Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0250-I/07
Vorbehaltenes Fruchtgenussrecht als Gegenleistung für Liegenschaftserwerb
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0250-I/07vom 09.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des S, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 2. März 2007
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die Grunderwerbsteuer mit 3,5 v. H. von
€ 52.877,25, sohin im Betrag von € 1.850,70, festgesetzt.
Die Fälligkeit des angefochtenen Bescheides bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut dem am 9. Feber 2007 abgeschlossenen
"Schenkungsvertrag" hat A 97/1470-Miteigentumsanteile an der Liegenschaft in
EZ1, diese verbunden mit Wohnungseigentum an der Wohnung Top 6, schenkungsweise
unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes gem. §§ 509 ff ABGB
(siehe Vertragspunkte II. und VII.) an seinen Bruder S (= Berufungswerber, Bw)
übertragen. Die Übergabe war bereits vor Vertragsunterfertigung
erfolgt. In der eingereichten Abgabenerklärung Gre 1 war unter Pkt.
6. "Gegenleistung" das "Fruchtgenussrecht gem. Pkt. VII. für A"
angeführt.
Der zuletzt festgestellte, anteilige dreifache Einheitswert
der Liegenschaftsanteile beträgt € 18.568.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 2.
März 2007, StrNr, ausgehend vom Kapitalwert (§ 16 BewG) des
Fruchtgenussrechtes von € 92.877 eine 3,5%ige Grunderwerbsteuer im
Betrag von € 3.250,70 vorgeschrieben. Der Bewertung des
Nutzungsrechtes wurde ein monatlicher Mietertrag von € 500 (=
Richtwert € 5,57/m² x Wohnnutzfläche rund 90 m²)
zugrunde gelegt.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen
vorgebracht, aufgrund der Belastung mit dem Fruchtgenussrecht sei für den
Geschenknehmer im Zeitpunkt der Schenkung noch kein Ertrag gegeben, weshalb vom
unbelasteten Wert der Liegenschaft das Nutzungsrecht in Abzug zu bringen sei.
Der Wert der Schenkung reduziere sich damit auf Null. Abgesehen davon, dass
daher die Steuer zur Gänze zu entfallen habe, wäre zudem vom
tatsächlich zu erzielenden, im Rahmen eines Mieterschutzvertrages geringen
Ertrag auszugehen, der hier konkret - laut vorgelegter Zinsliste der
Gebäudeverwaltung V - für die Wohnung Top 6 mit 99,42 m²
monatlich € 284,66 betrage. Der Kapitalwert der Nutzung ermittle sich
mit maximal € 58.104, woraus sich eine Steuer von € 2.033,70
ergeben würde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. April 2007 wurde der
Berufung teilweise Folge gegeben, die Grunderwerbsteuer ausgehend von der
Bemessungsgrundlage von € 58.104 - wie eingewendet - auf nunmehr
€ 2.033,64 herabgesetzt und darauf hingewiesen, dass das vorbehaltene
Nutzungsrecht eine Gegenleistung für den Liegenschaftserwerb
darstelle.
Mit Antrag vom 17. April 2007 wurde ohne weitere
Begründung die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde II. Instanz begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl. 1955/141 idgF, unterliegen der Steuer
nach diesem Bundesgesetz Schenkungen unter Lebenden. Als Schenkung im Sinne des
Gesetzes gilt nach § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechts und nach Z 2 jede andere freigebige Zuwendung unter
Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert
wird.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl. 1987/309 idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sich diese
Rechtsvorgänge auf inländische Grundstücke beziehen. Nach
§ 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG sind ua. Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die
teils entgeltlich und teils unentgeltlich sind (sog. gemischte Schenkungen),
insoweit von der Besteuerung (dh. von der Grunderwerbsteuer) ausgenommen, als
der Wert des Grundstückes (= Einheitswert) den Wert der Auflage oder der
Gegenleistung übersteigt.
Die Steuer ist
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen (Besteuerungsgrundsatz gem. § 4
Abs. 1 GrEStG). Nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG zählt zur
Gegenleistung beim Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen. Die
Gegenleistung bildet jede nur denkbare, geldwerte und entgeltliche Leistung, die
vom Erwerber für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird. Besteht
die Gegenleistung in der Gewährung von
Nutzungsrechten (Dienstbarkeiten,
Leibrente etc.), so setzt sie sich aus dem wiederkehrenden Entgelt und den
allenfalls weiter vereinbarten, auch nur einmaligen Leistungen zusammen. Nach
§ 16 Abs. 1 Bewertungsgesetz (idF BGBl. I 2003/71, in Geltung ab 1.1.2004)
ist der Wert von Renten, wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, die vom
Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen (Rentenbarwert nach
Erlebenswahrscheinlichkeit) zu berechnen.
Im
Gegenstandsfalle liegt nunmehr nach dem Inhalt des "Schenkungsvertrages" die
"schenkungsweise" Zuwendung von Liegenschaftsanteilen vor, wofür der Bw dem
"Geschenkgeber" im Gegenzug wiederum das uneingeschränkte und damit
lebenslange Fruchtgenussrecht eingeräumt bzw. sich der Übergeber
dieses Nutzungsrecht zurückbehalten hat. Im Umfang des nach § 16 Abs.
1 BewG nach dem Lebensalter des Übergebers nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen zu kapitalisierenden Fruchtgenussrechtes liegt damit eine
Gegenleistung für den Erwerb der
Liegenschaftsanteile vor.
Abgesehen
davon, dass auch in der eingereichten Abgabenerklärung das
"Fruchtgenussrecht gemäß Punkt VII. für A" zutreffend als
"Gegenleistung" deklariert wurde, übersteigt aber der Wert des
Nutzungsrechtes, sohin die Gegenleistung, den steuerlichen Wert der erworbenen
Miteigentumsanteile (= dreifacher anteiliger Einheitswert € 18.568)
bei Weitem, sodass insgesamt ein rein
entgeltlicher und damit allein grunderwerbsteuerpflichtiger Erwerb
vorliegt. Im Hinblick auf die Bestimmung nach § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG
verbleibt daher für die Vorschreibung einer Schenkungssteuer kein Raum, dh.
es wurde ohnehin - wie in der Berufung begehrt - keine Schenkungssteuer
vorgeschrieben.
Der Berufung
kommt allerdings hinsichtlich der Höhe der Bemessungsgrundlage Berechtigung
zu. Der gemäß
§ 16 Abs. 1 BewG zu ermittelnde Kapitalwert
(Barwert) des Fruchtgenussrechtes beträgt - abgestellt auf das Alter des
Übergebers sowie auf den nachgewiesenen tatsächlichen monatlichen
Mietertrag der Wohnung von € 284,66 - im Ergebnis
€ 52.877,25 (siehe dazu das
beiliegend übermittelte Berechnungsblatt). Davon ausgehend ist die 3,5%ige
Grunderwerbsteuer im Betrag von € 1.850,70 festzusetzen.
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt (Bewertung Fruchtgenuss gem. § 16 Abs. 1
BewG)
Innsbruck,
am 9. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 16 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0250-I/07
- Stammnummer
- 29379
- Gültig
- 09.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF