Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0342-G/07
Häusliches Arbeitszimmer eines Facharztes einer Universitätsklinik
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0342-G/07vom 10.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 6. Oktober 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, vom 6. September 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezieht als Assistenzarzt an der
Abteilung für Hämatologie der Medizinischen Universitätsklinik X
sowie für die StudentInnenausbildung/Lehre an der Medizinischen
Universität X Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr
2002 machte er unter dem Titel "Arbeitsmittel" Aufwendungen für ein
Arbeitszimmer in Höhe von 1.710,43 € [= anteilige Miet- und
Stromkosten für ein
16,40 m2
großes, in der Wohnung
(84 m2) gelegenes
Arbeitszimmer] sowie für eine am 11. Mai 2002 angeschaffte
Digitalkamera in Höhe von 322,45 € (= 50% der Anschaffungskosten)
als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
geltend.
Nachdem das Finanzamt diese Aufwendungen in dem am
6. September 2006 erlassenen Einkommensteuerbescheid 2002 nicht zum
Abzug als Werbungskosten zugelassen hatte, wurde vom Bw. dagegen mit
nachstehender Begründung Berufung erhoben:
Ad
Arbeitszimmer:
Zu seinen Aufgaben als Assistenzarzt würden
neben der klinischen Tätigkeit
auch die Forschung und Lehre gehören und seien die beiden letzten Punkte -
da er eine universitäre Karriere anstrebe - von großer Wichtigkeit.
Von Seiten seines Arbeitgebers stünde ihm dafür aber kein
entsprechender Raum zur Verfügung, weshalb er sich in seiner Wohnung einen
eigenen, zu 100% beruflich durchschnittlich mit 50 Stunden pro Woche genutzten
Arbeitsraum schaffen habe müssen. Die darin ausgeübten
Tätigkeiten würden das Vorbereiten von Lehrveranstaltungen, das
Verfassen wissenschaftlicher Projektanträge, Kongressbeiträgen und
Publikationen, wissenschaftliche Korrespondenz und Ähnliches sein. Zum
Nachweis dieser Arbeit dienten - so der Bw. - "mein beiliegender Lebenslauf und
meine Publikationsliste".
Es werde betont, dass diese "Leistungen außerhalb
meiner Tätigkeit an der Klinik erbracht werden müssen".
Ad
Digitalkamera:
Diese Kamera werde zumindest - wie von ihm beantragt - zu
50% beruflich genutzt. Er habe im Jahr 2002 begonnen, eine Sammlung klinischer
Fotografien anzulegen, die eine Auswahl aus dem breiten Spektrum von
Krankheitsbildern der Inneren Medizin und der Hämatologie
repräsentierten. In seinen Vorlesungen verwende er diese Fotografien
häufig, da sie für Studenten wichtige Anreize für
differentialdiagnostische Überlegungen bieten. Auch für Illustrationen
in seinen Vorträgen und Kongresspräsentationen würde er viele
Digitalfotografien einsetzen.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung beantragte der
Bw. die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Darin wendet er sich ua. gegen die Begründung in der
Berufungsvorentscheidung, worin das Finanzamt die mit seiner Tätigkeit
verbundene, auf das Arbeitszimmer
entfallende Komponente (gemeint sei Forschung und Vorbereitung der Lehre)
gegenüber dem klinischen Teil seiner Tätigkeit als "nicht wesentlich"
erachtet habe. Würde er diesen Satz für wahr nehmen, müsste er
"unfreiwillig" aus seinem Dienstverhältnis an der Universitätsklinik X
ausscheiden, da für seine "Anstellung die Forschung Bedingung" gewesen
wäre.
Er empfehle - so der Bw. weiter - dem Finanzamt daher eine
Rücksprache mit seinem Klinikvorstand, inwiefern seine Tätigkeit in
der Lehre und Forschung nicht wesentliche Komponenten seiner beruflichen
Aufgaben wären.
Zu den in der Berufungsvorentscheidung vom Finanzamt unter
Bezugnahme auf das Aufteilungsverbot nicht als Werbungskosten anerkannten 50%
der Anschaffungskosten für die
Digitalkamera führte der Bw. aus,
dass die Bescheidbegründung seines Erachtens "unzulässig" sei. Es
fehle auch eine "diesbezügliche Referenz der Begründung".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad
Arbeitszimmer:
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 dürfen Aufwendungen oder
Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen
Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei den
einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden. Bildet jedoch ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten
betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die
darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten
seiner Einrichtung abzugsfähig.
Nach Ansicht des VwGH (vgl. das Erkenntnis vom
27. Mai 1999, 98/15/0100) ist die Prüfung der Frage, ob ein
Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Tätigkeit im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
darstellt, aus der Sicht der jeweiligen Einkunftsquelle vorzunehmen. Es ist zu
untersuchen, ob für eine konkrete Tätigkeit der nach dem typischen
Berufsbild zu bestimmende materielle Schwerpunkt ein Arbeitszimmer erforderlich
macht (vgl. ua. VwGH 25.10.2005, 2001/13/0272 mit zahlreichen Verweisen);
nur im Zweifel ist darauf abzustellen, ob eine Tätigkeit in zeitlicher
Hinsicht notwendigerweise zu mehr als der Hälfte im Arbeitszimmer
ausgeübt wird (vgl. VwGH 28.11.2000, 99/14/0008 und
VwGH 19.4.2006, 2002/13/0202).
Lässt sich eine Betätigung (ein Berufsbild) in
mehrere (Tätigkeits-)Komponenten zerlegen, erfordert eine Beurteilung nach
der Verkehrsauffassung eine wertende Gewichtung dieser Teilkomponenten. Diese
wertende Gewichtung führt letztlich im Ergebnis zu der Beurteilung, wo der
Mittelpunkt (Schwerpunkt) einer Tätigkeit (eines Berufsbildes) gelegen
ist.
Im vorliegenden Fall bezieht der Bw. aus seinem
Beschäftigungsverhältnis zur Universitätsklinik X Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit.
Dieses Beschäftigungsverhältnis des Bw. umfasst
nicht nur seine klinische, patientenbezogene Tätigkeit an der
Universitätsklinik, sondern auch seine Tätigkeit in Lehre und
Forschung.
Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates
bestimmen nun im Beschäftigungsverhältnis des Bw. zur
Universitätsklinik die außerhalb
des Arbeitszimmers ausgeübten (Tätigkeits-)Komponenten das
Berufsbild ganz entscheidend bzw. stellen
diese den materiellen Schwerpunkt (Tätigkeitsschwerpunkt) dar. Dazu
gehören nicht nur die als Assistenzarzt in den Räumlichkeiten der
Universitätsklinik vorzunehmenden Behandlungen und die Betreuung von
Patienten (vgl. VwGH 22.1.2004, 2001/14/0004), sondern auch der Bereich der
Forschung und die Abhaltung von Lehrveranstaltungen an der
Universitätsklinik (Medizinischen Universität X). Die mit den
letztgenannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehenden, auf das Arbeitszimmer
entfallenden Tätigkeitskomponenten (Vorbereiten von Lehrveranstaltungen,
Verfassen wissenschaftlicher Projektanträge, Kongressbeiträgen und
Publikationen, wissenschaftliche Korrespondenz, etc.) sind demgegenüber bei
der Beurteilung des Berufsbildes
typischerweise nicht wesentlich.
Das bedeutet - entgegen den Ausführungen im
Vorlageantrag - keineswegs, dass die Tätigkeit in der Lehre und Forschung
als solche - isoliert betrachtet - nicht (auch) als wesentliche Komponente
seiner beruflichen Aufgaben erachtet würde. Allerdings handelt es sich
gerade dabei um Tätigkeiten, deren materieller Mittelpunkt ebenfalls
außerhalb des Arbeitszimmers gelegen ist. Eine Auffassung, die im
Übrigen der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem, das Arbeitszimmer
eines Universitätsprofessors betreffenden Erkenntnis vom
16. Dezember 2003, 2001/15/0197, vertreten hat:
Danach ist der materielle Schwerpunkt einer die Forschung
und Lehre umfassenden Gesamttätigkeit eines Universitätsprofessors
nicht im häuslichen Arbeitszimmer, sondern nach der allgemeinen
Verkehrsauffassung im Bereich der
Universität gelegen.
Diese Auffassung hat der VwGH in seinem jüngst
ergangenen Erkenntnis vom 25. Oktober 2006, 2004/15/0148, wonach der
für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer relevante Mittelpunkt
der Tätigkeit bei Lehr- und Vortragstätigkeiten vom materiellen Gehalt
her nach der Verkehrsauffassung nicht im häuslichen Arbeitszimmer liege,
bestätigt.
Im vorliegenden Streitfall kommt nun noch gleichsam
"erschwerend" hinzu, dass der Bw. - neben seiner Forschungs- und
Lehrtätigkeit - als Assistenzarzt an einer Universitätsklinik
tätig ist und daher unbestrittenermaßen auch die in der Klinik
vorzunehmende Behandlung und Betreuung von Patienten zu seinem Aufgabenbereich
zählt. Ein Tätigkeitsbereich, der sich - wie die obigen
Ausführungen deutlich gemacht haben - wohl nur schwer in sein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer verlagern ließe.
Wenn daher - wie im vorliegenden Fall - eindeutig
feststeht, dass der materielle Mittelpunkt der
Tätigkeiten (Tätigkeitsschwerpunkte) außerhalb des
Arbeitszimmers gelegen ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob das
Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht zu mehr als der Hälfte der
Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird; nur
dann, wenn bei einer Tätigkeit ein materieller Schwerpunkt nicht eindeutig
feststellbar ist, ist - wie bereits ausgeführt - im Zweifel auf eine
überwiegende zeitliche Nutzung des Arbeitszimmers abzustellen (vgl. ua.
VwGH 25.10.2006, 2004/15/0148).
Angewendet auf den gegenständlichen Fall bedeutet
dies, dass sich selbst dann, wenn der Bw. - wie von ihm behauptet worden ist -
das Arbeitszimmer durchschnittlich 50 (!) Stunden pro Woche zu 100% beruflich
nutzen würde und es dadurch zu einem (zeitlichen) Überwiegen dieser
Tätigkeitskomponenten gegenüber den
außerhalb des Arbeitszimmers
erbrachten Tätigkeiten käme, an der rechtlichen Beurteilung des
vorliegenden Sachverhaltes nichts ändern würde.
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage bleibt daher für
eine Berücksichtigung der für das Arbeitszimmer geltend gemachten
Aufwendungen als Werbungskosten kein Platz.
Ad
Digitalkamera:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Gemäß Z 7 dieser Gesetzesstelle sind insbesondere die
Aufwendungen für Arbeitsmittel als Werbungskosten abzuziehen.
Dem gegenüber dürfen nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988
die Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie
die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit
sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen erfolgen, bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen
werden.
Die wesentliche Aussage dieser zuletzt zitierten Bestimmung
besteht darin, dass Aufwendungen, die teils privat und teils beruflich
veranlasst sind, zur Gänze nicht abzugsfähig sind (sog.
Aufteilungsverbot). Damit wird im Interesse der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung verhindert, dass Steuerpflichtige durch eine mehr oder weniger
zufällige oder bewusst herbeigeführte Verbindung zwischen beruflichen
oder privaten Interessen Aufwendungen deshalb zum Teil in einen
einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlegen können, weil sie einen
Beruf haben, der dies ermöglicht, während andere Steuerpflichtige
gleichartige Aufwendungen aus zu versteuernden Einkünften decken
müssen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird
in der Regel bei Anschaffung eines Wirtschaftsgutes der tatsächliche
Verwendungszweck im Einzelfall geprüft werden müssen. Dabei ist jedoch
eine typisierende Betrachtungsweise anzuwenden. Nicht die konkrete
tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung ist
allein als erheblich anzusehen. Für Aufwendungen, die auch in den Kreis der
privaten Lebensführung fallen, ist ein strenger Maßstab anzulegen
(VwGH 28.2.1995, 91/14/0231). Auch wenn die Vermutung bei derartigen
Wirtschaftsgütern dafür spricht, dass sie dem privaten Bereich
angehören, besteht für den Steuerpflichtigen die Möglichkeit,
diese Vermutung zu widerlegen.
Eine Digitalkamera ist nun geradezu ein klassisches
Beispiel für ein Wirtschaftsgut, das für Hobby und Freizeit Verwendung
findet und der privaten Sphäre zuzurechnen ist. Eine andere Beurteilung
wäre nur möglich, wenn feststeht, dass das Wirtschaftsgut
ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt
wird.
Von ausschließlicher oder nahezu
ausschließlicher beruflicher Nutzung kann nun im gegenständlichen
Fall - der Bw. selbst spricht von einer bloß 50%-igen beruflichen Nutzung
dieser Kamera - keine Rede sein.
Aus den genannten Gründen konnte daher der Berufung
auch in diesem strittigen Punkt - wie im Spruch ersichtlich - kein Erfolg
beschieden sein.
Graz, am 10.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Arbeitszimmer im WohnungsverbandFacharzt einer Universitätsklinikklinische TätigkeitLehre und ForschungTätigkeitsschwerpunkttypisches BerufsbildTätigkeitskomponenten.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0342-G/07
- Stammnummer
- 29403
- Gültig
- 10.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF