Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0204-F/07
Die Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft liegt nach der Rechtsprechung des VwGH in einem funktionalen Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer angelegten kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft vor.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0204-F/07vom 09.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch Vt, vom
7. November 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom
5. Oktober 2006 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§
82 EStG 1988 für die Kalenderjahre 2001 bis 2004 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungs- und Abgabenbescheiden vom 5. Oktober 2006
für die Kalenderjahre 2001 bis 2004 wurden der Berufungswerberin (Bw)
Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu diesen in Höhe von jeweils
€ 588,65 (DB) u € 56,25 bzw € 51,02 (DZ) zur Zahlung und Haftung
vorgeschrieben, da vom Prüfer DB/DZ-Pflicht bezüglich der
Einkünfte des Geschäftsführers (GF) n festgestellt wurde. Dieser
ist 100%iger Gesellschafter sowie handelsrechtlicher GF der Bw. Er arbeitet als
Gesellschafter-GF kontinuierlich für die Bw und leitet diese.
Gegen obgenannte Bescheide berief die steuerrechtliche
Vertretung der Bw rechtzeitig mit ihrer Eingabe vom 7. November 2006 und
führte hiezu aus, dass der in Rede stehende GF zu 100 % als GF tätig
sei und in dieser GmbH wie ein Einzelunternehmer fungiere. Auch seien seine
GF-Bezüge wie im Einzelunternehmen von der Höhe des
Betriebsergebnisses abhängig. Da in den vergangenen Jahren nur schlechte
Ergebnisse erzielt wurden, sei lediglich ein Mindestansatz von € 13.081,11
per anno als GF-Gehalt angesetzt worden.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 8. Jänner 2007 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt:
"Bei der berufungswerbenden GmbH hat eine Prüfung von
lohnabhängigen Abgaben nach § 147 BA0 iVm § 86 EstG 1988 für
die Zeiträume 1.1.2001 bis 31.12.2005 stattgefunden.
Über das Ergebnis wurde vom Prüfer ein Bericht
iSd § 150 BA0 erstattet und die Feststellung getroffen, dass von den
Bezügen und Vorteilen die die Bw an den (alleinigen) Gesellschafter und
(alleinigen) Geschäftsführer zugewendet hat, keine Beiträge
gemäß
§ 41 FLAG und keine Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag
nach § 122 WKG für die Jahre 2001 bis 2004 einbehalten und
abgeführt wurden. Die vom Prüfer errechneten Beträge wurden
mittels Haftungs- und Zahlungsbescheid der Bw vorgeschrieben. Herr n war in den
berufungsgegenständlichen Zeiträumen alleiniger GF und alleiniger
(100%iger) Gesellschafter der Bw. In einer durch den Prüfer aufgenommenen
Niederschrift wurde erklärt, dass er kontinuierlich für die Bw
arbeitet und diese leitet. Die Frage, ob und inwieweit Vergütungen und
Gehälter von Gesellschafter-GF von Gesellschaften mit beschränkter
Haftung der Dienstgeberbeitragspflicht nach § 41 Abs 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, sowie dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
nach § 122 Wirtschaftskammergesetz unterliegen, war in den letzten Jahren
eingehend Thema in der Lehre und Rechtsprechung. Insbesondere zuletzt hat sich
der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.11.2004, 2003/13/0018, in
einem verstärkten Senat damit auseinandergesetzt. Gegenstand dieser
rechtlichen Problematik war auch ua eine Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, ergangen am 10.
November 2005, RV/0022-F/03. Dazu hat der Unabhängige Finanzsenat in der
genannten Entscheidung im Wesentlichen folgendes erkannt:
Den Dienstgeberbeitrag haben gemäß
§ 41 Abs
1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) alle Dienstgeber zu leisten,
die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen. Gemäß
§ 41
Abs 2 FLAG in der ab 1994 anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 818/1993 sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs 2 EstG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988. Gemäß
§ 41 Abs 3
FLAG idF BGBl. Nr. 818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der
Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die im
Absatz 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob
die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder
nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind dabei Bezüge
gemäß
§ 25 Abs 1 Z 1 lit a und b EStG 1988 sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Die Regelung des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von
der in § 41 FLAG festgelegten Beitragsgrundlage zu erheben ist, für
Zeiträume ab 1. Jänner 1999 in § 122 Abs 7 und 8 WKG 1998.
Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnisse vom
18.9.1996, 96/15/0121, sowie 20.11.1996, 96/15/0094 und den zuletzt
veröffentlichten Erkenntnissen wie 24.10.2002, 2002/15/0160, 25.11.2002,
2002/14/0080, 26.11.2002, 2002/15/0178 und 28.11.2002, 2001/13/0117, 19.02.2004,
2004/15/007, 22.3.2004, 2001/14/0063, 24.02.2004, 2001/14/0062, 31.03.2004,
2004/13/0021 uam) werden Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG
1988 vom wesentlich beteiligten GF einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf
die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,
dass
der Gesellschafter-GF zufolge kontinuierlicher und über einen längeren
Zeitraum andauernder Erfüllung von Aufgaben der Geschäftsführung
in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,
dass
ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw Ausgabenschwankungen kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft und
dass
er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält
(vgl die Erkenntnisse vom 23.4.2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom
10.5.2001, 2001/15/0061, vom 18.7.2001, 2001/13/0063, und vom 18.9.2003,
2001/15/0151).
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.
März 2001, G 109/00, wird unter Anführung der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes darauf hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines
Dienstverhältnisses, die im Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen
Tätigkeit Anzeichen für ein Dienstverhältnis seien, im Fall der -
auf die gesellschaftsrechtliche Beziehung zurückzuführenden -
Weisungsungebundenheit ihre Unterscheidungskraft verlieren und daher für
die Lösung der Frage, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht
brauchbar sind. Zu den Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der
Weisungsungebundenheit ihre Indizwirkung verlieren, gehören nach der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor allem Folgende (vgl hierzu auch
Arnold, ÖstZ 2000, 639f): fixe Arbeitszeit (vgl VwGH 22.9.2000,
2000/15/0075, 30.11.1999, 99/14/0270 und 27.7.1999, 99/14/0136), fixer
Arbeitsort (vgl VwGH 30.11.1999, 99/14/0226), arbeitsrechtliche und
sozialversicherungsrechtliche Einstufung der Tätigkeit (vgl VwGH 24.2.1999,
98/13/0014), Anwendbarkeit typisch arbeitsrechtlicher Vorschriften, wie
Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder
Kündigungsschutz (vgl VwGH 26.4.2000, 99/14/0339, und 27.1.2000,
98/15/0200), sowie die Heranziehung von Hilfskräften in Form der
Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl VwGH 26.4.2000, 99/14/0339).
Näher zu beleuchten wäre somit eingangs das
Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus:
Nach dem Erkenntis des VwGH 23.4.2001, 2001/14/0054, ist
die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw
wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses
Organismus ausüben muss (vgl Hermann/Heuer/Raupach, Kommentar zur
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 19 Anm. 72f). Die Judikatur
des VwGH ist von einem funktionalen Verständnis des Begriffes der
Eingliederung des GF in den geschäftlichen Organismus der GmbH
geprägt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum
andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht
für die Eingliederung (vgl VwGH 21.12.1999, 99/14/0255, 27.1.2000,
98/15/0200 und 26.4.2000, 99/14/0339). Die (jedenfalls erforderliche)
organisatorische Tätigkeit des GF bei der Bw wird, wie schon in der
Berufung dargestellt wird, von Herrn k wahrgenommen. Er ist somit jedenfalls in
den betrieblichen Organismus, schon aufgrund des "Faktischen", eingegliedert. Er
erfüllt den vom Verwaltungsgerichtshof in funktionalem Verständnis
gesehenen Begriff "Eingliederung in den betrieblichen Organismus" (vgl VwGH
29.1.2002, 2001/14/0076).
Wenn nun in der Berufung angeführt wird, dass in den
vergangenen Jahren schlechte Ergebnisse erzielt worden seien und daher lediglich
ein Mindestansatz von € 13.081,11 per anno als GF-Gehalt angesetzt worden
sei, ist wohl davon auszugehen, dass von der steuerlichen Vertretung als Ansatz
einer Begründung vorgebracht werden wollte, dass den GF und Gesellschafter
die Risken eines Unternehmerwagnisses getroffen hatten und somit eine "DB- bzw
DZ-Pflicht" zu verneinen sei.
Zu diesem ins Treffen geführten Kriterium und weiter
oben angeführten Kriterium der laufenden Entlohnung ist die neueste
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 2004, 2003/13/0018,
zu beachten, in der der Verwaltunsgerichtshof mit verstärktem Senat seine
bisherige Rechtsansicht revidiert hat und nunmehr von der Annahme einer
Gleichwertigkeit der Merkmale abkehrt und ausgesprochen hat, dass die Kriterien
des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer
Entlohnung in den Hintergrund zu treten haben und vielmehr entscheidender
Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit
in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert
ist.
Dies ist aber, wie schon ausgeführt, im vorliegenden
Fall jedenfalls anzunehmen. Die Tatbestandsmerkmale des § 41 Abs 2 FLAG und
in weiterer Folge, die des § 122 WKG sind erfüllt."
Mit Eingabe vom 8. Feber 2007 stellte die steuerliche
Vertretung gegen obige Berufungsvorentscheidung in offener Frist den
Vorlageantrag bzw den Antrag auf Erlassung einer zweiten
Berufungsvorentscheidung. Die genaue Ausformulierung des Vorlageantrages werde
nachgereicht.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2007 wurde die bereits im Feber
2007 angekündigte Ergänzung des Vorlageantrages nachgereicht und hiezu
ausgeführt, dass der in Rede stehende GF die Bw wie ein Einzelunternehmer
führe und sein GF-Bezug in vollem Umfang vom Betriebsergebnis abhängig
sei. Es sei lediglich, da die Ergebnisse in den vergangenen Jahren so schlecht
waren, ein Mindestansatz angesetzt worden. Es seien auch sonst keinerlei
Merkmale eines Dienstverhältnisses vorhanden. Der GF sei nicht in die
betriebliche Organisation eingegliedert und habe volles Unternehmerwagnis. Auch
wenn die Bw nur beschränkt haftet, müsse der GF mit seinem
Privatvermögen für sämtliche Verbindlichkeiten geradestehen. Es
finde auch keine regelmäßige Entlohnung statt, sondern er entnehme
wie ein Einzelunternehmer Gelder von seinem Verrechnungskonto. In Zusammenhang
mit der Erstellung des Jahresabschlusses sei jeweils ein ergebnisabhängiger
GF-Bezug eingebucht worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs 1 FLAG 1967 haben alle Dienstgeber, die
im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den Dienstgeberbeitrag zu
leisten; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann,
wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
§ 41 Abs 2 FLAG 1967 bestimmt weiter, dass
Dienstnehmer Personen sind, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 sind die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden, Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr
Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25%
beträgt.
Der Beitrag des Dienstgebers ist nach § 41 Abs 3 FLAG
1967 von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem
Kalendermonat an die im Abs 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs 1 Z 1 lit a und b EStG 1988
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des §
22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 41 Abs 5 FLAG 1967 beträgt der Beitrag 4,5
v.H. der Beitragsgrundlage.
§ 122 Abs. 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG), BGBl.
1998/103, bestimmt, dass die Landeskammer zur Bedeckung ihrer Ausgaben festlegen
kann, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese
ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung
(seinen Unternehmungen) nach § 2 WGK anfallenden Arbeitslöhne zu
berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41
FLAG 1967 in der jeweils gültigen Fassung gilt (Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag).
§ 122 Abs 8 WKG enthalten gleichartige Bestimmungen
für die Bundeskammer.
Im gegenständlichen Fall ist die Frage strittig, ob
die in den Jahren 2001 bis 2004 an den Gesellschafter-Geschäftsführer
der Berufungswerberin ausbezahlten Vergütungen in die Bemessungsgrundlage
zur Berechnung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen
sind.
An Sachverhalt steht laut Firmenbuchauszug fest, dass
dieser seine Funktion bereits seit dem Jahre 1989 (dies entspricht auch dem
Zeitpunkt der Ersteintragung der Bw) als 100 % beteiligter Gesellschafter
selbständig ausübte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
10.11.2004, 2003/13/0018, in einem verstärkten Senat zum Ausdruck brachte,
treten bei der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und somit des Vorliegens von
Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit die Kriterien
des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer
Entlohnung in den Hintergrund. Als entscheidendes Kriterium verbleibt somit -
abgeleitet aus der gesetzlichen Bestimmung des § 47 Abs 2 EStG 1988 -, ob
der Gesellschafter (Geschäftsführer) bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert
ist.
Eine Eingliederung in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem
funktionalen Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft
vor.
Im vorliegenden Berufungsfall übte der 100 %
beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer seine
Geschäftsführungstätigkeit ab dem Jahre 1989 aus, weshalb das
Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft im
Sinne der Rechtsprechung zweifelsfrei gegeben ist. Die Argumente in der
Berufungsschrift und Ergänzung des Vorlageantrages können daher in
Anbetracht der Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zu
keiner anderen Beurteilung führen.
Wenn aber fest steht, dass eine Eingliederung in den
betrieblichen Organismus gegeben war, sind die (weiteren) Ausführungen in
der Berufung und der Ergänzung zum Vorlageantrag zur laufenden Entlohnung
und zum Vorliegen eines Unternehmerrisikos rechtlich nicht von Relevanz, da
diesen Merkmalen nur dann Bedeutung zukäme, wenn die Eingliederung in den
Organismus des Betriebes der Gesellschaft nicht klar zu erkennen
wäre.
Somit steht fest, dass die vom
Gesellschafter-Geschäftsführer bezogenen Vergütungen unter die
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu subsumieren und
diese entsprechend den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen auch in
die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zu diesem Beitrag
einzubeziehen sind.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 9. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0204-F/07
- Stammnummer
- 29385
- Gültig
- 09.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF