Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0322-L/06
Gebäudebegriff bei der Investitionszuwachsprämie
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0322-L/06vom 05.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adresse, vertreten durch
Steuerber., vom 31. Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes ABC,
vertreten durch K, vom 30. Oktober 2005 betreffend
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 für
2003 entschieden:
Der Berufung wird Folge
gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 wird mit € 21.757,--
festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. wurde die Investitionszuwachsprämie
für 2003 durch die Betriebsprüfungsabteilung überprüft.
In der diesbezüglichen Niederschrift vom 24.10.2005
finden sich dazu folgende Feststellungen (Tz 2): Bei den Anschaffungskosten
der Gewächshäuser 1, 2 und 3 handle es sich um Gebäude,
welche von der Prämie ausgeschlossen seien. Die von den
Gewächshäusern und den anteiligen aktivierten Eigenleistungen
abzüglich der Förderungen ausbezahlten Prämien würden daher
seitens der BP nachbelastet. Berechnung der Nachbelastung:
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Gewächshaus 1
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25.739,60
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abzüglich Förderung
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-5.190,00
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Anteil aktivierte Eigenleistung
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1.000,00
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Gewächshaus 2
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30.887,52
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abzüglich Förderung
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-5.190,00
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Anteil aktivierte Eigenleistung
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1.000,00
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Gewächshaus 3
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30.887,53
|
abzüglich Förderung
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-5.190,00
|
Anteil aktivierte Eigenleistung
|
1.000,00
|
Bemessungsgrundlage Kürzung
|
74.944,65
|
davon 10 %
|
7.494,47
In der Folge wurde mit Bescheid vom 31.10.2005 die
Investitionszuwachsprämie für 2003 mit 14.262,53 €
festgesetzt. Es kam zu einer Nachzahlung von 7.494,47 €.
Gegen diesen Bescheid wurde nach erfolgter
Fristverlängerung mit Schreiben vom 30.12.2005 fristgerecht Berufung
erhoben und die erklärungsgemäße Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie für das Kalenderjahr 2003 mit
21.757,00 € beantragt.
Begründend wurde ausgeführt, dass im Rahmen der
Nachschau gem. § 144 BAO bzw. Außenprüfung gem.
§ 147 BAO bei der Ermittlung der prämienbegünstigten
Anschaffungs- und Herstellungskosten für das Kalenderjahr 2003
für die Berechnung der Investitionszuwachsprämie 2003 zu Unrecht
folgende Änderungen der Anschaffungs- und Herstellungskosten für das
Jahr 2003 vorgenommen worden seien (es folgt eine Darstellung der in der
Niederschrift dargestellten Tabelle). Nach § 108e Abs. 1 EStG
könne für prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter eine
befristete Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden.
Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter seien nach § 108e
Abs. 2 EStG "ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des
abnutzbaren Anlagevermögens". Nicht zu den prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern würden Gebäude, geringwertige
Wirtschaftsgüter, Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen,
ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge und Fahrzeuge, die zumindest 80 % der
gewerblichen Personenbeförderung dienen sowie Wirtschaftsgüter, die
nicht in einer inländischen Betriebsstätte verwendet werden,
zählen. Der Betrieb der prämienbegünstigten Wirtschaftsgüter
sei damit abschließend definiert. Im Rahmen der Nachschau gem.
§ 144 BAO sei bezüglich der Errichtung der Folienhäuser auf
das Gebäudebegriff in Rz 3140 der ESt-Richtlinien 2000 verwiesen
worden. Demnach gelte als Gebäude jedes Bauwerk, dass durch räumliche
Umfriedung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährte, den
Eintritt von Menschen gestatte, mit dem Boden fest verbunden und von einiger
Beständigkeit sei, weiters sei die allgemeine Verkehrsauffassung zu
berücksichtigen (VwGH 21.12.1956, 1391/54, Doralt EStG-Kommentar
§ 108e Rz 8). In diesem Zusammenhang werde auf die
OÖ. Bauordnung 1994 LGBl. Nr. 70/1998 verwiesen, die die
allgemeine Verkehrsauffassung eindeutig wieder spiegle. Unter § 26 der
Bauordnung würden sich unter Punkt 10 die erwähnten Folientunnel,
die im Gegensatz zu Gebäuden, nicht zu den bewilligungs- und
anzeigepflichtigen Bauvorhaben gehören würden wieder finden. Somit
gehe aus der OÖ. Bauordnung eindeutig hervor, dass Folientunnel nach
der allgemeinen Verkehrsauffassung nicht Gebäude darstellen würden.
Weiters sei die bauliche Ausführung der Folientunnel u.a. so konzipiert,
dass die Folie mittels elektrischer Steuerung zum Teil entfernt werden
könne. Der Folientunnel sei je nach Jahreszeit nach einer oder mehreren
Seiten offen, um Belüftung und andere dem Wachstum der Pflanzen
förderliche Umwelteinwirkungen zu ermöglichen. Die Abgrenzung zu einer
offenen Halle, die nicht Gebäude darstellt ist aus dieser Sicht,
jahreszeitbezogen, fließend zu sehen. Ein wesentlicher Bestandteil eines
Folientunnels ist die Folie. Lt. VwGH vom 21.12.1956, 1391/54 gelte als
Gebäude jedes Bauwerk, ... dass von einiger Beständigkeit ist. Genau
diese geforderte Beständigkeit ist lt. erwähntem Erkenntnis bei einem
Folientunnel nicht gegeben. Auch lasse sich ein Folientunnel, trotz
Betonfundament, leicht demontieren und könne er an einer anderen Stelle
wieder aufgestellt werden. In Holland bestehe ein reger Handel mit gebrauchten
Folientunnels. Es werde daher ersucht die angeführten Punkte bei der
Ermittlung der Investitionsprämie für das Jahr 2003 positiv zu
berücksichtigen.
Das Finanzamt ABC wies mit Berufungsvorentscheidung vom
4. Jänner 2006 die Berufung als unbegründet ab und
führte begründend aus: Nach den Bestimmungen des § 108e EStG
könne für den Investitionszuwachs beim prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend
gemacht werden, wenn die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung
im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt
werden. Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter seien dabei
ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren
Anlagevermögens. Nicht zu prämienbegünstigten
Wirtschaftsgütern würden aber u.a. Gebäude zählen. Der
Gebäudebegriff bestimme sich wie in der Berufungsschrift richtig
ausgeführt werde, nach der Verkehrsauffassung. In den ESt-Richtlinien werde
aus einem VwGH-Erkenntnis vom 21.12.1996 abgeleitet und so beschrieben, dass
darunter jedes Bauwerk zu verstehen sei, dass durch räumliche Umfriedung
Schutz gegen äußere Einflüsse gewähre, den Eintritt von
Menschen gestatte, mit dem Boden fest verbunden und von einer Beständigkeit
sei. Nach Ansicht des Finanzamtes treffen genau diese Merkmale auf den in Streit
stehenden Folientunnel zu. Er biete durch seine räumliche Umfriedung Schutz
gegen äußere Einflüsse - genau das soll ja die Funktion des
Bauwerks sein, nämlich die darin gezogenen Pflanzen vor negativen
Einflüssen zu schützen und gleichzeitig positive Einflüsse
zuzulassen. Das gleiche werde auf jedes Gebäude zutreffen, auch beim
typischen Wohnhaus werden die Fenster geöffnet, um nützliche
Umwelteinflüsse herein zu lassen. Das Bauwerk gestatte wohl unbestritten
den Eintritt von Menschen, es sei mit dem Boden durch seine Sockelfundamente
fest verbunden und nach Ansicht der Finanzverwaltung auch von einiger
Beständigkeit, auch wenn die Folien nach einiger Zeit verschlissen sein
mögen und gewechselt werden müssten. Dem Berufungseinwand, wonach auf
Grund des Umstandes, dass die OÖ. Bauordnung keine Bewilligungspflicht
für Folientunnels vorsehe, nicht von einem Bauwerk gesprochen werden
könne, werde entgegen gehalten, dass dort einige Ausnahmen von der
Bewilligungspflicht angeführt seien, die durchaus auch Gebäue
betreffen können wie etwa Bauvorhaben, die in Entsprechung eines
baubehördlichen Auftrages ausgeführt wurden. Das wegen der
Ausführung als Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach der
Verkehrsauffassung nicht von einem Gebäude gesprochen werden könne,
vermag für sich alleine nicht zu überzeugen. In der Berufungsschrift
werde eingewendet, dass nach dem angeführten Erkenntnis des VwGH vom
21.12.1956, Zl. 1391/54 die geforderte Beständigkeit für die
Eigenschaft als Bauwerk nicht gegeben sei. Tatsache sei jedenfalls, dass
Folientunnels seit Jahren in Österreich verwendet würden und nicht
bekannt sei, dass diese nach kurzer Zeit des Gebrauches wieder gänzlich
erneuert werden müssten. Im Jahr 1956 habe es jedenfalls diese Art von
Tunnels nicht gegeben, sodass der VwGH gerade darüber gar nicht absprechen
konnte. Auch vermöge der Einwand, die Tunnels würden in Holland rege
gehandelt nicht die Eigenschaft als Gebäude in Frage stellen, weil bekannt
sei, dass beispielsweise in Amerika ganze Häuser gehandelt und auch
transportiert würden. Es würden sich auch Fertigteilhäuser
zerlegen und wieder aufbauen lassen, die Frage sei nur durch die wirtschaftliche
Sinnhaftigkeit. Diese werde auch bei einem fundamentierten Folientunnel nicht
gegeben sein, weil die Fundamente jedenfalls verloren gehen würden und der
Montageaufwand in keinem Verhältnis zum Nutzen stehen würde. Die
Berufung sei daher aus den dargelegten Gründen als unbegründet
abzuweisen gewesen.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2006 wurde ein
Vorlageantrag gem. § 276 BAO gestellt und das Berufungsvorbringen
wiederholt.
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am
10. April 2006 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 17.8.2006 wurden seitens der steuerlichen
Vertretung fünf Fotos zu den besagten Folientunneln nachgereicht.
Ergänzend wurde ausgeführt: Wie man sehen könne handle es sich um
ein Metallgerüst, dass vereinfachend ausgedrückt mit Folie umspannt
sei. Wie auf den Fotos ebenfalls ersichtlich, sei der Folientunnel je nach
Jahreszeit nach mehreren Seiten offen. In der Folge wurden die Fotos dem
Finanzamt zur Stellungnahme übermittelt und der Steuerakt angefordert. Das
Finanzamt gab keine weitere Stellungnahme ab.
In der Folge fertigte die
Referentin mit Schreiben vom 23. April 2007 einen Vorhalt aus uns führte
aus: "Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 21. September 2006 (2006/25/0156) ein
Glashaus als nicht prämienbegünstigtes Gebäude eingestuft. Nach
den Ausführungen des VwGH bestimmt sich die Beurteilung, ob ein
Gebäude vorliegt, nach der Verkehrsauffassung. Auf die vom VwGH in diesem
Erkenntnis als wesentlich erachteten Kriterien wird verwiesen. Bitte geben Sie
die Größe der strittigen Folientunnel bekannt
(Länge/Quadratmeter). Bitte geben Sie die Höhe der dafür
angefallenen Montagekosten bekannt. Bitte geben Sie bekannt, inwieweit bei einem
Abbau und einer Ortsveränderung Schäden an der Folie entstehen
können bzw. zu erwarten sind. Bitte schildern Sie die baulichen
Abweichungen Ihrer Folientunnel zu dem in der Entscheidung geschilderten
Glashaus. Entspricht die Fundamentierung des Glashauses in der VwGH-Entscheidung
dem strittigen Folientunnel? Unterscheidet sich der Folientunnel durch weitere
Kriterien vom Glashaus oder unterscheidet sich lediglich das verwendete Material
(Glasplatten/Folie)? Falls bekannt: Wie wird diese Unterscheidung in der
Bauordnung getroffen? In der Literatur wird angeführt, das auch die
Bezeichnung "-haus" dafür spreche, dass die Verkehrsauffassung von einem
Gebäude ausgehe. In Ihrem Anlageverzeichnis werden die
gegenständlichen Folientunnel als Gewächshäuser bezeichnet. Bitte
nehmen Sie dazu Stellung. Die Abschreibungsdauer beträgt lt.
Anlagenverzeichnis 15 Jahre. Auch dies spricht nach Ansicht der Referentin
für den Gebäudecharakter. Richtig ist, dass der Folientunnel in der
OÖ Bauordnung von einer Anzeige- und Bewilligungspflicht ausgenommen ist.
Sind die gegenständlichen Folientunnel ohne Bauanzeige bzw. Baubewilligung
errichtet worden? Die OÖ Bauordnung verweist zur Begriffsbestimmung auf das
OÖ Bautechnikgesetz. Die gegenständlichen Folientunnel sind von der
dort getroffenen Begriffsbestimmung für Gebäude umfasst (§ 2 Z 20
OÖ Bautechnikgesetz idgF). Bitte nehmen Sie dazu Stellung."
Nach Fristverlängerung wurde im Rahmen einer
Besprechung zu diesen Punkten Stellung genommen und fertigte die Referentin
diesbezüglich folgenden Aktenvermerk an: "Es erscheinen Herr Stb. und Herr
W. zur Darstellung der baulichen Gegebenheiten und zur Diskussion der
Rechtslage. Herr Mag. Ki übergibt 3 Schreiben laut Beilage. Unterschiede
zum Glashaus werden wie folgt dargestellt: Die gegenständliche Folie liegt
lose auf der Stahlkonstruktion und ist mit Klemmen befestigt. Auf die Folie
wurde seitens des Herstellers 5 Jahre Garantie gegeben, ca. alle 6 Jahre muss
sie gewechselt werden. Dies wegen dem UV-Licht. Der Folientunnel kann problemlos
auf- und abgebaut werden. Der Landesverband der OÖ Gärtner baut
denselben Folientunnel für jede Landesgartenschau auf bzw. ab. (siehe
Beilage) Im Betrieb des Berufungswerbers gibt es keine Glashäuser, nur
Folientunnel. Diese sind nicht beheizt, da nur winterharte Stauden darin
produziert werden. Glashäuser werden in der Regel beheizt. Für eine
intensive Beheizung eignet sich ein Folientunnel nicht, da aufgrund der
mangelnden Isolierung zu hohe Wärmeverluste entstehen. Die Folientunnel
können auf landwirtschaftlichen Grund und Boden ohne jede Bewilligung
errichtet werden. Ein Folientunnel wird eigentlich nie verschrottet, sondern in
der Regel gebraucht weiterverkauft. Ein Ab- und Neuaufbau kostet lediglich
€ 2300,-- (lt. Angebot, siehe Beilage)"
In der Folge wurden der Vorhalt der Referentin und der
Aktenvermerk der Amtspartei zur Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 2. Juli 2007 wurde mitgeteilt, dass keine
Stellungnahme abgegeben werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für
den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern
eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden.
Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder
Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8)
abgesetzt werden.
Gemäß
§ 108e Abs. 2 EStG 1988 sind
prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter ungebrauchte körperliche
Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen ua.
Gebäude.
Als Gebäude gilt ein Bauwerk, das
- durch räumliche Umfriedung Menschen und Sachen
Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt,
- den Eintritt von Menschen gestattet,
- mit dem Boden fest verbunden und
- von einiger Beständigkeit ist (VwGH 21.12.1956,
1391/94 sowie BFH v. 13.6.1969, BStBl. II, S. 517)
Die Entscheidung, ob ein Wirtschaftsgut als beweglich oder
unbeweglich anzusehen ist, wird nicht nach bewertungsgesetzlichen oder
zivilrechtlichen Grundsätzen getroffen, sondern ausschließlich in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach der Verkehrsauffassung, die sich in der
für das Steuerrecht geltenden typischen Betrachtungsweise manifestiert
(Grabner, ÖStZ 1983, 143 mit Hinweis auf VwGH vom 24.6.1960,
2464/59).
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 5.10.1962, 589/62 im Fall
eines Gewächshauses, welches von einer Firma in Deutschland geliefert und
dessen Einzelteile an Ort und Stelle verschraubt, also montiert und dann
Glasplatten eingesetzt worden waren erkannt: Die Verkehrsauffassung erblicke bei
einem Glashaus, welches der Aufzucht von Pflanzen dient, keine bewegliche Sache,
sondern ein Bauwerk. Der Verwaltungsgerichtshof stellte bei seiner Argumentation
nicht auf die technische Unbeweglichkeit des Glashauses ab, sondern
begründete seine Entscheidung ua. vielmehr mit dem Vorliegen der typischen
Gebäudeform:
"Schon die Bezeichnung des gegenständlichen
Wirtschaftsgutes, aber insbesondere die angegebenen Ausmaße (14 bzw. 24 m
Länge) sprechen dafür, dass seine Aufstellung nicht ohne
entsprechendes Fundament möglich ist. Es fallen daher erhebliche
Montagekosten an, die sich bei einer Aufstellung an einem anderen Ort nicht nur
wiederholen, sondern noch um die Kosten der vorher erforderlichen
Abbruchsarbeiten und um die Kosten des Transportes erhöhen. Außerdem
sind bei einer Ortsveränderung Bruchschäden an der Verglasung oft
unvermeidlich. Aus diesen Überlegungen ergibt sich, dass das Glashaus nicht
ohne Werteinbuße und nur mit erheblichen Kosten von seinem Standort
entfernt und an einem anderen aufgestellt werden kann. Deshalb erblickt die
Verkehrsauffassung in einem Glashaus der gegenständlichen Art keine
bewegliche Sache. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass es aus
vorgefertigten Bestandteilen zusammengesetzt wurde. Wollte man diesen Umstand
ausschlaggebende Bedeutung beimessen, müsste jedes Wohnhaus, das aus vorher
angefertigten Bauteilen besteht und nur auf einen bestimmten Platz
zusammengesetzt wird, als bewegliches Wirtschaftsgut angesehen werden."
So auch Grabner in ÖStZ 1983, 144, wonach bei einem
"Glashaus" das äußere Erscheinungsbild und die Bezeichnung "-haus"
dafür spricht, dass es von der Verkehrsauffassung als Gebäude
betrachtet wird.
Die Kosten oder die wirtschaftliche Tunlichkeit einer
Versetzung an anderer Stelle tritt immer mehr in den Hintergrund, während
auf die Typenzugehörigkeit stärkeres Gewicht gelegt wird (Grabner,
aaO., 147).
Auch der BFH hat in seinen Urteilen vom 25. März 1977
III R 5/75 und vom 21. Jänner 1988 IV R 116/86 die ältere Judikatur
durch die Entwicklung der Rechtsprechung als überholt bezeichnet. Im
letztgenannten Urteil hat der BFH ausgesprochen, dass für die Abgrenzung
vom Gebäudebegriff nach der Verkehrsauffassung auszugehen ist. Ein Bauwerk,
das als Gebäude anzusehen ist, kann keine Betriebsvorrichtung sein. Der BFH
kam zum Ergebnis, dass Gewächshäuser als Gebäude anzusehen
sind.
In den in der zitierten Judikatur behandelten Fällen
handelt es sich um Gewächshäuser mit "Verglasung". In einem solchen
Fall ging auch der UFS in der Entscheidung RV/0186-L/06 vom 23. Februar 2006 vom
Vorliegen eines Gebäudes aus. Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde an
den Verwaltungsgerichtshof erhoben, der VwGH hat mit Entscheidung vom 21.
September 2006 diese Rechtsansicht bestätigt (2006/15/0156-6).
Nach Ansicht der Referentin stellt die in dieser
Entscheidung dargestellte Konstruktion die Untergrenze dessen dar, was noch als
Gebäude bezeichnet werden kann. Den in dieser Entscheidung angestellten
Überlegungen wird jedoch grundsätzlich gefolgt.
Aus folgenden Überlegungen gebietet sich für die
gegenständlichen Folientunnel jedoch eine andere Beurteilung:
1) Verwendetes Material
Im gegenständlichen Fall wurden weder Glas- noch
Plexiglasscheiben verwendet, sondern lediglich Folien, die, wie auch den
vorgelegten Fotos entnommen werden konnte, zur Gänze entfernt werden
können. Folien sind keine klassischen Baumaterialen für Gebäude,
im Gegensatz zu Glas, welches bei moderner Architektur verstärkt zum
Einsatz kommt.
Zudem werden als Baumaterialen in der Regel sehr haltbare
und gegen Witterungseinflüsse beständige Materialien verwendet, was
bei der im konkreten Fall verwendeten Folie nicht zutrifft. (vgl. Punkt
7)
2) Witterungsschutz
Da nur Folien verwendet wurden, ist auch der Schutz gegen
äußere Einflüsse nur bedingt gegeben. Ein Schutz vor Wind und
Niederschlägen ist wohl gegeben, nicht jedoch ein Schutz vor Kälte, da
die Folientunnel nicht beheizt und nicht isoliert sind. Eine Beheizung eines
Folientunnels ist aufgrund der mangelnden Isolation und des damit verbundenen
Wärmeverlustes nicht wirtschaftlich. Auch hierin liegt ein wesentlicher
Unterschied zur Entscheidung des UFS, Zahl RV/0186-L/06 vom 23. Februar 2006.
Das dieser Entscheidung zugrundeliegende Gewächshaus verfügte
über ein Heiz- und Bewässerungssystem. In den
berufungsgegenständlichen Folientunnels werden demgemäß auch nur
winterharte Pflanzen beherbergt.
3) Bezeichnung/äußeres Erscheinungsbild
In der Entscheidung des UFS zum Glashaus (siehe oben) wird
ausgeführt, bei einem Glashaus würden bereits das äußere
Erscheinungsbild und die Bezeichnung dafür sprechen, dass nach der
Verkehrsauffassung ein Gebäude vorliegt. Auf die Kriterien des von der
Judikatur entwickelten Gebäudebegriffs komme es demnach gar nicht mehr
an.
Hinsichtlich der Bezeichnung kann dieses Argument für
die berufungsgegenständlichen Folientunnel jedenfalls nicht greifen. Dass
die Folientunnel im Anlagenverzeichnis ursprünglich als Glashäuser
bezeichnet wurden, ist eine Ungenauigkeit in der Ausdrucksweise, die wohl nur in
Unkenntnis des Umstandes passiert ist, dass hier in Zukunft eine steuerlich
bedeutsame Unterscheidung getroffen wird.
Das äußere Erscheinungsbild der Folientunnel mag
zwar in einigen Bereichen dem eines Glashauses entsprechen, genauso können
aber zahlreiche Ähnlichkeiten mit einer offenen Halle oder einem
großen Zelt erkannt werden. So hat zB der Folientunnel laut
übermittelter Fotos keinen Boden, sondern einen schmalen Streifen von lose
verlegten Platten und daneben Rindenmulch. Die Platten sind auch im Freien
verlegt. Die Folie kann je nach Witterung entfernt werden, die Seitenwände
sind jederzeit problemlos zusammenzurollen und geht diese Funktion weit
über das bei einem Glashaus mögliche Öffnen von einzelnen
Glaselementen (wie Fenster) hinaus. Die verwendete Folie entspricht nach Ansicht
der Referentin für große Ähnlichkeiten mit einem Zelt. Nach dem
äußeren Erscheinungsbild kann daher nach Ansicht der Referentin keine
Zuordnung zu Gebäuden erfolgen.
4) Möglichkeit der Versetzung
Auch das Argument, bei einer Versetzung an einen anderen
Ort käme es zu Beschädigungen durch Bruch und wäre ein solcher
daher nicht wirtschaftlich, kann nicht greifen. Nach den Fotos ist die Folie
leicht zusammenlegbar und ist das Risiko einer Beschädigung durch
Entfernung und Transport nicht größer als bei jedem anderen
beweglichen Gegenstand (im Gegensatz zu den Glas- oder Plexiglasscheiben eines
Glashauses - Bruchgefahr). Dies wird auch durch das seitens der
Berufungswerberin eingeholte Angebot untermauert, in welchem der Abbau und
Neuaufbau an einem anderen Ort mit lediglich € 2300,-- angeboten wird. Dass
unter diesen Umständen eine Versetzung unwirtschaftlich wäre, kann
demnach nicht angenommen werden. Durch die Versetzung tritt auch keine
zusätzliche Werteinbuße des Folientunnels ein. Zudem kann dem
Schreiben des Landesgartenverbandes entnommen werden, dass ein Folientunnel ohne
Beschädigungen ab- und wiederaufgebaut werden kann, ist doch ein und
derselbe Folientunnel bereits auf der Landesgartenschau Bad Hall verwendet
worden und nunmehr auch auf der Landesgartenschau Vöcklabruck im Einsatz.
Eine weitere Verwendung auf der Landesgartenschau Bad Schallerbach ist ebenfalls
vorgesehen.
5) Handel
Aus diesem Grund gibt es laut den unbestrittenen
Ausführungen der Berufungswerberin auch einen regen Handel mit gebrauchten
Folientunnels. Dies stellt ebenfalls einen Unterschied zum Glashaus dar, wo ein
Ab- und Neuaufbau unwirtschaftlich wäre. Dem Argument der
Betriebsprüfung, dies sei auch bei einem Folientunnel der Fall, kann auch
unter Berücksichtigungen der Ausführungen unter Punkt 4) nicht gefolgt
werden. Inwieweit in Amerika ganze Häuser gehandelt und transportiert
werden und inwieweit dies dort wirtschaftlich sinnvoll ist, kann seitens der
Referentin nicht beurteilt werden. Beizupflichten ist der Amtspartei aber darin,
dass diesem Argument ohnehin keine allzu große Bedeutung für die
Zuordnung zukommt.
6) OÖ Bauordnung
Eine unterschiedliche Behandlung von Gebäuden und
Folientunnel wird auch in der OÖ Bauordnung (LGBl. Nr. 66/1994, zuletzt
geändert durch LGBl. Nr. 96/2006) getroffen, die in § 26 Punkt 10
die Folientunnel ausdrücklich von einer Baubewilligung und Bauanzeige
ausnimmt. Gewächshäuser sind in der Ausnahmebestimmung jedoch nicht
angeführt. Herr W. hat im Rahmen der Besprechung auch bestätigt, dass
die streitgegenständlichen Folientunnels ohne jede behördliche
Genehmigung errichtet wurden. Dass die OÖ Bauordnung zur Begriffsbestimmung
auf das OÖ Bautechnikgesetz verweist und dort die Folientunnel unter den
Gebäudebegriff fallen, schadet nach Ansicht der Referentin nicht, weil dies
z.B. auch für Spielhäuschen zutrifft. Die unterschiedliche Behandlung
in der Bauordnung wird seitens der Referentin als weiteres Indiz dafür
gewertet, dass die Verkehrsauffassung eine unterschiedliche Bewertung von
Gewächshäusern und Folientunnel vornimmt und letztere jedenfalls nicht
als Gebäude betrachtet.
7) Haltbarkeit der Folie
Die Haltbarkeit der Folie ist aufgrund der UV-Einstrahlung
begrenzt und liegt in unseren Breiten lt. Auskunft der Berufungswerberin bei ca.
6 Jahren. In der Gebäudedefinition des VwGH aus dem Jahr 1956 (siehe oben)
wird gefordert, dass das Bauwerk von einiger Beständigkeit sein muss, um
als Gebäude zu gelten. Nach Ansicht der Referentin kann dies bei den
gegenständlichen Folientunnels nicht zutreffen, wenn das hauptsächlich
verwendete Material eine derart kurze Haltbarkeit aufweist. (Die Kriterien "mit
dem Boden fest verbunden" bzw. "den Eintritt von Menschen gestattet" liegen
hingegen unstrittig vor)
Nach Ansicht der Referentin sind unter Beachtung all dieser
Unterschiede zum Glashaus die gegenständlichen Folientunnel nach der
Verkehrsauffassung keine Gebäude und daher prämienbegünstigt. Es
war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 5.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0322-L/06
- Stammnummer
- 29348
- Gültig
- 05.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF