Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0747-G/06
Der Beginn eines neuen nach Abschluss eines anderen Studiums ist kein Studienwechsel
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0747-G/06vom 10.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Studienwechsel liegt vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher nicht abgeschlossene Studium nicht weiter fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes von § 3 des Studienförderungsgesetzes erfasstes Studium beginnt (VwGH 1.2.1990, 89/12/0175).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 27. März 2006,
gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 7. März 2006,
betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbeträgen für das Kind, für den Zeitraum
1. März 2005 bis 30. September 2005, entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der im Spruch genannte Sohn des Berufungswerbers war nach
der Aktenlage vom Beginn des Sommersemesters 2000 bis zum Ende des
Sommersemesters 2001 in der Studienrichtung "Philosophie und gew. Fächer"
(Kennzahl B 296, B 295) an der Karl Franzens Universität Graz zur
Fortsetzung gemeldet. Ab Oktober 2000 hat er einen Fachhochschul - Studiengang
belegt und diesen im Juni 2004 abgeschlossen. In der Zeit vom 1. Oktober
2004 bis 30. April 2005 war er an der Universität Wien in der
Studienrichtung Philosophie (Kennzahl A 296) zur Fortsetzung gemeldet und
bereits seit 25. März 2005 war eine Mitbelegung zur Akademie der bildenden
Künste Wien mit der Studienrichtung "Doktoratsstudium der Philosophie"
(Studienkennzahl R 092) erfolgt.
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom
7. März 2006 forderte das Finanzamt die für die Monate März
bis September 2005 ausbezahlte Familienbeihilfe mit den entsprechenden
Kinderabsetzbeträgen im Wesentlichen mit der Begründung zurück,
dass "bei einem dritten durchgeführten Studienwechsel" kein Anspruch auf
Familienbeihilfe mehr bestehe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber auszugsweise aus:
"... Mein Sohn ... hat
... für das Sommersemester 2000 das Studium der Philosophie und
gewählte Fächer inskribiert. Dies geschah im Hinblick auf seine
geplante akademische Laufbahn und vorausschauende Studienplanung für den
Erwerb eines Doktorats der
Philosophie.
Während dieser
Zeit absolvierte mein Sohn ... erfolgreich ein Aufnahmeprüfungsverfahren an
der FH Salzburg und konnte im September 2000 sein Studium der ... beginnen.
Durch die den Fachhochschulen eigene Studienordnung und deren zeitintensiven
Aufbau war mein Sohn gezwungen während seiner Ausbildung an der FH Salzburg
sein Studium der Philosophie ruhen zu lassen. Nach Ablegung der
Diplomprüfung (...) im Juli 2004 in Salzburg bemühte sich mein Sohn
umgehend einen Betreuer für seine Dissertation zu finden, um ein
Doktoratsstudium an der Akademie der bildenden Künste Wien zu beginnen. Da
sich in der kurzen Zeit zwischen Diplomprüfung und Anfang des
Wintersemesters 2004 kein Betreuer finden ließ, wurde meinem Sohn
vonseiten des Rektorates der Akademie ... empfohlen, vorbereitend auf das
Doktoratsstudium, sein Studium der Philosophie wieder aufzunehmen, da dies
für seinen Studienverlauf zwingend notwendig
sei.
...
Wie
aus dem geschilderten Sachverhalt ersichtlich wird, hat mein Sohn ... nur
zweimal einen Studienwechsel - von der Philosophie auf die Fachhochschule
Salzburg und von der FH Salzburg zum Doktoratsstudium an der Akademie ... (mit
begleitenden Studium der Philosophie an der Universität Wien) vorgenommen,
...".
Außerdem verweist der Berufungswerber auf den
ausgezeichneten Studienerfolg seines Sohnes und eine (angebliche) unrichtige
erteilte Auskunft des zuständigen Finanzamtes.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. November 2006 hat
das Finanzamt diese Berufung als unbegründet abgewiesen. Sie gilt jedoch
zufolge des fristgerecht eingebrachten Vorlageantrages wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. b des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf
Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem
erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den
Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei
volljährigen Kindern, die eine in § 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung
besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die
vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder
die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr
überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit
absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet
werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares
Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert.
Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine
Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als
Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem
Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter
Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum
Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der
Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen.
Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen
nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen
für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die
Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten
Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten
die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305,
angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die
Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für
das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann,
wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung
der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen
aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von
acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig
von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der
im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu
erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die
für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe
sinngemäß.
Nach dieser ausdrücklichen Anordnung gelten daher bei
einem Studienwechsel die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Dieser § 17 Studienförderungsgesetz
lautet:
Abs. 1: Ein
günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
1. das Studium öfter
als zweimal gewechselt hat oder
2. das Studium nach dem
jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr)
gewechselt hat oder
3. nach einem
Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen
Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen
Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Abs. 2: Nicht als
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
1. Studienwechsel, bei
welchen die gesamten Vorstudienzeiten für die Anspruchsdauer des nunmehr
betriebenen Studiums berücksichtigt werden, weil sie dem nunmehr
betriebenen Studium auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten
Prüfungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig
sind,
2. Studienwechsel, die
durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend
herbeigeführt wurden,
3. Studienwechsel, die
unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule
erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule
betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
4. die Aufnahme eines
Doktoratsstudiums gemäß
§ 15 Abs. 3.
Abs. 3: Nicht als
Studienwechsel im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 gilt der Wechsel von
der Studienrichtung Medizin zur Studienrichtung Zahnmedizin für
Studierende, die die Studienrichtung Medizin vor dem Studienjahr 1998/99
aufgenommen haben und den Studienwechsel spätestens im Sommersemester 2001
vornehmen.
Abs. 4: Ein
Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn der
Studierende in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den
vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt
ein Studienwechsel vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher
nicht abgeschlossene Studium nicht weiter fortsetzt und an dessen Stelle ein
anderes von § 3 Studienförderungsgesetz erfasstes Studium beginnt
(vgl. VwGH 1.2.1990, 89/12/0175).
Es bleibt nun unter Zugrundelegung dieser Definition eines
Studienwechsels zu prüfen, ob der Sohn des Berufungswerbers
tatsächlich das Studium öfter als zweimal gewechselt hat.
Im Oktober 2000 wechselte der Sohn vom (nicht
abgeschlossenen) Studium der Philosophie an der Universität Salzburg zum
Fachhochschul - Studiengang. Dabei handelt es sich ohne jeden Zweifel um einen
Studienwechsel.
Mit 1. Oktober 2004 wechselte er vom Fachhochschul -
Studiengang zur Studienrichtung Philosophie an der Universität Wien. Dabei
handelt es sich jedoch um keinen beachtlichen Studienwechsel im Sinn des
§ 17 Studienförderungsgesetz, weil der Fachhochschul -
Studiengang abgeschlossen wurde.
Der schließlich im März 2005 erfolgte Wechsel
zur Studienrichtung "Doktoratsstudium der Philosophie" an der Akademie der
bildenden Künste Wien stellt zwar einen beachtlichen Studienwechsel dar, es
handelt sich dabei jedoch erst um den zweiten Studienwechsel, und nicht, wie das
Finanzamt vermeint, bereits um den dritten Wechsel.
Da ein günstiger Studienerfolg gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 des Studienförderungsgesetzes nur dann nicht
vorliegt, wenn der Studierende das Studium öfter als zweimal gewechselt
hat, und diese Bestimmung des Studienförderungsgesetzes auch für den
Bereich des Familienbeihilfenrechtes zwingend anzuwenden ist, widersprechen die
angefochtenen Bescheide dieser bestehenden Rechtslage.
Der Berufung war, daher, wie im Spruch geschehen, Folge zu
geben und die angefochtenen Bescheide waren aufzuheben.
Graz, am 10.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0747-G/06
- Stammnummer
- 29388
- Gültig
- 10.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF