Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0975-L/05
Dienstgeberbeitragspflicht betreffend die Bezüge des wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0975-L/05vom 10.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Mag. Dr.
Reinhard Selendi Rechtsanwalts KEG, 4600 Wels, Freiung 14,vom
9. September 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom
12. August 2005 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2004 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin über
die Jahre 2000 bis 2004 durchgeführten Lohnsteuerprüfung wurde
festgestellt, dass die Bezüge des wesentlich an der Gesellschaft
beteiligten Geschäftsführers A sowie des im Jahr 2002 ebenfalls als
Geschäftsführer tätigen und in dieser Zeit wesentlich beteiligten
H nicht in die Bemessungsgrundlage des Dienstgeberbeitrages und Zuschlags zum
Dienstgeberbeitrag einbezogen wurden. A war von 1.1.2000 bis 31.12.2001
alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Von
Jänner 2002 bis September 2003 waren A und H zu je 50% am Stammkapital
beteiligt, ab Oktober 2003 war A wiederum im Ausmaß von 78% beteiligt. Die
Geschäftsführertätigkeit wurde im Jahr 2002 von beiden wesentlich
Beteiligten gemeinsam ausgeübt, von Jänner 2003 bis Mai 2004 übte
A die Geschäftsführertätigkeit wiederum alleine aus. Nach Ansicht
der Lohnsteuerprüfung waren die Geschäftsführerbezüge in die
Bemessungsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen, wobei unter anderem
auch unter ausführlicher Darlegung der Bezugsschwankungen und der
Betriebsergebnisse festgestellt wurde, dass die Höhe der
Geschäftsführervergütungen keinen Bezug zu den
Betriebsergebnissen aufweise und ein Unternehmerrisiko der beiden
Geschäftsführer daher nicht anzunehmen sei.
Das Finanzamt schloss sich dieser Ansicht an und forderte
mit den angefochtenen Bescheiden den auf die
Geschäftsführerbezüge entfallenden Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag nach. Nachzahlungen ergaben sich hiebei für
die Jahre 2001 bis 2004.
Eine gegen alle Bescheide eingebrachte Berufung wurde
sinngemäß folgendermaßen begründet: Die Abgabenbescheide
würden auf einen zeitgleich übermittelten Bericht gründen. Dieser
sei jedoch hinsichtlich seiner Argumentation bezüglich Risikoeinbindung und
Wertung der Variabilität der vorhandenen Einkommen falsch. Auch wenn der
VwGH diesen Faktoren Bedeutungslosigkeit beimesse, seien diese Umstände
ausführlich und ausdrücklich im Bericht erwähnt und deuten darauf
hin, dass sie bei der Entscheidung eine massive Relevanz hatten.
Nach abweisenden Berufungsvorentscheidungen hielt die
Berufungswerberin ihr Begehren mit Vorlageanträgen betreffend alle Jahre
weiterhin aufrecht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu
leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Nach § 41 Abs.
2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994 geltenden Fassung sind Dienstnehmer Personen,
die in einem Dienstverhältnis im Sinn des § 47 Abs. 2 EStG 1988
stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinn des § 22
Z.2 EStG 1988.
Nach Absatz 3 der zitierten
Gesetzesstelle ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im Absatz 1 genannten
Dienstgeber gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1
lit.a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder
Art im Sinn des § 22 Z 2 leg.cit.
Gemäß
§ 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder
Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre
sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2)
aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Für die Frage, ob
"sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses" gegeben sind, ist eine auf
Grund des Beteiligungsverhältnisses fehlende Weisungsgebundenheit fiktiv
hinzuzudenken und sodann nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
prüfen, ob die Voraussetzungen eines steuerlichen Dienstverhältnisses
gegeben sind (vgl. VwGH 20.11.1996, 96/15/0094). Hiebei kommt es auf die
tatsächlichen Verhältnisse, nicht auf die vom Steuerpflichtigen
gewählte Form der Bezeichnung an.
Der Verfassungsgerichtshof hat
die Behandlung von Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art im Sinn des § 22 Z 2
EStG 1988 in den Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (VfGH
9.6.1998, B 286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch
die Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen
vom 1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des
Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G 109/00, wird unter Zitierung der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass im Fall der auf
die gesellschaftsrechtlichen Beziehungen zurückzuführenden
Weisungsungebundenheit verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses ihre
Indizwirkung für die Lösung der Frage verlieren, ob nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse die Voraussetzungen eines
Dienstverhältnisses gegeben sind. Dies trifft vor allem auf folgende zu:
fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort, arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit, Anwendbarkeit
typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie Arbeits- und Urlaubsregelung,
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Heranziehung von Hilfskräften in Form
der Delegierung bestimmter Arbeiten etc.
In dem dieser Entscheidung des
Verfassungsgerichtshofes unmittelbar nachfolgenden Erkenntnis vom 23.4.2001,
2001/14/0054, und in zahlreichen späteren Judikaten hat der
Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass das in § 22 Z 2
Teilstrich 2 EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte
Vorliegen "sonst aller Merkmale eines Dienstverhältnisses" vor allem auf
folgende Kriterien abstellt: die Eingliederung in den geschäftlichen
Organismus der Kapitalgesellschaft und das Fehlen eines Unternehmerrisikos. Von
Bedeutung ist auch noch das Vorliegen einer laufenden (wenn auch nicht notwendig
monatlichen) Entlohnung.
Schließlich ist der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, in
einem nach § 13 Abs.1 Z 1 VwGG gebildeten Senat von dieser
Rechtssprechung insoweit abgegangen, dass er die Feststellung, ob "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" vorliegen, nur mehr auf die gesetzliche
Definition eines steuerrechtlichen Dienstverhältnisses in § 47
Abs. 2 EStG 1988 stützt. Da in dieser Legaldefinition das
steuerrechtliche Dienstverhältnis lediglich durch zwei Merkmale,
nämlich die Weisungsgebundenheit einerseits und die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus des Betriebes andererseits umschrieben ist, kommt
es nach Ausklammerung der Weisungsgebundenheit nur mehr darauf an, ob diese
Eingliederung in den geschäftlichen Organismus gegeben ist. Den anderen
Merkmalen kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die
Eingliederung nicht klar zu erkennen wäre.
Gleichzeitig führt der
Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis unter Hinweis auf seine
Vorjudikatur aus, dass von einer Eingliederung in aller Regel auszugehen sein
wird, da dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer
angelegte erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der
Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Die Eingliederung in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft ist gegeben, wenn der
Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen
Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus
ausüben muss. Die kontinuierliche und über einen längeren
Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung
spricht für diese Eingliederung.
Dass in diesem Sinn auch im
gegenständlichen Fall beide Geschäftsführer in den
geschäftlichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert waren, muss wohl
außer Zweifel gestellt werden. Schließlich ergaben sich im gesamten
Verfahren keine Hinweise, dass die beiden Geschäftsführer nicht die
mit dieser Funktion verbundenen Aufgaben erfüllt hätten. Damit kommt
jedoch auch der Frage, ob die Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis zu
tragen hatten oder sonstige Merkmale vorliegen, nach den Ausführungen des
verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes in dem zitierten
Erkenntnis nicht mehr entscheidungswesentliche Bedeutung zu. An dieser
Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof auch in seiner gesamten
nachfolgenden Judikatur festgehalten (z.B. VwGH 23.11.2004, 2004/15/0068),
sodass aus den Hinweisen in der Berufung, es sei die Risikoeinbindung der
Bezüge falsch angenommen worden, nichts für den Standpunkt der
Berufungswerberin zu gewinnen ist. Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin
waren die Ausführungen im Prüfungsbericht zum Unternehmerrisiko
entsprechend der zitierten Judikatur keineswegs für die Entscheidung
relevant.
Auf Grund dieser Feststellungen
weist die Tätigkeit der wesentlich beteiligten Geschäftsführer
somit - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale
eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen waren.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Linz, am 10.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0975-L/05
- Stammnummer
- 29406
- Gültig
- 10.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF