Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0013-F/07
Beim vorliegenden Sachverhalt und den berufungsgegenständlichen vertraglichen Konstellationen war bei den für den Berufungswerber tätigen Pflegerinnen vom Vorliegen von Dienstverhältnissen im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988 auszugehen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0013-F/07vom 28.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Vt, vom
1. August 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes kl vom 22. Juni
2006 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988
für die Kalenderjahre 2004 und 2005 entschieden:
Die Berufung
wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom 12. Dezember 2006 als
unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
werden im Umfang der Berufungsvorentscheidung abgeändert.
Entscheidungsgründe
Laut Bericht vom 13. Juni 2006 erfolgte beim
Berufungswerber (Bw) über die Kalenderjahre 2000 bis 2005 eine
Lohnsteuerprüfung, wobei ua eine bescheidmäßige Nachversteuerung
der ausbezahlten Nettobezüge an die beiden Dienstnehmerinnen O und T
für den Zeitraum 9. April 2004 bis 21. September 2005 in Höhe von
€ 8.504,31 erfolgte, da die beiden Dienstnehmerinnen Einkünfte
gemäß
§ 25 EStG 1988 erzielten.
Im Akt befinden sich folgende Unterlagen:
Ein
Vertrag über eine beidseitige Vereinbarung zwischen dem Bw als
verpflichtete Person und b, als berechtigte Person, welcher folgende
Bestimmungen enthält: Unter Punkt III. wird vereinbart, dass das bereits
namentlich genannte e Unternehmen angegliederte Stiftungspflegeschwestern der
Stiftung sv zur fachlichen Hilfe im eigenen Haushalt (Gastgeberfamilie) zur
Verfügung stellt. Für die Zurverfügungstellung der
Stiftungspflegeschwestern für das laufende Stiftungsbetreuungsjahr wird
laut Punkt 1 eine Pauschalgebühr von € 1.100,00 beiderseitig
vereinbart. Als Art und Bezeichnung der Stiftungs-Hilfstätigkeit wurde die
Hauskrankenpflege "Rund um die Uhr" angeführt.
Ein
diesbezüglicher Bewerbungsbogen für ein Stiftungspersonal, welcher ua
enthält, dass die Stiftungspflegerin pro Tag ca. 2 Stunden Freizeit
(meistens nach dem Mittagsessen oder am Nachmittag) hat. Bei den Informationen
von der Gastgeberfamilie für die Stiftungspflegerinnen wurde angegeben,
dass eine Unterkunft für die Pflegerin vorhanden ist. Die Pflegerin werde
außerdem rund um die Uhr benötigt und die monatlichen Anfahrts- und
Heimreisekosten sowie der monatliche Versicherungskostenanteil würden
ehrenhalber vom Bw in voller Höhe übernommen werden. Beim Punkt
"Hinweise und Informationen" wird darauf hingewiesen, dass ein
landesübliches Taschengeld - Tagessatz (24 Stunden) für die Pflegerin
zB in Österreich ca. 40,00 bis 60,00 € als Bezahlung empfohlen werde.
Dieser Tagessatz werde von der Gastgeberfamilie, auch Stiftungspatient-Klient
genannt, netto und in voller Gesamthöhe übernommen. Auf Wunsch der
Gastgeberfamilie, Stiftungs-Patient oder Klient, könne die
Hilfstätigkeit der karitativen Stiftungs-Pflege-Schwestern tagtäglich
beendet werden. Die gemachten Angaben und Mitteilungen würden nur für
die Stiftung sv und für das Unternehmen b Privat, s.r.o., verwendet. Alle
drei Parteien würden sich verpflichten, die gemachten Angaben und
Mitteilungen keiner weiteren Person oder keinem weiteren Unternehmen, im In-
oder Ausland, zur Verfügung zu stellen.
Ein
Aufnahmeantrag und Erhebungsbogen, welcher auch einen ärztlichen Fragebogen
betreffend die zu betreuende Person enthält und von der behandelnden
Ärztin ausgefüllt wurde.
Ein
Schreiben des Unternehmens sv vom 12. Mai 2004 an die behandelnde
Ärztin.
Eine
vierseitige Informationsschrift betreffend die
Stiftungs-Hauskranken-Kurzzeitpflege für das In- und Ausland der Stiftung
sv, welche ua ausführt, dass die Stiftung auf Verlangen ihrer in- und
ausländischen angegliederten (angeschlossenen) Stiftungs-Pflegepatienten
(Klienten) und im Interesse der jeweiligen Landes-Öffentlichkeit im
Sozial-Hauskrankenpflegesektor mit ihrem Zweigbereich Hauskrankenpflege "Rund um
die Uhr" inländischen und ausländischen kranken und bedürftigen
Mitmenschen, die anderweitig in ihrer Heimat keine solche Hilfeleistung erhalten
können, Kurzzeit-Stiftungspflegeschwestern oder PflegerInnen zu
Verfügung stellt. In dieser Informationsschrift werden ua die bereits in
der gegenseitigen Vereinbarung ausgeführten Darstellungen (zB
Spendenbeitrag, Taschengeld, Wohn- und Schlafgelegenheit, Verköstigung der
PflegerInnen etc) wiederholt.
Informationsblatt
der Stiftung sv, in welchem ua die Aufgaben, der Werdegang und die
Zusammenarbeit der Stiftung mit anderen Unternehmen etc angeführt
sind.
Informationsblatt
betreffend Hauskrankenpflege "RUND um die UHR" (An eine GASTGEBERFAMILIE im
AUSLAND): hier werden ua der Betreuungsablauf und die Fürsorge für den
Patienten und seinen Haushalt (in Abhängigkeit vom Gesundheitszustand)
angeführt.
Stiftungsurkunde
über den Erwerb des Statutes "zugeordneter Mitarbeiter der Stiftung" mit
folgendem Inhalt: "Die Stiftung sv bescheinigt hiermit der unten
angeführten Person (= Berufungswerber), aufgrund eines Beitragsempfanges
zur Tätigkeitsunterstützung und Zielerreichung der Stiftung, dass die
namentlich genannte Person hiermit das Statut eines zugeordneten Mitarbeiters
der Stiftung sv im Zweigbereich der Betreuung und häuslichen Pflege
erworben hat. Die Person mit dem Statut eines Beitragszahlers der Stiftung weist
durch diese Bescheinigung ihre Zusammengehörigkeit mit den Zielen der
angeführten Stiftung in ihren Statuten nach, und aufgrund dessen
genießt sie alle Vorteile des kommerziellen Service von den mitarbeitenden
Firmen und Stiftungen die zum Zwecke der Zielerfüllung der Stiftung, die sv
gewährt werden."
Vereinbarungsverlängerung,
wobei der Berufungswerber ua darauf hingewiesen wird, dass er für die
Einzahlung der Vermittlungspauschale den beigelegten Zahlschein benützen
solle.
Feedback-Rückmeldung;
Verschiedene
Zahlscheinkopien (€ 1.100,00, bezahlt am 7. April 2005; € 550,00,
bezahlt am 2. Juni 2004; € 350,00, bezahlt am 7. April 2004; € 550,00,
bezahlt am 7. April 2004;);
Kopien
der Empfangs- bzw Zahlungsbestätigungen der PflegerInnen, wo der jeweilige
Zeitraum, die Höhe der Versicherung und die Kosten für die Hin- und
Rückfahrt sowie die bezahlten Tagessätze (pro Tag € 50,00)
angeführt sind.
Eine
Kopie der Rechnung des Bezirkskrankenhauses s vom 13. August 2004 betreffend die
namentlich genannte Pflegerin;
Der
Entlassungsbericht obgenannten Krankenhauses vom 13. August 2004 betreffend die
namentlich angeführte Pflegerin;
Eine
Befundzusammenstellung;
Gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes
vom 22. Juni 2006 betreffend die Kalenderjahre 2004 und 2005 wurde vom
steuerlichen Vertreter rechtzeitig mit seiner Eingabe vom 12. Juli 2006 Berufung
erhoben und hiezu eingewandt, dass der Berufungswerber nur einen Vertrag mit der
Stiftung sv und nicht mit den Pflegerinnen selbst abgeschlossen habe. Ein
Dienstverhältnis zum Berufungswerber (Bw) liege somit nicht vor. Der Bw
könne sich erinnern, dass mit dem Auftragnehmer ein Werkvertrag vereinbart
worden ist. Darin sei ausdrücklich bestimmt, dass sich der Auftragnehmer
selbst um die Versteuerung der ausbezahlten Honorare zu kümmern hat, und
dass hier kein Dienstverhältnis vorliege. Es sei von Seiten des
steuerlichen Vertreters nicht möglich, in den erwähnten Vertrag
einzuschauen, weil dieser mit anderen Unterlagen der KIAB übergeben wurde
und diese bisher mit der Begründung nicht zurückgestellt worden sind,
dass es zu aufwendig sei, alle Unterlagen zu kopieren. Auch von Seiten der sv
sei keine Kopie zu erhalten, weil die Unterlagen beim vorjährigen
Hochwasser in ü zerstört wurden. Aus demselben Grund sei die Höhe
der vom Prüfer festgelegten Bemessungsgrundlagen für den Steuerberater
nicht nachvollziehbar. Für die vereinbarten Leistungen sei ein Honorar von
€ 350 pro Woche bezahlt worden. Daraus ergebe sich für 2004 ein
Gesamthonorar von € 350 x 38 Wochen = € 13.300,00, sowie für 2005
ein Gesamthonorar von € 350 x 36 Wochen = € 12.600,00. Die in der
Beilage zum Bericht ausgewiesenen Bemessungsgrundlagen von € 21.161,36
für 2004 und € 19.031,51 für 2005 seien daher aus seiner Sicht
viel zu hoch. Er ersuche auf diesem Weg, die der KIAB übergebenen
Unterlagen wieder an den Bw zurückzugeben.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Dezember 2006 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, dass der
in der Berufung angesprochene Vertrag mit der Stiftung sv nicht die Bezahlung
der Pflegerinnen betreffe. In diesem Vertrag gehe es vielmehr darum, dass diese
Stiftung entsprechend geschulte Pflegerinnen vermittelt und für diese
Vermittlungsleistung eine vereinbarte Provision erhält. In diesem Vertrag
sei unter Punkt IV ausdrücklich angeführt, dass hinsichtlich der
Pflegerinnen auf die jeweiligen Arbeits- und Ausländergesetze verwiesen
wird, und dass sich um die Einhaltung dieser Gesetze der jeweilige Pflegepatient
zu kümmern hat. Laut Punkt V des Vertrages sei vereinbart, dass das
Stiftungspersonal (Pflegerinnen) unentgeltlich bei der jeweiligen
Landesgastgeberfamilie (verpflichtete Person) untergebracht ist. Andererseits
gehe nach Ansicht der belangten Behörde aus dem Bewerbungsbogen klar
hervor, dass ein landesüblicher Lohn (als Taschengeld-Tagsatz bezeichnet)
"Netto und in voller Gesamthöhe" zu bezahlen ist. Dieser Tagsatz sei
wöchentlich oder 14tägig an die Stiftungspflegerinnen persönlich
auszuzahlen. Nach Auffassung der Behörde liege bei der gegebenen
Fallkonstellation keinesfalls ein Werkvertrag vor. Wie der VwGH in seinem
Erkenntnis vom 3.7.2002, 2000/08/0161, 2000/08/0162, ausgeführt hat,
begründe der Werkvertrag in der Regel ein Zielschuldverhältnis mit der
Verpflichtung eine genau umrissene Leistung - in der Regel bis zu einem
bestimmten Termin - zu erbringen. Im vorliegenden Fall könne eine solche
Erbringung eines abgeschlossenen Werkes nicht erblickt werden, sondern es handle
sich vielmehr um einen Dienstvertrag, der primär auf die
Verfügungsmacht des Dienstgebers über die Arbeitskraft des
Dienstnehmers abzielt.
Gemäß
§ 47 Abs 2 EStG 1988 liege ein
Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies sei der Fall, wenn die tätige Person in der
Ausübung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus den Weisungen des
Arbeitgebers zu folgen verpflichtet ist. Für das Vorliegen eines
Dienstverhältnisses sprechen daher:
1. Organisatorische
Eingliederung:
Diese werde ua in der Vorgabe der Arbeitszeit, des
Arbeitsortes und der Arbeitsmittel zum Ausdruck gebracht. Ein Tätigwerden
nach den jeweiligen zeitlichen Gegebenheiten bringe die Eingliederung in den
Unternehmensorganismus zum Ausdruck. Insofern sei ein Dienstverhältnis
gegeben, da im Bewerbungsbogen ersichtlich ist, dass die tägliche Freizeit
der Pflegerinnen ca 2 Stunden betragen soll. Die übrige Zeit habe sie somit
für die "Rund um die Uhr"-Betreuung zur Verfügung zu stehen. Auch
hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitsmittel sei die Eingliederung klar
erkennbar.
2. Weisungsgebundenheit:
Das persönliche Weisungsrecht fordere einen Zustand
wirtschaftlicher und persönlicher Abhängigkeit. Die persönlichen
Weisungen seien auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft
gerichtet und dafür charakteristisch, dass der Dienstnehmer nicht die
Ausführung einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur
Verfügung stellt. Das Weisungsrecht nehme somit Einfluss auf die zeitliche
Koordination der verschiedenen Arbeiten, die Vorgabe des Arbeitsortes, die
Vorgabe der ca zweistündigen Freizeit usw. Unter diesem Gesichtspunkt
könne auch die Vertretungsmöglichkeit subsumiert werden, welche auf
Grund des Informationsblattes (Punkt 8) nicht möglich scheint, wenn es
heisst: "...es ist nicht vereinbart und möglich ... einen geeigneten
Pflegeersatz ausfindig zu machen oder bereit zu stellen."
3. Unternehmerrisiko:
Ein solches liege insbesondere dann vor, wenn der Erfolg
der Tätigkeit und daher auch die Höhe der Einnahmen weitgehend von der
persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß und der persönlichen
Geschicklichkeit abhängig sind und die mit der Tätigkeit verbundenen
Aufwendungen nicht vom Arbeitgeber ersetzt, sondern vom Unternehmer (diesfalls
Pflegerin) selbst getragen werden müssen.
Da das "Taschengeld" von vornherein feststeht, bestehe
diesfalls auf der Einnahmenseite keine Möglichkeit die Höhe der
Einnahmen zu beeinflussen, was auch durch die tatsächlich geleisteten
Zahlungen dokumentiert ist. Die Ausgaben würden sowieso vom Arbeitgeber
getragen. Abschließend komme die belangte Behörde somit zur
Auffassung, dass ein Dienstverhältnis gegeben ist und somit die
Beträge an Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag zu Recht vorgeschrieben worden
seien. Die Vorschreibung des Dienstgeberzuschlages (richtigerweise wohl des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag) sei jedoch nicht richtig, da von einem
privaten Arbeitgeber auszugehen ist, der naturgemäß nicht Mitglied
der Wirtschaftskammer ist und somit auch kein Dienstgeberzuschlag anfallen
könne. Die Dienstgeberzuschläge (richtigerweise wohl Zuschläge
zum Dienstgeberbeitrag) 2004 in Höhe von € 93,11 und 2005 in Höhe
von € 83,74 würden daher storniert.
Zu den nicht nachvollziehbaren Bemessungsgrundlagen werde
hiermit ausgeführt: Jene Beträge, die von den Pflegerinnen quittiert
wurden, stellten Nettobeträge dar und seien somit auf Bruttobeträge
umzurechnen, wobei noch die unterschiedliche Dauer berücksichtigt werden
musste. Die genaue Berechnung sei der Beilage zu entnehmen.
Mit Anbringen vom 15. Dezember 2006 wurde im
gegenständlichen Berufungsfall um Entscheidung über die Berufung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz ersucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23 Z 1 EStG 1988 sind
Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus einer selbständigen,
nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich
als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die
Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als
selbständige Arbeit anzusehen ist.
Gemäß
§ 25 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) Bezüge und
Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis.
§ 47 Abs. 2 EStG 1988 zufolge liegt ein
Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine
Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der
Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des
Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
Nach gängiger Rechtsprechung (VwGH 19. Dezember 1990,
89/13/0131, VwGH 20. Dezember 2000, 99/13/0223, VwGH 24. September 2003,
2000/13/0182) ist bei der Beurteilung, ob ein steuerliches Dienstverhältnis
besteht, vom tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung
zwischen den Vertragspartnern auszugehen. Maßgebend sind weder die
Bezeichnung noch subjektive Gesichtspunkte, sondern ausschließlich die
objektiven Umstände (VwGH 18. Oktober 1989, 88/13/0185).
Ein Dienstverhältnis ist somit auch dann gegeben, wenn
eine formell als Werkvertrag bezeichnete Vereinbarung überwiegend Elemente
eines Dienstverhältnisses trägt oder zwar ein Werkvertrag vorliegt,
aber die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit in Abweichung vom
Vertragsinhalt überwiegend Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist
(VwGH 19.12.1990, 89/13/0131; VwGH 20.12.2000, 99/13/0223; VwGH 24.9.2003,
2000/13/0182).
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus ist
im Sinne einer Abhängigkeit vom Auftraggeber zu verstehen (VwGH 21.
Dezember 1993, 90/14/0103). Sie zeigt sich ua in der Vorgabe von Arbeitszeit,
Arbeitsort und Arbeitsmittel durch den Auftraggeber sowie die unmittelbare
Einbindung der Tätigkeit in betriebliche Abläufe des Arbeitgebers.
Eine Kontrolle des Auftraggebers hinsichtlich Art, Ort und Zeit der
Beschäftigung spricht für Nichtselbständigkeit.
Im Einzelfall ist für die Beurteilung das Gesamtbild
der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit maßgeblich.
Gemäß
§ 41 Abs 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu entrichten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen. Nach Abs 2 in der ab 1994 anzuwendenden Fassung
dieser gesetzlichen Bestimmung (Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818) sind
Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis iSd § 47 Abs
2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen iSd
§ 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß
§ 41 Abs 3 FLAG 1967 idF BGBl.
818/1993 ist der Dienstgeberbeitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu
berechnen. Arbeitslöhne sind dabei Bezüge gemäß
§ 25
Abs 1 Z 1 lit a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige
Vergütungen jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988. Die Regelungen des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag, der von der in § 41 FLAG festgelegten
Bemessungsgrundlage zu erheben ist, finden sich in § 57 Abs 4 und 5 HKG idF
BGBl. 958/1993 bzw § 57 Abs 7 und 8 HKG idF BGBl. 661/1994.
Eine Weisungsgebundenheit bedingt, dass der Arbeitnehmer
verpflichtet ist, den Weisungen des Arbeitgebers zu folgen. Die Stärke des
geforderten Weisungsrechtes ist abhängig von der Art der Tätigkeit.
Nicht jede Unterordnung unter den Willen eines anderen hat bereits die
Arbeitnehmereigenschaft einer natürlichen Person zur Folge. Auch ein
Unternehmer, der einen Werkvertrag erfüllt, ist in der Regel verpflichtet,
Weisungen des Auftraggebers bezüglich der Tätigkeit einzuhalten, ohne
dadurch seine Selbständigkeit zu verlieren (vgl. VwGH 16.2.1994, Zl.
92/13/0149; 9.7.1997, Zl. 95/13/0289). Ist der Steuerpflichtige verpflichtet,
innerhalb eines bestimmten örtlichen und zeitlichen Bereiches tätig zu
werden, dann handelt es sich um eine sachliche Weisungsgebundenheit, welche auch
bei einem Werkvertrag vereinbart werden kann. Ebenso ist die Verpflichtung, eine
Arbeit sach- und termingerecht fertig zu stellen, bloß eine sachliche
Weisungsgebundenheit. Dieses sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg
gerichtet.
Das sachliche Weisungsrecht ist auf den Arbeitserfolg
gerichtet, während das für die Arbeitnehmereigenschaft sprechende
persönliche Weisungsrecht einen Zustand wirtschaftlicher und
persönlicher Abhängigkeit fordert. Die persönlichen Weisungen
sind auf den zweckmäßigen Einsatz der Arbeitskraft gerichtet und
dafür charakteristisch, dass der Arbeitnehmer nicht die Ausführung
einzelner Arbeiten verspricht, sondern seine Arbeitskraft zur Verfügung
stellt (VwGH 21. Dezember 1993, 90/14/0103; VwGH 23. Mai 2000, 97/14/0167; VwGH
20. Dezember 2000, 99/13/0223). So nimmt das persönliche Weisungsrecht des
Arbeitgebers etwa auf die Art der Ausführung der Arbeit, die
Zweckmäßigkeit des Einsatzes der Arbeitsmittel, die zeitliche
Koordination der zu verrichtenden Arbeiten, die Vorgabe des Arbeitsortes usw
Einfluss.
Im vorliegenden Berufungsfall hat der Bw mit dem
Unternehmen b einen Vertrag über eine beiderseitige Vereinbarung betreffend
die Zurverfügungstellung einer Hauskrankenpflege "RUND um die UHR"
abgeschlossen. Für die Zurverfügungstellung der angegliederten
Stiftungspflegeschwestern zum Stiftungspflegepatient, deren
Gesamtjahreskoordinierung und für einen Kostenersatz betreffend Barauslagen
wurde eine Pauschalgebühr von € 1.100,00 verrechnet (siehe Punkt 1 des
eingangs im Sachverhalt dargestellten Vertrages). Das obgenannte Unternehmen
handelte laut Punkt III. im Auftrage und in Zusammenarbeit mit der Stiftung sv:
"Im Auftrage und in Zusammenarbeit mit der Stiftung sv, Zweigbereich:
Hauskrankenpflege "RUND um die UHR", Stiftungsaktion: "Nachbar hilf mir",
für den angegliederten Stiftungspflegepatienten, (Erwerbsrecht für die
Angliederung an die Stiftung als Stiftungspflegepatient durch die einmalige
Stiftungsspende) stellt ihnen das Unternehmen b angegliederte
Stiftungspflegeschwestern der Stiftung sv zur fachlichen Hilfe in ihrem eigenen
Haushalt (Gastgeberfamilie) zur Verfügung."
Die hier in Rede stehenden Pflegerinnen waren nach den
Ausführungen sämtlicher im Akt befindlicher Informationsblätter,
vertraglicher Vereinbarungen und Zusatzinformationen und Ausführungen
hiezu, derart an die "Weisungen" des Bw betreffend ihrer Tätigkeiten
während der gesamten Beschäftigungsdauer (Hauskrankenpflege "RUND um
die UHR"), welche täglich nur durch ca zwei Stunden Freizeit unterbrochen
wurde (siehe hiezu Bewerbung für ein Stiftungspflegepersonal), und ihres
Arbeitsortes (die Pflegerinnen waren sogar im eigenen Haushalt der
Gastgeberfamilie untergebracht) gebunden, dass infolgedessen keinesfalls davon
gesprochen werden kann, dass sie während der Vertragsdauer weder in ihrem
Arbeitsablauf noch betreffend ihres Beschäftigungsortes vollkommen
selbstbestimmt handeln hätten können (siehe hiezu auch die
Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom 12. Dezember 2006). Auch
der Einwand des steuerlichen Vertreters, der Bw hätte ja einen Vertrag nur
mit der Stiftung sv und nicht mit den Pflegerinnen selbst abgeschlossen, kann
diesbezüglich der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen, da es sich - wie
bereits in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes ausgeführt -
betreffend die Vereinbarung bzw den Vertrag zwischen der Stiftung sv bzw dem
Unternehmen b und dem Bw nur um die Zurverfügungstellung von Pflegepersonal
handelte, welche mit dem bereits genannten Pauschalbetrag vom Bw abgegolten
wurde. Auch der Hinweis, der Bw könne sich daran erinnern, dass mit den
Auftragnehmern ein Werkvertrag vereinbart worden ist und darin ausdrücklich
bestimmt worden sei, dass sich der Auftragnehmer selbst um die Versteuerung der
ausbezahlten Honorare zu kümmern hat, kann im vorliegenden Fall nicht
verhindern, dass der rechtlich zu würdigende Sachverhalt nach den
tatsächlichen Gegebenheiten und vorliegender Unterlagen beurteilt wird.
Außerdem widersprechen diese Angaben, der Bw habe mit den Pflegerinnen
einen Werkvertrag abgeschlossen, dem Einwand des steuerlichen Vertreters, der Bw
habe lediglich einen Vertrag mit der Stiftung sv abgeschlossen.
In den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist
ein Arbeitnehmer insbesondere dann eingegliedert, wenn der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer den Arbeitsplatz und die Arbeitsmittel zur Verfügung stellt.
Weiters ist das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit zu
berücksichtigen, ebenso wie die Verpflichtung zur Einhaltung bestimmter
Arbeitsstunden. Wie bereits in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes
ausgeführt waren die Pflegerinnen in den "geschäftlichen Organismus"
des Arbeitgebers derart eingebunden, dass ihnen durch die Hauskrankenpflege nur
eine tägliche Freizeit von ca. zwei Stunden zugebilligt wurde und ihnen
jedenfalls der Arbeitsplatz und auch die Arbeitsmittel zur Verfügung
gestellt wurden. Sie waren derart eng in die "Gastgeberfamilie" eingebunden,
dass sie auch noch laut vorliegender Unterlagen in deren gemeinsamen Haushalt
untergebracht wurden. Die Pflegerinnen waren damit unbestrittenerweise zur
Gänze in das Organisationsgefüge der Familie des Bw
eingefügt.
Betreffend des Vorliegens eines Unternehmerrisikos hat
bereits das Finanzamt in seiner Berufungsvorentscheidung ausgeführt, dass
das sogenannte "Taschengeld" je nach Tätigkeitsstaat (siehe hiezu die
Rückseite der Informationen von der Gastgeberfamilie für die
Stiftungspflegerinnen sowie die Ausführungen zur
Stiftungs-Hauskranken-Kurzzeitpflege für das In- und Ausland auf Seite 3)
von vornherein fest stand und deshalb der Erfolg der Tätigkeit und daher
auch die Höhe der Einnahmen nicht weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß und der persönlichen Geschicklichkeit der
jeweiligen Pflegerin abhängig gemacht werden konnte. Sämtliche
Auslagen der Pflegerinnen wurden laut vorliegender Unterlagen und Abrechnungen
vom Bw finanziell getragen (Kosten für Hin- und Rückreise,
Versicherung etc). Somit steht aber auch fest, dass die Möglichkeit die
Höhe der Einnahmen zu beeinflussen, keinesfalls gegeben war.
Betreffend Vorschreibung des Zuschlages zum
Dienstgeberbeitrag werden die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes zum Inhalt dieser Entscheidung erhoben und wird
abschließend ebenfalls auf die Berechnungen in der dort angeführten
Beilage verwiesen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes jedenfalls Vorhaltscharakter zukam. Im
dagegen eingebrachten Vorlageantrag wurde kein ergänzendes Vorbringen
erstattet. Die Richtigkeit der Sachverhaltsfeststellungen in der
Berufungsvorentscheidung, welcher
Vorhaltcharakter
zukam, blieb im Vorlageantrag somit unwidersprochen, weshalb im weiteren
Verfahren unbedenklich davon ausgegangen werden darf (vgl. VwGH 9.2.1982,
81/14/96,100,101, VwGH 10.3.1994, 92/15/0164, VwGH 27.6.1994, 92/16/0195, 0201,
92/16/0196, 0202 und VwGH 23.5.1996, 94/15/0024).
Im vorliegenden Berufungsfall ist nach vorstehenden
Ausführungen eindeutig davon auszugehen, dass Dienstverhältnisse
gemäß
§ 47 Abs 2 EStG 1988 betreffend der in Rede stehenden
Pflegerinnen vorlagen, und es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 28. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0013-F/07
- Stammnummer
- 29336
- Gültig
- 28.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF