Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4629-W/02
Rückzahlung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4629-W/02vom 03.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erst wenn sich bei Buchung einer Gutschrift auf dem Abgabenkonto unter Berücksichtigung der gesetzlichen Verrechnungsbestimmungen ein Guthaben ergibt, kann es zurückbezahlt werden. Maßgebend sind dabei die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten durchgeführt werden müssen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18. und 19. Bezirk über die
Abweisung eines Rückzahlungsantrages vom 9. Oktober 2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt für den 9., 18. und 19. Bezirk hat mit
Bescheid vom 9. Juni 2002 den Antrag auf Rückzahlung eines Guthabens vom 7.
Oktober 2002 abgewiesen.
Dagegen erhob die Berufungswerberin ( Bw.) am 15. Oktober
2002 Berufung, welche mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Oktober 2002 wiederum
abweisend entschieden wurde.
Im Vorlageantrag vom 28. Oktober 2002 führt die Bw.
aus, dass die Abgabenbehörde verabsäumt habe die Gutschrift in
Höhe von S 15.000,-- ,zugesprochen auf Grund der Entscheidung des VwGH vom
5.November 2001, zu RG 12-16/14/01 zu verbuchen und die vom Pensionskonto
monatlich gepfändeten Euro 144,67,-- gleichfalls nicht auf den
Buchungsmitteilungen der Abgabenbehörde aufscheinen. Ein Guthaben entstehe
auch dann, wenn es die Abgabenbehörde unterlasse eine Buchung
durchzuführen.
Die Buchungen auf einem Abgabenkonto stellen eine interne
Angelegenheit der Abgabenbehörde dar, sie gäben keine Auskunft
über ein tatsächliches Guthaben des Steuerpflichtigen, wobei
Buchungsmitteilungen kein Bescheidcharakter zukomme.
Nach § 311 Abs. 1 BAO seien die Abgabenbehörden
verpflichtet, über die in Abgabenvorschriften vorgesehenen Anbringen einer
Partei ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden, daher könne der
Rückzahlungsantrag nicht wegen Säumnis der Abgabenbehörde
abgewiesen werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 239. Abs.1 BAO kann die Rückzahlung von Guthaben
(§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen
erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht
rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn
unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die
nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
Abs.2 Die Abgabenbehörde kann den
Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die
der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der
Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des
Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.
Gemäß
§ 213. Abs.1 BAO ist bei den von derselben Abgabenbehörde
wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden
Nebenansprüchen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, für
jeden Abgabepflichtigen, bei
Gesamtschuldverhältnissen für die
Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften,
Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen
Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.
Gemäß
§ 215. Abs.1 BAO ist ein sich aus der Gebarung gemäß
§ 213
unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist,
ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen zur Tilgung fälliger
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben
Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen
Schuldigkeiten ausgesetzt ist. Abs.2 Das nach einer gemäß Abs. 1
erfolgten Tilgung von Schuldigkeiten bei einer Abgabenbehörde verbleibende
Guthaben ist zur Tilgung der dieser Behörde bekannten fälligen
Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die der Abgabepflichtige bei einer anderen
Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen
Schuldigkeiten ausgesetzt ist.
Abs.3 Ist der
Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so ist ein
nach Anwendung der Abs. 1 und 2 noch verbleibendes Guthaben unter
sinngemäßer Anwendung
dieser
Bestimmungen zugunsten derjenigen zu verwenden, die nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes im eigenen Namen über das Guthaben zu
verfügen berechtigt sind.
Abs.4 Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1
bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des §
239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser
Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben
Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu
überrechnen.
Die Umsatzsteuervoranmeldung
für den Monat September 2002 mit einem Überschuss in der Höhe von
€ 174,92,-- wurde am 8. Oktober 2002 verbucht. Im Zeitpunkt der Verbuchung
bestand auf dem Abgabenkonto ein Rückstand in der Höhe von €
1.708,5o,--.
Die im Vorlageantrag unter
Punkt 2 behandelten Pfändungen, wurden am 30. August und 30. September 2002
am Abgabenkonto verbucht. Am 30.August scheint ein Betrag in der Höhe von
Euro 106,17,-- auf, am 30. September handelt es sich um zwei Buchungen in der
Größenordnung von € 75,80,-- und € 174,35,--. Die drei
Gutschriften sind daher in dem im Zeitpunkt der Einbuchung der
Umsatzsteuervoranmeldung für den Monat September 2002 bestehenden
Rückstand bereits berücksichtigt worden.
Zutreffend, jedoch ohne
rechtliche Auswirkung auf die Entscheidung über den
Rückzahlungsantrag, ist das Vorbringen, dass bisher keine Verbuchung des
Kostenersatzes in der Höhe von S 15.000,-- erfolgt sei, es wird daher
lediglich informativ festgehalten, dass sich auch bei Einbuchung dieses Betrages
rechnerisch kein Guthaben auf dem Abgabenkonto ergäbe.
Ein Guthaben im Sinne des
Abgabenrechtes kann nur durch Verbuchung auf dem Abgabenkonto entstehen. Erst
wenn sich bei Buchung einer Gutschrift auf dem Abgabenkonto unter
Berücksichtigung der oben angeführten Verrechnungsbestimmungen
tatsächlich ein Guthaben ergibt, kann das Guthaben zurückbezahlt
werden. Maßgebend sind dabei die tatsächlich durchgeführten
Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabepflichtigen hätten
durchgeführt werden müssen (VwGH 15.4.1997,96/14/0061) Die Frage der
Rechtmäßigkeit von Buchungen ist nicht im Rückzahlungsverfahren
zu klären.
Die Berufung war daher spruchgemäß
abzuweisen.
Wien,
3. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4629-W/02
- Stammnummer
- 2935
- Gültig
- 03.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF