Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0644-I/02
Erhöhte Familienbeihilfe wegen Hyperreagibilität der oberen Atemwege und Gräserpollinose
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0644-I/02vom 06.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei einer Hyperreagibilität im Bereich der oberen Atemwege in Verbindung mit einer Gräserpollinose liegt keine erhebliche Behinderung vor.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Sonja Geisler, betreffend
Familienbeihilfe vom 24. Oktober 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte am 19.Juni 2002 für ihren Sohn J.S.
die erhöhte Familienbeihilfe und schloss diesem Antrag eine
Bestätigung des Gesundheitsamtes der BH I. vom 13.6.2002 bei, in der J.S.
ein Grad der Behinderung von "ca. über 50 v.H." bescheinigt
wurde. In der Bescheinigung wurden folgende Diagnosen
angeführt:
Diverse Allergien und obstruktive Beschwerden.
Das Finanzamt Innsbruck veranlasste in der Folge eine
Untersuchung des Sohnes der Bw. durch das Bundessozialamt Tirol.
Das Bundessozialamt ging in seiner Stellungnahme vom
26.9.2002 von einer MdE von 10 v.H. aus und diagnostizierte folgende
Erkrankungen :
Hyperreagibilität im Bereich der oberen Atemwege,
Gräserpollinose. Gestützt wurde diese Stellungnahme auf das von Dr.
B.N. erstellte lungenfachärztliche Gutachten vom 18.9.2002.
Das Finanzamt Innsbruck wies mit Bescheid vom 24.10.2002
den Antrag der Bw. als unbegründet ab und begründete dies mit der
Bestimmung des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 und mit der Tatsache, dass das
Bundessozialamt bei J.S. einen Grad der Behinderung von nur 10 v.H. festgestellt
habe.
Gegen den angeführten Bescheid erhob die Bw. form- und
fristgerecht Berufung. In der Berufungsschrift wird die Gewährung der
streitigen erhöhten Familienbeihilfe beantragt. Begründend bringt die
Bw. vor, dass J.S. seit Frühjahr 2001 sehr unter seinen Allergien leide. Er
benötige Medikamente und Impfungen, was eine sehr große finanzielle
Belastung darstelle. Im übrigen sei von der BH I. ( Amtsärztin Dr.G.
S. ) ein Grad der Behinderung von über 50 % festgestellt worden.
Im Hinblick auf den Umstand, dass die Vorinstanz entgegen
der Verfahrensrechtslage (§ 115 Abs. 2 BAO) der Bw. keine Gelegenheit
gegeben hat, sich zur Stellungnahme des Bundessozialamtes und zum Gutachten von
Dr. B.N. zu äußern, wurden die angeführten Unterlagen von der
Berufungsbehörde am 5.2.03 in Kopie an die Bw. übermittelt und diese
eingeladen, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben.
Dieses Schreiben wurde am 7.2.03 an die Bw. zugestellt. Eine Stellungnahme wurde
jedoch nicht abgeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes
Kind, das erheblich behindert ist, monatlich um den in dieser Gesetzesstelle
jeweils normierten Betrag.
Gemäß
§ 8 Abs. 5 leg.cit. gilt ein Kind als erheblich behindert, bei dem eine
nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im
körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der
Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum
von mehr als drei Jahren . Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 v.H.
betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Die von der Bw. dem Antrag auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe beigeschlossene ärztliche Bestätigung
des Gesundheitsamtes der BH I. vom 13.6.2002 spricht von einem Grad der
Behinderung von "ca. über 50 v.H."und verweist auf die
ärztliche Bestätigung von Dr. H. K. vom 7.5.2002.
Die im Gegensatz zur Bescheinigung der BH I. präzise
Stellungnahme des Bundessozialamtes geht von einer MdE von (genau) 10 v.H. aus
und ist auf das ausführliche und schlüssige lungenfachärztliche
Gutachten von Dr. B. N. vom 18.9.2002 gestützt. Aus den vorliegenden
Unterlagen geht weiters hervor, dass Dr. B.N. auch die Stellungnahme von Dr. H.
K. in sein Gutachten hat einfließen lassen.
Im übrigen wurden von der Bw. gegen die Stellungnahme
des Bundessozialamtes und das von Dr. B.N. erstellte Gutachten keine
Einwendungen erhoben.
Die Berufungsbehörde geht daher der Vorinstanz folgend
von einer MdE von 10 v.H. aus.
Die erhöhte Familienbeihilfe kann daher aus
Rechtsgründen nicht gewährt werden.
Auch das von der Bw. in der Berufung ins Treffen
geführte Argument der finanziellen Belastung kann der Berufung nicht zum
Erfolg verhelfen,da § 8 Abs. 5 FLAG ausschließlich auf den Grad der
Behinderung und nicht auf die finanzielle Situation abstellt.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Innsbruck,
6. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0644-I/02
- Stammnummer
- 2949
- Gültig
- 06.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF