Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0069-K/06
Dienstverhältnis eines nichtselbständigen Versicherungsangestellten mit der Ehefrau
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0069-K/06vom 09.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Arbeitsverhältnissen kann es auf Grund der persönlichen und wirtschaftlichen Unterordnung des Arbeitnehmers in den Organismus des Betriebes des Arbeitgebers nicht die Regel sein, dass persönlich zu erbringende Arbeitsleistungen an andere Personen mit der Konsequenz übertragen werden können, dass die hiefür aufgewendeten Beträge Werbungskosten darstellen.
Im gegenständlichen Fall ist in Betracht zu ziehen, dass der Bw. (Versicherungsangestellter) zum einen Teil ein fixes Gehalt, zum anderen Teil jedoch Provisionen erhält, deren Höhe von seiner unmittelbaren persönlichen Tätigkeit abhängen. Die vom Bw. übernommene Tätigkeit weist somit deutliche Merkmale einer überwiegend erfolgsorientierten Tätigkeit auf. Der Bw. hat es ebenso wie ein Selbständiger in der Hand, den wirtschaftlichen Erfolg seiner Tätigkeit durch seinen persönlichen Arbeitseinsatz aber auch durch individuelle Arbeitsorganisation zu gestalten. Aus diesem Grund wird es für zulässig gehalten, dass der Bw. sich auf seine Kernaufgaben (Aquirierung und Abschluss von Versicherungsverträgen) konzentriert und die dabei anfallenden Hilfsaufgaben einer anderen Person mit der Konsequenz übertragen kann, dass die hiefür anfallenden Aufwendungen bei ihm als Werbungskosten abzugsfähig sind.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Zemrosser und die weiteren
Mitglieder HR Dr. Mainhart, Heinz Hengl und Horst Hoffmann im Beisein der
Schriftführerin FachOInsp Orasch über die Berufung des H.-P.B. ,
Versicherungsangestellter, geb.xy, Sch.,F13, vertreten durch Franz Guggi,
Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater, 9020 Klagenfurt, Ebenthaler
Straße 54, vom 16. September 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes
Klagenfurt, vertreten durch AR Anna Ozegovic, vom 22. Juli 2005 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2004 nach der am 31. Juli 2007 in
9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe stellen sich wie folgt
dar:
|
Jahr
|
Einkommen
|
Einkommensteuer
|
Gutschrift
|
2004
|
18.585,68
€
|
3.393,09
€
|
4.193,20
€
Entscheidungsgründe
H.-P.B. (in der Folge Bw.) erzielte im Jahre 2004
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Angestellter bei
der Wiener Städtischen Versicherung AG.
Mit Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für
2004 beantragte der Bw. die Berücksichtigung von Sonderausgaben in
Höhe von € 1.734,20 sowie von Werbungskosten in Höhe von
insgesamt € 10.310,12 (davon an Pendlerpauschale € 972,00, an
Pflichtbeiträgen € 431,00, an Arbeitsmitteln € 672,24, an
Fachliteratur € 111,11, an Reisekosten € 40,90 und an sonstigen
Werbungskosten € 8.082,87, darunter Lohnkosten von € 2.579,86 und
Lohnnebenkosten von € 70,85 für seine Ehefrau M.B., geb.yz (in der
Folge M.B.).
In seinem Einkommensteuerbescheid vom 22. Juli 2005
berücksichtigte das Finanzamt die vom Bw. in seiner Erklärung
angeführten Sonderausgaben im beantragten Ausmaß. Die vom Bw.
beantragten Kosten für das Pendlerpauschale (€ 972,00) sowie die
Pflichtbeiträge (€ 431,00) fanden als Werbungskosten (ohne
Anrechnung auf den Pauschbetrag) Berücksichtigung. Die vom Bw. darüber
hinaus beantragten Werbungskosten wurden vom Finanzamt dahin gehend behandelt,
dass die vom Bw. für seine Ehefrau beantragten Lohnkosten samt
Lohnnebenkosten (€ 2.579,86 und € 70,85) sowie die beantragten
Bewirtungsspesen (in Höhe von € 121,40) nicht berücksichtigt
wurden; insgesamt wurde dem Bw. ein Betrag von insgesamt € 5.557,74 als
Werbungskosten zum Ansatz gebracht. In der Begründung dieses Bescheides
wurde ausgeführt, dass hinsichtlich der Abweichungen gegenüber dem
Antrag des Bw. auf die vorjährige Begründung verwiesen werde. Die
beantragten Lohnkosten für die Gattin seien nicht anzuerkennen gewesen, da
es laut Rücksprache mit dem Arbeitgeber nicht üblich sei, dass die
Ehegatten im Büro mitarbeiten.
Mit Eingabe vom 22. August 2005 beantragte der Bw. im Wege
seines steuerlichen Vertreters die Berufungsfrist gegen den o.a. Bescheid bis
20. September zu verlängern.
Mit Eingabe vom 16. September 2005 erhob der Bw. im Wege
seines steuerlichen Vertreters das Rechtsmittel der Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 2004 und gab bekannt, dass sich diese gegen die
Nichtanerkennung der Lohnkosten für seine Ehefrau M.B. in Höhe von
€ 2.650,71 (Nettogehalt € 2.579,86 und Nebenkosten € 70,85) als
Werbungskosten im Jahr 2004 richten würde. Die angeführten
Werbungskosten seien mit der Begründung nicht angesetzt worden, dass es
laut Rücksprache mit dem Arbeitgeber nicht üblich sei, dass die
Ehegattin im Büro mitarbeite. Ob es üblich oder unüblich sei, ob
eine Gattin im Büro ihres Gatten mitarbeite, habe für die Beurteilung
als Werbungskosten keine Bedeutung. Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG
seien Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Weiters fordere der Gesetzgeber noch bei Verträgen
zwischen nahen Angehörigen, dass diese a) nach außen hin ausreichend
zum Ausdruck kommen, b) eindeutigen und klaren Inhalt haben und c) auch zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären.
Auf die Üblichkeit oder Unüblichkeit dieser Werbungskosten stelle der
Gesetzgeber daher nicht ab. Der Bw. sei Außendienstmitarbeiter der Wiener
Städtischen Versicherung AG und sein Gehalt sei leistungsbezogen.
Grundsätzlich beziehe der Bw. für jede verkaufte Polizze eine
entsprechende Provision. Diese Provisionen seien bei den einzelnen Sparten
unterschiedlich gestaffelt. Für den Bw. sei es daher immens wichtig, dass
seine Zeiten im Büro so gering wie möglich gehalten werden, weil eben
Verkäufe von Polizzen größtenteils außer Haus stattfinden
würden. Gleichzeitig sei es aber ebenso wichtig, dass der Bw. von Kunden
jederzeit erreichbar ist und dass jederzeit entsprechende Informationen gegeben
werden können. Dies setze voraus, dass sein Büro, für das er
selbst verantwortlich sei, optimal organisiert werde. Der Bw. habe sich daher
entschlossen, für diese Organisation seine Frau entsprechend zu
beschäftigen, damit ihm persönlich mehr Zeit für die
Außendienstarbeit bleibe. Diese Beschäftigung sei auch mit der Wiener
Städtische Versicherung entsprechend vereinbart, weil ja sonst eine
Unterbeschäftigung aus arbeitsrechtlichen Grundsätzen gar nicht
möglich sei. Diesbezüglich weise der Bw. auf die Bestätigung der
Wiener Städtischen Versicherung AG hin, die mit dieser Vorgangsweise
einverstanden sei und darauf, dass der Bw. die diesbezüglich anfallenden
Kosten selbst zu tragen habe. Durch den Anfall der Werbungskosten könne der
Bw. gleichzeitig seine Einnahmen steigern, wodurch diese Aufwendungen den
Bestimmungen des § 16 EStG entsprechen würden. Die Ehefrau des Bw.,
M.B., sei seit 21. Mai 2004 ordnungsgemäß bei der Kärntner
Gebietskrankenkasse als Dienstnehmerin angemeldet. Daher sei das
Dienstverhältnis auch nach außen hin ausreichend zum Ausdruck
gekommen. Der Dienstort von M.B. sei Villach, Dienstzeit sei jeweils Montag von
12.00 Uhr bis 18.00 Uhr. Die Tätigkeit umfasse die Terminvereinbarung, die
gesamte Ablage, das Schreiben von Offerten, den gesamten Schriftverkehr sowie
die Ausarbeitung von Schwerpunktaktionen. Das Monatsgehalt der M.B. betrage
€ 300,00. Dieses Gehalt sei fremdüblich und der Bw. würde unter
denselben Voraussetzungen auch eine fremde Person beschäftigen. Auf Grund
des dargelegten Sachverhaltes werde beantragt, die bezahlten Personalkosten in
Höhe von € 2.650,71 im Jahre 2004 zusätzlich als Werbungskosten
anzusetzen und diesbezüglich den angefochtenen Bescheid abzuändern.
Sollten diese Kosten nicht als Werbungskosten zum Abzug zugelassen werden, werde
die Ansetzung des Alleinverdienerabsetzbetrages gemäß
§ 33 Abs.
4 EStG beantragt, weil M.B. ansonsten keine Einkünfte erziele.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 7. Dezember 2005 wurde
der Bw. ersucht, die Vereinbarung mit seinem Arbeitnehmer, dass seine Ehefrau
sein Büro bei der Wiener Städtischen in Villach benutzen dürfe,
beizubringen und einen schriftlichen Nachweis dieser Versicherungsanstalt, dass
sie auch tatsächlich jeden Montag zwischen 12.00 Uhr und 18.00 Uhr
tätig gewesen sei, vorzulegen oder einen Zeugen bekannt zu geben, der dies
bestätigen könne, sowie eine detaillierte Aufstellung über Art
und Umfang der durch seine Ehefrau für ihn erbrachten Arbeitsleistungen
sowie entsprechende Arbeitsunterlagen beizubringen.
Mit Eingabe vom 13. Jänner 2006 gab der Bw. bekannt,
dass der Berufung ein Schreiben beigelegt worden sei, aus dem eindeutig
hervorgehe, dass sein Arbeitgeber mit der Unterbeschäftigung seiner Ehefrau
einverstanden sei. Diese vom Gebietsleiter Kärnten West der Wiener
Städtischen Versicherung AG, A.U., am 12. September 2005 ausgestellte und
unterfertigte sowie an den Bw. gerichtete Bestätigung mit dem Betreff:
"Mitarbeiterin für Erledigung der Büroarbeit" hat folgenden Inhalt:
"Sehr geehrter Herr Bayer! Hiemit bestätige ich, dass ich als Gebietsleiter
informiert bin, dass Sie für die Erledigung Ihrer Büroarbeiten eine
Angestellte haben, für deren etwaige Kosten ausschließlich Sie
aufkommen. Die Wiener Städtische Versicherung hat hinsichtlich dieser
Person keinerlei Kosten oder sonstige Aufwendungen zu tragen und auch sonst in
keinem Zusammenhang mit dieser Person zu tun. Mit freundlichen Grüßen
GL U. eh." Was die von der Ehefrau des Bw. festgelegte Dienstzeit anbelangt,
legte der Bw. eine "Bestätigung für das Finanzamt Klagenfurt"
folgenden Inhaltes vor: "Hiermit bestätigen wir, dass sich Fr. M.B.
regelmäßig am Montag Nachmittag im Büro im 1. Stock der Wiener
Städtischen aufhält. 1. R.S., geb. 30.9.1081, Tel. x, 2G.L., geb.
22.8.1979, Tel. y, 3. B.M., geb. 4.10.1985, Tel. z. Alle sind in 9500 Villach,
Moritschstraße 5, erreichbar." Der Bw. gab weiters an, dass die Art der
Tätigkeit der M.B. bereits in der Berufung entsprechend dargelegt worden
sei. In der Beilage würden beispielhaft Auszüge aus
Kundenstammblättern, Kundenanfragen, welche M.B. entsprechend bearbeitet
habe, vorgelegt. Alle Kundendaten seien im PC erfasst und müssten
dementsprechend gewartet werden. An Beilagen wurden vom Bw. insgesamt 15
Schriftstücke, darunter mehrere Kundenspiegel sowie mehrere Schreiben der
Wiener Städtischen Versicherung AG mit diversen handschriftlich
angebrachten Vermerken wie "Kontonummer umändern, Vertrag auf ...
umschreiben, Adressenänderung, Ratenvereinbarungen, Vertrag kündigen,
kein Interesse..."
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 24.
Jänner 2006 wurde der Berufung des Bw. teilweise dahin gehend stattgegeben,
als darin der Alleinverdienerabsetzbetrag zum Ansatz gebracht wurde.
Begründend wurde darin ausgeführt, dass für die steuerliche
Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen erforderlich sei,
dass die Vereinbarung nach außen ausreichend zum Ausdruck komme, einen
eindeutigen und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt habe und zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre.
Nachgewiesen habe der Bw. lediglich, dass sein Gebietsleiter informiert gewesen
sei, dass er eine Angestellte habe und dass es Zeugen dafür gebe, dass sich
seine Ehegattin regelmäßig Montag nachmittag im Büro ihres
Arbeitgebers aufgehalten habe. Damit sei die tatsächliche Ausführung
der behaupteten Tätigkeiten im behaupteten zeitlichen Ausmaß durch
seine Ehegattin jedoch nicht glaubhaft gemacht worden. Eine allenfalls durch
seine Ehegattin erfolgte Unterstützung in seiner Erwerbstätigkeit sei
somit der Erfüllung der allgemeinen Beistandspflicht zuzuordnen, weshalb
die Berufung in diesem Punkt abzuweisen gewesen sei. Der beantragte
Alleinverdienerabsetzbetrag sei für das Jahr 2004 zuerkannt worden.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2006 beantragte der Bw. im Wege
seines steuerlichen Vertreters die Vorlage der Berufung an den unabhängigen
Finanzsenat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat. In dieser Eingabe führte der Bw. weiters aus, dass auf den
Inhalt seiner Berufung in keiner Weise eingegangen worden sei. Darin sei
eindeutig klargelegt worden, dass die Vereinbarung nach außen ausreichend
zum Ausdruck gekommen sei, deren Inhalt klar und jeden Zweifel
ausschließend sei und auch unter Familienfremden abgeschlossen worden
wäre. Mit dem Inhalt der Berufung habe sich die Berufungsvorentscheidung in
keiner Weise auseinander gesetzt. Diesbezüglich sei die Begründung
unverständlich. Die weiteren Ausführungen in der
Berufungsvorentscheidung seien ebenfalls unverständlich, weil der Bw. nur
jene Unterlagen vorgelegt habe, die die Finanzverwaltung in ihrem Ersuchen um
Ergänzung der Berufung mit Schreiben vom 7. Dezember 2005 angefordert
habe. Wenn die Finanzverwaltung in ihrem Vorhaltsverfahren keine anderen Beweise
mehr fordere, könne dem Bw. wohl schwer vorgeworfen werden, wie die
Finanzverwaltung in ihrer Begründung jetzt tue, dass nicht alle
entsprechenden Beweise vorgelegt worden seien. Nochmals hingewiesen werde
darauf, dass die diesbezüglichen Begründungen in der
ursprünglichen Berufung umfangreich dargelegt worden seien.
Im Berufungsverfahren vor dem unabhängigen Finanzsenat
erging mit Schreiben vom 29. Mai 2007 an den steuerlichen Vertreter des Bw. ein
Fragenvorhalt folgenden Inhaltes:
"1. Legen Sie Ihren Dienstvertrag mit der Wiener
Städtischen Versicherung AG vor.
2. Sie haben bekannt gegeben, dass die Mitarbeit
Ihrer Ehefrau im Rahmen ihrer nichtselbständigen Tätigkeit von der
Wiener Städtischen Versicherung "genehmigt" worden sei. Bis auf ein
formloses Schreiben eines Gruppenleiters der angeführten
Versicherungsanstalt ist diesbezüglich nichts aktenkundig. Legen Sie die
von Ihnen angeführten Nachweise (Genehmigungen seitens der Wiener
Städtischen Versicherung AG) vor.
3. Welche Maßnahmen wurden seitens der
angeführten Versicherungsanstalt getroffen, um den Datenschutz auch bei
Ihrer Ehefrau zu gewährleisten?
4. Wie ist die Haftung für Handlungen, die
von Ihrer Ehefrau getätigt werden, geregelt?
5. Erhebungen zufolge war Ihre Gattin vor ihrer
Tätigkeit im Rahmen Ihrer nichtselbständigen Einkünfte u.a. bei
der Fa. Billa beschäftigt. Welche Qualifikationen weist Ihre Ehefrau auf,
die sie zu einer Tätigkeit im Versicherungsbereich befähigen
(kaufmännische Vorbildung)?
6. Welche Personen haben die nunmehr
offensichtlich nicht alleine zu bewältigende Büroarbeit bis zur
Anstellung Ihrer Ehefrau im Jahr 2004 erledigt?
7. Der Aktenlage zufolge gibt es für Ihre
Ehefrau keinen schriftlichen Dienstvertrag. Welche (allenfalls mündlichen)
arbeitsrechtlichen Vereinbarungen wurden mit Ihrer Ehefrau getroffen?
8. Welche Vertretungsregelung gibt es für
Ihre Ehefrau (z.B. für den Fall einer Krankheit)?
9. Wer ist für die Überwachung der
Arbeitszeit Ihrer Ehefrau zuständig?
10. Gibt es hinsichtlich des zeitlichen und
mengenmäßigen Ausmaß der Tätigkeiten Ihrer Ehefrau
Aufzeichnungen (Stundenaufzeichnungen, Arbeitsaufzeichnungen)? Wenn ja, legen
Sie diese bitte vor.
11. Auf welcher Basis wurde die Entlohnung Ihrer
Ehefrau bemessen (z.B. Kollektivvertrag etc.)?
12. Legen Sie Nachweise für die Bezahlung der
Beträge an Ihre Ehefrau."
Mit Eingabe vom 13. Juni 2007, eingelangt beim
unabhängigen Finanzsenat am 15. Juni 2007, nahm der Bw. im Wege seines
steuerlichen Vertreters zum o.a. Vorhalt wie folgt Stellung:
Ad 1: Das vom Bw. vorgelegte Anbot auf Abschluss eines
Dienstvertrages enthält folgende für das gegenständliche
Berufungsverfahren relevante Passagen:
"Beginn des Arbeitsverhältnisses: 1.
März 1996
Arbeitsentgelt: fixes Gehalt monatlich S 6.000,00,
Sonderzahlungen S 3.600,00, die Auszahlung der Sonderzahlungen
erfolgt..........
Provisionen: Schaden/Unfallversicherung: laut
beiliegender(n) derzeit geltender(n) Tabelle(n) (22/10% bzw. 16/10%),
Lebensversicherung: laut beil. w.o........... 25% (max. 60% der
Jahresnettoprämie), Einzel-Krankenversicherung: 2,75% Monatsprämien.
Der Anspruch auf die Abschlussprovision entsteht erst nach Bezahlung von
fünf Monatsprämien.
I. Dienstauftrag:
1. Die Anstellung erfolgt für die
Außendiensttätigkeit zu allen von der Gesellschaft betriebenen
Geschäftszweigen.
2. Versicherungen, die von der Gesellschaft nicht
selbst, wohl aber von einem Beteiligungsunternehmen betrieben werden, sind
für dieses unter genauer Beachtung der hiefür bestehenden Weisungen
anzuwerben.
3. Abgesehen von der Verpflichtung, für den
regelmäßigen Zugang an neuen Versicherungen tätig zu sein,
obliegt Ihnen auch die Pflege des Bestandes. Zur Pflege des Bestandes, das ist
die Betreuungstätigkeit, gehören neben dem Tätigwerden für
die Erhaltung der bestehenden Versicherungen und der Erledigung der
erforderlichen Interventionen alle Agenden, die die Gesellschaft auf Basis der
für die einzelnen Geschäftsbereiche jeweils geltenden
Unternehmensziele festlegt; die jeweils festgelegten Agenden werden
erforderlichenfalls durch Ihre Vorgesetzten ergänzt und/oder konkretisiert.
4. Die Ihnen zum Zweck der Werbung
übergebenen Behelfe der Gesellschaft gelten als anvertrautes Gut; sie sind
sorgfältig aufzubewahren und auf Verlangen sofort zurückzustellen.
5. Wenn Sie von der Gesellschaft einen Ausweis
erhalten, ist dieser bei Lösung des Dienstverhältnisses unaufgefordert
zurückzustellen.
6. Zum Inkasso sind Sie nur dann berechtigt, wenn
Sie hiezu besonders bevollmächtigt werden.
II. Verbote und Zustimmungserfordernisse
Im Rahmen Ihrer Tätigkeit für unser
Unternehmen müssen Sie insbesondere folgende Regeln beachten:
1. Es ist Ihnen verboten, Versicherungsnehmern,
Versicherten oder deren Arbeitgebern bzw. Einrichtungen für die Vermittlung
von Versicherungen, Provisionen oder ähnliche Vergütungen mittelbar
oder unmittelbar einzuräumen.
2. Bei der Vermittlung von Lebens- und
Krankenversicherungen sind Ausspannungen von Versicherungen und der Versuch der
Ausspannung unzulässig. Für durch Ausspannung gewonnene Versicherungen
besteht kein Anspruch auf irgendeine Vergütung. Etwa empfangene
Vergütungen sind bei nachgewiesener Ausspannung zurückzuerstatten.
3. Die Werbung, wie überhaupt jede
unmittelbare und mittelbare Tätigkeit für ein
Versicherungsunternehmen, das nicht zum Konzern der Gesellschaft gehört,
ist verboten.
4. Die Tätigkeit eines
Außendienstmitarbeiters erfordert - abgesehen von konkreten Weisungen der
Vorgesetzten - in der Regel ein hohes Maß an Eigenverantwortung des
Mitarbeiters bei der Zeiteinteilung und Organisation seiner Tätigkeit.
Bitte bedenken Sie aber, dass Sie als Arbeitnehmer unserer Gesellschaft eine
anderweitige Tätigkeit (für ein anderes Unternehmen auch
außerhalb der Branche oder auch für eigene Rechnung) - in welcher
Funktion auch immer - nur mit vorheriger Zustimmung der Gesellschaft
ausüben dürfen.
III. Arbeitsentgelt
Für Ihre Tätigkeit erhalten Sie a) ein
fixes Gehalt wie oben angeführt, b) Sonderzahlungen wie oben
angeführt, c) Provisionen wie oben angeführt nach den folgenden
Bestimmungen: Allgemeine Bestimmungen zu den Provisionen: 1. Provisionen
gebühren Ihnen für Neuabschlüsse, die ausschließlich durch
Ihre unmittelbare persönliche Tätigkeit
zustandekommen.........Besondere Bestimmungen zu den einzelnen Provisionsarten:
1. Vermittlungs-(Abschluss-)Provision... 2. Folgeprovision... 3. Folgeprovision
infolge Betreuung in der Schaden/Unfallversicherung aus eigenem Geschäft...
4. Betreuungsprovision aus zugewiesenem Geschäft... 5. Betreuungsprovision
in der Krankenversicherung..."
Ad 2: Der Bw. führte hiezu aus, dass er bereits seiner
Berufung eine entsprechende Bestätigung des Gebietsleiters Kärnten der
Wiener Städtischen Versicherung vorgelegt habe, aus der die Genehmigung
seitens der Wiener Städtischen Versicherung hervorgehe. Warum nunmehr
seitens der Finanzverwaltung eine zweite Bestätigung verlangt werde, sei
unlogisch.
Ad 3: Nach den Angaben des Bw. habe M.B. wie alle
Mitarbeiter der Wiener Städtischen Versicherung eine entsprechende
Erklärung bezüglich des Verbotes des Missbrauchs von
Insiderinformationen und des Verbotes der Marktmanipulationen unterfertigt.
Diesbezüglich würden Fotokopien der Datenschutzerklärung sowie
der Erklärung bezüglich des Verbotes des Missbrauchs von
Insiderinformationen und Verbot von Marktmanipulationen der Wiener
Städtischen Versicherung beigelegt. Das vom Bw. beigelegte Schreiben der
Wiener Städtischen Versicherung hinsichtlich Datenschutzgesetz
(Übermittlungs- und Veröffentlichkeitsverbot von Daten und
Verpflichtung zur Sicherung der auch manuell geführten Aufzeichnungen wie
Karteiblätter, Akte und dergleichen) sowie die angeschlossene "Aktennote
der Generaldirektion Nr. 4.7.", die den § 15 DSG (Datengeheimnis) zum
Inhalt habe, sei von M.B. am 21. Mai 2004 eigenhändig unterfertigt worden.
Das vom Bw. angeschlossene Merkblatt für MitarbeiterInnen der Wiener
Städtischen Versicherung AG bezüglich des Verbotes des Missbrauchs von
Insiderinformationen und des Verbotes von Marktmanipulation sei von M.B. am 1.
Oktober 2006 ebenfalls eigenhändig unterfertigt worden.
Ad 4: Eine Haftungsfrage bezüglich des
Dienstverhältnisses von M.B. stelle sich nach Auffassung des Bw. nicht,
weil es M.B. untersagt sei, Auskünfte und Beratungen durchzuführen.
Ihre Tätigkeit bestehe rein in der laufenden Büroarbeit.
Ad 5: M.B. sei Absolventin der Fachschule für
wirtschaftliche Berufe. Diesbezüglich sei sie auch in den Gegenständen
Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen, Stenotypie und Textverarbeitung
ausgebildet. Außerdem habe sie eine entsprechende Praxis in einer
Anwaltskanzlei. Das vom Bw. vorgelegte Jahres- und Anschlusszeugnis der
Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Berufe und höhere
gewerbliche Bundeslehranstalt (Fachrichtung Mode- und Bekleidungstechnik)
trägt als Ausstellungsdatum den 7. Juli 1995.
Ad 6: Bisher sei nach den Angaben des Bw. nicht
erforderlich gewesen, eine Bürokraft anzustellen. Im Jahre 2003 sei in der
Wiener Städtischen Versicherung ein Mitarbeiter in Pension gegangen und
habe der Bw. zu seinen bisherig betreuten 370 Kunden noch zusätzliche 250
Kunden übernommen. Um eben diese Kunden optimal betreuen zu können und
dadurch seine Provision entsprechend zu erhöhen, sei er eben genötigt
gewesen, sich um eine Mitarbeiterin umzusehen.
Ad 7: Bezüglich der dienstrechtlichen Vereinbarungen
übermittle der Bw. den entsprechenden Dienstzettel mit M.B.. Hinsichtlich
der anderen dienstrechtlichen Vereinbarungen verweise er auf die
Ausführungen in der Berufung. Der vorgelegte und von M.B. am 21. Mai 2004
in Schiefling unterfertigte Dienstzettel hat folgenden Inhalt:
"Arbeitgeber: XX, Versicherungsvertreter, Adresse,
A - ZZZZ
Arbeitnehmerin: M.B. , F.,Sch.
Geboren am: a, SV-Nr.: ????
Staatsbürgerschaft: Österreich
Beginn des Arbeitsverhältnisses:
21.5.2004
Beschäftigt als: Büroangestellte
Dienstort: ZZZZ
Wöchentliche Arbeitszeit: 1 Tage, 6.00
Stunden pro Woche
MV-Kasse: VBV Mitarbeitervorsorgekasse AG, Untere
Donaustraße 49-53, 1020 Wien, MVK-Leitzahl: 71600
Bruttogehalt: pro Monat: EUR 300,00 fällig
am:
Weitere
Lohn/Gehalts-Vereinbarungen:............................
Urlaubsanspruch pro vollem Jahr: 30.00
Stunde(n)
Anrechnung von Vordienstzeiten bei Eintritt
(Jahre/Monate):.........., Einstufung:............, Abfertigung
alt:............, Urlaub:............
Einstufung: Einstufung: VwIII, Gruppe im: 2 Vwj.,
Berufsjahr ab:
Anzuwendender Kollektivvertrag: Dienstleistung in
Inform. und C
Kündigung:................................
Sonstige
Vereinbarungen:......................................."
Ad 8: Bisher habe es noch keinen Krankenstand von M.B.
gegeben, bei kleineren Krankenständen würde der Bw. selbst durch
Mehrarbeit (Nachtarbeit) die Arbeiten erledigen können. Sollte eine
längere Verhinderung von M.B. eintreten, würde sich der Bw. um eine
entsprechende Ersatzkraft umsehen müssen.
Ad 9: Für die Überwachung der Arbeitszeit sei der
Dienstgeber (daher wohl der Bw.) zuständig.
Ad 10: Stunden- bzw. Arbeitsaufzeichnungen seien nicht
erforderlich, weil M.B. eine feste Arbeitszeit habe und diese auch jeweils
entsprechend einhalte. Diesbezüglich verweise der Bw. auf seine
Begründung in der Berufung. Die Urlaubsaufzeichnungen seien angeschlossen.
Krankenstandsaufzeichnungen seien bisher nicht erforderlich gewesen. An
Urlaubsaufzeichnungen wurden vom Bw. acht Formulare "Urlaubsbekanntgabe an die
Abteilungsleitung" beigelegt, mit denen M.B. für jeweils einen Tag (z.B.
5.7.2004, 8.7.2005, 6.2.2006) um Urlaub ersuchte und die vom Bw. unterfertigt
wurden.
Ad 11: Als Basis für die Entlohnung sei der
Kollektivvertrag für Dienstleistungen in Information und Consulting
herangezogen worden.
Ad 12: An Nachweisen für die Bezahlung der
Beträge an seine Ehefrau legte der Bw. die entsprechenden
Überweisungsbelege vor. Wie diesen entnommen werden kann, erfolgte die
Überweisung entweder mittels Überweisungsbelegen (so z.B. am 2.
November 2004 für November 2004), im elektronischen Wege (so z.B. am 29.
Juli 2004 für Juli 2004) oder wurden in bar ausgezahlt (Lohn für Juni
2004).
In der am 31. Juli 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt: Die
Kündigung des gegenständlichen Arbeitsverhältnisses sei nach den
Angaben des steuerlichen Vertreters des Bw. zwar im Dienstzettel nicht geregelt,
M.B. unterliege diesbezüglich den Bestimmungen des Angestelltengesetzes;
eine besondere Kündigungsbestimmung sei im Dienstzettel daher nicht
erforderlich gewesen. Das Gehalt bezahle der Bw. 14 mal pro Jahr, dieses werde
inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld ausbezahlt. Zur Anmerkung der
Amtsvertreterin, dass beim Bw. keine spürbare Steigerung der Ergebnisse
eingetreten sei, teilte der steuerliche Vertreter des Bw. mit, dass die
Beschäftigung der Ehefrau Voraussetzung dafür sei, dass der Bw. seinem
Hauptauftrag, nämlich der Aquisitionstätigkeit, nachgehen könne.
In der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung 2004
seien unter der Kennzahl 274 die aufgewendeten Beträge des Bw. für die
Mitarbeitervorsorgekasse und die Unfallversicherung in Höhe von insgesamt
€ 431,00 ausgeworfen worden. Der Betrag gehöre richtigerweise zum
Gesamtbetrag der Lohnkosten, die als Werbungskosten angesetzt worden seien. Nach
den Angaben des Bw. seien die Beträge für die Vollversicherung nicht
von ihm, sondern von seiner Gattin bezahlt worden und daher auch von ihm nicht
steuerlich geltend gemacht worden. Zu dem unter der Kennzahl 718 erst im Wege
der Arbeitnehmerveranlagung 2004 zuerkannten Pendlerpauschales führte der
Bw. aus, dass er durch Führung seiner Fahrtenaufzeichnungen den Nachweis
erbringen könne, dass er nahezu täglich von der Dienststelle der
Wiener Städtischen Versicherung AG in Villach aus seine dienstlichen
Fahrten angetreten habe.
Die Amtsvertreterin führte in rechtlicher Hinsicht
aus, dass auch auf Grund der zusätzlich erhobenen Umstände keine
Änderung in der Beurteilung eingetreten sei. Die Tätigkeit der Ehefrau
des Bw. falle in die familienhafte Mitarbeit von nahen Angehörigen. Eine
offizielle Bestätigung der Wiener Städtischen Versicherung AG liege
zudem nicht vor. Zudem sei durch die Tätigkeit der Ehefrau des Bw. keine
namhafte Steigerung der Einkünfte des Bw. ersichtlich. Die Amtsvertreterin
verwies auf die Notwendigkeit des Fremdvergleiches. Vom Finanzamt werde jedoch
die grundsätzliche Tatsache, dass die Ehefrau des Bw. sich
regelmäßig in der Dienststelle der Wiener Städtischen
Versicherung AG in Villach befinde und dort tätig geworden sei, schon
gesehen. Die gegenständliche Angelegenheit spiele sich jedoch im
Grenzbereich der Abgrenzung zwischen familienhafter Mitarbeit und
tatsächlichem Dienstverhältnis ab. Den Antrag auf Abweisung der
Berufung halte das Finanzamt aufrecht.
Der steuerliche Vertreter des Bw. führte aus, dass im
gegenständlichen Fall alle für die Annahme eines
Dienstverhältnisses erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien und
die Vereinbarungen auch einem Fremdvergleich standhalten würden; er
wiederholte seinen Antrag auf Stattgabe der Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie
erwachsen sind.
Vorerst ist anzumerken, dass grundsätzlich auch
zwischen Ehegatten steuerlich anzuerkennende Rechtsgeschäfte und
Rechtsbeziehungen wie etwa Werk- und Dienstverträge bestehen und die aus
diesem Anlass getätigten Aufwendungen abzugsfähig sein können.
Allerdings müssen wegen des zwischen Ehegatten - anders als bei Fremden -
in der Regel fehlenden Interessengegensatzes diese rechtsgeschäftlichen
Vereinbarungen unbeschadet ihrer zivilrechtlichen Gültigkeit bestimmten
Anforderungen genügen, damit nicht zu Lasten der gleichmäßigen
Besteuerung alle steuerrechtlichen Wirkungen willkürlich herbeigeführt
werden können (vgl. dazu auch Doralt, EStG-Kommentar, RZ 158f zu § 2,
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 2003, Zl. 98/13/0184).
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden daher
- selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den Bereich des
Steuerrechts nur anerkannt, wenn sie
- nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung),
- einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und
- zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(Fremdvergleich).
Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. Die
einzelnen Kriterien haben aber lediglich für die Beweiswürdigung
Bedeutung (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Rz 160/1 zu § 2).
Bei Ehegatten ist zudem zu berücksichtigen, dass diese
gemäß
§ 90 ABGB zum Beistand verpflichtet sind und ein Ehegatte
im Erwerb des anderen mitzuwirken hat, soweit ihm dies zumutbar ist und es nach
den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich und nicht Anderes
vereinbart ist. Bei der Mitwirkung der Ehegattin ist im Allgemeinen davon
auszugehen, dass diese ihre tatsächliche Grundlage nicht in eigenen
erwerbswirtschaftlichen Erwägungen, sondern in erster Linie in der
ehelichen Gemeinschaft findet. Um daher ein Dienstverhältnis mit der
Ehegattin steuerlich anerkennen zu können, bedarf es einer Gestaltung der
Dinge, die keinen Zweifel an der erbrachten Leistung und dem tatsächlich
dafür geleisteten Entgelt bestehen lässt und die im Einzelfall sohin
die Annahme rechtfertigt, dass die Mitwirkung der Ehegattin über den Umfang
der ehelichen Beistandspflicht hinausgeht.
Zwar bestehen für die zivilrechtliche Gültigkeit
einer Vereinbarung zwischen Ehegatten keine Formvorschriften, insbesondere
verlangt das Zivilrecht für einen Vertrag solcher Art auch keine
Schriftlichkeit. Es ist somit grundsätzlich auch denkbar, dass bei
genügend deutlicher Fixierung der wesentlichen Vertragsbestandteile und dem
Beweis des Abschlusses und der tatsächlichen Durchführung des
Vertrages der mit dem Ehegatten abgeschlossene Vertrag auch ohne Schriftform
steuerlich anerkannt wird. Die Schriftlichkeit des Vertrages ist aber doch ein
wesentliches Beweismittel (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Rz 161 zu § 2).
Selbst wenn aber eine schriftliche Vereinbarung zwischen nahen Angehörigen
abgeschlossen wurde, so ist für deren steuerrechtliche Anerkennung
weiterhin Voraussetzung, dass diese eindeutig ist (vgl. Doralt, EStG-Kommentar,
Rz 160 zu § 2) und damit einem Fremdvergleich standhält und auch
tatsächlich durchgeführt wurde.
Eine eindeutige Vereinbarung liegt vor, wenn sie eine klare
Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und - verwendung zulässt, wobei
entsprechende Zweifel an der steuerlichen Tragfähigkeit zu Lasten des die
Ausgaben begehrenden Steuerpflichtigen gehen (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Rz
160 zu § 2).
Bezüglich des Fremdvergleichs ist die "im allgemeinen
Wirtschaftsleben geübte Praxis" maßgeblich. Es ist zu hinterfragen,
ob der Vereinbarung ein angemessener Leistungsaustausch oder das
Naheverhältnis zu Grunde liegt. Es ist dabei ein Vergleich mit dem
üblichen Verhalten einander fremd gegenüber stehenden Personen bei
vergleichbaren Leistungsbeziehungen anzustellen. Es ist zu prüfen, ob
zunächst der Vertrag im äußeren Erscheinungsbild in dieser Form
abgeschlossen worden wäre, sodann hat sich die Prüfung am
Vertragsinhalt zu orientieren (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, Rz 165 zu § 2).
Eingangs hatte der erkennende Senat die Frage zu
klären, ob und inwieweit bei Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit eine ausgabenwirksame Delegierung von Arbeiten an eine andere Person
überhaupt erfolgen kann.
Bei Arbeitsverhältnissen ist die persönliche und
wirtschaftliche Unterordnung des Arbeitnehmers in den Organismus des Betriebes
des Arbeitgebers von ausschlaggebender Bedeutung. Es kann daher nicht die Regel
sein, dass persönlich zu erbringende Arbeiten auf andere Personen
übertragen, diese hiefür entlohnt werden und die aufgewendeten
Beträge als Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG abzugsfähig
sind. Im gegenständlichen Fall ist jedoch in Betracht zu ziehen, dass das
Arbeitsverhältnis des Bw. zur Wiener Städtischen Versicherung AG zum
einen Teil mit einem fixen Gehalt, zum anderen Teil jedoch variabel,
nämlich abhängig von seiner unmittelbaren persönlichen
Tätigkeit durch Provisionen entlohnt wird. Die vom Bw. übernommene
Tätigkeit bei der Wiener Städtischen Versicherung AG weist nach
Ansicht des unabhängigen Finanzsenates somit deutliche Elemente einer
überwiegend erfolgsorientierten Tätigkeit auf. Der Bw. hat es daher
ebenso wie ein selbständig Erwerbstätiger in der Hand, den
wirtschaftlichen Erfolg seiner Tätigkeit durch seinen persönlichen
Arbeitseinsatz aber auch durch seine individuelle Arbeitsorganisation selbst zu
beeinflussen. Auch der vorgelegte Dienstvertrag weist diesbezüglich keine
Einschränkungen auf. Aus diesem Grund und auch auf Grund der
Ausführungen des Bw. in der Vorhaltsbeantwortung hält es der
erkennende Senat für zulässig, dass der Bw. sich selbst auf seine
Kernaufgaben (nämlich die Aquirierung und den Abschluss von
Versicherungsverträgen) konzentriert und die dabei anfallenden
Hilfsarbeiten einer anderen Person mit der Konsequenz übertragen kann, dass
die hiefür anfallenden Aufwendungen bei ihm zu Werbungskosten führen
können.
Im Weiteren war vom erkennenden Senat zu prüfen, ob
die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Bedingungen für die
steuerliche Anerkennung von Verträgen unter nahen Angehörigen im
vorliegenden Fall erfüllt werden.
Wie aus den vom Bw. im Zuge des Ermittlungsverfahrens des
unabhängigen Finanzsenates vorgelegten Unterlagen entnommen werden kann,
wurde die nähere Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses der Ehefrau
des Bw. mittels Dienstzettel vom 21. Mai 2004 vorgenommen. Dieser
enthält im Wesentlichen die für das Vorliegen eines
Arbeitsverhältnisses relevanten Vereinbarungen wie beispielsweise die
Tätigkeit der Ehefrau, deren Entlohnung, den Urlaubsanspruch sowie die
Einstufung samt anzuwendendem Kollektivvertrag. Was die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses anbelangt, enthält der Dienstzettel zwar keine
Regelung, der Bw. hat in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich auf
die Bestimmungen des Angestelltengesetzes hingewiesen.
Detaillierte Arbeits- und Stundenaufzeichnungen konnte der
Bw. zwar nicht vorlegen, aus den im Finanzamtsverfahren beispielhaft vorgelegten
Arbeitsunterlagen (bzw. den darauf angebrachten Vermerken) ist jedoch
ersichtlich, dass die Ehefrau in der vom Bw. in der in der Berufung
umschriebenen Weise tätig geworden ist. Was die zeitliche Ausgestaltung des
gegenständlichen Arbeitsverhältnisses anbelangt, hat der Bw. in der
Vorhaltsbeantwortung auf die feste Arbeitszeit (die auch im Dienstzettel ihren
Niederschlag findet) hingewiesen. Zudem hat der Bw. mehrere Zeugen der Wiener
Städtischen Versicherung AG hiefür ins Treffen geführt.
Evident ist im gegenständlichen Fall, dass die Ehefrau
des Bw. bei der Kärntner Gebietskrankenkasse angemeldet ist und für
sie vom Bw. Versicherungsbeiträge abgeführt werden. Für die
Bezahlung des monatlichen Gehaltes an die Ehefrau wurden vom Bw. ebenfalls die
entsprechenden Nachweise - diesfalls lückenlos für das Jahr 2004 -
erbracht.
Wie aus dem vom Bw. vorgelegten Dienstzettel ersichtlich
ist, erfolgte die Entlohnung seiner Ehefrau auf Basis des Kollektivvertrages
für Angestellte im Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung in
Information und Consulting (der im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat vom Bw. für das Jahr 2007 beigebracht wurde) und hält
die vorgesehene Entlohnung auf Grund des im Kollektivvertrag angeführten
monatlichen Mindestgrundgehaltes (Verwendungsgruppe III, 2. Verwendungsjahr)
einem Fremdvergleich Stand.
Dass die Ehefrau des Bw. befähigt ist, die behaupteten
Tätigkeiten durchführen zu können, ist auf Grund ihres
Schulabschlusses und ihrer mehrmonatigen Tätigkeit in einer
Rechtsanwaltskanzlei nachvollziehbar und glaubhaft.
Nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenat ist das
Arbeitsverhältnis zwischen dem Bw. und seiner Ehefrau derart gestaltet,
dass kein Zweifel an der erbrachten Leistung der Ehefrau des Bw. und ihrer
tatsächlichen Entlohnung bestehen, somit ein tatsächlicher
Leistungsaustausch vorliegt, der über eine familienhafte Mitarbeit
hinausgeht und daher nicht mehr der ehelichen Beistandspflicht zuzuordnen ist.
Die dem Bw. angefallenden Lohnkosten und Lohnnebenkosten
für seine Ehefrau sind auf Grund der vorstehenden Ausführungen daher
als Werbungskosten bei seinen Einkünften zum Abzug zuzulassen.
Der Berufung war daher stattzugeben und wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Die Veranlagung für das Kalenderjahr 2004 stellt sich
daher wie folgt dar:
|
Einkommen laut bekämpftem Bescheid
|
21.236,39 €
|
Werbungskosten
|
2.650,71 €
|
Einkommen laut Berufungsentscheidung
|
18.585,68 €
|
Einkommensteuer
0% für die ersten 3.640,00 €
21% für die weiteren 3.630,00 €
31% für die restlichen 12.315,68
€
|
0,00 €
762,30 €
3.507,86 €
|
Steuer vor Abzug der Absetzbeträge
Allgemeiner Steuerabsetzbetrag
Verkehrsabsetzbetrag
Arbeitnehmerabsetzbetrag
|
4.270,16 €
745,57 €
291,00 €
54,00 €
|
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge
|
3.179,59 €
|
Steuer für sonstige Bezüge
|
213,50 €
|
Einkommensteuer
|
3.393,09 €
|
Anrechenbare Lohnsteuer
|
7.586,29 €
|
Abgabengutschrift
|
4.193,20 €
Klagenfurt,
am 9. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0069-K/06
- Stammnummer
- 29382
- Gültig
- 09.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF