Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0376-G/04
auswärtige Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0376-G/04vom 11.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers,
vom 15. Juni 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben
Mürzzuschlag vom 13. Mai 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, der
über einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt, bezieht
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei einem
österreichischem Arbeitgeber. Darüber hinaus unterhält er
unstrittigerweise in Velika Kladusa, Bosnien-Herzegowina einen Familienwohnsitz
an dem seine Gattin sowie seine drei Kinder (19, 17 und 6 Jahre alt) wohnhaft
sind.
Strittig im
gegenständlichen Verfahren ist die (Berufs)ausbildung seiner
17-jährigen Tochter J. Diese habe im Streitjahr in Zabok (Republik
Kroatien), 114 km vom Wohnort in Velika Kladusa eine Schule besucht.
Das Finanzamt versagte
zunächst die Anerkennung von Kosten der auswärtigen Berufsausbildung
der Tochter gem. § 34 EStG mit der Begründung, diese seien bereits mit
dem anerkannten Richtwert von € 50,- für den angemessenen Unterhalt
berücksichtigt worden.
In der dagegen erhobenen
Berufung führte der Bw aus, die Kosten für die Berufsausbildung seien
gem. § 34 Abs 8 EStG zu berücksichtigen und die Pauschale von ATS
18.000 sei als außergewöhnliche Belastung einkommensmindernd zu
erfassen da es sich bei den Kosten nicht um "normale" Unterhaltskosten sondern
um außergewöhnliche, durch die auswärtige Berufsausbildung
hervorgerufene Kosten handle
Auf einen Vorhalt des UFS
hin brachte der Bw folgende Nachweise bei:
- Wohnsitzbescheinigung der
gesamten Familie in Velika Kladusa
- Jahreszeugnis und
Abschlusszeugnis seiner Tochter J vom 28. Mai 2001 aus dem hervorgeht, dass sie
die "mittlere Fachausbildung im Ausbildungsprogramm Beruf Köchin" erlangt
hat. Für das Berufungsjahr 2002 wurden auch nach nochmaliger Aufforderung
durch den UFS keine Zeugnisse beigebracht, die den Besuch bzw. den Abschluss
einer Schule belegen. Der Vorhaltsbeantwortung wurde lediglich eine
"Schulbesuchsbestätigung" für das Schuljahr 2001/2002 beigelegt, die
keinerlei Rückschlüsse auf eine erfolgte Ausbildung zuließ.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufwendungen des
Steuerpflichtigen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes können gem § 34 Abs 8 EStG mit einem Pauschalbetrag von
ATS 1.500/Monat als außergewöhnliche Belastungen
berücksichtigt werden. Damit wird nicht der normale Unterhalt (der vom
Finanzamt mit pauschal € 50/Monat berücksichtigt
wurde), sondern die Mehrbelastung
abgegolten (vgl Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 34 Tz 4.1).
Voraussetzung dafür ist unter anderem, dass die Kosten aus rechtlichen
Gründen zwangsläufig erwachsen, was nach Abschluss der
Berufsausbildung und damit Erlangung der Selbsterhaltungsfähigkeit gem.
§ 140 ABGB nicht mehr gegeben ist (vgl dazu Fuchs in
Hofstätter/Reichel, § 34 Einzelfälle Tz 1 Stichwort:
auswärtige Berufsausbildung).
Selbst wenn der Bw darlegt,
dass für seine Tochter im Nahbereich des unstrittig vorhandenen
Familienwohnsitzes in Velika Kladusa keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht, so können Kosten der Berufsausbildung
nur dann entstehen, wenn die Tochter durch den Schulbesuch ein Ausbildungsziel
erreicht. Da sie bereits im Mai des Vorjahres die Abschlussprüfung zur
Ausbildung als Köchin abgelegt hat und darüber hinaus keinen Nachweis
erbracht hat, welche Ausbildung sie absolviert, kann von einer Berufsausbildung
nicht gesprochen werden sondern muss davon ausgegangen werden, dass sie bereits
selbsterhaltungsfähig ist.
Die Berufung ist daher wie
im Spruch ersichtlich abzuweisen.
Graz, am 11.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0376-G/04
- Stammnummer
- 29430
- Gültig
- 11.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF