Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1125-W/07
Säumniszuschlagspflicht setzt nur den Bestand einer formellen Abgabenschuld voraus.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1125-W/07vom 10.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 7. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom 9. Februar 2006 betreffend
Säumniszuschläge entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 9. Februar 2006 setzte das
Finanzamt von der Umsatzsteuer 2002, 2003, 2004 und 11/2005 jeweils erste
Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt € 84.726,01 mit
der Begründung fest, dass die Abgabenschuldigkeiten nicht bis
spätestens 17. Februar 2003, 16. Februar 2004,
15. Februar 2005 und 16. Jänner 2006 entrichtet worden
seien.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2006 brachte der
Berufungswerber, das K., (Bw) nach
Verlängerung der Berufungsfrist, gleichzeitig mit der Berufung gegen die
den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgabenfestsetzungsbescheiden
auch Berufung gegen die Säumniszuschlagsbescheide ein.
Die Begründung richtet sich gegen die Höhe des
Abgabenanspruches und wird mangels Entscheidungsrelevanz nicht
wiedergegeben.
Der Bw. stellte den Antrag, die Höhe der
Nachforderungen dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuernachforderung
für 2002 € 404.846,38, für 2003 € 682.949,12, für
2004 € 1,007.769,80 und für 11/2005 € 914.333,90
betrage.
Dementsprechend möge der Bescheid über die
Festsetzung von Säumniszuschlägen adaptiert werden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Jänner 2007
wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte zur
Begründung im Wesentlichen aus, dass bei festgesetzten Abgaben die Pflicht
zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die
sachliche Richtigkeit der Vorschreibung der Abgabe bestehe. Die
Säumniszuschlagspflicht setze vorerst nur den Bestand einer formellen
Abgabenschuld voraus. Eine spätere Beseitigung oder Herabsetzung dieser
Säumniszuschlagsbelastenden Abgabenschuld könne aber nach Stellung
eines Antrages gemäß den Bestimmungen des § 217 Abs. 8
BAO zu einer Aufhebung bzw. Anpassung des Säumniszuschlages an die
Höhe der tatsächlich festgesetzten Abgabenschuld führen. Da im
vorliegenden Fall die Nachforderungen auf Grund der Bescheide vom 8. Februar
2006 betreffend Umsatzsteuer 2002, 2003, 2004 und November 2005 nicht zu den
Fälligkeitstagen (17. Februar 2003, 16. Februar 2004,
15. Februar 2005 und 16. Jänner 2006) entrichtet worden
seien, bestünden die Bescheide vom 9. Februar 2006 zu
Recht.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass der angefochtene
Bescheid durch die mit Berufung vom 7. Juli 2006, GZ S90914/12-Recht/2006,
angefochtenen Nachforderungsbescheide vom 8. Februar 2006 für die
Jahre 2002 bis 11/2005 bedingt sei. Die vorliegende Berufungsvorentscheidung
über die Festsetzung von Säumniszuschlägen sei ergangen, ohne
dass die Vorfrage, ob die Nachforderung der Umsatzsteuer dem Grunde und der
Höhe nach zu Recht bestehe, geklärt worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird
eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2
lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
§ 217
Abs. 2 BAO: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
(4) Säumniszuschläge
sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten,
als
a)
ihre Einhebung gemäß
§ 212a ausgesetzt ist,
b)
ihre Einbringung gemäß
§ 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6
gehemmt ist,
c)
ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht
durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet
gilt,
d)
ihre Einbringung gemäß
§ 231 ausgesetzt ist.
§ 217
Abs. 8 BAO: Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld
hat auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der
Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des
Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß
a)
für bei Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende
Gutschriften und
b)
für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich
dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG gilt als Fälligkeitstag der Umsatzsteuer der
fünfzehnte Tag des auf einen Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden
Kalendermonates. Diesen Fälligkeitstag hat gemäß
§ 21
Abs. 3 UStG auch eine festgesetzte Vorauszahlung.
Gemäß
§ 21 Abs. 5 UStG wird durch eine Nachforderung auf Grund der
Veranlagung keine von Abs. 1 und 3 abweichende Fälligkeit
begründet.
Gemäß
§ 201 Abs. 4 BAO kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung
mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid
zusammengefasst erfolgen.
Gemäß
§ 214 Abs. 2 BAO gilt in einer gemäß
§ 201 Abs. 4
zusammengefassten Festsetzung von Abgaben Abs. 1 mit der Maßgabe, dass als
Fälligkeitstag der gesamten Abgabenforderung der Fälligkeitstag der
jüngsten zusammengefasst festgesetzten Abgabenschuldigkeit anzusehen
ist.
Auf Grund der Bescheide vom 8. Februar 2006 betreffend
die Umsatzsteuer 2002, 2003 und 2004 ist es zu Nachforderungen in Höhe von
insgesamt € 3,274.405,36 gekommen, für deren Begleichung die
gemäß
§ 210 Abs. 4 BAO vorgesehene Nachfrist wirksam
geworden ist. Ungeachtet dieser Nachfrist sind die Nachforderungen
gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 21 Abs. 1 und
5 UStG am 17. Februar 2003, 16. Februar 2004 bzw.
15. Februar 2005 fällig gewesen.
Die festgesetzte Vorauszahlung (U 11/2005) war
gemäß
§ 21 Abs. 3 UStG am 16. Jänner 2006
fällig.
Gemäß
§ 217 Abs.1 und 2 BAO trat mit
Ablauf der Fälligkeitstage ex lege die Verpflichtung zur Entrichtung von
Säumniszuschlägen ein.
Der Bw. bestreitet weder, dass am jeweiligen
Fälligkeitstag der entsprechenden Umsatzsteuernachforderungen, die den
festgesetzten Säumniszuschlägen zugrunde lagen, unberichtigt
aushafteten, noch behauptet er, dass einer der im Gesetz normierten Gründe
vorliegt, der die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages
hinausschiebt.
Der Antrag auf Aussetzung der Einhebung vom
7. Juli 2006 wurde nach den Fälligkeitstagen eingebracht und
konnte die bereits verwirkten Säumniszuschläge nicht rückwirkend
beseitigen.
Die umfangreichen Berufungsausführungen beziehen sich
vielmehr ausschließlich auf die Frage, ob die Festsetzung der Umsatzsteuer
2002, 2003, 2004 und 11/2005 dem Grunde und der Höhe nach rechtens war und
stellt die Richtigkeit dieser Festsetzungsbescheide ausdrücklich in Abrede,
weshalb auch die Säumniszuschläge durch die angefochtenen Bescheide
bedingt seien.
Damit ist das Schicksal der Berufung aber bereits
entschieden:
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl etwa die Erkenntnisse vom 17.9.1990, 90/15/0028,
oder vom 24.11.1993, 90/13/0084), setzt die Säumniszuschlagspflicht NICHT
den Bestand einer sachlich richtigen, sondern nur einer formellen Abgabenschuld
voraus. Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur
Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche
Richtigkeit der Vorschreibung. Wird gegen eine vermeintlich unrichtige
Abgabenfestsetzung berufen, kann dies im Hinblick darauf, dass dem Rechtsmittel
gemäß
§ 254 BAO keine aufschiebende Wirkung zukommt, die
Säumniszuschlagspflicht nicht verhindern.
Sollte der Berufung gegen die Abgabenfestsetzungsbescheide
(teilweise) stattgegeben werden, wird auf § 217 Abs. 8 BAO verwiesen,
wonach im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag
des Abgabepflichtigen die Berechnung des Säumniszuschlages unter
Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen hat.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 10.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 214 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 21 Abs. 5 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1125-W/07
- Stammnummer
- 29391
- Gültig
- 10.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF