Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1752-W/04
verdeckte Gewinnausschüttung bei Scheinrechnungen, die vom Vater des Gesellschafter-Geschäftsführers ausgestellt wurden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1752-W/04vom 10.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der K. (Austria) HandelsgmbH., Adr.,
vertreten durch MMag. Monika Sifferlinger, 1060 Wien, Marchettigasse 7/2,
vom 23. April 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt
Oberwart vom 17. Februar 2004 betreffend Haftung für
Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2 EStG für das Jahr
2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Fa. K. Austria HandelsgesmbH. (Berufungswerberin, Bw.)
wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 8. März 2001 gegründet. Gegenstand
des Unternehmens ist der Großhandel. Gesellschafter waren zum Zeitpunkt
der Gründung - die Fa. K. Singapore Ltd. mit einer Beteiligung von
80%, - der Geschäftsführer SI mit 13% - A mit 5%
und - B mit 2%.
Ab 18. November 2003 ist die Fa. K. Singapore Ltd.
alleiniger Gesellschafter. Seit 23. August 2005 hat RB, wohnhaft in
Singapore, SI als Geschäftsführer abgelöst.
Für das Jahr 2001 erfolgte eine Prüfung
gemäß
§ 99 Abs. 2 FinStrG, auf deren Grundlage die Umsatz-,
Körperschaft- und Kapitalertragsteuer 2001 festgesetzt wurde. Folgende
Feststellungen wurden vom Betriebsprüfer getroffen:
Nicht anerkannter Aufwand für Web Server Design,
verdeckte Gewinnausschüttung 1.000.544,82 S Nicht anerkannter
Mietaufwand, Kaution 158.546,00 S Nicht anerkannte Vorsteuer, Kaution
31.709,20 S Nicht anerkannte Vorsteuer von der Fa. WU Informatik GmbH.
515.502,78 S
Der in der Umsatzsteuererklärung angegebene
Vorsteuerbetrag wurde in der Folge um 547.211,98 S vermindert und die
Umsatzsteuer 2001 mit 379.739,00 S festgesetzt. Die Körperschaftsteuer
(Mindestkörperschaftsteuer) betrug 24.080,00 S. Die Kapitalertragsteuer aus
den SI zugerechneten verdeckten Gewinnausschüttungen wurde in Höhe von
333.482 S (1.000.544,82 S x 33,33%) vorgeschrieben.
Die Bw. brachte gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid zur
Festsetzung der Kapitalertragsteuer 2001 (und gegen den Umsatzsteuerbescheid
2001) eine Berufung ein.
Einer Beilage zur Niederschrift über die
Schlussbesprechung sind nähere Ausführungen hinsichtlich der
Kapitalertragsteuer zu entnehmen:
Ausgaben für Web
Server Design:
Die Tätigkeit der Fa. P. Österreich sei im Jahr
2001 eingestellt worden. Der Geschäftsführer Herr SI. habe an der
selben Adresse die Bw. gegründet. Ab dem Jahr 2001 erbringe die Fa. CR,
(CR), mit Sitz in Hongkong für die Bw. solche Leistungen, die vorher die
Fa. AS für die Fa. P. Österreich erbracht hat. Es handle sich dabei um
"Web Design Study, Server Housing, Web Server Administration, Homepage Design,
und ähnliches".
Auf die Frage, warum die Fa. AS, die
Internetdienstleistungen für die Fa. P. erbracht habe, nicht weiter
derartige Dienstleistungen auch für die Bw. erbringe, sondern ab Mai 2001
die Fa. CR , habe Herr SI. angegeben, dass er darüber nicht informiert sei,
weil er in dieser Firma keine Funktion habe. Sein Vater Ming (Raymond) SI. sei
Gesellschafter der Fa. CR. Er habe Probleme mit den Leuten der Fa. AS gehabt und
deshalb eine neue Firma, die Fa. CR, gegründet.
Herr SI. habe weiters ausgeführt, er könne nicht
angeben, welche Tätigkeiten die Firma sonst noch durchführe. Er kenne
in der Fa. CR nur seinen Vater und den Webdesigner.
Die Betriebsprüfung habe festgestellt, dass Herr SI.
an die Fa. AS eine E-Mail geschickt habe, mit der Aufforderung eine neue Firma
zu gründen, und SI auch den Firmennamen vorgegeben habe sowie dass die
Gesellschafter Bruder Eden SI. und Vater Raymond SI. sein sollen. Daher
müsse Herrn SI. auch noch eine zweite Person der Fa. CR , nämlich sein
Bruder, bekannt gewesen sein.
Im Anhang zu einer Rechnung der Fa. CR an die Bw. vom
18. August 2001 befinde sich eine Aufstellung diverser Ausgaben der Fa. CR
des Monats Juli 2001.
Im Laufe der Vernehmung habe Herr SI. bekannt gegeben, auch
noch einen Angestellten mit Namen Ray zu kennen. Herr SI. führt weiters
aus, dass sein Vater in den Räumlichkeiten und mit der Ausstattung der Fa.
AS die neue Firma, die CR gegründet habe. Er glaube, dass diese Firmen
unter dem Einfluss seines Vaters stehen.
Der Betriebsprüfer habe SI vorgehalten, es sei als
äußerst ungewöhnlich anzusehen, dass der
Geschäftsführer der Bw. einem Geschäftspartner eine
Firmengründung anordne, den Firmenwortlaut und die beiden Gesellschafter
vorschreibe und auch die Bankverbindung vorgebe. Weiters sei es auch
ungewöhnlich, dass der Kunde, die Bw., eine Kostenaufstellung des
Lieferanten erhalte.
Herr SI. habe dazu entgegnet, dass sein Vater sich wegen
Problemen mit einem Gesellschafter von der Fa. AS trennen wollte. Die folgende
Firmengründung sei nicht über die Intention des Herrn SI. erfolgt,
sondern er habe seinem Vater nur den Firmennamen mitgeteilt. Der Hinweis in der
E-Mail sich zu vergewissern, dass alles 100%ig sicher sei, beziehe sich nur
darauf, dass keine Schwierigkeiten mit der Steuerbehörde in Hongkong
entstehen sollten.
Zusammenfassend weist der Betriebsprüfer darauf hin,
dass die Fa. CR für die Bw. gleichartige Internetdienstleistungen erbringe
wie die Fa. AS vorher für die Fa. P. Austria, bei welcher ebenfalls Herr
SI. Geschäftsführer gewesen sei.
Die Fa. CR sei auf Veranlassung des Herrn SI.
gegründet worden und verwende die selbe Faxnummer und die selbe
Firmenadresse wie die Fa. AS. Es bestehe auch bei beiden Firmen ein
familiäres Naheverhältnis zu SI.
Wie auch bei den Leistungen der Fa. AS an die Fa. P.
Austria sei es bei der Bw. der Fall, dass die jeweiligen Tochterfirmen in
Österreich die Kosten für Internetdienstleistungen der Mutterfirmen
finanzieren.
Es bestehe daher für den Betriebsprüfer die
begründete Schlussfolgerung, dass die Fa. CR zu dem Zweck nach Anordnung
des Herrn SI. gegründet worden sei, um Geld von der Bw. abzuziehen, das
bedingt durch das Naheverhältnis der Gesellschafter der CR und dem
Einfluss, den Herr Fok auf die Fa. CR ausübe, wieder an diesen
zurückfließe, somit steuerlich eine verdeckte Gewinnausschüttung
darstelle.
Im Zuge der Betriebsprüfung wurden daher neun
Rechnungen der Fa. CR über einen Betrag von insgesamt S 1.000.544,82
aus dem Zeitraum Mai bis November 2001 nicht anerkannt.
Die Bw. führte in der
Berufung hinsichtlich der Festsetzung
der Kapitalertragsteuer aus, die Ausgaben für Web Server Design würden
den Aufbau, die Betreuung und die Wartung der Website der Bw. betreffen. Diese
Leistung sei von der Fa. CR durchgeführt worden.
Von Österreich aus sei auch Osteuropa bearbeitet
worden, der Webauftritt dazu sei das Portal gewesen. Die Kosten dafür seien
von K. Singapore der Bw. angelastet worden, da die Bw. auch die
korrespondierenden Erlöse lukriere.
Die Beauftragung der Fa. CR sei im Auftrag der
Muttergesellschaft K. Singapore geschehen, die laufend die Gebarung der
österreichischen Tochterfirma prüfe und Herrn SI. als
Geschäftsführer entlastet habe. Dies gehe auch aus der beigelegten
Bestätigung von K. Singapore hervor.
Es sei daher sachlich nicht nachvollziehbar, dass eine
verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen solle. Die Aufwendungen seien
inhaltlich und formell begründet und gerechtfertigt. Die betreffenden
Aufwendungen seien als Betriebsausgaben anzuerkennen und die darauf entfallende
Kapitalertragsteuer in Höhe von € 24.235,08
gutzuschreiben.
In der Folge wurde seitens der Bw. am 5. Dezember 2005 eine
Klage vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien
gegen SI eingebracht. Aus dem Inhalt der Klagsschrift ist ersichtlich,
dass SI am 2. September 2005 als Geschäftsführer von der Bw. entlassen
wurde. Die Bw. erhebt gegen SI Schadenersatzforderungen ua. wegen Zahlungen an
die Fa. CR , die von ihm veranlasst worden seien.
Der Bw. wurde von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz
vorgehalten, dass der Klage zu entnehmen sei, dass die Bw. offenbar den
Feststellungen des Betriebsprüfers folge, nach welchen die strittigen
Zahlungen an die Fa. CR ohne Gegenleistung erfolgt seien und wieder an den
Geschäftsführer SI. zurückgeflossen seien.
Die Bw. teilte dazu mit, dass die Klage gegen Herrn SI.
ausgeweitet worden sei. Eine weitere Stellungnahme erfolgte nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden Aufwendungen der
Bw. wegen des Vorliegens von Scheinrechnungen nicht anerkannt und als verdeckte
Ausschüttungen an den Gesellschaftergeschäftsführer SI
qualifiziert.
§ 27 Abs. 1 Z. 1 lit a EStG zählt Gewinnanteile,
Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit
beschränkter Haftung zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Sonstige Bezüge in diesem Sinne sind andere geldwerte Vorteile aus der
Gesellschafterstellung; dazu zählen insbesondere verdeckte
Ausschüttungen (VwGH 28.5.1998, 96/15/0114).
Vorteilszuwendungen aus Anteilen an Kapitalgesellschaften
unterliegen nach § 93 Abs. 2 Z 1 EStG der Kapitalertragsteuer.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind
verdeckte Ausschüttungen alle nicht
ohne weiteres als Ausschüttung erkennbare Zuwendungen (Vorteile) an die an
einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu
einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und die dritten, der
Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen, nicht gewährt
werden.
Verdeckte Ausschüttungen setzen objektiv eine
Einkommensminderung der leistenden Körperschaft und eine geldwerte
Vorteilszuwendung an den Gesellschafter oder ihm nahe Stehende voraus
(Ziegler/Kauba in "Praxisfragen zum
Körperschaftsteuerrecht", Hrsg. Bergmann, S 345). Als Nahebeziehung gilt
auch die Beziehung zu einer Körperschaft, an der dem Anteilinhaber
nahestehende Personen beteiligt sind. Die Vorteilszuwendung an eine nahestehende
Person wird steuerlich dem Anteilsinhaber zugerechnet (Bauer/Quantschnigg/
Schellmann/Werilly, KStG, § 8 Tz 42 und 52.7).
Darüber hinaus ist ein subjektiver, auf
Vorteilsgewährung gerichteter Willensentschluss der Körperschaft bzw.
des für die Körperschaft handelnden Organes notwendig.
Schließlich ist auf die steuerlichen Grundsätze
für Angehörigenvereinbarungen zu verweisen, die auch zB für
Verträge zwischen einer GmbH. Und einer einem Gesellschafter nahe stehenden
Person gelten (vgl. Doralt, EStG § 2 Tz 158ff), wonach in
Hinblick auf die betriebliche Veranlassung von Zahlungen gewisse Kriterien zu
prüfen sind. So können Verträge mit nahe stehenden Personen
für den Bereich des Steuerrechts nur Anerkennung finden, wenn sie
- nach außen klar zum Ausdruck kommen,
- einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
- unter Fremden unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wären (Fremdüblichkeit)
Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit einer
Vereinbarung und das Nichterfüllen der entsprechenden Kriterien gehen zu
Lasten des Steuerpflichtigen.
Von folgenden Sachverhalt ist auszugehen:
Die Fa. CR, (CR), mit Sitz in Hongkong legte der Bw.
zwischen 8. Mai 2001 und 29. November 2001 neun Rechnungen insgesamt in
Höhe von S 1.000.544,82 für Web Server Design und ähnliches,
welche von der Bw. als Werbeaufwand verbucht wurden. Die Firma wurde nach den
Ermittlungen des Betriebsprüfers auf Veranlassung von SI von dessen Vater
Ming (Raymond) SI. gegründet.
Laut E-Mails des österreichischen Handelsdelegierten
für Hongkong, Dr. DD, vom 29. Jänner 2007 und vom 1. Februar 2007,
welche von der Bw. an das Finanzamt weitergeleitet wurden, hat die
Außenhandelsstelle über die Fa. CR Recherchen angestellt. Dabei wurde
ermittelt, dass es sich bei dieser Firma um eine Einzelfirma handelt, die ab
1. April 2001 bis 28. Februar 2006 bei der Finanzbehörde für den
Inhaber "Ming SI." registriert war. Bei der Hausverwaltung für die im
Registerauszug angeführte Adresse waren jedoch sowohl die Fa. CR als auch
Ming SI. und SI unbekannt, das Geschäftslokal war seit einem Jahr
leerstehend und zuvor fünf Jahre lang für privaten Musikunterricht
benutzt.
Die Fa. CR war demnach zwar behördlich registriert,
aber gemäß den Feststellungen des Betriebsprüfers ist davon
auszugehen, dass die Fa. CR an die Bw. lediglich Scheinrechnungen ausgestellt
hat, da keine tatsächlichen Leistungen des Rechnungsausstellers nachweisbar
waren. Es wäre an der Bw. gelegen, die Prüfungsfeststellungen durch
entsprechende Beweismittel zu entkräften (etwa durch Anbote,
Auftragsbestätigungen, sonstige bezughabende Verträge bzw.
Korrespondenz) oder zumindest geeignet erscheinende Beweisanbote zu stellen.
Die Bw. hat sich schließlich der Ansicht des
Finanzamtes angeschlossen, den Geschäftsführer SI entlassen und diesen
auf Schadenersatz geklagt. In der Klage vom 5. Dezember 2005 vor dem Arbeits-
und Sozialgericht wird unter Punkt 4. bezugnehmend auf den
Betriebsprüfungsbericht des Finanzamtes darauf verwiesen, dass die Fa. CR
auf Veranlassung von SI gegründet worden sei, um Geld von der Bw.
abzuziehen. "Die Zahlungen sind ohne
erkennbare, adäquate Gegenleistung an die
CR und über deren Gesellschafter
wohl an den Beklagten geflossen." Zu Punkt 4. der Klage wird daher von
der Bw. ein Schadenersatz von 60.000,00 € geltend gemacht, wobei sich die
Bw. eine Ausdehnung vorbehält.
Da demnach nicht mehr strittig ist, dass ohne Gegenleistung
und damit ohne betriebliche Veranlassung Zahlungen an die Fa. CR erfolgten, die
dem Vater des ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführers gehörte,
sind diese Aufwendungen steuerlich nicht anzuerkennen und im Sinne obiger
Rechtsausführungen als verdeckte Gewinnausschüttung zu
qualifizieren.
Die verdeckte Gewinnausschüttung ist abweichend von
den Beteiligungsverhältnissen zur Gänze SI zuzurechnen, da er damals
(Minderheits-) Gesellschafter der Bw. war, die Zahlungen an die Fa. CR von ihm
veranlasst wurden und dessen nahem Angehörigen zugeflossen sind. Für
die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung ist eine bestimmte
Höhe der Beteiligung nicht von Bedeutung. Es ist auch nicht relevant, ob
die Zahlungen wieder an SI zurückgeflossen sind, da auch
Vorteilszuwendungen an nahestehende Personen steuerlich dem Anteilsinhaber
zugerechnet werden.
Der Höhe nach wird von dem im
Betriebsprüfungsbericht genannten Betrag von S 1.000.215,62 (72.689,03
€) ausgegangen, da die verdeckte Gewinnausschüttung der Höhe nach
nicht bestritten wurde und deren Ermittlung vom Betriebsprüfer
nachvollziehbar dargestellt wurde. Die Bw. schließt sich in ihrer Klage
den Ausführungen des Betriebsprüfers erkennbar an und teilt im
Schreiben vom 30. März 2007 der Abgabenbehörde mit, dass die Klage
gegenüber Herrn SI. ausgeweitet wurde.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Wien, am 10.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 27 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1752-W/04
- Stammnummer
- 29402
- Gültig
- 10.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF