Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3732-W/02
Aufwendungen werden als Betriebsausgaben anerkannt, wenn durch schriftliche Aussagen eines Zeugen und vorgelegte Belege der Nachweis erbracht wurde, dass das Geschäft durch Erbringung von Leistung (Filmlieferung) und Gegenleistung (Barzahlung) abgewickelt wurde.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3732-W/02vom 05.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des X, vertreten durch Y, vom
13. Mai 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Z vom 11. März
2002 betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1999 nach der am 2.
Juli 2007 in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Die
Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1999 werden
abgeändert.
Die
getroffenen Feststellungen sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe
und den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der
Berufungswerber (Bw.) ist Facharzt für Chirurgie und
Gefäßchirurgie, betrieb in den Streitjahren 1996 bis 1999 eine
Ordination und ermittelte den Gewinn nach
§ 4 Abs 3 EStG.
In den
Einnahmen und Ausgabenrechnungen machte der Bw. Kosten für
Produktionsaufwand wissenschaftlicher Filme in Höhe von S 3.000.000,00
im Jahr 1996 und S 1.200.000,00 im Jahr 1997, sowie Leasingaufwand für
eine Kamera samt Zubehör und einen Edit Tisch in Höhe von
S 62.026,76,00 im Jahr 1998 und S 113.494,00 im Jahr 1999
geltend.
Das Finanzamt
führte im Unternehmen des Bw. eine Betriebsprüfung hinsichtlich der
Jahre 1996 bis 1999 durch, in deren Rahmen folgende Feststellungen getroffen
wurde, welche im gegenständlichen Berufungsverfahren noch strittig
sind:
Gemäß
TZ 19 a des Betriebsprüfungsberichtes vom Februar 2002 wurden die
Filmproduktionskostenkosten in Höhe von S 3.000.000,00 im Jahr 1996
und S 1.200.000,00 im Jahr 1997 nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Als
Begründung hinsichtlich des Jahres 1996 wurde seitens der
Betriebsprüfung ausgeführt, dass als Produktionsfirmen die
slowakischen Firmen "S" und "P", vertreten durch B aufgetreten seien und es sich
bei den vom Bw. vorgelegten Verträgen um aus dem Gedächtnis erstellte
Produktionsvereinbarungen gehandelt habe, die vom Bw. als Auftraggeber erstellt
worden seien und seine Unterschrift und nach Behauptung des Bw. als zweite
Unterschrift die des B enthalten hätten. Aus den im Zuge der
Betriebsprüfung vorgelegten Belegen sei nicht ersichtlich, an welche Firmen
die Zahlungen erfolgt seien, da nur vom Bw. handschriftlich erstellte Belege
vorhanden seien, auf denen der Bezug zu erbrachten Leistungen nicht ersichtlich
sei und kein Zahlungsempfänger angeführt sei.
Betreffend das
Jahr 1997 seien als Produktionsfirmen die slowakischen Unternehmen "I" und "S ",
jeweils vertreten durch B aufgeschienen. Für einen vertriebstauglichen Film
über Krampfadern seien in der vorgelegten memorisierten Vereinbarung vom
2. 3. 1997 Kosten in Höhe von S 750.000,00 angegeben. Die
Zahlungsbelege des Jahres 1997 in einer Gesamthöhe von S 1.200.000,00
lauten auf I, wobei als Zahlungsort immer Wien ausgewiesen sei.
Die vorgelegten
Vereinbarungen zwischen dem Bw. und der Produktionsfirma "S" vertreten durch B
vom 10. 1. 1996 und vom 24. 7. 1997 stünden nach
Ansicht der Betriebsprüfung in Widerspruch mit der Auskunft des
Kreditschutzverbandes, wonach diese Firma bereits im Jahr 1995 ihre
Geschäftstätigkeit beendet habe und aus dem Handelsregister
gelöscht worden sei. Die Firma I sei laut Kreditschutzverband an der in der
vorgelegten Vereinbarung angeführten Adresse nicht mehr kontaktierbar und
auch im Telefonbuch nicht mehr angeführt. Da die Person des B anonymisiert
sei, aufgrund der Zahlungsmodalitäten und der Vertragsgestaltung und der
bereits 1995 erfolgten Löschung der Firma S seien seitens der
Betriebspürfung die Ausgaben für Filmproduktionen nicht als
Betriebsausgaben anerkannt worden.
Nach Ansicht
der Betriebsprüfung seien die in den Vereinbarungen angeführten
Filmkosten nicht den vorgelegten Zahlungsbelegen zuordenbar. Aus den
handschriftlich erstellten Zahlungsbelegen für 1996 sei der Bezug zu
erbrachten Leistungen nicht ersichtlich und auch der Zahlungsempfänger
nicht angeführt. Da die Produktionsvereibarungen und die
Zahlungsmodalitäten nicht den üblichen Geschäftsusancen
entsprochen haben, seien die Aufwendungen für Filmproduktionen nicht als
Betriebsausgaben anerkannt worden.
Ebenfalls nicht
als Betriebsausgaben anerkannt wurden gemäß TZ 19 g des
Betriebsprüfungsberichtes die Leasingkosten für die Filmkamera
inklusive Zubehör und für den Edit-Tisch in den Jahren 1998
(S 62.026,76,00) und 1999 (S 113.494,00).
Zur
Begründung wurde hinsichtlich der Nichtanerkennung dieser Leasingkosten
ausgeführt, dass kein Nachweis über die betriebliche Veranlassung
dieser Anschaffungen erbracht worden sei und Betriebsausgaben nur dann
vorlägen, wenn diese objektiv im Zusammenhang mit der betrieblichen
Tätigkeit stünden und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt
seien.
Aufgrund der
Feststellungen der Betriebsprüfung wurden die Einkommensteuerbescheide
für die Streitjahre am 11. März 2002 erlassen und die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit S 5.736.153 im Jahr 1996,
S 6.664.107,00 im Jahr 1997, S 4.864.461,00 im Jahr 1998 und
S 2.178.884,00 im Jahr 1999 angesetzt.
Gegen die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1999 erhob der Bw. Berufung
und führte aus, dass die Verträge sich im Betriebsprüfungsakt
befänden und die dazugehörigen Filme vorgelegt worden seien und
jederzeit nochmals begutachtet werden könnten. Die
Zahlungsbestätigungen legte der Bw. in Kopie ergänzt um eine bisher
noch nicht vorgelegte Bestätigung über S 800.000,00 vom
21. 8. 1996 vor. Hinsichtlich der Filmkamera und des Schneidetisches
führte der Bw. aus, dass diese für Patientendokumentation und die Auf-
und Umarbeitung von Filmmaterial benötigt würden. Der Bw. beantragte
die Abhaltung einer mündlichen Berufungsverhandlung.
Die Berufung
wurde der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt.
Der
unabhängige Finanzsenat hat in folgende die strittigen Punkte betreffenden
für die Entscheidung relevanten Unterlagen im Arbeitsbogen der
Betriebsprüfung Einsicht genommen:
Zahlungsbelege:
Diese sind in Ablichtung vorgelegt. Betreffend das Jahr
1996 wurden
sechs Belege (Blatt 77 ff des
AB), welche handschriftlich erstellt
sind und jeweils die Unterschrift des Bw. und eine zweite nicht leserliche
Unterschrift enthalten vorgelegt.
|
28.3.1996
|
100.000,00
|
|
19.4.1996
|
125.000,00
|
|
27.7.1996
|
300.000,00
|
Zahlung
Vorarbeiten
|
21.8.1996
|
800.000,00
|
|
14.9.1996
|
400.000,00
|
Vermerk:
Projekt Refluxsanierung
|
25.10.1996
|
100.000,00
|
|
|
400.000,00
|
|
23.12.1996
|
775.000,00
|
Vermerk:
Filmübernahme
|
Summe
|
3.000.000,00
|
Hinsichtlich des Jahres
1997 wurden
vier Ausgangsbelege (Blatt 100/101 AB)
in Ablichtung vorgelegt, welche ohne Ausgangsnummer in Wien an die I in der
Slowakei ausgestellt sind und einen Stempel dieser Firma mit unleserlicher
Unterschrift enthalten.
|
2.3.1997
|
400.000,00
|
16.5.1997
|
250.000,00
|
15.11.1997
|
350.000,00
|
8.12.1997
|
200.000,00
|
Summe
|
1.200.000,00
Weiters enthält der
Arbeitsbogen eine Kopie eines Kontoauszuges des Bw. betreffend die Abhebung
eines Betrages von S 700.000,00 und S 1.300.000,00 am 19.12.1996 von
seinem Bankkonto (Blatt 75 AB).
Blatt 82 und 89
des Arbeitsbogens enthalten Schreiben des Filmregisseurs P. an den Bw., in
welchem P. dem Bw. Herrn B als geeigneten Produzenten für Filme empfielt
und die Kosten für die erstellten Filme mit S 4.000.000,00 als
realistisch einschätzt .
Im Arbeitsbogen
der Betriebsprüfung sind weiters folgende Ablichtungen von auf dem
Briefpapier des Bw. erstellten maschinschriftlichen Produktionsvereinbarungen
enthalten, welche jeweils am Ende die Unterschrift des Bw. links und rechts eine
weitere Unterschrift enthalten:
|
Datum
|
Blatt
Nr.
|
Regisseur
|
geplante
|
geplantes
|
Thema
|
|
AB
|
B
|
Kosten
|
Lieferdatum
|
|
10.1.1996
|
90/91
|
S
|
1.600.000,00
|
10/96
|
Refluxsanierung
|
11.5.1996
|
92/93
|
P
|
600.000,00
|
11/96
|
Thoracic
outlet
|
|
|
|
|
|
compression
syndrom
|
20.2.1996
|
94/95
|
P
|
500.000,00
|
|
Schlaganfall,
Operation
|
|
|
|
|
|
d.
Hach Perforans
|
2.3.1997
|
95/96
|
I
|
750.000,00
|
12/97
|
Refluxdarstellung
|
16.5.1997
|
98/99
|
I
|
450.000,00
|
|
Beckenbodenrezidiv
|
24.7.1997
|
102/103
|
S
|
500.000,00
|
|
Dia
Show Krampfadern
Die Produktionsvereinbarungen
erklären, dass der Bw. das wissenschaftliche Gestaltungsrecht habe und als
einziger befähigt sei das fertige Produkt abzunehmen. Weiters wird
ausgeführt, dass es sich um Auftragsproduktionen handle und der Bw. als
Produzent firmiere und die bezeichnete Firma jeweils als durchführende
Produktion repräsentiert durch Herrn B . Es wird bestimmt, dass nach der
Abnahme des Filmes alle zeitlichen, räumlichen und inhaltlichen Rechte
uneingeschränkt an den Bw. übergehen. Insbesondere habe der Bw. das
Recht die Produktion öffentlich auf Veranstaltungen vorzuführen,
ebenso zu Lehr- und Forschungszwecken, zu vervielfältigen zu gewerblichen
und nicht gewerblichen Zwecken. Die durchführende Produktion verzichtet
laut Vereinbarung auf die Nennung im Titel und Vorspann und Nachspann und
verpflichtet sich das wissenschafltiche und technische Know How an keinen
anderen Auftraggeber weiterzugeben.
Im Arbeitsbogen liegen auch die vom Bw. vorgelegten
Schreiben der Handelsdelegierten der Slowakei vom Mai 2000 auf, in welchen
steht, dass Herr B ein bekannter Filmproduzent sei, jedoch die Firma S im Jahr
2000 bereits aufgelöst sei und Herr B jetzt Gesellschafter anderer
Filmfirmen sei.
Nach Angaben des Bw. wurden die erstellten Filme für
Werbung und Patienteninformation eingesetzt und in der Ordination
vorgeführt bzw. bei Vorträgen eingesetzt. Als beispielhafter Beleg
wurde ein Schreiben betreffend einen Krampfadernvortrag im Februar 2000 in einer
Ordinationsgemeinschaft vorgelegt. (Blatt 128 AB).
Aus den von der Betriebsprüfung angeforderten
Handelsregisterauszügen betreffend die Firmen S und I ergibt sich, dass
diese 1991 bzw.1995 gegründet wurden. Die Wirtschaftsauskünfte des
Kreditschutzverbandes aus dem Jahr 2001 hinsichtlich der Firmen S und I ergaben,
dass diese Firmen zu diesem Zeitpunkt an den in den Produktionsvereinbarungen
angegebenen Adressen nicht mehr lokalisierbar waren und die Firma S bereits 1995
ihre Tätigkeit beendet habe und aus dem Handelsregister gelöscht
gewesen sei. (Blatt 142ff und 148ff AB).
Zur Ergänzung des bisher erhobenen Sachverhaltes wurde
seitens des Unabhängigen Finanzsenates dem Bw. ein Vorhalt zugestellt, zu
welchem der Bw. Stellung genommen hat wie folgt und ergänzende Unterlagen
vorgelegt hat:
Der Bw. wurde mit diesem Vorhalt ersucht den genauen Inhalt
der Produktionsvereinbarungen darzustellen und anzugeben ob Herr B der
Vertragspartner war und ob die unleserlichen Unterschriften auf den vorgelegten
Produktionsvereinbarungen von diesem stammen. Weiters wurde der Bw. aufgefordert
Unterlagen vorzulegen, damit der unabhängige Finanzsenat
überprüfen kann, was Inhalt der Vereinbarungen betreffend die
Filmproduktionen war, wer die Vertragspartner waren, welche Leistungsinhalte
vereinbart wurden und wo der als Empfänger der abgesetzten Beträge
angegebene Herr B derzeit wohnhaft ist. Außerdem wurde der Bw. ersucht
eine Unterschriftsprobe des Herrn B vorzulegen.
Der Bw. wurde aufgefordert zusätzlich zu den bisher
vorgelegten Unterlagen Nachweise vorzulegen, auf welche Weise Geldbeträge
an wen in welcher Höhe geflossen sind, sowie Gründe für die
betriebliche Notwendigkeit der Leasingkosten für Kamera und Schneidetisch
als Betriebsausgaben darzulegen.
Der Bw. übermittelte daraufhin eine Aufstellung
über die Verwendung der Filmkamera und den Schnittplatz. Er legte dar, dass
er seine Patienten vor Operationen zur Dokumentation der Erkrankung mit deren
Zustimmung filme und diese Aufnahmen, dann in seinen Filmen verwende. Diese
Aufnahmen seien für Filmmaterial über ein neuentwickeltes Instrument,
den elektrischen Venenstripper, sowie neue Techniken in der Krampfadernchirurgie
notwendig gewesen. Der Schneidetisch sei für die Herstellung von Filmen,
sowie die Adaption alter Filme durch Einbau neuer Sequenzen verwendet
worden.
Der Bw. legte weiters ein Schreiben des Herrn B vom
19. Februar 2007 vor, mit welchem dieser bestätigt vom Bw.
S 1.200.000,00 und S 3.000.000,00 auf sein Ersuchen bar ausbezahlt
bekommen zu haben. Kostenvoranschläge seien keine erstellt worden da der
Bw. von Herr P. bereits über die Kosten vorab informiert gewesen sei.
Bezüglich der Unterlagen gab Herr B an, dass diese nicht mehr vorgelegt
werden könnten, da sie nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist entsorgt worden
seien. Weiters wurde eine Kopie einer Seite des Passes von Herrn B mit dessen
Unterschrift in Ablichtung vorgelegt.
Zur Wahrung des Parteiengehörs wurden dem Finanzamt
der Vorhalt und das Antwortschreiben des Bw. samt Beilagen zur Stellungnahme
zugestellt.
Das Finanzamt hat hat hiezu Stellung genommen und nochmals
darauf hingewiesen, dass die Filmproduktionsfirmen nach Angaben des
Kreditschutzverbandes zum Zeitpunkt der Geldflüsse nicht mehr existent
gewesen seien.
Außerdem wurden dem Unabhängigen Finanzsenat die
vom Bw. vorgelegten acht Videokassetten zur Ansicht übermittelt.
Ergänzend hat die Referentin die während des
Verfahrens vorgelegten Videobänder 1. bis 8. persönlich in Augenschein
genommen und folgende Inhalte der Videokassetten festgestellt:
Video
1: Titel: "Transparente Medizin": diese Kassette enthält zu Beginn
und am Ende den Vermerk Film "Krampfadern" von Bw. 1997, Erklärung
über Funktionsweise der Venen und Entstehung vom Krampfadern, Reflux,
Therapiemöglichkeiten, enthält Darstellung des Blukreislaufes und der
Venenfunktionen als Animation, ein Sprecher spricht dazu den Text, Dauer cirka 8
Minuten.
Video
2: Titel: Bw. Film zeigt "Das Krampfadernleiden": Der Bw. sitzt bzw.
steht in Ordinationsraum und spricht über Krampfadern, Reflux, der Film
enthält Animationssequenzen aus Video 1, Darstellung der Venenschwäche
anhand eines Beispieles mit zwei verschiedenen Gummihandschuhen durch den Bw.,
Behandlungsmethoden, Operationsbilder von 4/1997 vor und nach der Operation. Am
Ende des Filmes wird die Ordinationsadresse und e-mail Adresse eingeblendet.
Dauer ca. 11 Minuten.
Video
3: Ausschnitt aus Wien heute vom
März 2000 Sendung über Krampfadern, Interview mit einer
Patientin über ihre Operation, sowie mit dem Bw., Ausschnitt aus
"Seitenblicke" Vorstellung
Bolschoitheater in Leningrad, kurz Bw. zu sehen.
Video
4: Transparente Medizin:Krampfadern von Bw., erstellte Kopie von Video
1.
Video
5: Extension recurrent rectal cancer:ca. 14 Minuten, der Film ist mit
englischen Text versehen, genaue Beschreibung und Vorgangsweise der Operation
einer 50 jährigen Frau, mit Einblendungen der Arterien, Venen etc. Am Ende
wird Operationsnarbe gezeigt. Filma by Bw. copyright 1997am Ende
eingeblendet.
Video
6: Thoracic outlet Kompressionssyndrom- der supraclavikuläre Zugang:
ca 15 Minuten, Film von Bw., Beschreibung der Operation auf Deutsch, dann
einzelene Operationsschritte werden gefilmt und erklärt, am Ende erscheint
die Einblendung "produziert von Bw.. copyright 1996".
Video
7: Krampfadern ein Film von Bw.. 1997, ident mit Video 2
Video
8: Titel: Vesico uretral anastomosis after radical retobulbic
prostatectomy: Ein Film von Bw. 1997, Film in englischer Sprache,
grafische Darstellung und Durchführung der Operationsschritte, inklusive
Nahterstellung.
Seitens des für die Feststellungsverfahren
zuständigen Finanzamtes wurde dem Unabhängigen Finanzsenat mitgeteilt,
dass die vom Bw. in den Streitjahren erklärten Verlust- bzw.
Gewinnbeteiligungen an folgenden Firmen nicht anerkannt wurden, da im Jahr 2006
Bescheide ergangen sind, welche die im folgenden aufgezählten
Mitunternehmerschaften des Bw. nicht anerkennen.
|
1997
|
Secundus
Franke Immoblien
|
AA
|
Verlust
laut
|
Nichtanerkannte
|
|
Handels
KEG
|
|
Betriebsprüfung
|
Mitunternehmer-
|
|
|
|
|
schaft,
Einkünfte
|
|
|
|
S -3.000.000,00
|
S 0,00
|
1998
|
Milletertius
Kreihsler Immoblien
|
MM
|
Verlust
laut
|
Nichtanerkannte
|
|
KEG
|
|
Betriebsprüfung
|
Mitunternehmer-
|
|
|
|
|
schaft,
Einkünfte
|
|
|
|
S -4.000.000,00
|
S 0,00
|
1999
|
Milletertius
Kreihsler Immoblien
|
MM
|
Gewinn
laut
|
Nichtanerkannte
|
|
KEG
|
|
Betriebsprüfung
|
Mitunternehmer-
|
|
|
|
|
schaft,
Einkünfte
|
|
|
|
S 81.493,00
|
S 0,00
|
1999
|
Secundus
Franke Immoblien
|
AA
|
Gewinn
laut
|
Nichtanerkannte
|
|
Handels
KEG
|
|
Betriebsprüfung
|
Mitunternehmer-
|
|
|
|
|
schaft,
Einkünfte
|
|
|
|
S 126.221,00
|
S 0,00
|
1999
|
Tertiusdecimus
Franke
|
TT
|
Verlust
laut
|
Nichtanerkannte
|
|
Immoblien
Handels KEG
|
|
Betriebsprüfung
|
Mitunternehmer-
|
|
|
|
|
schaft,
Einkünfte
|
|
|
|
S -1.500.000,00
|
S 0,00
In der am 2. Juli 2007
abgehaltenen Berufungsverhandlung stellten die Parteien den im Sachverhalt
ausgeführten Inhalt der acht vorgelegten Videofilme außer Streit.
Betreffend die
Unterschrift des B legte der steuerliche Vertreter die Originalmail betreffend
Kopie einer Seite des Passes zum Unterschriftsvergleich vor. Nach Vergleich mit
der Produktionsvereinbarung vom 16. 5. 1997 wurde festgestellt, dass
die Unterschrift auf der Passkopie des B mit der Unterschrift auf der
Produktionsvereinbarung ident ist.
Auf Vorhalt des
Finanzamtes, dass die Firma S nicht im Handelsregister eingetragen gewesen sei,
erklärte der Bw., dass er davon nichts gewusst habe, da für
sämtliche Filmproduktionen immer nur Herr B persönlich seine
Kontaktperson gewesen sei. Auf Anraten des ihm bekannten Filmregisseurs P. habe
er B als Regisseur für seine Filme, welche er zu Werbezwecken erstellen
wollte, kontaktiert. Dieser habe ihm auch gesagt, dass B bei einer für ihn
kleinen Produktion Bargeldzahlungen wünsche und der Regisseur P. habe ihm
auch mitgeteilt, dass die Produktion derartiger medizinischer Fachwerbefilme
dementsprechend teuer sei.
Der Bw. gab an,
mit Herrn B fünf Filme gedreht zu haben: einen über Krampfadern, einen
über das Thoracic outlet Kompressionssyndrom, einen über ein
Darmkrebsrezidiv, einen über eine Rekonstruktion nach einer
Prostataoperation und einen mit dem Titel "Transparente Medizin" ebenfalls
über das Thema Krampfadern.
Die
Operationsfilme seien von zwei Kameramännern im Operationsaal in Wien
gedreht worden und die Krampfadernfilme seien mit dem Bw. als Darsteller in
seiner Ordination gedreht worden. Hohe Kosten seien durch grafische Animationen
und wiederholte Nachschnitte, welche jeweils im Beisein des Bw. in Bratislava in
den Filmstudios des B erfolgt seien, angefallen.
Dass Herr B
nicht als Produzent aufgescheine, sei auf Wunsch des Bw. vereinbart
worden.
Es habe in Wien
Vorbesprechungen mit Herrn B teilweise im Beisein des Regisseurs P. gegeben,
aufgrund deren dann gleich die Produktionsvereinbarungen schriftlich erstellt
worden seien. Bei den Treffen in Wien habe Herr B jeweils die bestätigten
Geldbeträge in bar übernommen. Die Barübergabe der Beträge
habe der Bw. sich jeweils bestätigen lassen, um Belege über die
Zahlungen zu haben.
Auf den Einwand
des Finanzamtes, dass eine solche Barzahlung unüblich sei und wieso keine
Detailabrechnungen bzw. Kostenkalkulationen vorliegen, gab der Bw. bekannt, dass
er üblicherweise keine Geschäfte abwickle und in seinem Beruf als Arzt
auch Pauschaltarife verlange und keine Detailabrechnungen für Operationen
lege, sondern nur eine Gesamthonorarnote. Der Bw. gab an, er habe Bargeldsummen
gesammelt und bei Bedarf Geld von seinem Konto abgehoben, um das Geld an Herrn B
zu zahlen.
Betreffend die
Ungewöhnlichkeit der Barzahlungen gab der Bw. an, dass er dem Ersuchen des
B nachgekommen sei und sein Interesse nur darin bestanden habe für ihn
brauchbare "Werbefilme" zu bekommen. Der Bw. betonte, dass er für
Leistungen bezahlt habe, deren Entstehen er miterlebt habe, da er beim Drehen
und Schneiden der Filme dabei war. Hinsichtlich der Höhe der bezahlten
Beträge habe ihm der Regisseur P. versichert, dass diese den gelieferten
Leistungen entsprächen. Der Bw. gab an, die Filmproduktionen hätten
auf Pauschalvereinbarungen basiert und er habe je nach Fortschritt der Leistung
Barzahlungen geleistet.
Betreffend die
Kosten für Kamera und Schneidetisch gab der Bw. an, dass diese Geräte
für die Patientendokumentation und von ihm selbst erstellte Filme über
Venenstripping und Schlagaderoperationen betrieblich genutzt worden seien. Im
Rahmen der Verhandlung wurde auch der vom Bw. mit dieser Kamera erstellte Film
über Schlagadern am Laptop kurz besichtigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden
Fall ist die Anerkennung der im Jahre 1996 in Höhe von S 3.000.000,00
und im Jahre 1997 in Höhe von S 1.200.000,00 beantragten
Betriebsausgaben für Filmproduktionskosten, sowie von Leasingaufwendungen
für eine Kamera und einen Schneidetisch in Höhe von S 62.026,76
im Jahr 1998 und in Höhe von S 113.494,00 im Jahr 1999
strittig.
Außerdem
ist im Rahmen der Berufungsentscheidung aufgrund neuer Sachbescheide in den
Feststellungsverfahren die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus
Beteiligungen hinsichtlich der Jahre 1997 bis 1999 neu zu berechnen.
Der
Unabhängige Finanzsenat geht hinsichtlich der strittigen Aufwendungen von
folgendem Sachverhalt aus:
Filmproduktionskosten:
Hinsichtlich
der als Betriebsausgaben geltend gemachten Filmproduktionskosten für die
Jahre 1996 und 1997 liegen als Beweismittel Ablichtungen von sechs
maschinschriftlich erstellten Produktionsvereinbarungen aus den beiden
Streitjahren vor, welche alle an B gerichtet sind, die Unterschrift des Bw. und
des B enthalten, wovon jeweils zwei den Stempel der Firma I , der Firma S und
der Firma P tragen.
Weiters liegen
in Ablichtung sechs teilweise auf dem Briefpapier des Bw. erstellte, teilweise
auf ansonsten leerem weißem Papier handschriftlich erstellte Protokolle,
welche die Unterschriften des Bw. und des B enthalten, über die Zahlung von
insgesamt S 3.000.000,00 im Jahr 1996 vor.
Hinsichtlich
des Jahres 1997 liegen Kopien von vier Ausgangsbelegen vor, welche in Wien
ausgestellt sind, keine Ausgangsnummer enthalten und die Unterschrift des B und
den Firmenstempel der Firma I enthalten.
Seitens des Bw.
wurden jeweils zwei Videokassetten (Video 1,2,4 und 7), welche die Filme
"Tansparente Medizin- Krampfadern 1997" und "Krampfadernleiden 1997",
Erklärung des Krampfadernleidens, des Venenflusses, des Refluxes und
grafische Darstellung dieser Inhalte enthalten, sowie eine Videokassette (Video
5) welche einen Film über eine Darmkrebsoperation (Extension recurrent
rectal cancer) enthält, eine weitere Kassette mit einem Film betreffend das
Toracic outlet Kompressionssyndrom (Video 6) und eine Kassette mit einem Film
betreffend eine Prostataoperation 1997 (Video 8) vorgelegt. Die Filme enthalten
die oben beschriebenen Inhalte. Videokassette 3 enthält einen Bericht der
ORF Sendung Wien Heute über die Arbeit des Bw. als Spezialist für
Venenoperationen.
Vorgelegt wurde
auch ein mit 19. Februar 2007 datiertes, von diesem unterschriebenes
Schreiben des B in welchem dieser bestätigt, dass er vom Bw. auf seinen
Wunsch in bar S 1.200.000,00 und S 3.000.000,00 erhalten habe, keine
Kostenvoranschläge erstellt worden seien und Unterlagen von ihm nicht mehr
vorgelegt werden könnten, da sie nach Ablauf der Aufbewahnungsfrist
entsorgt worden seinen. Aus der ebenfalls vorgelegten kopierten Seite des Passes
von B ist dessen Unterschrift ersichtlich und nach Vergleich ist diese
Unterschrift mit der auf den vorgelegten Produktionsvereinbarungen und den
Zahlungsbelegen ident..
Betreffend die
in den Schreiben angeführten Firmen I , P und S liegen
Handelsregistenauszüge aus der Slowakei vor, welche besagen, dass diese
Firmen 1991 und 1995 existiert haben und Herr B in ihnen tätig war, jedoch
ergaben Auskünfte des Kreditschutzverbandes, dass im Streitzeitraum 1996
und 1997 diese Firmen nicht mehr an den angegebenen Adressen kontaktierbar waren
bzw. der vom Bw. als Geschäftspartner bezeichnete B in den Jahren 1996 und
1997 in einer anderen Firma tätig war.
Leasingkosten
Kamera und Schneidetisch
Hinsichtlich
der für 1998 und 1999 geltend gemachten Leasingkosten liegen dem
Unabhängigen Finanzsenat die schriftlichen und mündlichen Angaben des
Bw. über die Verwendung der Kamera und des Schnittplatzes für
Patientendokumentationen und das Umschneiden bzw Erstellen von fachspezifischen
medizinischen Filmen vor. Der Bw. legte in der Berufungsverhandlung auch die von
ihm mit der Kamera erstellten und dem Schneidetisch nachgeschnittenen Filme
über Venenstripping und Schlagadern vor.
Beteiligungen
Betreffend die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus vom Bw. geltend gemachten Beteiligungen an
den Firmen A , M und T liegen dem Unabhängen Finanzsenat die
ursprünglichen Mitteilungen über die gesonderten Feststellungen
betrefffend einen Verlustanteil im Jahr 1997 in Höhe von
S -3.000.000,00 betreffend die Firma A, einen Verlustanteil im Jahr 1998 in
Höhe von S -4.000.000,00 betreffend die Firma M , einen Gewinnanteil
im Jahr 1999 in Höhe von S 81.493,00 an der Firma M , einen
Gewinnanteil im Jahr 1999 an der Firma A in Höhe von S 126.221,00,
sowie einen Verlustanteil im Jahr 1999 in Höhe von S -1.500.000,00 an
der Firma T vor, welche zur Anerkennung im Rahmen der Betriebsprüfung
führten, sowie die im Jahr 2006 erlassenen Bescheide gemäß
§ 92 BAO samt Zustellnachweisen, welche die Nichtanerkennung des
Vorliegens der Mitunternehmerschaften feststellten, vor.
Hinsichtlich
der strittigen Betriebsausgaben enthielten die Angaben des Bw. in der
mündlichen Verhandlung ergänzend folgende Sachverhaltsgrundlagen
für die Beweiswürdigung:
Der Bw. hat auf
Empfehlung des Regisseurs P. mit B Produktionsvereinbarungen über fünf
Filme abgeschlossen, wobei diese Papiere die Unterschrift des Bw. und des vom
Bw. als Vertragspartner angesehenen B tragen. Der Bw. selbst hat an der
Erstellung der Filme als Darsteller und als Assistent bei den Schneidearbeiten
in den Filmstudios mitgewirkt.
Diese
Vereinbarungen waren hinsichlich der Kostenkalkulationen Pauschalvereinbarungen
über die Erstellung von fünf Filmen in den Jahren 1996 und 1997,
für welche der Bw. auf Ersuchen des B je nach Leistungsfortschritt
Barzahlungen gegen Bestätigung geleistet hat.
Rechtliche
Erwägungen des Unabhängigen Finanzsenates:
Nichtanerkannte
Filmproduktionsaufwendungen 1996 und 1997
Nichtanerkannte
Leasingkosten für Kamera und Schneidetisch 1998 und 1999
Gemäß
§ 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen
oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach der Rechtsprechung
sind Aufwendungen anzuerkennen, die im Interesse des Betriebes anfallen (VwGH
2. 10. 1968, 1345/67) und mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen. Den
Steuerpflichtigen trifft die Nachweispflicht und er muss die Richtigkeit seiner
Ausgaben nachweisen. Die Nachweispflicht wird durch schriftliche Belege
erfüllt, wobei Eigenbelege nur anzuerkennen sind, wenn unter den gegebenen
bzw. vergleichbaren Umständen regelmäßig Fremdbelege nicht
vorliegen.
Gemäß
§ 162 BAO kann die Abgabenbehörde bei Beantragung der
Absetzung von Aufwendungen durch den Steuerpflichtigen verlangen, dass die
Empfänger der abgetzten Beträge genau bezeichnet werden. Liegen in
einem Fall der Beantragung von Aufwendungen Auslandsbeziehungen vor und kann die
Behörde allein aufgrund ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht den
Sachverhalt nicht genauer feststellen, kommt die erhöhte Mitwirkungspflicht
des Abgabepflichtigen zum Tragen und er muss den Empfänger seiner Zahlungen
benennen. Ob nach Nennung des Empfängers die Aufwendungen anzuerkennen
sind, ist nach der Rechtsprechung in freier Beweiswürdigung zu entscheiden
(VwGH 11. 5. 1983, 83/13/0030,0031).
Gemäß
§ 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbheörde unter
sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens
nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen
anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es,
wenn von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen ist, die
gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar
die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut
oder mit Wahrscheinlichkeit ausschliesst oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen lässt. (VwGH 25.4.1996, 95/16/0244, 19.2.2002, 98/14/0213,
9.9.2004,99/15/0250). Die Erwägungen der Beweiswürdigung und das
Ergebnis der Beweisaufnahme müssen nach den Maßstäben des
Verwaltungsgerichtshofes schlüssig sein (VwGH 24.6.2003,2001/14/0084,0085;
9.9.2004,2001/15/0090;23.2.2005,2002/14/0152) und den Denkgesetzen, dem
allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut (VwGH
24.2.2004,99/14/0247;9.2.2005,2001/13/0156) bzw. den Erfahrungen des
täglichen Lebens (VwGH 27.1.1998,93/14/0181;29.10.1998,98/16/0134)
entsprechen.
Unter Beachtung
der angeführten Grundsätze wird hinsichtlich der geltend gemachten
Produktionskosten für Filmaufnahmen festgestellt, dass Filme betreffend
Tansparente Medizin- Krampfadern 1997, das Krampfadernleiden 1997, eine Thoracic
outlet Kompressionssyndromoperation, einer Prostataoperation und einer
Darmkrebsoperation jeweils mit dem Vermerk "produziert vom Bw." im Vor- bzw.
Abspann auf Kassetten überspielt vorliegen. Nachgewiesen wurde seitens des
Bw., dass er nach dem Jahr 1997 Vorträge über das Krampfadernleiden
vor Fach - und Nichtfachpublikum gehalten hat und Teile seines Filmes über
Krampfadern auch im ORF gezeigt wurden. Aufgrund dieser Vorführungen habe
er eine Vielzahl von Operationsanmeldungen erhalten, Operationen
durchgeführt und Einkünfte aus selbständiger Arbeit
erzielt.
Weiters liegt
eine schriftliche Bestätigung des B aus dem Jahr 2007 vor, in welcher
dieser bestätigt, die vom Bw. als Betriebsausgaben abzusetzen beantragten
Barzahlungsbeträge von S 1.200.000,00 und von S 3.000.000,00 von
diesem erhalten zu haben. Daneben liegen vom Bw. und von B unterschriebene
Belege betreffend die Produktionsvereinbarungen und die Zahlungen vor.
Im Rahmen der
Berufungsverhandlung ist es dem Bw. gelungen glaubhaft darzutun, warum im
vorliegenden Fall er eine Vorgangsweise gewählt hat, die im
gewöhnlichen Geschäftsverkehr nicht üblich ist, nämlich,
dass er aufgrund seines Vorhabens fachspezifische Filme von einem anerkannten
ihm empfohlenen Regisseur drehen zu lassen, dessen Bedingungen der Barzahlung
gegen einfache Bestätigung akzeptiert hat, wohingegen dieser wiederum die
Bedingung des Bw.akzeptiert hat, dass er nicht als Produzent aufscheint. Obwohl
die hier vorliegende Vorgangswiese, wie vom Finanzamt auch kritisiert, nicht den
Erfahrungen des täglichen Lebens über Verträge entspricht,
erscheint es dem Unabhängigen Finanzsenat nach persönlicher Darlegung
der Geschehnisse durch den Bw. und unter Beachtung aller vorliegenden sonstigen
Nachweise, wie Produktionsvereinbarungen, Einzelzahlungsbelege und
Gesamtbestätigung des B als erwiesen, dass die Ausgaben des Bw. für
Filmproduktionskosten Betriebsausgaben in den Jahren 1996 und 1997 darstellen.
Aufgrund des
festgestellten Sachverhaltes, der vorgelegten Beweismittel und der
persönlichen Angaben des Bw. in der Berufungsverhandlung erachtet der
Unabhängige Finanzsenat hinsichtlich der als Betriebsausgaben anzuerkennen
beantragten Leasingkosten für die Kamera und den Schneidetisch in den
Jahren 1998 und 1999 es als erwiesen, dass die Aufwendungen Betriebsausgaben
darstellen, da diese Geräte im Rahmen des Betriebes des Bw. für
Filmaufnahmen vor und nach Operationen zur Patientendokumentation bzw. zur
Nachbearbeitung bzw. Neuerestellung von Filmmaterial in den Jahren 1998 und 1999
verwendet wurden. Die diesbezüglich beantragten Aufwendungen für
Leasingkosten werden als Betriebsausgaben in den Jahren 1998 und 1999
anerkannt.
Betreffend die
im Betriebsprüfungsverfahren der Jahre 1997 bis 1999 als Einkünfte aus
Gewerbebetrieb aufgrund der Feststellungsverfahren beantragten Beteiligungen an
den Firmen A, M und T wird festgestellt, dass in den Verfahren betreffend diese
Firmen vom zuständigen Finanzamt das Vorliegen der Mitunternehmerschaft
aberkannt wurde, weshalb die ursprünglich im Rahmen der
Betriebsprüfung anerkannten Verlust- und Gewinnanteile aufgrund der im Jahr
2006 vom zuständigen Finanzamt erlassenen Bescheide in der
gegenständlichen Berufungsentscheidung nicht anzuerkennen waren und die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus der Firma A im Jahr 1997 und 1999 mit Null
Schilling, aus der Firma M im Jahr 1998 und im Jahr 1999 mit Null Schilling und
aus der Firma T im Jahr 1999 mit Null Schilling im Rahmen der Neuberechnung der
Einkommensteuer anzusetzen waren.
Berechnung der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit:
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1996
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1997
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1998
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1999
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Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
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laut
BP
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5.736.153,00
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6.664.107,00
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4.864.461,00
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2.178.884,00
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zusätzliche
Betriebsausgaben laut
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Berufungsentscheidung
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-3.000.000,00
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-1.200.000,00
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-62.026,76
|
-113.494,00
|
Einkünfte
aus selbständiger Arbeit
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laut
BE
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2.736.153,00
|
5.464.107,00
|
4.802.434,34
|
2.065.390,00
Der Berufung des Bw.
betreffend die Einkommensteuer für die Jahre 1996 bis 1999 war Folge zu
geben. Die rechnerischen Abänderungen ergeben sich aus den beigelegten
Berechnungsblättern.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Ergeht auch an
das Finanzamt
Wien, am 5.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3732-W/02
- Stammnummer
- 29346
- Gültig
- 05.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF