Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0296-F/07
Bei in den Hotelbetrieb integrierten Masseuren ist vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses gem. § 47 Abs 2 EStG 1988 auszugehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0296-F/07vom 29.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Vt, vom
20. Februar 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
16. Jänner 2007 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungs- und Abgabenbescheid vom 16. Jänner 2007
wurden dem Berufungswerber (Bw) Lohnabgaben in Höhe von insgesamt €
1.453,27 zur Zahlung vorgeschrieben, da vom Prüfer der Abgabenbehörde
Bezüge von selbständigen Masseuren als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 EStG 1988 nachverrechnet
wurden.
Gegen obgenannten Bescheid berief die steuerrechtliche
Vertretung mit ihrer Eingabe vom 19. Feber 2007 rechtzeitig und wandte ein, dass
zu den zwingend erforderlichen Bestandteilen eines Bescheides gemäß
§ 93 Abs 3 lit a BA0 eine Begründung gehöre. Zwar sei unter
diesem Titel im Bescheid angeführt, "die Festsetzung erfolgt aufgrund der
durchgeführten Lohnsteuerprüfung" und sei den Beilagen zu entnehmen,
dass sich die Abgabennachforderung aufgrund der "Nachverrechnung eines
(müsste heißen einer) selbständigen Masseur(in)" ergibt, jedoch
sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Umstände die
Behörde zur Ansicht gelangt ist, es liege kein Werkvertragsverhältnis
sondern ein Dienstverhältnis vor.
Laut Ritz (Bundesabgabenordnung) Rz 11 ff zu § 93 BA0
sei erstens zentrales Element die Anführung des Sachverhaltes, den die
Behörde als erwiesen annimmt (unter Hinweis auf VwGH 95/13/0282,0283 vom
27.05.1998).
In der Folge habe aus der Begründung hervorzugehen,
aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass der
festgestellte Sachverhalt vorliegt sowie die rechtliche Beurteilung, nach
welcher die Behörde die Verwirklichung welcher abgabenrechtlicher
Tatbestände durch den in der Begründung angeführten Sachverhalt
für gegeben erachtet (zB VwGH 28.09.1998, 97/16/0052,08.10.1998,
97/15/0079).
Letztlich habe die Begründung in einer Weise zu
erfolgen, dass der Denkprozess, der in behördlichen Erledigungen seinen
Niederschlag findet, sowohl für die Partei als auch für die
Höchstgerichte nachvollziehbar ist (VwGH 11.12.1996, 89/13/0168,
17.07.1998, 95/13/0005,0006).
Die Bescheidbegründung werde diesen zwingenden
Erfordernissen in keiner Weise gerecht, ein Rechtsmittel unter dem Titel der
Rechtswidrigkeit des Inhaltes sei anhand des vorliegenden Bescheides nicht
möglich.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. April 2007 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, dass beim Bw
eine Prüfung lohnabhängiger Abgaben auf Grundlage des § 147 BA0
iVm § 86 EStG 1988 stattgefunden habe. Über das Ergebnis sei vom
Prüfer ein Bericht iSd § 150 BA0 erstattet und die Feststellung
getroffen worden, dass die Entgelte und Bezüge bisher selbständiger
Masseure als solche von Dienstnehmern zu betrachten und daher Beträge an
Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag, sowie Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
nachzuverrechnen sind. Die vom Prüfer errechneten Beträge seien
mittels Haftungs- und Zahlungsbescheid für das Jahr 2005 dem Bw
vorgeschrieben worden, wobei als Begründung zur Abgabepflicht
ausgeführt wurde, dass die Festsetzung aufgrund der durchgeführten
Lohnsteuerprüfung zu erfolgen hat. Dagegen richte sich die durch den
steuerlichen Vertreter des Bw eingebrachte Berufung.
Gemäß
§ 93 Abs 3 lit a BA0 habe ein
schriftlicher Bescheid der Abgabenbehörde ua dann eine Begründung zu
enthalten, wenn diesem ein Anbringen zugrunde liegt, dem nicht vollinhaltlich
Rechnung getragen wird, oder wenn er von Amts wegen erlassen wird.
Der im gegenständlichen Fall ergangene Haftungs- und
Abgabenbescheid fuße auf einer abgabenbehördlichen
Außenprüfung iSd § 147 leg cit in der vom Prüfer
Feststellungen getroffen worden sind, die Anlass zu einer abweichenden
Festsetzung der bisher aufgrund der §§ 79 f EStG 1988 den Arbeitgeber
treffenden und von ihm wahrgenommenen Verpflichtung zur Einbehaltung und Abfuhr
von Lohnsteuer, bzw ihn treffenden Verpflichtung zur Berechnung und Abfuhr des
Dienstgeberbeitrages entsprechend der §§ 41 FLAG, sowie des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag (§ 122 WKG), gegeben hat. Besagter Bescheid sei also
diesfalls von Amts wegen ergangen.
Die Festsetzung der Selbstbemessungsabgaben sei im
gegenständlichen Haftungs- und Abgabenbescheid lediglich mit dem Hinweis
begründet worden, dass diese aufgrund der durchgeführten
Lohnsteuerprüfung erfolge. Auch dem als zusätzliche Begründung
zum gegenständlichen Bescheid ergangenen Bericht nach § 150 BA0, der
das Ergebnis der Außenprüfung festhält, sei lediglich zu
entnehmen, dass nach Ansicht des Prüfers die Entgelte/Bezüge von
(bisher selbständigen) Masseuren als Dienstnehmer nachzuverrechnen
sind.
Dem Bw sei zuzustimmen, wenn er in seiner Berufung
einwendet, dass diese Hinweise den Anforderungen des § 93 Abs 3 lit a BA0
auf eine ausreichende Begründung keinesfalls genügen. Erforderlich
seien nach der laufenden Rechtsprechung jedenfalls die Anführung des
Sachverhaltes, den die Behörde als erwiesen annimmt und eine Darstellung
der rechtlichen Beurteilung der nach Ansicht der Behörde verwirklichten
abgabenrechtliche Tatbestände.
Eine entgegen § 93 Abs 3 lit a leg cit mangelhafte
Begründung stelle eine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, stehe
jedoch der Annahme der Bescheidqualität einer Erledigung nicht entgegen
(Ritz, BAO³, § 93, Tz 27). Leide ein Bescheid im erstinstanzlichen
Verfahren an einem Begründungsmangel könne dieser im Wege einer
Berufungsvorentscheidung saniert werden (Ritz, BA0³, § 93, Tz
16).
Die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung iSd § 276
BA0 liege im Ermessen der Abgabenbehörde. Schon um besagten
Verfahrensmangel zu beseitigen und im Hinblick darauf, dass einer
Berufungsvorentscheidung regelmäßig Vorhaltewirkung zukommt (vgl auch
Ritz, BA0³, § 276, Tz 1) sei diesfalls eine Berufungsvorentscheidung
zu erlassen.
Zur Klarstellung werde an dieser Stelle noch angemerkt,
dass im gegenständlichen Außenprüfungsverfahren entsprechend
§ 149 leg cit am 13. Dezember 2006 eine Schlussbesprechung stattgefunden
hat. Der im Zuge dieser Schlussbesprechung aufgenommenen Niederschrift sei zu
entnehmen, dass die Frage der Abgrenzung Werk-/Dienstvertrag ua Gegenstand der
Schlussbesprechung war, also die diesbezüglichen steuerrechtlichen
Erwägungen dargelegt und somit dem Bw bzw dem steuerlichen Vertreter die
Umstände und Sachverhaltselemente die zu einer Subsumtion unter die
Tatbestandsmerkmale des § 47 Abs 2 EStG 1988 (bzw des § 41 FLAG,
§ 122 WKG) geführt haben, zur Kenntnis gebracht worden seien.
Dem Bericht des Prüfers sei zu entnehmen, dass nach
seiner Rechtsansicht Bezüge, wenn der Prüfer ausführt
"selbständiger Masseur als Dienstnehmer nachverrechnet", die im Jahr 2005
an zwei beschäftigte Personen im Kleide eines Werkvertrages bezahlt wurden,
als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd § 25 EStG 1988 zu
beurteilen seien. Diesbezügliche Sachverhaltsfeststellungen seitens des
Prüfers seien von ihm schriftlich festgehalten worden. In der am 29.
November 2006 aufgenommenen und als Niederschrift bezeichneten Darstellung gebe
er die mündlich vorgenommene Befragung von Frau l wieder, die dann von ihm
und der befragten Person unterfertigt worden sind. Unklar bleibe, auf welcher
Rechtsgrundlage die Befragung erfolgte, (als Auskunftsperson iSd § 143 BA0
oder als Zeuge iSd § 169 leg cit), jedenfalls stütze sich die
Auskunftspflicht auf die §§ 87 und 88 EStG 1988, sodass der
aufgenommenen "Niederschrift" Beweiskraft zukommt.
Der Niederschrift sei zu entnehmen, dass im
berufungsgegenständlichen Zeitraum im Betrieb des Bw (Hotel a) den
Hotelgästen die Möglichkeit Massagen in Anspruch zu nehmen
eingeräumt wurde. Auch dem von der Abgabenbehörde bezeichneten
Internetauftritt des Bw sei aktuell zu entnehmen, dass im Hotel
Massageleistungen in Anspruch genommen werden können. Den Feststellungen
des Prüfers zufolge seien im berufungsgegenständlichen Zeitraum
für diese Zwecke zwei Masseure beschäftigt gewesen. Die
diesbezüglichen Entgelte seien nach den Angaben bisher im Rahmen eines
Werkvertrages abgerechnet worden. Weiters sei der Niederschrift zu entnehmen,
dass die Akquirierung der Leistungswerber über in den Hotelzimmern
aufliegenden Prospekten und durch Mundpropaganda (innerhalb des Hotels)
erfolgte; die Arbeitszeiten der Masseure seien meistens nachmittags gewesen
(zwischen 15.00 und 18.00 Uhr); die wesentlichen Arbeitsmittel - wie
Massagetisch und Handtücher - seien vom Hotel gestellt worden; die
Abrechnung der Leistungen erfolgte über das Hotel (Hotelrechnung); die
Tätigkeitsdauer der Masseure sei mündlich immer auf die Dauer einer
Saison vereinbart worden; die Entschädigung (Entlohnung) der Masseure sei
in der Form erfolgt, dass diesen vom Preis der Massage laut Preisliste 60 %
überlassen worden sind, die restlilchen 40 % (als Miete bezeichnet) seien
dem Bw verblieben.
Strittig sei im vorliegenden Fall, ob die von den Masseuren
bezogenen Beträge als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd
§ 25 EStG 1988 oder als solche aus Gewerbebetrieb iSd § 23 leg cit zu
werten sind.
Nach § 47 Abs 2 EStG 1988 liege ein
Dienstverhältnis dann vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies sei der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Entscheidend bei der Beurteilung,
ob eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit vorliegt,
sei das Gesamtbild der Tätigkeit, wobei auch der im Wirtschaftsleben
üblichen Gestaltungsweise Gewicht beizumessen ist (Doralt, EStG, § 47,
Tz 25). Weiters sei nach Lehre und Rechtsprechung bei der Beurteilung dieser
Frage in erster Linie zu prüfen, ob die tätige Person weisungsgebunden
oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers eingegliedert ist
(Doralt, EStG, § 47, Tz 56). Ein Dienstverhältnis sei auch dann
gegeben, wenn eine formell als Werkvertrag bezeichnete Vereinbarung
überwiegend Elemente eines Dienstverhältnisses trägt oder zwar
ein Werkvertrag vorliegt, aber die tatsächlich ausgeübte
Tätigkeit in Abweichung vom Vertragsinhalt überwiegend Merkmale eines
Dienstverhältnisses aufweist (VwGH 19.12.1990, 89/13/0131; VwGH 20.12.2000,
99/13/0223; VwGH 24.9.2003, 2000/13/0182).
Es sei zu beachten, dass nicht schon jede Unterordnung
unter den Willen eines anderen die Arbeitnehmereigenschaft einer
natürlichen Person zur Folge haben muss, denn auch der Unternehmer, der
einen Werkvertrag erfüllt, werde sich in aller Regel bezüglich seiner
Tätigkeiten zur Einhaltung bestimmter Weisungen seines Auftraggebers
verpflichten müssen, ohne hierdurch seine Selbständigkeit zu
verlieren. Dieses sachliche Weisungsrecht sei auf den Arbeitserfolg gerichtet,
während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende
persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und
persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen
seien auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und
dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung
einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung
stellt (VwGH 21.12.1993, 90/14/0103; VwGH 23.5.2000, 97/14/0167; VwGH
20.12.2000, 99/13/0223). So nehme das persönliche Weisungsrecht des
Arbeitgebers etwa auf die Art der Ausführung der Arbeit, die
Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Arbeitsmittel, die zeitliche
Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, die Vorgabe des Arbeitsortes usw
Einfluss.
Nach Ansicht des Finanzamtes würden im
gegenständlichen Fall jene Kriterien, die für die Annahme einer
Weisungsgebundenheit im obigen Sinne sprechen, eindeutig in den Vordergrund
treten. So werde seitens der tätigen Masseure vorrangig die Arbeitskraft
zur Verfügung gestellt, von der Ausführung (lediglich) einzelner
Arbeiten könne nicht gesprochen werden. Weiters seien auch die Art der
Ausführung der Arbeiten, der zeitliche Rahmenbereich in dem die
Tätigkeit ausgeübt wird und der Arbeitsort räumlich festgelegt,
sodass von einem Zustand wirtschaftlicher und persönlicher
Abhängigkeit gesprochen werden muss.
Nach Lehre und Rechtsprechung sei jemand in den
geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dann eingegliedert, wenn der
Arbeitgeber den Arbeitsplatz und die Arbeitsmittel zur Verfügung stellt.
Ebenso sei das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit zu
berücksichtigen, wie die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter
Arbeitszeiten (Doralt, EStG, § 47, Tz 44). Ein wichtiges Kriterium für
die Beurteilung der organisatorischen Eingliederung stelle auch die unmittelbare
Einbindung der Tätigkeit in die betrieblichen Abläufe des Arbeitgebers
dar. Im vorliegenden Fall würden Massagen im Gesamtpaket der Leistungen des
Hotels mit angeboten, seien also ein Bestandteil der betrieblichen Abläufe.
Die notwendigen Arbeitsmittel, wie ein entsprechender Raum mit Massagetisch und
Handtücher würden ebenfalls durch den Betrieb beigestellt, die
Abrechnung der Leistungen mit den Gästen erfolge nach Aussagen in der
Niederschrift durch das Hotel. Auch die Form der Entlohnung der Leistungen
spreche für die Annahme eines Dienstverhältnisses, wenn da vereinbart
worden sei, dass von den Masseuren der Betriebsraum angemietet wurde, die
Begleichung der Miete aber in der Form erfolgt sei, dass vom Preis laut
Preisliste für die Massage 40 % dem Hotel überlassen wurden, die
restlichen 60 % Entlohnungshonorar darstellten.
Schon aufgrund der dargestellten Umstände könne
eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus nicht ausgeschlossen
werden.
Im vorliegenden Fall sei klar erkennbar, dass die
Tatbestandsmerkmale, die für die Annahme eines Dienstverhältnisses iSd
§ 47 Abs 2 EStG 1988 sprechen, also Weisungsgebundenheit einerseits und
organisatorische Eingliederung andererseits, weitaus überwiegen und somit
nicht von einem Werkvertragsverhältnis ausgegangen werden kann.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2007 wurde von der
steuerrechtlichen Vertretung die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen
Finanzsenat beantragt und wie folgt Stellung genommen:
"Gemäß den Ausführungen auf Seite 5 f der
BVE ist zur Beurteilung der Frage, ob ein Dienstverhältnis oder ein
Werkvertrag vorliegt, zu prüfen, "ob die tätige Person
weisungsgebunden oder in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
eingebunden ist" (mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung). Seitens der
tätigen Masseure werde vorrangig die Arbeitszeit zur Verfügung
gestellt und werde die Art der Ausführung der Arbeiten, der zeitliche
Rahmenbereich und der Arbeitsort räumlich festgelegt, sodaß vom
Zustand persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gesprochen
werden müsse. Dabei wird nicht unterschieden zwischen sachlicher und
persönlicher Weisungsgebundenheit. Unter die sachliche Weisungsgebundenheit
subsumiert Doralt (Rz 36 zu § 47 EStG) die Verpflichtung innerhalb eines
bestimmten örtlichen und zeitlichen Bereiches tätig zu werden, welche
auch in einem Werkvertrag enthalten sein kann. Vor allem in der Wintersaison
aber auch in der Wandersaison ergibt sich die zeitliche Lagerung der Massagen
klarerweise überwiegend aus den Gegebenheiten, d.h. diese werden
überwiegend am späten Nachmittag stattfinden und ebenso
überwiegend durch die Zeiten des Abendessens begrenzt sein. Dass die
Massagen im Massageraum des Hotels im Wellnessbereich stattfinden und nicht in
den Praxen der selbständig tätigen Masseure entspringt ebenfalls den
sachlichen Gegebenheiten. Jedem Gast stünde es frei und könnte es auch
angeboten werden, sich in die Praxis des jeweiligen Masseurs zu begeben. Alle
diese sachlich begründeten Umstände können nicht für das
Vorliegen eines Dienstverhältnisses als Begründung gelten. Das
persönliche Weisungsrecht, welches für ein Dienstverhältnis
spricht, bedingt den Zustand der wirtschaftlichen und persönlichen
Abhängigkeit. Die persönliche Weisungsgebundenheit zielt (Doralt Rz 37
zu § 47 EStG) auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft;
nicht wie im Bescheid angeführt der Arbeitsmittel. D.h. der Arbeitnehmer
verpflichtet sich die ihm zugewiesenen Arbeiten zu übernehmen, egal welcher
Art diese sind. Dabei erfolgt die Überwachung der Arbeit durch den
Arbeitgeber. Der Massagebereich kann aber seitens des Eigentümers des
Hotels gar nicht überwacht werden, da ihm dafür die fachliche
Qualifikation fehlt. In diesem Sinn kann es eine Unterordnung im Sinn einer
persönlichen Abhängigkeit nicht geben. Auch fehlt es an der
Unterwerfung unter die betrieblichen Ordnungsvorschriften (Arbeitszeit und
Arbeitspausen), da der Massagebereich ein vom übrigen betrieblichen
Geschehen völlig unabhängiger Bereich ist. Für die Dienstnehmer
des eigentlichen Hotelbereiches, vom Zimmermädchen bis zum Chefkoch, gibt
es klare Dienstpläne und werden die Einhaltung der Arbeitszeiten sowie die
Ausführung der Arbeiten vom Dienstgeber überwacht. In Zeiten wo ein
Kellner beispielsweise nur wenige Gäste zu bedienen hat, werden andere
Tätigkeiten, wie Vorbereitungen, Aufräumarbeiten etc zugewiesen. All
dies fehlt im Bereich der Masseure. Sind keine Gäste für Massagen
angemeldet, werden den Masseuren nicht anderweitige Tätigkeiten zugewiesen,
weshalb auch nicht davon gesprochen werden kann, diese wären in
persönlicher Abhängigkeit tätig, bzw. würden Regelungen
über Arbeitszeiten etc. unterliegen. Auch wird im Bescheid selbst darauf
hingewiesen, dass die Massagezeiten zwar meist nachmittags zwischen 15.00 und
18.00 Uhr lagen, jedoch nicht immer. Bei Bedarf wurde auch zu ganz anderen
Zeiten massiert. Damit fehlt aber auch ganz klar die organisatorische
Eingliederung als weiters Kriterium für ein Dienstverhältnis. Weiters
wird das Kriterium des Unternehmerwagnisses gänzlich außer acht
gelassen. Ein solches liegt vor, wenn es dem Steuerpflichtigen möglich ist,
den Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst durch persönliche
Tüchtigkeit, Fleiß, Ausdauer und persönliche Geschicklichkeit zu
bestimmen. Auch hierbei ist wiederum auf den Bescheid zu verweisen, dem zu
entnehmen ist, dass die Akquisition der Leistungswerber durch Mundpropaganda
erfolgte, was wohl genau auf die im vorhergehenden Absatz erwähnten
Qualitäten zurückzuführen ist. Demnach ist aber auch der
wirtschaftliche Erfolg klar dem Masseur selbst zuzurechnen, der die Höhe
seines Einkommens durch seine eigene Leistung bestimmen konnte. Insgesamt kann
also nicht davon gesprochen werden, dass die Tatbestandsmerkmale, die für
die Annahme eines Dienstverhältnisses sprechen, weitaus überwiegen.
Somit muss von einem Werkvertragsverhältnis ausgegangen werden."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Z 1 EStG 1988 sind
Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen,
nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich
als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die
Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als
selbständige Arbeit anzusehen ist.
Gemäß
§ 25 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und
Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 zufolge liegt ein
Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach gängiger Rechtsprechung (VwGH 19. Dezember 1990,
89/13/0131, VwGH 20. Dezember 2000, 99/13/0223, VwGH 24. September 2003,
2000/13/0182) ist bei der Beurteilung, ob ein steuerliches Dienstverhältnis
besteht, vom tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung
zwischen den Vertragspartnern auszugehen. Maßgebend sind weder die
Bezeichnung noch subjektive Gesichtspunkte, sondern ausschließlich die
objektiven Umstände (VwGH 18. Oktober 1989, 88/13/0185).
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist
im Sinne einer Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen (VwGH 21.
Dezember 1993, 90/14/0103). Sie zeigt sich ua in der Vorgabe von Arbeitszeit,
Arbeitsort und Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare
Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers.
Eine Kontrolle des Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und Zeit der
Beschäftigung spricht für Nichtselbständigkeit.
Im Einzelfall ist für die Beurteilung das Gesamtbild
der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit maßgeblich.
Gemäß
§ 41 Abs 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen. Nach Abs 2 in der ab 1994 anzuwendenden Fassung
dieser gesetzlichen Bestimmung (Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818) sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs
2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs 3 FLAG 1967 idF BGBl.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs 1 Z 1 lit a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Die Regelungen des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, findet sich in § 57 Abs 4 und 5 HKG idF
BGBl. 958/1993 bzw § 57 Abs 7 und 8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Eine Weisungsgebundenheit bedingt, dass der Arbeitnehmer
verpflichtet ist, den Weisungen des Arbeitgebers zu folgen. Die Stärke des
geforderten Weisungsrechtes ist abhängig von der Art der Tätigkeit.
Nicht jede Unterordnung unter den Willen eines anderen hat bereits die
Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge. Auch ein
Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, ist in der Regel verpflichtet,
Weisungen des Auftraggebers bezüglich der Tätigkeit einzuhalten, ohne
dadurch seine Selbständigkeit zu verlieren (vgl. VwGH 16.2.1994, Zl.
92/13/0149; 9.7.1997, Zl. 95/13/0289). Ist der Steuerpflichtige verpflichtet,
innerhalb eines bestimmten örtlichen und zeitlichen Bereiches tätig zu
werden, dann handelt es sich um eine sachliche Weisungsgebundenheit, welche auch
bei einem Werkvertrag vereinbart werden kann. Ebenso ist die Verpflichtung, eine
Arbeit sach- und termingerecht fertig zu stellen, bloß eine sachliche
Weisungsgebundenheit. Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg
gerichtet.
Das sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg
gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende
persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und
persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen
sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und
dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung
einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung
stellt (VwGH 21. Dezember 1993, 90/14/0103; VwGH 23. Mai 2000, 97/14/0167; VwGH
20. Dezember 2000, 99/13/0223). So nimmt das persönliche Weisungsrecht des
Arbeitgebers etwa auf die Art der Ausführung der Arbeit, die
Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Arbeitsmittel, die zeitliche
Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, die Vorgabe des Arbeitsortes usw
Einfluss.
Wenn die steuerrechtliche Vertretung in ihrer Eingabe vom
17. Mai 2007 einwendet, dass sich die zeitliche Lagerung der Massagen in der
Winter- wie auch in der Wandersaison klarerweise aus den Gegebenheiten ergebe,
d.h. diese würden überwiegend am späten Nachmittag stattfinden
und durch die Zeiten des Abendessens begrenzt, gibt sie jedenfalls entgegen
ihren Einwendungen zu erkennen, dass sich die für den Bw im Hotel
tätigen Masseure nach den betrieblichen Gegebenheiten richten mussten und
somit hiedurch auch in den geschäftlichen Organismus des Betriebes
eingebunden waren und auch diesbezüglich eine persönliche
Weisungsgebundenheit bestand. Wie das alleinige Argument, die Massagen
würden im Hotel des Bw stattfinden, eine Selbständigkeit der für
das Hotel des Bw tätigen Masseure untermauern könnte, kann von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgrund der Ausführungen der
steuerlichen Vertretung in ihrer Eingabe nicht nachvollzogen werden. Denn die
Massagen werden nach den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes als Gesamtpaket und im Rahmen der Hotelleistungen - siehe hiezu auch
den bereits erwähnten Internetauftritt - angeboten, weshalb auch aus diesem
Grund nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese Leistungen auch solche
einschließen, die die Masseure als selbständig Tätige in ihren
Praxen durchführten. Noch dazu kommt erschwerend die Aussage in der
Niederschrift hinzu, und zwar dass die Masseure für das Hotel des Bw die
genannten Leistungen unbestrittenermaßen auch bis zum April 2004 in einem
Dienstverhältnis erbracht hätten und ab diesem Zeitpunkt keine
Masseure mehr angestellt worden seien, da man dem Bw nahegelegt hat, dies zu
unterlassen, da das Hotel keine Befugnis hat, dieses Gewerbe auszuüben. Man
habe daher nur noch "selbständige Masseure" in Anspruch genommen. Dies
lässt aber auch den Schluss zu, dass trotz Vorliegen gleicher Gegebenheiten
und Sachverhalte vom Bw sozusagen als Schutzmaßnahme die vormalig im
Rahmen von Dienstverhältnissen ausgeübten Tätigkeiten (Massagen)
nunmehr als im Rahmen von Werkvertragsverhältnissen ausgeübt
umgestaltet wurden, obwohl sich an der Art der Tätigkeiten und dem gesamten
Umfeld sowie der Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse keine
Veränderungen ergeben haben.
Wie die steuerrechtliche Vertretung richtig ausführt,
zielt die persönliche Weisungsgebundenheit auf den zweckmäßigen
Einsatz der Arbeitskraft ab. So nimmt das persönliche Weisungsrecht des
Arbeitgebers etwa auf die Art der Ausführung der Arbeit, die
Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Arbeitsmittel, die zeitliche
Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, die Vorgabe des Arbeitsortes usw
Einfluss.
Wenn die steuerrechtliche Vertretung argumentiert, dass der
Eigentümer des Hotels den Massagebereich gar nicht überwachen
könne, da ihm die fachliche Qualifikation hiezu fehlt, kann dem entgegnet
werden, dass ihm auch bezüglich anderer fachlich qualifizierter
Tätigkeiten im Hotel - wie zB beim Chefkoch etc. - die fachliche
Qualifikation hiezu zwar fehlt, eine Überwachungsmöglichkeit und
-befugnis aber nicht alleine davon abhängig gemacht werden kann, ob die
jeweilige Ausbildung betreffend des zu überwachenden Personals auch beim
Überwachenden gegeben ist bzw vorliegt. Das von der steuerrechtlichen
Vertretung diesbezüglich angeführte Argument zielt damit ins
Leere.
Auch der Einwand, es fehle an der Unterwerfung unter die
betrieblichen Ordnungsvorschriften (Arbeitszeit und Arbeitspausen), da der
Massagebereich ein vom übrigen betrieblichen Geschehen völlig
unabhängiger vom Hotelbetrieb gelöster Bereich ist, entspricht nicht
den tatsächlichen Gegebenheiten. In der Vorlageschrift wird nämlich
eindeutig ausgeführt, dass sich die Masseure nach betrieblichen
Gegebenheiten zu richten haben (siehe Wander- und Wintersaison sowie Begrenzung
der Zeiten aufgrund des Abendessens etc). Der Massagebereich zählt aufgrund
des vom Hotel angebotenen Paketes an Leistungen ebenfalls zu den
Leistungsbereichen des Betriebes und kann daher auch nicht als völlig
unabhängiger Bereich bezeichnet werden. Auch für die Masseure gibt es
nach den Ausführungen in der Niederschrift klare Angaben zu den Zeiten
(überwiegend nachmittags von 15.00 bis 18.00 Uhr) und kann auch davon
ausgegangen werden, dass das Nichteinhalten der Massagezeiten bzw eine
mangelhafte Ausführung der Massagen Konsequenzen - wie bei allen anderen
Dienstnehmern des "eigentlichen" Hotelbereiches - nach sich ziehen würde.
Insoweit ist diesbezüglich somit eine Überwachung gegeben. Inwieweit
in Zeiten, wo ein Kellner beispielsweise nur wenige Gäste zu bedienen hat,
ihm auch noch andere Tätigkeiten zugewiesen werden können, ist
für den vorliegenden Berufungsfall nicht entscheidungsrelevant. Dass die
Masseure sehr wohl in den betrieblichen Organismus bzw die betrieblichen
Abläufe eingebunden waren und auch in einer persönlichen
Abhängigkeit zum Arbeitgeber standen, untermauert auch die Aussage der
steuerlichen Vertretung in ihrer Vorlageschrift, dass bei Bedarf auch zu anderen
Zeiten massiert wurde. Vom Fehlen einer organisatorischen Eingliederung kann
daher wohl nicht gesprochen werden.
In der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes wird
angeführt, dass die Akquirierung der Leistungswerber über in den
Hotelzimmern aufliegenden Prospekten und durch Mundpropaganda innerhalb des
Hotels erfolgen würde. Das Argument der Mundpropaganda wird von der
steuerrechtichen Vertretung aufgegriffen, um ein Unternehmerrisiko bei den
Masseuren zu unterstellen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass allein eine
mögliche Mundpropaganda im vorliegenden Berufungsfall ein Unternehmerrisiko
nicht zu begründen vermag. Den hier in Rede stehenden Masseuren wurden -
wie bereits in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt - die wesentlichen
Arbeitsmittel (zB Massagetisch, Handtücher etc) vom Hotel zur
Verfügung gestellt. Bezüglich der Angabe, die Masseure würden vom
in der Preisliste des Hotels angeführten Massagepreis 60 % erhalten und 40
% somit als "Miete" dem Hotel überlassen, ist folgendes auszuführen:
Im Akt des Finanzamtes befinden sich Kopien der in Rechnung gestellten Honorare
der Masseure. In keiner Aufzeichnung lässt sich erkennen, dass hier
Ausgaben in Form von Mietkosten getätigt wurden. Es liegt wohl in der Natur
der Sache selbst, dass ein Hotel einen gewissen Preis für Leistungen - wie
z.B. Massagen - kalkuliert. Mit den Masseuren werden ebenfalls Preise pro
Massage vertraglich vereinbart. Dass der Hotelier daher mehr einnimmt (siehe
Preis laut Preisliste des Hotels) als er dann an die Masseure weitergibt, liegt
wohl an der vom Hotelier kalkulierten Gewinntangente und den jeweils für
ihn selbst anfallenden Kosten und jedenfalls nicht daran, dass - wie in der
Niederschift wiedergegeben - "der Masseur sozusagen 60 % des Preises laut der im
Hotelzimmer ausgehängten Preisliste erhält und die restlichen 40 % des
Preises an das Hotel abgibt". Noch dazu fehlen diesbezüglich alle
Unterlagen, die einen derartigen Vorgang nachweisen könnten (wie zB
Rechnungen an die Masseure für die Miete der Räumlichkeiten,
vertragliche Vereinbarungen, Abrechnungen der Masseure etc.). Vielmehr werden
nach den bereits gemachten Ausführungen und Darstellungen die Abrechnungen
der Massagen vorerst zwischen den Kunden und dem Hotel laut Preisliste des
Hotels durchgeführt und darauf basierend die Abrechnungen zwischen Hotel
und Masseuren durchgeführt. Ein Unternehmerrisko kann daher aufgrund des
vorliegenden Sachverhalts nicht erkannt werden.
Abschließend ist noch zu ergänzen, dass der von
der steuerrechtlichen Vertretung in ihrer Berufungsschrift argumentierte
Begründungsmangel durch die in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
gemachten Feststellungen und Ausführungen saniert und somit behoben
wurde.
Im vorliegenden Berufungsfall ist nach vorstehenden
Ausführungen eindeutig davon auszugehen, dass die Merkmale, welche für
ein Dienstverhältnis der in Rede stehenden Masseure sprechen, ingesamt
überwiegen, weshalb wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden
war.
Feldkirch,
am 29. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0296-F/07
- Stammnummer
- 29344
- Gültig
- 29.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF