Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1815-W/07
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1815-W/07vom 13.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel betreffend rückwirkende Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab Dezember 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte für ihre
Tochter G., geb. 1985, die erhöhte Familienbeihilfe ab Dezember
2005.
Die Tochter studiert an der Uni Wien Keltologie.
Über Aufforderung des Finanzamtes wurde die Tochter im
Bundessozialamt Niederösterreich am 20. November 2006 untersucht und
folgendes Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches Sachverständigengutachten
Betr.:
H.G.
Vers.Nr.:
X
Untersuchung
am: 2006-11-20 10:30 im Bundessozialamt Niederösterreich
Identität
nachgewiesen durch: --
Anamnese:
Seit
ca. 4 Jahren leidet sie unter wiederholten depressiven Zuständen.
Psychischer
Stress, besonders der Auszug des Vaters aus dem Elternhaus, hat den Zustand sehr
stark verschlechtert. Schulischer Stress kommt noch erschwerend dazu. Seit
Dezember 2005 steht sie in regelmäßiger psychotherapeutischer
Behandlung. Der Verdacht auf Vorliegen einer Raynaud-Erkrankung konnte nicht
bestätigt werden. Sie gibt weiters tageweise Appetitlosigkeit an. Die
Stimmung wechselt.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Psychotherapie,
Homöopathie
Untersuchungsbefund:
Größe:163
cm, Gewicht:59kg. Caput: Visus mit Brille korrigiert, Hören nicht
eingeschränkt, Zähne in Ordnung. Collum: Schilddrüse nicht
vergrößert tastbar. Thorax: symmetrisch, VA, normaler Klopfschall,
Herztöne rein, rhythmisch. Abdomen: weich, innere Organe nicht
vergrößert tastbar, keine Resistenzen. Wirbelsäule:
achsengerecht, kein Klopfschmerz. Nierenlager frei.
Extremitätenfrei
beweglich. Haut: Akne im Bereich von Gesicht, Oberkörper
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
gedrückte
Stimmung, studiert Keltologie im 3. Semester
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-07-11
HW
(SYSTEM. FAMILIEN- UND PSYCHOTHERAPEUTIN)
Antrag
auf Kostenzuschuss wegen Inanspruchnahme einer freiberufl. Psychotherap.
Diagnose: somatische Beschwerden und depressive Episoden im Wechsel Therapie:
systemische Familientherapie seit 12/2005
2005-07-20
LKH KREMS, ABT. F. CHIRURGIE
Verd.
auf M. Raynaud beide Hände, in Dopplersonographie: keine
Verschlusssituation, spastische Engstellung der Gefäße
Diagnose(n):
Depression
Richtsatzposition:
585 Gdb: 030% ICD: F32.-
Rahmensatzbegründung:
3
Stufen über unterem Rahmensatz, da wiederholtes Auftreten depressiver
Episoden und laufende Psychotherapie
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2007-01-08 von T.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2007-01-09
Leitender
Arzt: S.
Das Finanzamt erließ am 10. Jänner 2007 einen
Bescheid, mit dem es den Antrag auf Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe unter Anführung der gesetzlichen Bestimmungen
(§ 8 Abs. 5 FLAG) mit der Begründung abwies, dass laut
Sachverständigengutachten des Bundessozialamtes der Behinderungsgrad der
Tochter nur 30 % betrage.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu aus:
"...Neueinstufung
ihrer Diagnose durch Mag. M.,
klinisch-psychologische Diagnostik, Psychotherapie,...Die Tests wurden Ende
Jänner und Februar durchgeführt. Die Auswertung wird
nachgereicht.
Zur
Raynaud-Erkrankung möchte ich anmerken, dass diese Erkrankung
plötzlich auftritt und dann wieder abklingt. Die Verdachtsdiagnose wurde
von einem zuständigen Facharzt des KH Krems gestellt. Wenn man diese
Symptome nicht selbst gesehen hat, glaubt man es sowieso nicht. Ich habe die
Symptome gesehen, und die Angst meiner Tochter. Mit einer normalen
körperlichen Untersuchung einfach den Verdacht eines Facharztes mit "konnte
nicht bestätigt werden" zu beurteilen, ist für mich nicht
nachvollziehbar."
Auf Grund der von der Bw. eingebrachten Berufung wurde die
Tochter im Bundessozialamt ein weiteres Mal untersucht und folgendes Gutachten
erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
H.G.
Vers.Nr.:
X
Untersuchung
am: 2007-04-11 08:30 im Bundessozialamt Niederösterreich
Identität
nachgewiesen durch: --
Anamnese:
In
der 2. Klasse Gym. trat Angst auf, sie zog sich zuerst von männlichen, dann
von allen Schulkollegen/innen zurück, sei einzelgängerisch geworden
und misstrauisch. 9/2005 sei der Vater- für sie erwartet- ausgezogen, ihre
Mutter habe dann große Probleme gehabt, sie selber habe dann einen
"Einbruch" gehabt, nur mehr schlafen wollen, konnte sich zu nichts aufraffen,
habe auch passager aufgehört die Vorlesungen zu besuchen. Seit 12/ 2005
habe sie regelmäßig 1x/Monat Gesprächstherapie. Eine
vorgeschlagene medikamentöse Therapie wollte sie bislang noch nicht. Sie
wolle die Therapiehäufigkeit aufstocken. Derzeit sei sie eher stabil, sie
fürchte aber, dass wieder Phasen kommen, wo sie antriebslos ist. Sie
beschreibt sich als Einzelgängerin, meide näheren Kontakt, habe auch
Probleme, wenn sie wer angreifen würde, habe keine Freunde, Vertraute sind
die beiden Schwestern. Sie gibt an, dass bei Stress die Finger sich dunkel
verfärben würden, weiters habe sie an Armen und Beinen einen nicht
juckenden Ausschlag. Bei ersterem sei V.a. M. Raynaud gestellt worden, bei 2.
sei der V.a. Neurodermitis , V.a. trockene Haut V.a. Allergie gestellt worden
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
1x/
Monat Psychotherapie, keine med. Therapie
Untersuchungsbefund:
Größe
163 Gewicht: 61, Rechtshänderin, HN: unauff. Extr.: Kraft, Tonus, Trophik,
Motilität, Sens. unauff., kein Absinken in den Positionsmanövern, MER
mlh. stgl., keine Pyz., Stand und Gang: unauff.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
bewußtseinsklar,
voll orientiert, kein kogn. mnest. Defizit, Stimmung in der Untersuchung stabil,
kooperativ, gute Auskunftsbereitschaft, im pos. Bereich gering reduziert
affizierbar, Konzentration Aufmerksamkeit unauff. SA: VS, Gym. mit
abgeschlossener 7. Klasse beendet., 2a Maturaschule erfolgreich abgeschlossen.,
Studium der Keltologie im 4. Semester mit Erfolg, lebt bei Mutter gemeinsam mit
jüngster ( 19a) Schwester, die mittlere Schwester ( 20) bereits ausgezogen.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-02-07
MAG. M KLINISCH PSYCH. BEFUND:
Sozialangst,
rez. depressive Episoden, ängstliche Persönlichkeit
2006-11-20
DR. T. VORGUTACHTEN
2005-07-20
KH KREMS GEFÄßAMBULANZ
V.a.
M. Raynaud
2005-12-20
HW
Pat.
ist seit 13 12 2005 in psychotherapeutischer Beratung Diagnose(n):
Sozialangst,
rez. depressive Episoden, ängst. Persönl. Richtsatzposition: 585 Gdb:
030% ICD: F40.1
Rahmensatzbegründung:
3
Stufen über unterem Rahmensatz, da wiederholtes Auftreten und laufende
Psychotherapie
Gesamtgrad
der Behinderung: 30 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Der
V.a. M. Raynaud bedingt keinen Grad der Behinderung
erstellt
am 2007-04-11 von K.
Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie
zugestimmt
am 2007-04-11
Leitender
Arzt: S.
Das Finanzamt erließ am 12. April 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung vom 10. Februar 2007 mit der
Begründung ab, dass auch bei der Untersuchung am 11. April 2007 der
Behinderungsgrad mit 30 % festgestellt worden sei.
Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom 9. Mai 2007 gegen die
Berufungsvorentscheidung "Berufung" ein und führte darin aus, dass der
psychische Zustand sowohl für sie als auch für die Tochter eine
finanzielle wie psychische Belastung sei. Das Geld würde helfen, die
dringend notwendigen Therapien in Anspruch nehmen zu können und die Anzahl
der derzeitigen Gesprächstherapien zu erhöhen um hier so schnell wie
möglich im Sinne aller Beteiligten eine Besserung
herbeizuführen.
Die Bw. legte ihrer Berufung ein Schreiben von Dr. F,
Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 13. Juni 2007 bei, in
dem diese auf Grund der psychischen Erkrankung der Tochter um Genehmigung der
erhöhten Kinderbeihilfe ersucht.
Das Finanzamt wertete die "Berufung" gegen die
Berufungsentscheidung als Vorlageantrag.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 4
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 in der
Fassung BGBl. I Nr.105/2002 mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 ist der
Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine ärztliche Bescheinigung des
Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines
ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für welches erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG
beantragt wurde, hat somit nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem
Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu
erfolgen (ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei
entscheidende Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Die Tochter der Bw. besuchte das Gymnasium und studiert im
4. Semester an der Universität Wien Keltologie. Laut ärztlichen
Sachverständigengutachten leidet die Tochter seit ca. vier Jahren
(Gutachten vom 9. Jänner 2007) unter wiederholten depressiven
Zuständen und psychischem Stress. Im Dezember 2005 begann sie mit einer
Familientherapie.
In den nach Untersuchung der Tochter erstellten
schlüssigen fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 9.
Jänner 2007 und vom 11. April 2007 wurde der Grad der Behinderung
übereinstimmend mit 30 v.H. festgestellt. Es wurde bescheinigt, dass die
Tochter voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Die Erkrankung wurde unter Richtsatzposition 585
eingereiht.
Die zwingend heranzuziehende Verordnung des
Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965,
Bundesgesetzblatt Nr. 150, sieht in Abschnitt V, Geisteskrankheiten, unter "e)
Psychosen des manisch-depressiven und schizophrenen Formenkreises
einschließlich der Paranoia sowie der in den letzten Jahren vorläufig
als "bionegativer Persönlichkeitswandel", "Entwurzelungsdepression" usw.
bezeichneten Zustandsbilder, Defektzustände nach akuten Schüben" einen
Behinderungsgrad von 0 - 100 % vor.
Unter Berücksichtigung obiger Gutachten kann im Rahmen
der freien Beweiswürdigung angenommen werden, dass diese Einstufung mit
größter Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten
entspricht, da der Behinderungsgrad der Tochter im Rahmen von zwei
fachärztlichen Untersuchungen und unter Bedachtnahme auf die von der Bw.
vorgelegten Befunde festgestellt wurde, und auch eine schlüssige
Begründung vorliegt, warum aufgrund des Krankheitszustandes der Tochter ein
Ansatz des Behinderungsgrades drei Stufen über dem unterem Rahmensatz
erfolgte.
Im vorliegenden Fall sind somit die Voraussetzungen
für die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe nicht
gegeben.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass bei einer
Behinderung des Kindes von mindestens 25 % unter den in der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen, BGBl 1996/303, angeführten Voraussetzungen die
Möglichkeit besteht, die tatsächlichen für das Kind geleisteten
Mehraufwendungen im Rahmen der Arbeitnehmer- bzw. Einkommensteuerveranlagung als
außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes zu
berücksichtigen.
Wien, am 13.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1815-W/07
- Stammnummer
- 29485
- Gültig
- 13.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF