Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0466-L/06
Vordruck NeuFö 3; rechtzeitige Vorlage
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0466-L/06vom 11.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 28. März 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom
14. März 2006 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Übergabsvertrag vom 21. Dezember 2005
übertrugen die Ehegatten R dem Berufungswerber die in Vertragspunkt 2.
näher beschriebenen Liegenschaften, und zwar land- und forstwirtschaftliche
Grundstücke sowie ein sonstig bebautes Grundstück (übersteigender
Wohnungswert nach § 33 BewG) sowie ein als Einfamilienhaus
bewertetes Grundstück. Als Gegenleistung hat sich die
Übergeberseite für ihre Lebensdauer ein ausschließliches
Wohnungsgebrauchsrecht an näher bezeichneten, im ersten Obergeschoß
gelegenen Zimmern sowie auf persönliche Pflege- und Wartung sowie Wartung
der Wohnrechtsräumlichkeiten, Bereitstellung von Speisen und
Getränken, soweit die Übergeberseite aufgrund körperlicher
oder/und geistiger Gebrechen nicht mehr selbst in der Lage ist,
ausbedungen.
Der Übergabsvertrag ist, wie aus dem Eingangsstempel
des Finanzamtes ersichtlich, am 16. Jänner 2006
eingelangt. Mit Begleitschreiben vom 18. Jänner 2006,
eingelangt beim Finanzamt am 20. Jänner 2006 wurde dem Finanzamt
die Erklärung gemäß
§ 5 a iVm.
§ 4 NeuFög (Vordruck NeuFö 3) in Kopie
übermittelt.
Das Finanzamt setze mit den angefochtenen Bescheiden die
GrESt gemäß
§ 7 Z. 1 mit 2 % vom Wert der
land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke
(§ 4 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 1987) und von
der aufgrund einer Verhältnisrechnung ermittelten (anteiligen)
Gegenleistung für die übrigen Grundstücke fest. Aus der
Begründung der Bescheide geht hervor, dass die Befreiung gemäß
§ 5 a iVm. § 4 NeuFög nicht gewährt
werden konnte, da der Antrag nicht im Original vorgelegt und dies auch nicht
innerhalb der Anzeigefrist nachgeholt wurde. Außerdem wurde
für den Erwerb von Herrn WR mit gesondertem Bescheid Schenkungssteuer
für den unentgeltlich erworbenen Wert der Grundstücke festgesetzt;
diese Vorschreibung ist in Rechtskraft erwachsen.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender
Begründung:
Der Berufungswerber habe die gesetzlich geforderten
Voraussetzungen des NeuFög erfüllt und eine entsprechende
Erklärung abgegeben und dem Finanzamt (im Fax-Weg) mit Schreiben vom
18. Jänner 2006 zur Verfügung gestellt. Der
gegenständliche Bescheid sei am 14. März 2006, also erst
nach Einlangen der Erklärung im Sinne des § 5 a iVm.
§ 4 NeuFög ausgestellt worden. Die Behörde habe diese
Erklärung nicht berücksichtigt, wobei in einer mündlichen
Auskunft mitgeteilt wurde, dass eine im Fax-Wege eingegangene Erklärung
nicht ausreiche, sondern die Erklärung im Original vorliegen müsse.
Nach Ansicht des Berufungswerbers sei diese Darstellung unrichtig, weil eine
entsprechende gesetzliche Bestimmung, dass eine Erklärung im Original
vorliegen müsse, nicht bestehe. Vielmehr sei auch im Vordruck lediglich
ausgewiesen, dass die Erklärung unterschrieben den in Betracht kommenden
Behörden vorzulegen sei. Nach § 13 AVG, welcher auch auf das
Abgabenrecht anzuwenden sei, können Anträge, Gesuche und sonstige
Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, telegraphisch oder
fernschriftlich eingebracht werden. Gemäß
§ 13 Abs. 3 AVG seien Formgebrechen in schriftlichen
Anbringen insofern zu beheben, als dem Einschreiter die Behebung von
Formgebrechen binnen einer bestimmten Frist aufzutragen sei. Der Berufungswerber
gehe daher davon aus, dass ohnehin die entsprechende Erklärung, wie
dargestellt, telegraphisch übermittelt werden könne. Insofern
tatsächlich ein Formgebrechen vorliege, wäre gemäß
§ 13 Abs. 3 AVG dem Einschreiter eine Frist zur Vorlage
des Originals der Erklärung einzuräumen gewesen. Der Berufung
war der "Vordruck" Erklärung der (Teil-) Betriebsübertragung,
NeuFö 3, unterschrieben am 5. Dezember 2005,
angeschlossen.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. April 2006 als unbegründet
ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Z. 2 NeuFög wird zur Förderung der
Neugründung von Betrieben die GrESt für die Einbringung von
Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im
Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit
Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als
Gegenleistung gewährt werden nach Maßgabe der §§ 2 bis
6 nicht erhoben. Diese Regelung gilt sinngemäß auch für
Betriebsübertragungen im Sinne des
§ 5 a NeuFög.
Die Wirkungen nach § 1 treten unter den
Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 des § 4 NeuFög
ein. Abs. 1 des § 4 lautet: Die Wirkungen nach
§ 1 Z. 1 bis 6 treten nur dann ein, wenn der Betriebsinhaber
bei den in Betracht kommenden Behörden einen amtlichen Vordruck vorlegt, in
dem die Neugründung erklärt wird. Auf dem amtlichen Vordruck sind zu
erklären: 1) Das Vorliegen der Voraussetzungen nach
§ 2, 2) der Kalendermonat nach § 3, 3) jene
Abgaben, Gebühren und Beiträge, bei denen die Wirkungen nach
§ 1 Z. 1 bis 6 eintreten sollen. Abs. 3 des
§ 4 NeuFög lautet: Auf dem amtlichen Vordruck muss in den
Fällen des Abs. 1 und 2 bestätigt sein, dass die Erklärung
der Neugründung unter Inanspruchnahme der Beratung jene gesetzliche
Berufsvertretung, der der Betriebsinhaber zuzurechnen ist, erstellt worden
ist ... .
Was die Einbringung der Erklärung gemäß dem
NeuFöG betrifft ist auszuführen, dass im Hinblick auf die in
§ 4 dieses Gesetzes als Voraussetzung für die Befreiungen nach
diesem Gesetz verwendeten Begriffe "erklärt" und "bestätigt", ist
davon auszugehen, dass jeder Behörde bzw. Dienststelle jeweils ein Original
des amtlichen Vordruckes vorzulegen ist.
Im vorliegenden Fall ist auch der Verfahrensablauf
unstrittig, die Erklärung der Betriebsübertragung (Formular NeuFö
3) ist dem Finanzamt am 20. Jänner 2006 per Post übermittelt
worden.
Das NeuFög selbst lässt in seiner Gesamtheit
erkennen, dass die begünstigenden Wirkungen dieses Gesetzes nur bei
Erfüllung bestimmter formeller Voraussetzungen - vergleiche etwa die
Vorlage des Vordruckes als materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal - eintreten.
Außer im Fall des § 4 Abs. 4 NeuFöG - der
hier nicht vorliegt - muss nämlich der amtliche Vordruck "bei der
Behörde" vorgelegt werden; dass ist jene Behörde, die die Amtshandlung
vollzieht bzw. bei der die dort beschriebenen Abgaben anfallen (vergleiche hiezu
das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
29. März 2007, 2006/16/0098, sowie die dort zitierte
Vorjudikatur).
Die Festsetzung der GrESt wie im angefochtenen Bescheid
erfolgte somit zu Recht und über die Berufung ist spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz, am 11.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
- § 5 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0466-L/06
- Stammnummer
- 29417
- Gültig
- 11.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF