Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0855-W/06
Nichtvorliegen einer Betätigung, wenn keine Maßnahmen zur Vermietbarmachung des Mietgegenstandes gesetzt wurden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0855-W/06vom 11.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Judith Leodolter und die
weiteren Mitglieder Hofrat Dr. Ewald Rabensteiner, Mag. Günter
Miniböck und Peter Grund im Beisein der Schriftführerin FOI Andrea
Newrkla über die Berufungen des Bw, vertreten durch Friedrich Burggasser,
Steuerberater, 1020 Wien, Praterstraße 12/8, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf, vertreten
durch Oberrätin Dr. Eleonore Ortmayr, betreffend Umsatzsteuer und
Einkommensteuer für den Zeitraum 2002 bis 2004 nach der am
4. Juli 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) ist Eigentümer der
Liegenschaft Adr. Auf dieser Liegenschaft befindet sich ein Gebäude mit
einem Geschäftslokal, das bis einschließlich 1998 vermietet war. Seit
1999 wurden keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erklärt.
Seit dem Jahr 1999 hat der Bw Verluste (Werbungskosten)
sowie Vorsteuern aus der Vermietung geltend gemacht.
In den Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden der Jahre 2002
bis 2004 wurden weder die Verluste aus der Vermietung noch die Vorsteuern
anerkannt. In der Begründung wies das Finanzamt darauf hin, dass der Bw
trotz Vorhalts und Erinnerung keine Prognoserechnung vorgelegt habe bzw. die
weitere Vermietungsabsicht nicht dokumentiert worden sei.
In den frist- und formgerechten Berufungen führt der
Bw aus, es handle sich um ein Gassenlokal. Aus einer Kopie von 4 Bildern sei zu
ersehen, dass sich das Lokal in einem desolaten Zustand befinde und sei es kaum
möglich, ohne großen finanziellen Aufwand dieses momentan zu
vermieten. Bei Regen rinne das Wasser ins Lokal und entstünden im Lokal
jedesmal Pfützen. Aus diesem Grund bemühe sich der Bw schon seit
einiger Zeit, eine Förderung bei der MA 7 - Wiener Altstadterhaltungsfonds
- zu erhalten, welche einen nicht rückzahlbaren Zuschuss zur
Wiederherstellung der vorher bestehenden Fassade samt Portal des
Geschäftslokals gewähren werde. Solange diese Zusage nicht schriftlich
erfolgt sei, dürfe der Bw keine Sanierungsmaßnahmen durchführen,
da er sonst die nicht rückzahlbare Förderung verlieren würde. Aus
diesem Grund sei es bis jetzt nicht möglich gewesen, dem Finanzamt eine
Prognose vorzulegen.
Der Verlust entstehe dadurch, dass Betriebskosten anteilig
anfielen und Zehntelabschreibungen samt Normalabschreibungen seit dem Jahr 1994
in Ansatz zu bringen seien. Letztere sei bei einer eventuellen
Liebhabereibetrachtung auf Grund der Judikatur außer Acht zu
lassen.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer könne es auf Grund der
Gesetzeslage keine Liebhaberei geben, so dass der Bescheid entsprechend der
abgegebenen Steuererklärung neu zu erlassen sei.
Am 10.5.2005 erging an den Bw ein Vorhalt folgenden
Inhalts:
"1. Seit 1999 findet
keine Vermietungstätigkeit mehr statt.
Bitte
weisen Sie durch Vorlage von Unterlagen Ihre Bemühungen seit Ende der
letzten Vermietung 1998 nach, eine weitere Vermietung
herbeizuführen.
Legen
Sie den Antrag an die MA 7 auf Förderung einer Sanierung etc sowie
Unterlagen zum bisherigen Erledigungsstand (Absage etc.) vor.
Liegt
eine Betätigung nicht vor, stellt sich auch die Frage einer
Liebhabereibetrachtung nicht.
2.
Das Ausmaß einer ev. Vermietung beträgt 31,25 % der Nutzfläche.
Werbungskosten könnten gegebenenfalls in diesem Ausmaß anerkannt
werden (nicht zu 50 %).
3.
Eine Umrechnung auf eine "NormalAfA" hat nur bei Maßnahmen gem. § 28
Abs. 3 EStG zu erfolgen. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch bei den
Zehntelabschreibungen um Maßnahmen nach § 28 Abs. 2
EStG.
4.
Sollte eine Betätigung gegeben sein, wäre von Ihnen durch eine
Planungsrechnung darzustellen, innerhalb welcher Zeit ein
Einnahmenüberschuss bei Annahme der von Ihnen objektiv erzielbaren
Mieteinnahmen und bei Ansatz der notwendigen Sanierungen und sonstigen
Aufwendungen erzielbar ist."
Dieser Vorhalt wurde vom Bw nicht beantwortet.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wird vom Finanzamt
damit begründet, dass der Bw den Vorhalt nicht beantwortet habe und auf die
Ausführungen im Vorhalt hingewiesen.
Lt. Judikatur des VwGH sei im Vorfeld der
Liebhabereibeurteilung zu prüfen, ob Ergebnisse überhaupt auf Grund
einer Betätigung in einer der gesetzlich aufgezählten Einkunftsarten
erwirtschaftet würden. Eine nicht entfaltete Betätigung entziehe sich
der Beurteilung auf ihre konkreten Ertragsaussichten ebenso wie die Untersuchung
darauf hin, ob sie durch die Absicht zur Erzielung eines Gesamtgewinns
veranlasst sei. Eine solche dem Abgabepflichtigen zurechenbare Betätigung
liege dann nicht vor, wenn die steuerlichen Ergebnisse ihre Wurzel lediglich im
Eigentum an der Liegenschaft hätten (vgl. VwGH vom 30.10.1996,
94/13/0165).
Es werde weiters darauf hingewiesen, dass auch dann, wenn
Werbungskosten vor Beginn der Einnahmenerzeilung anfielen, diese nur anerkannt
werden könnten, wenn der auf Vermietung des Objekts gerichtete Entschluss
klar und eindeutig, etwa aus bindenden Vereinbarungen oder sonstigen, über
die bloße Absichtserklärung hinausgehenden Umständen, nach
außen in Erscheinung trete.
Ein Nachweis irgendeiner Betätigung seit Ende der
Vermietung 1998, eines Bemühens, wieder eine Vermietung herbeizuführen
bzw. durch Erlangung der behaupteten Förderung eine Sanierung
durchführen zu können und in der Folge zu vermieten sei in keiner
Weise erbracht oder zumindest glaubhaft gemacht worden. Die in der Berufung
vorgebrachten Argumente seien durch nichts nachgewiesen oder glaubhaft gemacht
worden. Auf Grund der Aktenlage lägen keine Anhaltspunkte vor, die auf eine
ernsthafte Betätigung hinwiesen.
Wenn das Gebäude seit 1999 nicht vermietet werde, mag
es auch tatsächlich nicht vermietbar (gewesen) sein und würden seit
damals keine Maßnahmen gesetzt, um eine Vermietbarkeit herzustellen und
tatsächlich die Vermietung wieder aufzunehmen, so könnten mangels
Vorliegens einer Betätigung im steuerlichen Sinn die geltend gemachten
Aufwendungen nicht anerkannt werden.
Die Frage der Liebhabereibeurteilung stelle sich daher
nicht. Mangels Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit seien auch die
Vorsteuern nicht abziehbar.
Mit Eingabe vom 29.6.2007 legte der steuerliche Vertreter
nachstehende Unterlagen vor: Antrag an die MA 37 vom 8.5.2007 um
Baugenehmigung, Einreichplan, Rechnungen der Fa A. vom 12.2.2007 bzw.
20.4.2007 betreffend Lieferung von Fenstern und einer Eingangstüre,
Kurznotiz der MA 7 vom 11.4.2006, Baubescheid der MA 37 vom 5.6.2007,
2 Kopien von Fotos.
Erhebungen bei der MA 7 haben ergeben, dass der Bw sowohl
im Jahr 1999 als auch im Jahr 2006 Gespräche mit der MA 7 geführt hat,
es aber nie zu einer Antragstellung seitens des Bw gekommen ist. Da die
Liegenschaft außerhalb der Schutzzone liegt, erhält der Bw keine
Förderung. Dies wurde ihm im Jahr 2006 durch die MA 7 mitgeteilt.
In der am 4. Juli 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung legte der steuerliche Vertreter den Mietvertrag vom
12.10.1981 vor und führte ergänzend aus: Die Vermietungsabsicht
sei sehr wohl nachgewiesen worden, wie insbesondere aus den vorgelegten
Unterlagen zu ersehen sei. Seitens der MA 7 sei dem Bw mitgeteilt worden, dass
er eine Förderung für die gegenständliche Liegenschaft nicht
erhalte, weil sich das Objekt außerhalb der Schutzzone befände. Diese
Mitteilung der MA 7 sei erst nach der Besprechung am 11.4.2006 erfolgt. In der
Folge sei dem Bw seitens der MA 19 aufgetragen worden, für den geplanten
Umbau eine Baugenehmigung einzuholen. Mit Bescheid der MA 37 vom 5.6.2007 sei
dem Bw die entsprechende Baubewilligung erteilt worden, daher liege nach
Auffassung des steuerlichen Vertreters keine Liebhaberei vor.
Eine Vermietung in den Jahren ab 1999 sei auf Grund des
desolaten Zustandes der Liegenschaft nicht möglich gewesen.
Der Antrag auf Zuerkennung einer Förderung sei vor dem
11.4.2006 gestellt worden, weil die Besprechung vom 11.6.2006 ohne einen
entsprechenden Antrag nicht stattgefunden hätte. Der Bw habe sich vor allem
im Hinblick darauf, dass er seit 2005 in Pension sei, verstärkt darum
bemüht, die Liegenschaft in Zukunft wieder vermietbar zu machen. Über
Ersuchen der Vorsitzenden, den Antrag an die MA 7 zur Erlangung der
Förderung vorzulegen, erklärt der steuerliche Vertreter, er habe
diesen Antrag nicht mit.
Die Rechnungen der Fa. A. vom 12.2. und vom 20.4.2007
beträfen die Lieferung von 2 Fenstern und einer Hauseingangstüre
(Tür für das Geschäftslokal), die aber noch nicht eingebaut
worden seien. Dem Baumeister sei aber der entsprechende Auftrag bereits erteilt
worden.
Der Bw sei davon ausgegangen, dass die Baubewilligung
erteilt werde und habe daher die Fenster und Türen schon vor Zustellung des
Baubescheides liefern lassen. Auch eine Fußbodenheizung müsse in das
Geschäftslokal eingebaut werden.
Über Vorhalt, dass Erhebungen bei der MA 7 ergeben
hätten, dass an diese Abteilung nie ein Antrag auf Förderung gestellt
worden sei, gibt der steuerliche Vertreter an, ohne entsprechenden Antrag
hätte die Ortsbesichtigung am 11.4.2006 nicht stattgefunden.
Über weiteren Vorhalt, dass der Bw schon deshalb lt.
Auskunft der MA 7 keinen Antrag gestellt hat, weil er gewusst habe, dass er eine
Förderung nicht bekommen werde (weil sich die Liegenschaft nicht in der
Schutzzone befinde), gibt der steuerliche Vertreter an, es sei jedenfalls
aktenkundig, dass der Bw Handlungen betreffend eine spätere Vermietung
gesetzt habe.
Auf Vorhalt, dass lt. Auskunft der MA 7, Frau Bulla bereits
im Jahr 1999 ein Ortstermin gemeinsam mit der MA 25 (Bautechnische Abteilung)
stattgefunden habe gibt der steuerliche Vertreter an, darüber nichts zu
wissen.
Die Vertreterin des Finanzamtes weist darauf hin, dass
berufungsgegenständlich die Jahre 2002 bis 2004 seien. Auch wenn es im Jahr
1999 eine Vorsprache bei der MA 7 gegeben haben mag, so wurde doch in den
darauffolgenden Jahren bis einschließlich 2006 keinerlei Betätigung,
die auf eine Vermietung des Gebäudes schließen lässt,
ausgeübt. Die Tatsache, dass der Bw. seit dem Jahr 2005 in Pension sei,
spreche ebenfalls dafür, das sich die Bemühungen hinsichtlich einer
Sanierung des Gebäudes erst ab diesem Zeitpunkt manifestiert hätten.
Letztlich sei seit dem Jahr 1999 eine Vermietung des Geschäftslokales nicht
mehr erfolgt. Dass der Bw. eine Förderung nicht bekomme, weil das
Gebäude außerhalb der Schutzzone liegt, hat der Bw. bereits vor den
gesetzten Maßnahmen im Jahr 2006 gewusst. Letztlich deute der Austausch
von Fenstern bzw. der Eingangstüre nicht unbedingt auf die geplante Nutzung
des Gebäudes hin.
Der steuerliche Vertreter bringt vor, dass - sollte das
Gebäude in Zukunft vermietet werden - die Einnahmen aus der Vermietung
nicht steuerpflichtig wären, da eine Änderung der Bewirtschaftungsart
nicht eintrete.
Die Vertreterin des Finanzamtes verweist darauf, dass eine
Liebhabereibeurteilung erst gar nicht stattzufinden habe, wenn sich
herausstellt, dass eine Betätigung nicht einer Einkunftsart im Sinne des
EStG entspricht.
Über Befragen, worin sich die Vermietungsabsicht
manifestiert, erklärt der steuerliche Vertreter, dass ein Gassenlokal nur
dann saniert werde, wenn die Absicht der Vermietung gegeben sei. Vor allem
wäre im Falle, dass eine Vermietung nicht beabsichtigt wäre, der
Einbau einer Gassentüre nicht sinnvoll, weil ein weiterer Zugang über
das Innere des Gebäudes bestehe.
Über Befragen, ob es schon potenzielle Mieter gebe,
erklärt der steuerliche Vertreter, dass dies nicht möglich sei, da das
Lokal noch unvermietbar sei.
Die Vertreterin des Finanzamtes bringt vor, dass der
Austausch von Fenstern und Türen nicht zwangsläufig auf eine
Fremdvermietung hindeute, und im Übrigen verfüge das
Geschäftslokal auch nicht über Toilettanlagen.
Der steuerliche Vertreter erklärt dazu es gebe zwar im
Geschäftslokal keine Toilette, wohl aber im Erdgeschoß, welche im
Falle der Vermietung mitvermietet würde.
Die Vertreterin des Finanzamtes weist darauf hin, dass
ihrer Ansicht nach entscheidungswesentlich sei, ob in den Streitjahren eine
wirtschaftliche Betätigung stattgefunden habe.
Der steuerliche Vertreter wendet darauf ein, dass diese
Rechtsansicht der geltenden Rechtslage und der Judikatur des VwGH
widerspreche.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wirtschaftliche Betätigungen, welche wiederholt zu
negativen Ergebnissen führen, sind daraufhin zu untersuchen, ob ihnen
überhaupt die Eigenschaft einer Einkunftsquelle im Sinne des Abgabenrechtes
zukommt. Dies setzt zunächst voraus, dass eine Betätigung
grundsätzlich einer der in § 2 Abs. 3
Einkommensteuergesetz 1988 (EStG) abschließend aufgezählten
Einkunftsarten zuzuordnen ist. In einem zweiten Schritt ist sodann eine
Prüfung auf Basis und nach den Vorgaben der zu
§ 2 Abs. 3 EStG ergangenen LiebhabereiVO (LVO)
durchzuführen. Erst eine positive Beurteilung nach beiden
Prüfungsmaßstäben führt zu einer steuerlichen
Beachtlichkeit der erzielten, negativen Ergebnisse.
Entspricht eine Betätigung keiner der Einkunftsarten
des § 2 Abs. 3 EStG, hat eine Prüfung nach der LVO
von vorne herein nicht statt zu finden.
Eine dem Bw zurechenbare Betätigung liegt dann nicht
vor, wenn die steuerlichen Ergebnisse ihre Wurzel lediglich im Eigentum an der
Liegenschaft haben (vgl. VwGH vom 30.10.1996, 94/13/0165).
Werbungskosten vor Einnahmenerzielung aus Vermietung
können steuerlich nur dann berücksichtigt werden, wenn die ernsthafte
Absicht zur späteren Einnahmenerzielung aufgrund bindender oder sonstiger
über die Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar
erwiesen angesehen werden kann. Bloße Absichtserklärungen über
eine künftige Vermietung eben sowenig wie der Umstand, dass der Bw
bloß die Möglichkeit der Erzielung von Einkünften aus der
Vermietung ins Auge fasst, reichen nicht aus (vgl. etwa VwGH vom 4.6.2003,
99/13/0173).
Für die Beurteilung des gg. Falles ist sohin
entscheidungswesentlich, ob eine ernsthafte Vermietungsabsicht des Bw.
hinsichtlich der Jahre ab 1999 im Sinne obiger Ausführungen als klar
erwiesen angesehen werden kann.
Auf Grund der Aktenlage iVm dem Vorbringen des steuerlichen
Vertreters des Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung und den
Ergebnissen des durchgeführten Beweisverfahrens ist davon auszugehen, dass
der Bw. das in Rede stehende "Gassenlokal" bis einschließlich 1998
bewirtschaftet hat. Seit dem Jahre 1999 wurde das Lokal nicht mehr vermietet und
befindet sich dieses auch nicht in einem vermietbaren Zustand. Im Jahr 1999
haben zwar Vorgespräche betreffend eine allfällige Förderung von
Sanierungsarbeiten mit der MA 7 stattgefunden, eine Antragstellung durch den Bw.
ist jedoch nicht erfolgt. In den Jahren 2000 bis 2005 wurden keinerlei
Maßnahmen, die darauf abzielen, eine Vermietung möglich zu machen,
gesetzt. Solche Aktivitäten sind erst wieder im Jahr 2006
aktenkundig.
Insoweit in der Berufung behauptet wird, der Bw.
"bemühe sich schon seit einiger Zeit, eine Förderung bei der MA 7 zu
erhalten", ist festzuhalten, dass Erhebungen des Unabhängigen Finanzsenates
bei der MA 7 ergeben haben, dass der Bw einen Antrag auf Förderung weder im
Jahr 1999 noch zu einem späteren Zeitpunkt eingebracht hat. Insofern steht
sein Vorbringen im Widerspruch zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens.
Zwar wurden mit der MA 7 seitens des Bw in den Jahren 1999 und 2006
Gespräche geführt bzw. hat im Jahr 2006 auch ein Ortsaugenschein
stattgefunden. Eine Förderung wurde aber laut Auskunft der MA 7 nicht
gewährt. Warum die Gespräche im Jahr 1999 letztlich ergebnislos
blieben, konnte auch seitens der MA 7 nicht mehr mitgeteilt werden. Auch der
steuerliche Vertreter konnte hierzu keine Angaben machen. Tatsache ist jedoch,
dass der Bw. zumindest im Jahr 2006 wieder Kontakt mit der MA 7 aufgenommen und
in der Zwischenzeit keine Bemühungen unternommen hat, eine Förderung
zu erlangen. Auch sonstige Bestrebungen, die Liegenschaft für eine
allfällige spätere Vermietung zu sanieren bzw. Maßnahmen zu
setzen, die geeignet wären, wieder eine Vermietung herbeizuführen,
sind hinsichtlich der Jahre 2000 bis 2005 nicht aktenkundig.
In den streitgegenständlichen Jahren 2002 bis 2004 ist
daher die Vermietungsabsicht nach außen nicht ausreichend zum Ausdruck
gekommen. Dies deckt sich auch mit den Ausführungen des steuerlichen
Vertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach der Bw seit dem Jahr 2005
in Pension sei und sich (erst) seit diesem Zeitpunkt verstärkt bemüht
habe, die Liegenschaft in Zukunft wieder vermietbar zu machen. Ab welchem
Zeitpunkt tatsächlich wieder vom Vorliegen einer Bestätigung
auszugehen ist, wird das Finanzamt bei der Veranlagung der entsprechenden Jahre
- allenfalls nach Vornahme der entsprechenden Ermittlungen - zu klären
haben.
Dem steuerlichen Vertreter ist zwar insofern
beizupflichten, dass die Sanierung eines Gassenlokals nur dann sinnvoll ist,
wenn Vermietungsabsicht besteht, im vorliegenden Fall ist aber die
Vermietungsabsicht deshalb nicht zu erkennen, da der Bw lt. Aktenlage zumindest
in den Jahren 2000 bis 2005 keine Maßnahmen zur Vermietbarmachung des
Gassenlokals gesetzt hat.
Nach der Judikatur des VwGH begründet der Umstand,
dass der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit der Erzielung von
Einkünften aus der Vermietung ins Auge fasst, noch nicht die
Unternehmereigenschaft. Es muss die ernsthafte Absicht zur späteren
Einnahmenerzielung auf Grund bindender Vereinbarungen oder sonstiger über
die Absichtserklärung hinausgehender Umstände als klar erwiesen
angesehen werden können (VwGH vom 26. Juli 2006, 2003/14/0013
u.v.a).
Der auf die Vermietung gerichtete Entschluss des
Steuerpflichtigen muss klar und eindeutig nach außen hin in Erscheinung
treten (vgl. VwGH vom 7. Oktober 2001, 2001/15/0085) und objektiv nachweisbar
sein. Nach dem Urteil des EuGH vom 8. Juni 2000, Rs. C- 400/98
"Breitsohl", Rnr. 39, gilt als Steuerpflichtiger, wer die durch objektive
Anhaltspunkte belegte Absicht hat, eine wirtschaftliche Tätigkeit
selbständig auszuüben und erste Investitionsausgaben hiefür
tätigt. Maßgeblich ist somit, wann - nach außen erkennbar - die
ersten Anstalten zur Leistungserbringung (Einnahmenerzielung) getroffen
werden.
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist im
vorliegenden Fall die Sanierungs- und damit die Vermietungsabsicht jedenfalls in
den Streitjahren 2002 bis 2004 nach außen nicht zum Ausdruck gekommen,
weshalb für diesen Zeitraum nicht vom Vorliegen einer Betätigung
auszugehen ist.
Es sind somit weder Werbungskosten noch Vorsteuern
abziehbar. Es ist daher weder auf die Frage, in welcher Höhe die
Betriebskosten abzugsfähig sind, einzugehen noch muss geprüft werden,
ob Liebhaberei vorliegt oder nicht.
Es waren daher die Berufungen als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 11.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0855-W/06
- Stammnummer
- 29429
- Gültig
- 11.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF