Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0778-L/02
Keine Wiederaufnahme des Verfahrens ohne Erstbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0778-L/02vom 09.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw GesmbH in Liquidation, Adresse,vom
4. August 2000 gegen den Bescheid des Finanzamtes Vöcklabruck vom
4. Juli 2000 betreffend Abweisung des Antrages auf Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend die Körperschaftsteuer für die Jahre 1989 bis
1992 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) wurde 1971 als GmbH
gegründet. In der Generalversammlung vom 30. Juli 1982 wurde die
Auflösung der Gesellschaft beschlossen. Die tatsächliche Liquidation
der Gesellschaft erfolgte erst 1996 durch Verkauf von zwei der Bw.
gehörenden Liegenschaften um 2,500.000,00 S (vgl. Tz 14 des
Betriebsprüfungsberichtes vom 7. September 1999).
Der Bw. wurden jährlich Abgabenerklärungen
zugesandt. Seitens der Bw. wurden die Umsatz -, Gewerbe- und
Körperschaftsteuererklärungen unter Hinweis auf die Liquidation mit
den Vermerken "Als Leermeldung zurück" und "Als Leermeldung zurück, da
keinerlei Tätigkeit ausgeübt und daher auch keine Umsätze!"
für die Veranlagungsjahre 1989 (25. Jänner 1990), 1990 (1. Feber 1991)
und 1991 (14. Feber 1992) vom Liquidator (Alleingesellschafter und
Geschäftsführer) ansonsten unausgefüllt beim Finanzamt
eingebracht. Für das Jahr 1992 brachte die Bw. keine
Steuererklärungen beim Finanzamt ein.
Für die Jahre 1989 bis 1992 hat das Finanzamt keine
Veranlagungsbescheide betreffend die Bw., insbesondere auch keine
Körperschaftsteuerbescheide erlassen.
Mit Schriftsatz vom 11. November 1999 beantragte die Bw.
die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Körperschaftsteuer
für die Jahre 1989 bis 1992 und folgende aus Zinsen resultierende Verluste
festzustellen:
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Jahr
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Verlust in ATS
|
1989
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204.392,39
|
1990
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286.704,66
|
1991
|
284.559,03
|
1992
|
348.282,97
Mit Bescheid vom 4. Juli 2000 wies das Finanzamt diesen
Antrag unter Hinweis auf die für die Jahre 1988 bis 1991 als
"Leermeldungen" abgegebenen Steuererklärungen und die Tatsache, dass
für die Jahre 1989 bis 1992 keine Jahresbescheide ergangen seien, ab. Dem
Finanzamt sei nichts bekannt, weswegen die entsprechenden Zahlen damals nicht in
den Steuererklärungen Eingang hätten finden können, da anzunehmen
sei, dass die Kontoauszüge des Kreditinstitutes jeweils überprüft
und gesammelt worden seien.
Mit Schriftsatz vom 4. August 2000 erhob die
Abgabepflichtige dagegen Berufung und beantragte neuerlich, die Verluste
für die Jahre 1989 bis 1992 in der oben dargestellten Höhe
festzustellen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 1 BAO ist dem Antrag einer
Partei auf Wiederaufnahme des Verfahrens eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens unter den in lit. a bis c genannten Voraussetzungen stattzugeben,
wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig
ist.
Da im gegenständlichen Fall unbestritten für die
Jahre 1989 bis 1992 keine Körperschaftsteuerbescheide erlassen worden sind,
konnte der Berufung mangels Vorliegens eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 9.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0778-L/02
- Stammnummer
- 29376
- Gültig
- 09.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF