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UFSW RV/1023-W/06
Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1023-W/06vom 06.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der KPf, geb. 17. Dezember 1962,
XX-W, S-straße 39-45/4/3, vom 17. März 2006 gegen die Bescheide
des Finanzamtes für den 2. und 20. Bezirk, vertreten durch ADir. P, vom
10. März 2006 und vom 1. März 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2004 und 2005
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. März 2006 wurde die
Einkommensteuer für die Berufungswerberin (Bw), Frau KPf, geb 17.12.1962,
betreffend das Jahr 2004 mit € 938,51 und mit Bescheid vom 1.
März 2006 für das Jahr 2005 mit € 1.875,48 festgesetzt. Die
Abgabenbehörde hat in den angeführten Bescheiden die in den
Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für die Streitjahre 2004 und
2005 beantragten Begräbniskosten in Höhe von € 4.985,66
(2004) und € 1.213,30 (2005) mit der Begründung nicht anerkannt,
dass Begräbniskosten nur insoweit eine außergewöhnliche
Belastung darstellten, als sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden
könnten.
Innerhalb offener Frist erhob die Bw gegen die
angeführten Bescheide Berufung und beantragte die Anerkennung der
Begräbniskosten für 2004 mit der Begründung, es habe sich laut
Protokoll des Notariats ein Reinnachlass von € 3.288,80 ergeben. Die
Erbquote habe für die Bw und ihre Kinder je 1/3 betragen, wobei die
Beträge für die beiden Kinder mündelsicher anzulegen und die
Verfahrenskosten in vollem Umfang von der Bw zu tragen gewesen wären. Die
Begräbniskosten hätten sich bis Ende 2004 auf € 6.081,93
belaufen. Nach Abzug des anteiligen Nachlasses in Höhe von
€ 1.096,27 ergebe sich ein zum Abzug beantragter Betrag in Höhe
von € 4.985,66.
Hinsichtlich des Jahres 2005 führte die Bw aus, es sei
ein Restbetrag an Begräbniskosten in Höhe von € 1.213,30
nicht durch den Nachlass gedeckt und darüber hinaus ein
Erbschaftsteuerbetrag in Höhe von € 134,12 zu entrichten gewesen,
der in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2005 noch nicht
angeführt worden sei, weshalb -soweit möglich -die
Berücksichtigung dieses Postens beantragt werde.
Die Berufungen wurden mit Berufungsvorentscheidung vom 18.
April 2006 als unbegründet abgewiesen.
Im dagegen erhobenen Vorlageantrag führte die Bw
ergänzend aus, dass neben der Außergewöhnlichkeit und der
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die
Zwangsläufigkeit von Aufwendungen eine wesentliche Voraussetzung für
die Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen darstelle.
Zwangsläufigkeit sei nach der Rechtsprechung gegeben, wenn sich der
Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen könne. Aus sittlichen Gründen
könne es keinesfalls als gerecht gelten, die Begräbniskosten oder
Teile davon zu Lasten des Erbteiles der minderjährigen Kinder zu bestreiten
und sei die Bw als Mutter sowohl aus rechtlichen als auch aus sittlichen
Gründen verpflichtet, alle Entscheidungen, insbesondere auch in
finanziellen Belangen zum größtmöglichen Wohl der Kinder zu
treffen, weshalb die Begräbniskosten aus dem Einkommen der Bw bestritten
worden seien. Diesbezüglich sei daher jedenfalls Zwangsläufigkeit aus
sittlichen Gründen gegeben. Bei Berechnung der außergewöhnlichen
Belastung sei daher zu berücksichtigen, dass die Erbschaft nur zu einem
Drittel auf die Bw entfalle.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988
kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung
des Einkommens (§ 2 Abs. 2) nach Abzug der Sonderausgaben
(§ 18) außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2)
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3)
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4)
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Nach § 34 Abs. 2 EStG ist die Belastung
außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwächst.
Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen nach
§ 34 Abs. 3 leg cit zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Gemäß
§ 549 ABGB gehören zu den
auf einer Erbschaft haftenden Lasten (Nachlassverbindlichkeiten) auch die Kosten
für das dem Gebrauche des Ortes, dem Stande und Vermögen des
Verstorbenen angemessene Begräbnis. Die Begräbniskostenforderung ist
privilegiert und gehört zu den bevorrechteten Nachlassverbindlichkeiten.
Diese werden vom Gesetz so behandelt, als ob sie vom Erblasser selbst zu tragen
wären. Die Kosten des Begräbnisses sind von der Verlassenschaft zu
tragen und der Besteller der Leistung hat ein Regressrecht gegen die
Verlassenschaft (vgl. Manz-Kommentar zum ABGB, Dittrich-Tades zu
§ 549).
Somit sind die Aufwendungen für das Begräbnis aus
einem vorhandenen Nachlassvermögen (Aktiva) zu bestreiten, welches mit dem
Verkehrswert anzusetzen ist (VwGH 25.9.1984, 84/14/0040). Eine sittliche, jedoch
im Hinblick auf eine mögliche Erbsentschlagung nicht rechtliche
Verpflichtung (vgl. BFH BStBl. 1987, 715) der Berufungswerberin als Erbin
für die Begräbniskosten ihres Gatten aus eigenem aufzukommen und damit
die Möglichkeit, eine außergewöhnliche Belastung im Sinne des
§ 34 EStG zu beanspruchen, käme nur in Betracht, wenn kein
ausreichendes aktives Nachlassvermögen vorhanden wäre.
Laut Protokoll des öffentlichen Notars Dr.PP,
aufgenommen am 1. Juni 2005 über die Errichtung des berichtigten Inventars,
wurden die Aktiva des Nachlassvermögens wie im Inventar vom
9. September 2004 mit € 12.762,60 angesetzt. Als bevorrechtete
Verbindlichkeiten wurden danach Begräbniskosten in Höhe von
€ 3.236,00 und Nebenspesen zum Begräbnis in Höhe von
€ 1.855,55 angesetzt (insgesamt € 5.091,55). Nach Abzug der
Forderung der Bw als erbliche Witwe auf Ersatz des halben Wertes des PKW
(€ 3.000,00) errechnete sich ein Reinnachlass in Höhe von
€ 4.621,10 bzw nach Abzug der Massekosten in Höhe von
€ 1.332,30 ein Reinnachlass in Höhe von € 3.288,80.
Laut Angaben der Bw entfiel je ein Drittel davon (€ 1.096,27) auf sie
und ihre beiden minderjährigen Kinder.
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und
Rechtsprechung ergibt sich aus der Bestimmung des
§ 34 Abs. 3 EStG 1988, dass freiwillig getätigte
Aufwendungen nach § 34 EStG ebensowenig Berücksichtigung
finden können wie Aufwendungen, die auf Tatsachen zurückzuführen
sind, die Folge eines Verhaltens sind, zu dem sich der Steuerpflichtige aus
freien Stücken entschlossen hat (VwGH 19.12.2000, 99/14/0294). Die Bw hat
im vorliegenden Fall freiwillig eine unbedingte Erbserklärung abgegeben,
weshalb das Merkmal der Zwangsläufigkeit fehlt. Das Merkmal der
Zwangsläufigkeit der hier in Rede stehenden Aufwendungen ist aber vor allem
auch auf Grund der Tatsache, dass der festgestellte Wert der Nachlassaktiva
(€ 12.762,60 bzw nach Abzug der Massekosten von € 1.332,30
in Höhe von € 11.430,30) den Betrag der hier in Streit stehenden
Begräbniskosten (insgesamt € 6.198,96) bei weitem
übersteigt, nicht gegeben. Insofern die Begräbniskosten nämlich
im Wert der aktiven Vermögenssubstanz Deckung finden, kann von einer
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht
gesprochen werden (VwGH 21.10.1999, 98/13/0057). Eine
außergewöhnliche Belastung kann aber nur bei gleichzeitigem Vorliegen
aller in § 34 Abs. 1 EStG genannten Voraussetzungen
gegeben sein. Da im vorliegenden Fall bereits die Zwangsläufigkeit nicht
gegeben ist, liegt schon aus diesem Grund keine außergewöhnliche
Belastung vor. Ein näheres Eingehen auf die von der Bw vorgebrachten
rechtlichen und sittlichen Gründe, die eine Bestreitung der
Begräbniskosten zu Lasten des Erbteiles der minderjährigen Kinder und
deren darauf begründete Nichtabzugsfähigkeit nicht gerechtfertigt
erscheinen ließen sowie auf die Tatsache, dass die hier strittigen Kosten
aus dem Einkommen der Bw bestritten wurden, konnte nach diesen Ausführungen
unterbleiben (vgl. dazu auch die Ausführungen zum Regressanspruch) und war
das Vorliegen der Außergewöhnlichkeit der Belastung bzw der
Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit keiner
gesonderten Überprüfung zu unterziehen.
Die Abgabenbehörde hat mit ihren Ausführungen,
wonach es sich bei Aufwendungen für die Erbschaftssteuer um nicht
absetzbare Aufwendungen handelt, weil diese nicht Ausgaben der Erben, sondern
Aufwendungen der nicht einkommensteuerpflichtigen Erbmasse sind, zu Recht die
beantragte Abzugsfähigkeit der Erbschaftssteuer (in Höhe von
€ 134,12) versagt (vgl. zur grundsätzlichen
Nichtabzugsfähigkeit der Erbschaftssteuer Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, Tz. 37 zu § 20).
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1023-W/06
- Stammnummer
- 29368
- Gültig
- 06.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF