Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0377-G/04
auswärtige Berufsausbildung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0377-G/04vom 11.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung
des Bw, vom 19. Juli 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben
Mürzzuschlag vom 17. Juni 2004 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die getroffene Feststellung ist dem
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, der
über einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich verfügt, bezieht
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bei einem
österreichischem Arbeitgeber. Darüber hinaus unterhält er
unstrittigerweise in Velika Kladusa, Bosnien-Herzegowina einen Familienwohnsitz
an dem seine Gattin sowie seine drei Kinder (18, 16 und 5 Jahre alt) wohnhaft
sind.
Strittig im
gegenständlichen Verfahren ist die (Berufs)ausbildung seiner
16-jährigen Tochter J. Diese hat im Streitjahr in Zabok (Republik
Kroatien), 114 km vom Wohnort in Velika Kladusa an einem "Gymnasium" eine
Kochlehre absolviert.
Das Finanzamt versagte
zunächst die Anerkennung von Kosten der auswärtigen Berufsausbildung
der Tochter gem. § 34 EStG mit der Begründung, diese seien bereits mit
dem anerkannten Richtwert von € 50,- für den angemessenen Unterhalt
berücksichtigt worden.
In der dagegen erhobenen
Berufung führte der Bw aus, die Kosten für die Berufsausbildung seien
gem. § 34 Abs 8 EStG zu berücksichtigen und die Pauschale von ATS
18.000 sei als außergewöhnliche Belastung einkommensmindernd zu
erfassen da es sich bei den Kosten nicht um "normale" Unterhaltskosten sondern
um außergewöhnliche, durch die auswärtige Berufsausbildung
hervorgerufene Kosten handle
Auf einen Vorhalt des UFS
hin brachte der Bw folgende Nachweise bei:
- Wohnsitzbescheinigung der
gesamten Familie in Velika Kladusa
- Jahreszeugnis und
Abschlusszeugnis seiner Tochter J vom 28. Mai 2001 aus dem hervorgeht, dass sie
die mittlere Fachausbildung im Ausbildungsprogramm Beruf Köchin erlangt
hat.
Der Bw führte dabei
u.a. aus, dass im Einzugsbereich des Wohnortes eine Ausbildungsmöglichkeit
zum Koch nicht bestehe. Bei der besuchten Schule handle es sich nämlich
nicht um eine - wie in Österreich übliche - Allgemeinbildende
Höhere Schule (Gymnasium), sondern um einen in Österreich unbekannten,
in Bosnien-Herzegowina und Kroatien jedoch üblichen Schultyp bei dem eine
Lehre nicht im Betrieb, sondern in einer Schule erfolgt. Diese Ausführungen
decken sich mit den Erhebungen des UFS (u.a. im Internet). Für die Zeit
danach (Juni 2001 bis Ende des Jahres) konnten auch nach nochmaliger
Aufforderung durch den UFS keine Zeugnisse beigebracht werden, die den Besuch
bzw. den Abschluss der Schule belegen. Der Vorhaltsbeantwortung wurde lediglich
eine "Schulbesuchsbestätigung" für das Schuljahr 2001/2002 beigelegt,
die keinerlei Rückschlüsse auf eine erfolget Ausbildung zuließ.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufwendungen des
Steuerpflichtigen für die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes gelten dann als außergewöhnliche Belastung iSd § 34
Abs 8 EStG wenn im Einzugsbereich des Wohnortes (vgl dazu VwGH 27.1.1994,
92/15/0131; 29.6.1995, 93/15/0104) keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht (VwGH 21.9.1993, 93/14/0078). Diese
Berufsausbildungskosten sind gem. § 34 Abs 8 EStG mit einem
Pauschalbetrag von ATS 1.500/Monat als außergewöhnliche
Belastungen zu berücksichtigen, der nicht den normalen Unterhalt (der vom
Finanzamt mit pauschal € 50/Monat berücksichtigt
wurde), sondern die erwähnte
Mehrbelastung abgelten soll (vgl Fuchs in Hofstätter/Reichel, EStG 1988,
§ 34 Tz 4.1).
Wenn der Bw damit darlegt,
dass für seine Tochter im Nahbereich des unstrittig vorhandenen
Familienwohnsitzes in Velika Kladusa keine entsprechende
Ausbildungsmöglichkeit besteht, so sind im Streitjahr nachweislich
Aufwendungen für 5 Monate (Januar bis Mai) angefallen, die gem. § 34
Abs 8 EStG mit insgesamt ATS 7.500 zu berücksichtigen, da es unerheblich
ist, ob das Kind im Inland oder Ausland wohnt (VwGH 28.5.1997, 96/13/0109).
Für die übrige
Zeit des Jahres gilt, dass eine Berufsausbildung mit dem ernsthaften
Bemühen verbunden sein, ein Ausbildungsziel zu erreichen (vgl zB VwGH
15.12.1987, 86/14/0059). Wenn die Tochter des Bw bereits im Mai des Streitjahres
eine Abschlussprüfung abgelegt hat und darüber hinaus keinen Nachweis
erbringen kann, welche Ausbildung sie absolviert hat, kann von einer
Berufsausbildung nicht gesprochen werden.
Somit sind im Berufungsfall
ATS 7.500 (für 5 Monate) als außergewöhnliche Belastung gem.
§ 34 Abs 8 EStG anzusetzen. Die genauen finanziellen Auswirkungen sind
dem beigelegten Berechnungsblatt zu entnehmen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Graz, am 11.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0377-G/04
- Stammnummer
- 29427
- Gültig
- 11.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF