Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0960-W/04
Anspruchszinsen und rückwirkendes Ereignis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0960-W/04vom 12.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GX, XY, vom 22. Jänner 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 16. Jänner 2004
betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Jänner 2004 setzte das Finanzamt
Wien 4/5/10 die Anspruchszinsen für die Einkommensteuer 2000 in der
Höhe von € 154,14 fest.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 22.
Jänner 2004 brachte der Berufungswerber (Bw.) im Wesentlichen wie folgt
vor:
Dem Bw. sei im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht
am 6. August 2003 die BU-Pension per 1. September 2000 zugesprochen
worden.
Mit Berufungvorentscheidung vom 19. April 2004 wies das
Finanzamt Wien 4/5/10 die Berufung als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich der Antrag vom 12. Mai 2004 auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz. Darin brachte der Bw. im Wesentlichen wie folgt vor:
Es sei auf das mit 12. Jänner 2004 datierte
Abrechnungsschreiben der PVA, die am 20. Jänner 2004 erfolgte
Überweisung aufgrund des Verfahrens beim Arbeits- und Sozialgericht und den
Bescheid vom 15. Oktober 2003 betreffend die rückwirkend per 1. September
2000 gewährte BU-Pension hinzuweisen. Aufgrund des Verfahrens beim Arbeits-
und Sozialgericht habe der Bw. weder im Jahre 2000, 2001 und 2002 noch vor
Erhalt des Bescheides 2003 wissen können, ob oder wann und mit welchem
Betrag ihm die BU-Pension gewährt würde. Es sei fragwürdig,
Zinsen dafür zahlen zu müssen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 erster Satz BAO sind
Differenzberäge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die
den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen
sind für einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 6 BAO sind auf Antrag des
Abgabepflichtigen Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht
festzusetzen, als der Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden
Ereignisses (§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des
Ereignisses betreffen.
Dem angefochtenen Anspruchszinsenbescheid liegt die im
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 ausgewiesene Nachforderung
für das Jahr 2000 in der Höhe von € 1.553,96 zugrunde.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988
gelten Nachzahlungen von Pensionen und Bezügen aus der Unfallversorgung,
über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird, in dem
Kalendermonat als zugeflossen, für den der Anspruch besteht. Solche
Nachzahlungen sind rückwirkende Ereignisse.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 erster Satz BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0960-W/04
- Stammnummer
- 29396
- Gültig
- 12.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF