Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0377-G/03
Bewertung mit dem dreifachen Einheitswert, Abzug von Verlasskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0377-G/03vom 11.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der W., vom 27. Mai 2003 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 7. Mai 2003 betreffend
Schenkungssteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert. Der Bescheid wird als "Erbschaftssteuerbescheid" und die
festgesetzte Abgabe als "Erbschaftssteuer" bezeichnet. Der festgesetzte
Abgabenbetrag und die Fälligkeit bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit einem Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 21.
März 1989 übergab Frau S., damals in Linz wohnhaft, die Liegenschaft
EZ X. an ihre Tochter, die Berufungswerberin, im Folgenden kurz Bw. genannt.
Demnach sollte erst mit dem Ableben der Geschenkgeberin die gegenständliche
Liegenschaft auf die Bw. übergehen.
Am 16. Juni 2001 verstarb die Geschenkgeberin. Am 9. August
2001 wurde der Notariatsakt mit einer Abgabenerklärung, einer
Einheitswertmitteilung und der Ablichtung der Sterbeurkunde dem Finanzamt Urfahr
zur Anzeige gebracht. Der Akt wurde daraufhin zuständigkeitshalber an das
Finanzamt Graz-Umgebung abgetreten, da die Erblasserin zuletzt in Y./Steiermark
wohnhaft war.
Am 7. Mai 2003 erließ das Finanzamt Graz-Umgebung an
die Bw. einen Bescheid, wonach Schenkungssteuer in Höhe von 4.050,78 €
festgesetzt wurde. Bemessungsgrundlage war der Einheitswert der Liegenschaft in
dreifacher Höhe (837.000,00 S), wobei neben dem persönlichen
Freibetrag von 30.000,00 S noch der Stufenausgleich nach § 8 Abs. 2 ErbStG
berücksichtigt wurde.
Gegen diese Vorschreibung wurde Berufung eingelegt und
vorgebracht, dass der Schenkungsvertrag aus dem Jahre 1989 stammt und daher nur
der einfache Einheitswert in Ansatz zu bringen sei.
Die Schenkung sei erst mit dem Tod der Mutter erworben
worden und seien die im Verlass geltend gemachten Aufwendungen und Zahlungen,
die von ihr und dem ebenfalls erbberechtigten Bruder geleistet worden seien, in
Abzug zu bringen. Selbst wenn man tatsächlich vom dreifachen Einheitswert
ausgehen sollte und auch die übernommenen Verbindlichkeiten nicht
mitrechnen sollte, sei bei Berücksichtigung von Steuerklassen und
Steuerfreibeträgen eine geringere Abgabe von höchstens 3.155,40 €
festzustellen.
Weiters wurde gegen die Bewertung der Liegenschaft in
Höhe des Einheitswertes eingewendet, dass die gegenständliche
Liegenschaft bis auf etwa 100 m² reine Grünfläche darstelle und
dafür andere Steuerberechnungsansätze zur Anwendung gelangen
müssten. Alles in allem beantragte die Bw. eine Nach- bzw. Neuberechnung
der Schenkungssteuer unter Einbeziehung des Verlassaktes.
Das Finanzamt wies das Begehren mit
Berufungsvorentscheidung vom 17. Oktober 2003 ab und begründete dies damit,
dass die Steuerschuld erst mit Tode der Erblasserin entstanden sei und die
Bewertung der Liegenschaft mit dem unmittelbar davor festgestellten
Einheitswertes zu erfolgen habe und die die angefallen Ausgaben beim
Verlassverfahren berücksichtigt worden seien, sodass keine Erbschaftssteuer
festgesetzt worden sei.
Mit Vorlageantrag vom 18. November 2003 brachte die Bw.
noch weiters vor, dass das Jahr des Abschlusses des Vertrages noch in einem
anderen Steuersatz liege und die Wahrscheinlichkeit hoch sei, dass ihre Mutter
bereits zum damaligen Zeitpunkt die Steuer bezahlt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob für die Liegenschaft der 3-fache
Einheitswert zur Anwendung zu gelangen hat und ob der Erwerb zusammen mit dem
Erwerb aus der Verlassenschaft unter Berücksichtigung der
Verlassenschaftsschulden zu versteuern ist.
1.) Nach § 956 ABGB sind Schenkungen auf den Todesfall
grundsätzlich als Vermächtnisse anzusehen (VwGH 17.3.1986,
84/15/0117). Die Schenkung auf den Todesfall beruht auf einem Schenkungsvertrag,
der erst nach dem Tod des Geschenkgebers zu erfüllen ist.
Dem Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz unterliegen
Erwerbe von Todes wegen, Schenkungen unter Lebenden und Zweckzuwendungen (§
1 Abs. 1 ErbStG).
Als Erwerb von Todes wegen gilt gemäß
§ 2
Abs. 1 ErbStG Z 1 der Erwerb durch Erbanfall, durch Vermächtnis oder auf
Grund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches; Z 2 der Erwerb durch
Schenkung auf den Todesfall sowie jeder andere Erwerb, auf den die für
Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechtes
Anwendung finden; Z 3...
Damit ergibt sich klar, dass der gegenständliche
Schenkungsvertrag auf den Todesfall einen Erwerb von Todes wegen beinhaltet und
nicht der Schenkungssteuer, sondern der Erbschaftssteuer unterliegt.
Der angefochtene Bescheid wurde als
"Schenkungssteuerbescheid" bezeichnet und wurde Schenkungssteuer festgesetzt.
Auch wenn in der Begründung der Berufungsvorentscheidung auf den Tatbestand
des § 2 Abs. 1 Z 2 ErbStG hingewiesen wird und im angefochtenen Bescheid
ein Steuertatbestand nicht genannt wird, sieht sich der unabhängige
Finanzsenat aus Gründen der systematisch einwandfreien und
nachvollziehbaren Einordnung des Steuertatbestandes veranlasst, den Bescheid
hinsichtlich der Bezeichnung und der Festsetzung der Abgabe abzuändern.
Diese Änderungsbefugnis leitet sich aus
§ 289 Abs. 2 BAO ab und ist im Hinblick auf die
Rechtsrichtigkeit geboten und greift zudem in die Rechte der Bw. nicht ein, weil
die beiden Steuern nach herrschender Lehre als gleichartig zu bezeichnen sind
(Dorazil/Taucher, ErbStG, 3. Auflage, Manz, Einführung Punkt 4.1) und in
der Berechnung der Steuer dadurch keine Änderung erfolgt.
Gemäß
§ 18 ErbStG ist für die
Wertermittlung der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld maßgeblich.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 leg. cit. entsteht die Steuerschuld bei
Erwerben von Todes wegen mit dem Tode des Erblassers. Für den
gegenständlichen Erwerbsvorgang entstand daher die Erbschaftssteuerschuld
mit 16. Juni 2001 und sind die zu diesem Zeitpunkt gültigen gesetzlichen
Regelungen anzuwenden.
Inländische land- und forstwirtschaftliche
Vermögen, inländisches Grundvermögen und inländische
Betriebsgrundstücke sind nach § 19 Abs. 2 ErbStG bei der Ermittlung
der Bemessungsgrundlage ab dem Jahre 2001 mit dem Dreifachen des auf den dem
Entstehen der Steuerschuld unmittelbar vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt
anzusetzen.
Wenn sich die Bw. darauf beruft, dass sie auf die zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages geltende Rechtslage vertraut habe, muss
ihr entgegengehalten werden, dass es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt,
Bemessungsgrundlagen - in jede Richtung hin - im verfassungsgesetzlichen Rahmen
zu ändern und sind die Motive für den Abschluss eines
Schenkungsvertrages doch im privaten Bereich der Beteiligten gelegen und nicht
nur in einer Steuerersparnis begründet.
Mangels einer gesetzlichen Handhabe kann damit nicht der
einfache Einheitswert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, weil es auf
die Gesetzeslage zum Abschluss des Notariatsaktes nicht ankommt.
Grundsätzlich nimmt § 19 Abs. 2 ErbStG den
3-fachen Einheitswert der Liegenschaft als Bewertungsmaßstab. Wird
allerdings von einem Steuerpflichtigen nachgewiesen, dass der gemeine Wert
dieser Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer
ist als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert
maßgebend.
Die Bw. hat nicht einmal behauptet, dass der gemeine Wert
der gesamten Liegenschaft niedriger als 837.000,00 S ist. Sie hat auch keine
Angaben zu dem ihrer Ansicht nach bestehenden Wert gemacht und bot auch keinen
Nachweis dafür an. Für die Anwendung eines anderen
Bewertungsmaßstabes als die Heranziehung des vom Notar bekanntgegebenen
und von der Bewertungsstelle des Lagefinanzamtes bestätigten Einheitswertes
bestand daher kein Anlass.
Die Abgabe für diesen Erwerbsvorgang kann mangels
Entstehen der Steuerschuld nicht bereits 1989 in einem anderen Bundesland
vorgeschrieben worden sein und ist dies auch nach einer Datenabfrage des
unabhängigen Finanzsenates nicht erfolgt. Die Vermutung der Bw., die
Geschenkgeberin habe die Steuerschuld schon bezahlt, erweist sich damit als
nicht gerechtfertigt.
2.) Gemäß
§ 20 Abs. 1 ErbStG gilt als
Erwerb, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gesamte
Vermögensanfall an den Erwerber.
Nach Abs. 4 leg. cit. sind von dem Erwerbe insbesondere
abzuziehen: 1. die Kosten der Bestattung des Erblassers einschließlich der
Kosten der landesüblichen kirchlichen und bürgerlichen
Leichenfeierlichkeiten und der Kosten eines angemessenen Grabdenkmales;
2....
Abs. 5 leg. cit. lautet: Schulden oder Lasten, die in
wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, sind
nicht abzuziehen. ...
Abs. 6 leg. cit. normiert: Verbindlichkeiten aus
Pflichtteilsrechten können nur insoweit abgezogen werden, als der Anspruch
auf den Pflichtteil geltend gemacht wird.
Abs. 8 leg. cit besagt: Ist die Zuwendung unter einer
Auflage gemacht, die in Geld veranschlagt werden kann, so ist die Zuwendung nur
insoweit steuerpflichtig, als sie den Wert der Leistung des Beschwerten
übersteigt, es sei denn, dass die Leistung dem Zwecke der Zuwendung
dient.
Aus den Abs. 4 bis 6 sowie des Abs. 8 des § 20 ErbStG
ergibt sich im Zusammenhang mit Abs. 1 der Gesetzesstelle das die Erbschafts-
und Schenkungssteuer beherrschende Bereicherungsprinzip. Dieses Prinzip besagt,
dass nur der dem Erwerber tatsächlich verbleibende Reinerwerb der Steuer
unterliegt (siehe Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band III,
Erbschafts- und Schenkungssteuer, Rz 16 zu § 20 und die darin zitierte VwGH
Judikatur).
Aus diesen Bestimmungen ist auch abzuleiten, dass Schulden
jeweils im Zusammenhang mit dem Erwerb zu sehen sind, zu dem sie wirtschaftlich
und rechtlich gehören. Finden zwei Erwerbsvorgänge von Vermögen
statt, einmal an die Bw. als Erbin im Verlass und einmal als
Vermächtnisnehmerin einer Liegenschaft, so sind auch die Schulden separat
bei den jeweiligen Erwerben in Abzug zu bringen. Die getätigten
Todfallskosten stehen mit dem Erwerb als Erbin in Verbindung und können nur
dort als Abzugspost geltend gemacht werden. Dies ist auch erfolgt und hatte
keine Steuervorschreibung zur Folge.
Der Schenkungsvertrag auf den Todesfall vom 21. März
1989 hatte keinerlei Auflagen wie die Bezahlung der Todfallskosten enthalten und
sind diese daher bei diesem Erwerb nicht in Abzug zu bringen.
Die Bw. ist dabei als Legatarin anzusehen, die nur das ihr
zukommende Legat zu versteuern hat, von dem jedoch keine Nachlassschulden
abzuziehen sind (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH 29.4.1953, 1943/52 Slg 752
F).
Die Steuervorschreibung erwies sich insgesamt als richtig
berechnet und war die Berufung daher abzuweisen.
Graz, am 11.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 18 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 19 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 20 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0377-G/03
- Stammnummer
- 29422
- Gültig
- 11.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF