Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0409-W/07
Zeitpunkt des Studienabschlusses strittig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0409-W/07vom 10.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk betreffend Rückforderung
von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. Jänner 2005 bis 30. April 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im
streitgegenständlichen Zeitraum Jänner bis April 2005 für ihren
1980 geborenen Sohn, Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag. Der Sohn
studierte Internationale Betriebswirtschaft.
Wie der Kopie des Dritten Diplomzeugnisses vom 2. 11. 2005
(S 53 des Aktes) zu entnehmen ist, schloss er dieses Studium am 13. 10. 2005 ab.
Das Wahlfach im Ausmaß von 4 Semesterstunden, Freie Wahlfächer im
Ausmaß von 10 Semesterstunden und Einführung in die
Markoökonomie im Ausmaß von 4 Semesterstunden wurden, gem. Verordnung
MtBl. VIII, 94/2002, jeweils mit Datum 9. 4. 2002 anerkannt. Die Anerkennung in
englischer Sprache absolvierter Freier Wahlfächer im Ausmaß von 4
Semesterstunden erfolgte, gem. Bescheid Dek. Zl.: 436/2005, mit Datum 13. 10.
2005. Die Diplomarbeit wurde am 10. 8. 2005 approbiert.
Aus einem mehrfach vorgelegten Formblatt (S 42 des Aktes
und Vorhaltsbeantwortung vom 22.3.2007) ist zu entnehmen, dass der Sohn der Bw.
im Zuge des Erasmus - Studienprogrammes 2002/2003, ein Semester, vom 18. 2. 2003
bis 23. 6. 2003 ein Auslandsstudium in Polen absolvierte. Der Studierende
beantragte, per 30.4.2002, gemäß
§ 59 Abs. 1 und 3 UniStG
die Anerkennung diverser Programmteile entsprechend einem vorgeschlagenen
Studienplan.
Unter Punkt 3 wird, mit Feststellungsbescheid des
Vorsitzenden der Studienkommission vom 14.5.2002 die Gleichwertigkeit der zu
erbringenden Studienleistungen gemäß
§ 59 Abs. 1 und 3 UniStG
festgestellt.
Mit Anerkennungsbescheid des Vorsitzenden der
Studienkommission vom 11.2. 2004 werden in Punkt 6 laut Punkt 5 tatsächlich
absolvierte freie Wahlfächer im
Ausmaß von 7 Semesterstundendurch den Studienpräses anerkannt.
Wie dem Eingangsstempel des Dekanat - Dekan.Z. 436 aus 2005
- zu entnehmen ist, langte dieses Formblatt am 13. Oktober 2005 bei der
Universität ein. Mit selben Datum wurden - unter Punkt 6 -
freie Wahlfächer in Englisch im
Ausmaß von 4 Semesterstunden angerechnet.
Mit Rückforderungsbescheid vom 5.5.2006 forderte das
Finanzamt Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Zeit vom 1.1. bis
30.4.2005 zurück. In der Begründung führt das Finanzamt aus, dass
gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 volljährige studierende
Kinder nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe haben, wenn sie die vorgesehene
Studienzeit pro Studienabschnitt nicht um mehr als ein Semester
überschreiten. Da der Sohn den zweiten Studienabschnitt im Wintersemester
2002/2003 begonnen hat, hätte er - unter Einrechnung der Tolleranzsemester
- sein Studium bis 30.9.2005 beenden müssen. Das Studium wurde jedoch erst
am 13.10.2005 abgeschlossen.
Zudem bezog der Sohn ab 1.3.2005 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt € 16.182,30. Da
diese Einkünfte den in § 5 Abs. 1 FLAG 1967 vorgesehenen Jahresbetrag
von € 8.725,-- überstiegen, sei der Anspruch auf Familienbeihilfe ab
dem 1.1.2005 nicht mehr gegeben.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 12.5.2006 Berufung und
führte im Wesentlichen aus, dass nach ihrer und der Ansicht von namentlich
nicht genannten Professoren der Rechtswissenschaften, ein Studium dann
erfolgreich beendet sei, wenn der Kandidat den dazu erforderlichen letzten
konstitutiven Akt gesetzt habe. Im Falle des Sohnes der Bw. sei dies die
Diplomarbeit gewesen. Das Datum deren Abgabe sei amtlich dokumentiert der
15.7.2005. Danach liegende Ereignisse, wie die Approbation der Diplomarbeit oder
die bescheidmäßige Anerkennung weit davor absolvierter Studienteile,
seien vom Kandidaten nicht beeinflussbar und könnten daher nicht relevant
sein (vgl. beiliegende Approbation vom 10.8.2005 bzw. Anerkennungsbescheid vom
13.10.2005).
Wie sich aus dem beiliegenden Lohnzettel ergäbe, habe
das bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Studiums erzielte Einkommen des Sohnes,
nicht den Betrag von € 8.725,-- (vlg. § 5 Abs. 1 lit. a FLAG)
überschritten. Der Anspruch auf Familienbeihilfe sei daher bis Mitte Juli
2005 gegeben.
Der Berufung beigelegt ist eine Kopie (Seite 40 des Aktes)
aus der hervorgeht, dass die Diplomarbeit am 10.8.2005 approbiert wurde. Aus
zwei weiteren Ablichtungen und einem Ergänzungsschreiben (S 45,48 und 47)
ergibt sich, dass die Einreichung der Diplomarbeit ursprünglich mit 16.
7.2005 bestätigt wurde. In einer weiteren Bestätigung wird
wunschgemäß bestätigt, dass die Arbeit am 15.7.2005 eingereicht
wurde. Laut Begleitschreiben habe es sich beim 16.7.2005 um einen Samstag
gehandelt. Die Arbeit sei offensichtlich am Freitag, den 15.7.2005 eingereicht
worden.
Auf mehrere Anfragen des Finanzamts an die Universität
Wien, gab diese bekannt, dass der Sohn der Bw. das Studium am 13.10.2005
abgeschlossen habe und übermittelte eine Kopie des
Diplomprüfungszeugnisses (Inhalt: siehe obige Ausführungen). Mit
Schreiben vom 6.10.2006 (S 55 der Akten) bestätigt die Fakultät
für Wirtschaftswissenschaften diesen Umstand erneut.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 17.10.2006 ab und führte begründend aus,
dass da das Studium nicht mit dem Ende des Sommersemester 2005, also dem
30.9.2005, beendet wurde, der Anspruch auf Familienbeihilfe daher mit Ablauf
dieses Monats erloschen sei.
Beim Grenzbetrag von € 8.725,-- gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG handle es sich um einen Jahresbetrag. Hierbei sei es ohne
Belang, ob das Einkommen in einem oder mehreren Monaten erzielt würde. Bei
Überschreitung des Betrages bestünde für das gesamte Jahr kein
Anspruch auf Familienbeihilfe. Einkünfte, die in Zeiträumen erzielt
wurden, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, sind in die
Berechnung des Grenzbetrages nicht einzubeziehen. Besteht für
Zeiträume mit laufendem Bezug Anspruch auf Familienbeihilfe und für
andere nicht, so sind die Einkünfte durch Aliquotierung aufzuteilen. Das
Jahreseinkommen von € 16.182,30 wurde ab März also für 10
Kalendermonate bezogen, woraus sich ein fiktiver Monatsbetrag von €
1.618,22 ergibt. Hochgerechnet auf die Monate mit gleichzeitigem
Familienbeihilfenanspruch ergibt sich ein Betrag von € 11.327,61. Da dieser
Betrag den Grenzbetrag gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG von € 8.725,--
übersteigt, ist ab 1.1.2005 kein Anspruch auf Familienbeihilfe
gegeben.
Mit Schreiben vom 15.11.2006 beantragte die Bw. die Vorlage
der Berufung und führte aus:
Das Finanzamt zitiere zwar in seiner BVE im Wesentlichen
die Durchführungsrichtlinien zum FLAG 1967, ziehe jedoch nicht die
richtigen Schlüsse. Maßgeblich für die Vollendung eines
Studienabschnittes, sei grundsätzlich das Datum der Prüfung, nicht das
Datum der Ausstellung des Diplomprüfungszeugnisses, des Rigorosenzeugnisses
bzw. einer diesbezüglichen Bestätigung. Am 13.10.2005 sei keine
Prüfung absolviert worden, sondern die Anerkennung von im Studienjahr
2002/2003 absolvierten Wahlfächern erfolgt, was das
Diplomprüfungszeugnis deutlich zeige. Sowohl im Zeugnis, als auch im
beiliegenden Anerkennungsbescheid sei zu erkennen, dass es sich um im Jahr 2003
erbrachte Studienleistungen handle, die schon im Jahr 2004 und eben am 13.
Oktober 2005 anerkannt wurden. Von der Ablegung einer Prüfung könne
keine Rede sein und es sei bemerkenswert, wie mit Bezug gegenüber der Bw.
nicht zitierter (gemeint offenkundig: nicht
zur Kenntnis gebrachten) schriftlichen Bestätigungen der
Fakultät der Wirtschaftswissenschaften der Universität Wien vom
6.Oktober 2006, behauptet werden könne, es sei am 13.10.2005 eine
Prüfung abgelegt worden. Das Studium sei mit der Abgabe der Diplomarbeit
erfolgreich abgeschlossen.
Das Finanzamt fragte am 3.1.2006 erneut schriftlich bei der
Universität Wien an, wann der Sohn der Bw. die letzte für die
Beendigung des dritten und letzten Abschnitt des Diplomstudiums erforderliche
Prüfung abgelegt und somit diesen Studienabschnitt erfolgreich
abgeschlossen hat. Die Universität Wien, Fakultät für
Wirtschaftswissenschaften teilte mit Schreiben vom 17.10.2007 mit, dass der Sohn
der Bw. "die letzte Prüfungsleistung
für das Studium Internationale Betriebswirtschaft am 13.10.2005 durch
Anerkennung einer Prüfung absolviert hat. Dazu wird mitgeteilt, dass
gemäß
§ 78 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002, die Anerkennung
einer Prüfung als Prüfungsantritt gilt, und demzufolge als
Prüfungsdatum das Datum der anerkannten Prüfungsleistung herangezogen
wird."
Diese Bestätigung wurde der Bw. am 13. März 2007
schriftlich vorgehalten.
Die Bw. meint dazu im Schreiben vom 22.3.2007, die
Universität Wien mache es sich zu leicht. Tatsächlich sei die
Anerkennung der Wahlfächer bereits mit Bescheid vom 11.2.2004 erfolgt, dies
sei das gemäß
§ 78 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002
entscheidende Datum und am 13.10.2005 sei lediglich der Zusatz "davon 4 in
Englisch" hinzugefügt worden. Ein Faktum, welches aus der Bezeichnung der
ausländischen Programmteile klar ersichtlich sei und welches mit der
Anerkennung am 11.2.2004 entsprechend gewürdigt worden sei. Die Anerkennung
ein und derselben Lehrveranstaltung zu zwei verschiedenen Terminen, sei mit dem
Universitätsgesetz nicht in Einklang zu bringen. Nach Ansicht der Bw. habe
am 13.10.2005 lediglich eine neuerliche Bestätigung eines schon am
11.2.2004 erfolgten Vorganges stattgefunden. Die Anrechnung habe somit schon am
11.2.2004 stattgefunden, entscheidend für den erfolgreichen Abschluss des
Studiums sei daher das Datum der Abgabe der Diplomarbeit. Laut
Durchführungsrichtlinien zum FLAG käme es auf das Datum der
Ausstellung von Zeugnissen oder diesbezüglichen Bestätigungen nicht
an.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG), in der für 2005 geltenden
Fassung, besteht ein Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die eine in § 3
des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Semester um nicht mehr als
ein Semester überschreiten. Die Studiendauer wird durch ein nachgewiesenes
Auslandsstudium um ein weiteres Semester verlängert. Anspruch besteht ab
dem zweiten Studienjahr nur dann, wenn die Ablegung einer Teilprüfung der
ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht
Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der
Nachweis ist durch Bestätigung der im § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtung zu erbringen.
Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die
Verlängerung des Studienzeitraumes genannten Gründe
sinngemäß.
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 lautet: Für ein
Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt in dem das Kind das 18. Lebensjahr
vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs.
1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von € 8.725 übersteigt,
besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht
anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes
bleiben außer Betracht:
a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach
Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe
besteht.
Der Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag ist
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 an den Anspruch auf
Familienbeihilfe gekoppelt und nur zusammen mit der Familienbeihilfe zu
gewähren.
Die einschlägige Bestimmung des
Studienförderungsgesetz lautet:
Studienerfolg an Universitäten
§ 20. (1) An Universitäten ist der Nachweis eines
günstigen Studienerfolges zu erbringen:
2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den
ersten
beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse
über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus
Pflicht- und Wahlfächern in einem der Studienzeit entsprechenden
Ausmaß; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon
nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich.
3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der
Diplomprüfung oder des Rigorosums.
(2) Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn
ein Studierender die erste Diplomprüfung (das erste Rigorosum) des
Studiums, für das Studienbeihilfe beantragt wird, oder eines Vorstudiums
nicht innerhalb der zweifachen vorgesehenen Studienzeit zuzüglich eines
weiteren Semesters absolviert hat.
Die einschlägigen Bestimmungen des
Universitätsgesetz 2002 lauten:
Anerkennung von Prüfungen
§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen, die
ordentliche Studierende an einer anerkannten inländischen oder
ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung, einer
berufsbildenden höheren Schule, einer Höheren Anstalt für Lehrer-
und Erzieherbildung, in Studien an anerkannten inländischen
Bildungseinrichtungen, deren Zugang die allgemeine Universitätsreife
erfordert, oder in einem Lehrgang universitären Charakters abgelegt haben,
sind auf Antrag der oder des ordentlichen Studierenden vom für die
studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ
bescheidmäßig anzuerkennen, soweit sie den im Curriculum
vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die an einer
inländischen Universität oder an einer Universität der
Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes für
ein Fach abgelegten Prüfungen sind für das gleiche Fach im weiteren
Studium desselben Studiums an einer anderen inländischen Universität
jedenfalls anzuerkennen, wenn die ECTS-Anrechnungspunkte gleich sind oder nur
geringfügig abweichen
(5) Auf Antrag ordentlicher Studierender, die Teile ihres
Studiums im Ausland durchführen wollen, ist bescheidmäßig
festzustellen, welche der geplanten Prüfungen den im Curriculum
vorgeschriebenen Prüfungen gleichwertig sind. Die für die Beurteilung
notwendigen Unterlagen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller
vorzulegen.
(6) Die Anerkennung einer Prüfung gilt als
Prüfungsantritt und positive Beurteilung der entsprechenden im Curriculum
vorgeschriebenen Prüfung in dem Studium, für welches die Prüfung
anerkannt wird.
(8) Über Anerkennungsanträge in erster Instanz
ist abweichend von § 73 AVG spätestens zwei Monate nach Einlangen des
Antrages bescheidmäßig zu entscheiden.
Verleihung akademischer Grade:
§ 87 (1) Das für die studienrechtlichen
Angelegenheiten zuständige Organ hat den Absolventinnen und Absolventen der
ordentlichen Studien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen
Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und in den Diplomstudien nach der
Ablieferung der positiv beurteilten wissenschaftlichen Arbeit den festgelegten
akademischen Grad durch schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch
spätestens einen Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen von Amts
wegen zu verleihen.
§ 45. (1) Die Universitäten unterliegen der
Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen
einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).
Säumnis von Organen:
§ 47. (1) Kommt ein nicht zu den Leitungsorganen
zählendes Organ einer Universität einer ihm nach diesem Bundesgesetz
obliegenden Aufgabe nicht innerhalb angemessener Zeit nach, hat das Rektorat auf
Antrag einer oder eines davon betroffenen Angehörigen der
Universität oder von Amts wegen eine Frist von vier
Wochen zu setzen, innerhalb der das säumige Organ die zu erfüllende
Aufgabe nachzuholen hat. Lässt dieses die Frist verstreichen, ist die zu
erfüllende Aufgabe vom Rektorat durchzuführen (Ersatzvornahme).
(2) Ist der Senat, das Rektorat oder die Rektorin oder der
Rektor im Sinne des Abs. 1 säumig, hat der Universitätsrat auf Antrag
einer oder eines davon betroffenen Angehörigen der Universität oder
von Amts wegen die Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu setzen.
Wie aus § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967
unmissverständlich zu entnehmen ist, obliegt es nicht dem Unabhängigen
Finanzsenat bzw. dem Finanzamt den günstigen Studiengang festzustellen.
Vielmehr ist der im Gesetz hierfür geforderte Nachweis ausschließlich
durch Bestätigung der Universität zu erbringen. Allein diese hat zu
beurteilen und zu bestätigen inwieweit dieser, in Anlehnung an § 20
Studienförderungsgesetz gegeben ist.
Unbeschadet des Umstandes, dass die Ansicht der Bw., das
Studium sei bereits mit Einreichung einer Diplomarbeit am 15.7.2005 erfolgreich
beendet, unhaltbar erscheint - § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002
regelt ganz klar, dass erst nach einer positiven Beurteilung das Studium beendet
ist - bedarf diese Frage keiner weiteren Klärung, da die Universität
unabhängig von der positiven Ablegung der Diplomprüfung am 10.8.2005,
die letzte Prüfung mit Datum 13.10.2005 bestätigt.
Hinsichtlich der Frage, ob und wann die Universität
Prüfungen anzurechnen hat und wann die Prüfung als abgelegt gilt,
trifft § 78 Universitätsgesetz 2002 klare Regelungen, die von der
Universität zu beachten sind. Es ist ausschließlich Angelegenheit des
Studierenden dabei angeblich aufgetretene Mängel und Fehler zu rügen
bzw. i. w. F. Sache der Universitätsorgane und der zur Aufsicht über
die Universitäten berufenen Organe darüber zu befinden.
Wenn die Fakultät für Wirtschaftswissenschaften,
auf ausdrückliche Anfrage des Finanzamtes schriftlich bestätigt, dass
der Sohn der Bw. seine letzte Prüfung gemäß
§ 78 Abs. 6
Universitätsgesetz 2002 durch Anerkennung am 13.10.2005 absolviert hat und
diese Anerkennung laut Gesetz als Prüfungsantritt gilt, so mangelt es dem
Unabhängigen Finanzsenat an jeglicher tauglichen Rechtsgrundlage und
Zuständigkeit, diese autonome Entscheidung der Universität auf ihre
Rechtmäßigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Der
Unabhängige Finanzsenat ist auch nicht berufen Spekulationen über eine
denkmögliche mangelhafte Vorgangsweise der Universität anzustellen
bzw. sich diesbezügliche Behauptungen der Bw. zu Eigen zu machen. Der
Unabhängige Finanzsenat hat seine Entscheidung ausschließlich auf die
von ihm anzuwendenden gesetzliche Bestimmungen (FLAG 1967) und den von ihm
danach zu beurteilenden Sachverhalt (Inhalt der Bestätigung der
Universität) und nicht auf unzulässige Hypothesen zu gründen.
Der Sohn der Bw. hätte sein Studium bei günstigem
Studienerfolg - unter Einrechnung von zwei Toleranzsemestern - unbestritten mit
Ende des Sommersemesters 2005, also per 30.9.2005, beenden müssen. Laut
Bestätigung der Universität wurde die letzte erforderliche
Prüfung durch Anrechnung erst am 13.10.2005 also eindeutig verspätet
absolviert. Der gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 geforderte
Nachweis des günstigen Studienerfolges durch Bestätigung der
Universität wurde nicht erbracht. Der Anspruch auf Familienbeihilfe ist
damit erloschen.
Gegen die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 5
Abs. 1 FLAG 1967 erhebt die Bw. keine Einwendungen. Art, Zeitraum und Höhe
des vom Sohn der Bw. erzielten Einkommens sind ebenso unstrittig, wie die vom
Finanzamt vorgenommene aliquote Berechnung des Einkommens, das im fraglichen
Zeitraum März bis September (Jänner und Februar wurden keine
Einkünfte bezogen) mit richtig hochgerechneten € 11.327,61, den
gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 vorgesehenen Grenzbetrag von €
8.725,-- übersteigt. Damit besteht ab dem 1.1.2005 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe. Der Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. a EStG 1988 fällt mangels Familienbeihilfebezug, ab diesem Zeitpunkt
ebenfalls weg. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Es ergeht noch der Hinweis, dass h.o. lediglich der
Rückforderungsbescheid und somit der in diesem angeführte Zeitraum
1.1. bis 30.4.2005 streitanhängig und damit Spruchgegenstand ist. Ein
Anspruch auf Familienbeihilfe für den Zeitraum 1.5.2005 bis zum Ende des
Studiums, ist aus diesem Umstand angesichts der dargestellten Rechtslage jedoch
nicht abzuleiten.
Weiters sei darauf hingewiesen, dass die Bw. in ihrem
offenkundigen Konflikt mit der Universität, um den richtigen Zeitpunkt der
Anrechnung von Prüfungen, anscheinend übersieht, dass die auch die
Diplomprüfung gemäß
§ 87 Abs. 1 Universitätsgesetz
2002 erst mit ihrer positiven Beurteilung als abgelegt gilt. Da die positive
Beurteilung erst im August 2005 erfolgte, ergäbe die Hochrechnung des
Einkommens des Sohnes, diesfalls einen Betrag von € 9.709,32, läge
also ebenfalls über dem Grenzbetrag und einer Berufung wäre somit auch
für den hypothetischen Fall einer "früheren" Prüfungsanrechnung
durch die Universität, wenig Erfolg beschieden.
Wien, am 10.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0409-W/07
- Stammnummer
- 29404
- Gültig
- 10.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF