Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1768-W/07
Zuerkennung von erhöhter Familienbeihilfe auf Grund erheblicher Behinderung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1768-W/07vom 12.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw.,vom 11. Dezember 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 21/22, vertreten durch Mag. Irene
König,vom 27. November 2006 betreffend Abweisung eines Antrages auf
Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe vom 9. Oktober 2006 für
das Kind N. entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) ist Angestellte in Wien.
Am 9.10.2006 stellte sie beim zuständigen
Wohnsitzfinanzamt einen Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur
Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung für ihren Sohn N. .
Das Kind leide unter frühkindlichem Asthma.
Es werde der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe
wegen erheblicher Behinderung "ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen
Behinderung, den der medizinische Sachverständige feststellt im
Höchstausmaß von rückwirkend fünf Jahren ab Antragstellung"
beantragt.
Für das Kind werde kein Pflegegeld bezogen.
Aktenkundig ist ein Sachverständigengutachten des
Bundessozialamtes vom 23.11.2006, in dem ein Grad der Behinderung von 30%
festgestellt wurde.
Es läge keine dauernde Erwerbsunfähigkeit (jedoch
voraussichtlich weitere 3 Jahre) vor.
Die rückwirkende Feststellung ist mit 1.11.2006
angegeben.
Am 27.11.2006 erließ das Finanzamt einen Bescheid, in
dem das genannte Ansuchen abgewiesen wurde.
Begründend hielt das Finanzamt fest, dass als
erheblich behindert gem. § 8 Abs. 5 FLAG 1967 nur jene Kinder angesehen
werden könnten, bei denen eine nicht nur vorübergehende Behinderung
von mindestens 50% festgestellt worden sei. Auf Grund eines Gutachtens des
Bundessozialamtes sei ein Grad der Behinderung von 30% festgestellt worden. Der
Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe sei daher
abzuweisen gewesen.
Am 11.12.2006 erhob die Bw. gegen diesen Bescheid das
Rechtsmittel der Berufung.
Der Grund dafür sei, dass die Behinderung in Form von
Asthma sehr wohl mehr Behinderung für das Kind und die Eltern darstelle,
als im angefochtenen Bescheid anerkannt werde.
Nicolas habe seit nunmehr 5 Jahren (diagnostiziert erst im
Alter von 2,5 Jahren) Asthmaanfälle, derzeit in 14-tägigen
Abständen.
Der Gatte der Bw. und die Bw. selbst müssten weitaus
mehr Pflegeurlaub und Urlaub für die Pflege aufbringen, als sie
tatsächlich hätten.
Oft sei das ohne Geldeinbusse nicht möglich.
Zudem würden für Medikamente hohe Beträge
ausgegeben, die von der Krankenkasse nicht bezahlt würden.
Die Asthmatherapien, die vom SMZO nahe gelegt worden
wären, würden ebenfalls nicht von der Krankenkasse übernommen und
seien ohne Hilfe nicht finanzierbar.
Bei solchen Fällen zweifle die Bw. an unserem
Sozialsystem, dass eigentlich für solche Fälle da sein sollte.
Es werde zudem eine Lungenfunktionsuntersuchung beantragt;
der Befund werde nachgereicht.
Am 20.2.2007 wurde ein weiteres Gutachten des
Bundessozialamtes erstellt, der Grad der Behinderung betrage 30%. Dauernde
Erwerbsunfähigkeit läge nicht vor (voraussichtlich weitere 3 Jahre:
ja), gegenüber dem Vorbefund sei eine Änderung des Grades der
Behinderung nicht gerechtfertigt. Die rückwirkende Feststellung ist mit
1.1.2007 angegeben.
Ergänzend wurde im genannten Gutachten
ausgeführt: Es läge ein Vorgutachten vom November 2006 vor, der Grad
der Erwerbsunfähigkeit betrage 30%. Die Diagnose laute auf Asthma
Bronchiale.
Es sei Berufung eingelegt worden, da die Erkrankung
chronisch sei und wegen der erhöhten Aufwendungen für
alternativmedizinische Behandlungen.
Bezüglich des Gesundheitszustandes selbst habe sich
gegenüber der Voruntersuchung nicht viel geändert, weiterhin bestehe
eine inhalative Dauertherapie, das Cortison würde jedoch wegen
erhöhter Frequenz der Beschwerden auf 2x2 Hübe erhöht.
Es habe keinen stationären Aufenthalt gegeben,
Allergieparamether seien negativ.
Vor allem im Herbst sei es zu wiederkehrenden Problemen mit
mehrmaligen Besuchen im SMZO oder beim Hausarzt gekommen, seit
Flixitideerhöhung ergäbe sich ein stabileres Bild. Eine Lungenfunktion
sei nicht gebracht worden.
Die Diagnose laute lauf Asthma Bronchiale, der Grad der
Behinderung betrage 30%, voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Es bestehe eine schwere Verlaufsform mit notwendiger
Dauertherapie.
Der Untersuchte sei voraussichtlich nicht dauernd
außerstande, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen. Gegenüber dem
Vorbefund sei eine Änderung des Grades der Behinderung nicht
gerechtfertigt.
Am 12.3.2007 erließ das Wohnsitzfinanzamt betreffend
der Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 27.11.2006 eine abweisende
Berufungsvorentscheidung.
Wie in der Begründung ausgeführt wurde,, bestehe
kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe, da auch bei der
neuerlichen Untersuchung ein Grad der Behinderung in Höhe von 30%
festgestellt wurde.
Am 11.4.2007 erhob die Bw. neuerlich "Berufung gegen die
Berufungsvorentscheidung vom 12.3.2002".
Darin wurde ausgeführt, dass sehr wohl eine dauernde
Beeinträchtigung vorläge, die auch aus den Befunden des SMZO
hervorgehe.
Der Sohn müsse seit Oktober 2006 die doppelte
Dosierung Flixotide nehmen, weil die Asthmaanfälle in kürzeren
Abständen gekommen seien. da die Therapie eine Dauertherapie sei und er
seit 5 Jahren Asthma habe, könne auch von einer dauernden
Beeinträchtigung ausgegangen werden, die wiederum eine Behinderung von 50%
darstelle.
Falls die Behörde anderer Meinung sei, möge das
Sozialministerium dies glaubwürdig beweisen, weil von der Seite der Bw. die
Voraussetzungen für den Bezug der erhöhten Familienbeihilfe erbracht
worden sei.
Am 26.7.2007 legte das Finanzamt die Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 8 Abs 4 FLAG 1967
erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes erheblich behinderte Kind
ab 1. Jänner 2003 monatlich um 138,3 €.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG 1967, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht.
Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von
voraussichtlich mehr als drei Jahren.
Der Grad der Behinderung muss mindestens 50%. betragen,
soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Für die Einschätzung des Grades der Behinderung
muss die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils
geltenden Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils
geltenden Fassung, anzuwenden.
Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl I
Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4
FLAG beantragt wurde, hat nach den Bestimmungen des
§ 8 Abs 6 FLAG auf dem Wege der Würdigung
ärztlicher Sachverständigengutachten zu .
Was ein ärztliches Zeugnis betreffend das Vorliegen
einer Behinderung im Sinne des FLAG anlangt, so hat ein solches - nach der
Rechtsprechung des VwGH - Feststellungen über Art und Ausmaß des
Leidens sowie auch der konkreten Auswirkungen der Behinderung auf die
Erwerbsfähigkeit in schlüssiger und damit nachvollziehbarer Weise zu
enthalten (VwGH 21.2.2001, 96/14/0139).
Das Vorbringen der Bw. wurde vom Bundessozialamt in seinem
Gutachten vom 20.2.2007 berücksichtigt.
Hiebei wurde auch darauf Bedacht genommen, dass es sich um
eine schwere Verlaufsform von Asthma Bronchiale mit notwendiger Dauertherapie
handelt.
Die Einstufung des Grades der Behinderung mit 30% ist als
schlüssig anzusehen.
Was das Vorbringen der Bw. im Vorlageantrag anlangt, ist
darauf hinzuweisen, dass das Bundessozialamt sehr wohl von voraussichtlicher
dauernder Beeinträchtigung und einer Dauertherapie ausgeht.
Warum anstelle des vom Bundessozialamt festgestellten
Grades der Behinderung von 30% ein solcher von 50% anzusetzen ist, hat die Bw.
nicht näher dargelegt.
Grundsätzlich ist es Sache des Steuerpflichtigen, den
Nachweis über die von ihm behaupteten Tatsachen zu erbringen.
Das "Sozialministerium", das auch nicht Partei des
Verfahrens ist, hat derartige Nachweise nicht zu erbringen
Wie ausgeführt, ist der Grad der Behinderung durch
eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
nachzuweisen.
Da diese Bescheinigung von einem Grad der Behinderung von
30% ausgeht, kann der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung nicht gewährt werden.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Wien, am 12.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1768-W/07
- Stammnummer
- 29445
- Gültig
- 12.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF