Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0211-K/02
IFB und Vorsteuerabzug für errichtete Gebäude, die zum Teil der steuerpflichtigen Vermietung, zum Teil dem Verkauf dienen sollten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0211-K/02vom 05.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der UVA UTR - und NGH & Co KG vom 7.
Feber 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes BKA vom 9. November 2000
betreffend Umsatzsteuer 1997 bis 1998 und Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für den Zeitraum 1996 bis 1998
entschieden:
Umsatzsteuer
1997:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der
bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die
festgesetzte Gutschrift betragen:
|
Art der Bemessungsgrundlagen
|
Höhe der Bemessungsgrundlagen
|
Umsatzsteuer, Vorsteuer
|
Gesamtbetrag der Entgelte
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93,687.925,11 S
|
|
Steuerfrei
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-91,664.504,89 S
|
|
Steuerpflichtiger Umsatz
|
2,023.420,22 S
|
|
Davon zu versteuern mit
|
|
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20%
|
1,993.946,06 S
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398.789,21 S
|
10%
|
29.474,16 S
|
2.947,42 S
|
Innergemeinschaftlicher Erwerb 20%
|
118.958,25 S
|
23.791,65 S
|
Vorsteuern
|
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-745.288,53 S
|
Vorsteuern aus innergemeinschaftlichem Erwerb
|
|
-17.771,65 S
|
Gutschrift
|
|
- 337.531,9 S
|
Gutschrift in €
|
|
-24.529,40 €
Umsatzsteuer
1998
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der
bekämpfte Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die
festgesetzte Zahllast betragen:
|
Art der Bemessungsgrundlagen
|
Höhe der Bemessungsgrundlagen
|
Umsatzsteuer, Vorsteuer
|
Gesamtbetrag der Entgelte
|
27,801.571,38 S
|
|
Steuerfrei
|
-20,391.871,52 S
|
|
Steuerpflichtiger Umsatz
|
7,409.699,86 S
|
|
Davon zu versteuern mit
|
|
|
20%
|
7,337.386,18
|
1,467.477,24 S
|
10%
|
72.313,68
|
7.231,37 S
|
Innergemeinschaftlicher Erwerb 20%
|
362.208,60
|
72.441,72 S
|
Vorsteuern
|
|
-1,432.883,39 S
|
Vorsteuern aus innergemeinschaftlichem Erwerb
|
|
-72.441,72 S
|
Zahllast
|
|
41.825,22 S
|
Zahllast in €
|
|
3.039,56 €
Feststellungen
1996:
Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid
wird abgeändert. Die Einkünfte werden gemäß
§188 BAO
festgestellt:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1996
|
-209.423,41 € (-2,881.729 S)
|
Bei der Veranlagung des beteiligten Steuerpflichtigen sind
im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
|
|
In Frage kommende Begünstigungen und
Besteuerungswahlrechte (insbesondere nach § 24, § 37, § 97,
§ 117 und § 117 a EstG 1988)
|
|
Nicht ausgleichsfähige Verluste
|
55.445,52 € (762.947 S)
---
|
Anteil der UVA UTR - und NGH an diesen Einkünften
|
3.004,80 € (41.347 S)
|
Bei der Veranlagung dieser Steuerpflichtigen sind im
Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
|
|
In Frage kommende Begünstigungen und
Besteuerungswahlrechte
|
---
|
Anteil des Ing. ERD UDR an diesen Einkünften
|
- 212.428,22 € (-2,923.076 S)
|
Bei der Veranlagung dieses Steuerpflichtigen sind im
Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
|
In Frage kommende Begünstigungen und
|
In Frage kommende Begünstigungen und
Besteuerungswahlrechte (insbesondere nach § 24, § 37, § 97,
§ 117 und § 117 a EstG 1988)
|
|
Nicht ausgleichsfähige Verluste
|
55.445,52 € (762.947 S)
---
|
Investitionsfreibetrag
|
55.445,52 € (762.947 S)
Feststellungen
1997:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene
Bescheid wird abgeändert. Die Einkünfte werden gemäß
§
188 BAO festgestellt:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1997
|
833.983,05 € (+11,475.857 S)
|
Bei der Veranlagung des beteiligten Steuerpflichtigen sind
im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
|
|
In Frage kommende Begünstigungen und
Besteuerungswahlrechte (insbesondere nach § 24, § 37, § 97,
§ 117 und § 117 a EstG 1988)
|
|
Verrechenbare IFB- Verluste:
|
-63.334,96 € (-871.508 S)
---
|
Anteil der UVA UTR - und NGH an diesen Einkünften
|
3.191,43 € (43.915 S)
|
Bei der Veranlagung dieser Steuerpflichtigen sind im
Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
|
|
In Frage kommende Begünstigungen und
Besteuerungswahlrechte
|
---
|
Anteil des Ing. ERD UDR an diesen Einkünften
|
830.791,63 € (11,431.942 S)
|
Bei der Veranlagung dieses Steuerpflichtigen sind im
Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
|
|
In Frage kommende Begünstigungen und
Besteuerungswahlrechte (insbesondere nach § 24, § 37, § 97,
§ 117 und § 117 a EstG 1988)
|
|
Verrechenbare IFB- Verluste
|
-63.334,96 € (-871.508 S)
---
|
Investitionsfreibetrag
|
61.214,17 € (842.325,32 S)
Feststellungen
1998
Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid
wird abgeändert. Die Einkünfte werden gemäß
§188 BAO
festgestellt:
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1998
|
-188.698,28 € (-2,596.545 S)
|
Bei der Veranlagung des beteiligten Steuerpflichtigen sind
im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
|
|
In Frage kommende Begünstigungen und
Besteuerungswahlrechte (insbesondere nach § 24, § 37, § 97,
§ 117 und § 117 a EstG 1988)
|
|
Nicht ausgleichsfähige Verluste
|
7.898,16 € (108.681 S)
---
|
Anteil der UVA UTR - und NGH an diesen Einkünften
|
5.060,43 € (69.633 S)
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Bei der Veranlagung dieser Steuerpflichtigen sind im
Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
|
|
In Frage kommende Begünstigungen und
Besteuerungswahlrechte
|
---
|
Anteil des Ing. ERD UDR an diesen Einkünften
|
-193.758,71 € (-2,666.178 S)
|
Bei der Veranlagung des beteiligten Steuerpflichtigen sind
im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
|
|
In Frage kommende Begünstigungen und
Besteuerungswahlrechte (insbesondere nach § 24, § 37, § 97,
§ 117 und § 117 a EstG 1988)
|
|
Nicht ausgleichsfähige Verluste
|
7.898,16 € (108.681 S)
---
|
Investitionsfreibetrag
|
7.898,16 € (108.681 S)
|
Vorsorge für Abfertigungen
|
2.259,91 € (31.097 S)
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die Berufungswerberin (Bw.) Anspruch auf
Investitionsfreibeträge (1996, 1997) in Bezug auf die Errichtung oder
Generalsanierung zweier Gebäude (AAS - ASR - Platz 5;
AUEgasse 37) hat und inwiefern ihr im
Zusammenhang mit einem dieser Gebäude das Recht zum Vorsteuerabzug (1997,
1998) zusteht.
Feststellungen:
Soweit von einer Vermietung die Rede ist, ist eine
umsatzsteuerpflichtige Vermietung gemeint.
1.) Bauvorhaben AAS
-ASR -Platz 5 - IFB 1996 und 1997
a.) Die
Berufungswerberin (Bw.) erwarb 1995 das bebaute Grundstück AAS ASR Platz 5
und nahm an dem darauf befindlichen Gebäude in den Jahren 1995 und 1996
eine Generalsanierung vor. 1996 fielen bei der Bw. in Bezug auf dieses
Gebäude Herstellungskosten in Höhe von 8,457.513,26 S an, wofür
sie einen IFB in Höhe von 761.175 S (9 % der Herstellungskosten) geltend
machte [Berufung vom 6.2.2001; Anlagenverzeichnis der Bw. 1996; Konto der Bw.
Nr. 210 = Arbeitsbogen des Betriebsprüfers (AB) 83].
Im Zuge dieser Sanierung errichtete die Bw. in diesem
Gebäude Wohn- und Büroräume mit folgender Raumaufteilung:
|
Büro Top 1 im Erdgeschoß und 1.
Obergeschoß
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721 m²
|
Wohnung Top 2 im 2. Obergeschoß
|
111 m²
|
Wohnung Top 3 im 2. Obergeschoß
|
83 m²
|
Wohnung Top 4 im 2. Obergeschoß
|
107 m²
|
Büro Top 5 im Dachgeschoß
|
356 m²
|
Gesamtfläche des Objektes
|
1.378 m²
[Arbeitsbogen des Betriebsprüfers (AB) 71 = Gutachten
des Baumeisters Ing. ULF TOI vom 26.6.1996]
b.) Die
Generalsanierung des Gebäudes war jedenfalls schon im Jahr 1996 so weit
gediehen, dass alle Wohn- und Büroeinheiten noch in diesem Jahr
benützbar waren [Berufung vom 6.2.2001, wonach die "Revitalisierung" 1996
erfolgt sei = Hauptakt des Finanzamtes betreffend die Berufungswerberin (HA)
22/1998; Liste der unfertigen Erzeugnisse der Bw. per 31.12.1996 = AB 156,
157].
Nach der erfolgten Generalsanierung waren die Wohn- und
Büroeinheiten zu folgenden Zeitpunkten erstmals benützbar:
Die Bw. hat eine Büroeinheit (Top 5 im
Dachgeschoß ) und eine Wohneinheit im zweiten Obergeschoß (Top 3) an
Herrn Dr. LPU vermietet. Beide Einheiten waren am 30. Oktober 1996 bereits
erstmals benützbar und wurden daher an diesem Tag dem Mieter zur
Übernahme angeboten [Schreiben der Bw. an diesen Mieter vom 30. 10.1996 =
Hauptakt des Finanzamtes (HA) 1/1996; Schreiben der Vertreterin der Bw. vom
15.6.2007].
Das Büro Top 1 war am 1.7.1996 bereits erstmals
benützbar (Mietvertrag vom 31.12.1996 = Beilage 2 des Schreibens der
Vertreterin der Bw. vom 15.6.2007).
Die Wohnung Top 2 war am 15.9.1996 bereits erstmals
benützbar. Da der in Bezug auf diese Wohnung abgeschlossene Mietvertrag am
15.9.1996 wirksam wurde, muss die erstmalige Benützbarkeit dieser Wohnung
spätestens bereits am 15.9.1996 eingetreten sein (Mietvertrag vom 11.6.1996
zwischen der Bw. und ihrem Mieter, Punkte II, V, X; vgl. Kaufvertrag vom
12.12.1995 zwischen der Bw. und der Stadt betreffend das gegenständliche
Gebäude).
Die Wohnung Top 4 war am 30.10.1996 erstmals
benützbar.
Dies ist aus folgenden Fakten zu schließen: Der
späteste bekannte Zeitpunkt der Benützbarkeit einer Wohn- oder
Büroeinheit in diesem Gebäude (Wohung Top 3 und Büro Top 5 )war
der 30.10.1996 (Schreiben der Bw. vom 30.10.1996 an den Mieter Dr. AUT). Es sind
keine Informationen bekannt, die für einen späteren Zeitpunkt des
Eintrittes der Benützbarkeit sprechen. Mit Vorhalt vom 16.4.2007 wurde der
Bw. als Zeitpunkt der Benützbarkeit aller Wohnungen der 30.10.1996
vorgehalten. Die Bw. hat diesen Zeitpunkt in Bezug auf die Wohnungen Top 3, 4
und 5 nicht widerlegt.
Der Zeitpunkt der erstmaligen Benützbarkeit ist ident
mit dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung dieser sanierten Büro-
oder Wohnobjekte. Dieser Zeitpunkt lag bei den Büro- und Wohneinheiten in
diesem Gebäude zwischen 1. 7. und 30.10.1996 (siehe oben).
c. )
Zum Zeitpunkt des Eintrittes der erstmaligen
Benützbarkeit der Büro- oder Wohneinheiten nach der Generalsanierung
beabsichtigte die Bw. bereits die Vermietung aller dieser Einheiten.
d.) Dies (Punkt c.)
folgt in Bezug auf das Büro Top 1 aus der schriftlichen Mietzusage vom
3.11.1995 (Beilage 1 zum Schreiben der Bw. vom 15.6.2007).
Dies (Punkt c.) folgt in Bezug auf die Wohnung Top 2 aus
dem Mietvertrag mit RAZ MAE vom 11.6.1996, der bereits vor dem Eintritt der
erstmaligen Benützbarkeit abgeschlossen wurde. Im Punkt 2 und 3 des
Kaufvertrages vom 12.12.1995 zwischen der Stadtgemeinde und der Bw. betreffend
das gegenständliche Gebäude (AB 65-70) war ausdrücklich
festgehalten, dass RAZ MAE nach wie vor Mieter einer Wohnung in diesem
Gebäude war. Es fehlen jedwede Hinweise darauf, dass sich daran bis zum
Eintritt der Benützbarkeit der generalsanierten Wohnung Top 2 etwas
geändert haben könnte. Daher ist die Behauptung der Bw. im Schreiben
vom 15.6.2007 glaubhaft, dass sie das Mietverhältnis mit Herrn MAE
fortgesetzt habe. Da es in Bezug auf den Zeitraum ab 12.12.1995 keine
Beweismittel gibt, die für die Wahrscheinlichkeit sprechen, dass das
Mietverhältnis mit diesem Mieter nicht fortgesetzt werde, ist davon
auszugehen, dass jedenfalls bei Eintritt der Benützbarkeit der Wohnung Top
2 nach der Generalsanierung die Vermietung dieser Wohnung an diesen Mieter von
der Bw. beabsichtigt war.
(Mietvertrag vom 11.6.1996 = Beilage 4 zum Schreiben der
Bw. vom 15.6.2007; Kaufvertrag vom 12.12.1995).
Dies (Punkt c.) folgt in Bezug auf die Wohnung Top 3 und
das Büro Top 5 aus dem Schreiben der Bw. an den späteren Mieter vom
30.10.1996 (HA 1/1996).
Dies (Punkt c.) folgt in Bezug auf die Wohnung Top 4 und
deren Mieter JEYKVA aus dem Umstand,
dass JEY KVA eben diese Wohnung seit 28.4.1980 noch vom vorherigen
Eigentümer, der Stadtgemeinde, gemietet hatte (Mietvertrag vom 28.4.1980 =
Beilage 6 zum Schreiben vom 15.6.2007). Im Punkt 2 und 3 des Kaufvertrages vom
12.12.1995 zwischen der Stadtgemeinde und der Bw. betreffend das
gegenständliche Gebäude (AB 65-70) war ausdrücklich festgehalten,
dass JEY KVA nach wie vor Mieter einer Wohnung in diesem Gebäude war. Es
fehlen jedwede Hinweise darauf, dass sich daran bis zum Eintritt der
Benützbarkeit der generalsanierten Wohnung Top 4 etwas geändert haben
könnte. Daher ist die Behauptung der Bw. im Schreiben ihrer Vertreterin vom
15.6.2007 glaubhaft, dass sie das Mietverhältnis mit Herrn KVA fortgesetzt
habe. Da es in Bezug auf den Zeitraum ab 12.12.1995 keine Beweismittel gibt, die
für die Wahrscheinlichkeit sprechen, dass das Mietverhältnis mit
diesem Mieter nicht fortgesetzt werde, ist davon auszugehen, dass jedenfalls bei
Eintritt der Benützbarkeit der Wohnung Top 4 nach der Generalsanierung die
Vermietung dieser Wohnung an diesen Mieter von der Bw. beabsichtigt war.
Der IFB 1996 ergibt sich aus folgenden
Erwägungen:
Die zur Vermietung vorgesehenen Räume gehörten
zum abnutzbaren Anlagevermögen der Berufungswerberin.
Für vermietete Gebäude darf ein IFB nur geltend
gemacht werden, soweit sie unmittelbar dem Betriebszweck dienen (§ 10 Abs 3
EStG 1988), dh, soweit die Vermietung im wirtschaftlichen Zusammenhang mit jenen
Aktivitäten steht, die den Betriebsgegenstand bilden (Vgl. VwGH
2000/13/0125; Vgl. VwGH 13.12.1989, 85/13/0041). Steht die entgeltliche
Überlassung an Dritte in untrennbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der
betrieblichen Tätigkeit selbst, dann besteht Anspruch auf einen IFB
(Doralt, EstG, § 4 TZ 48 und § 10, TZ 48).
Betriebszweck der Bw. war die Übernahme von
Bauträgerschaften, dh die Anschaffung, Bebauung, der Verkauf dieser
Grundstücke, und, soweit sich der Verkauf nicht bewerkstelligen ließ,
die Vermietung dieser Grundstücke (Stellungnahme der BP vom 19.2.2001,
insbesondere S. 2; Eingabe der Gesellschafter der Bw. vom 24.5.1996 an das
Bezirksgericht BKA ; Beilagen zur Umsatzsteuererklärung in den
Streitjahren; Vorhalt vom 16.4.1996). Somit steht auch die Vermietung der
Grundstücke in wirtschaftlichem Zusammenhang mit jenen Aktivitäten,
die den Betriebsgegenstand bilden.
Somit hat die Bw. in Bezug auf die gesamten
Herstellungskosten der sanierten Wohn- und Geschäftseinheiten Anspruch auf
einen IFB in Höhe von 9% (§ 10 Abs 1 EstG 1988; § 10 a Abs 1 leg.
cit) : Der IFB 1996 beträgt daher für dieses Gebäude 761.175 S.
Hinzu kommt noch der nicht strittige IFB 1996 von 1.772 S (TZ 20 BP-
Bericht).
Der IFB 1996 beträgt somit
|
IFB Gebäude AAS ASR Platz
|
761.175 S
|
IFB, nicht strittig, vom Finanzamt im bekämpften
Bescheid berücksichtigt
|
1.772 S
|
|
762.947 S (vgl. TZ 20 BP- Bericht)
e.) Im Jahr 1997
fielen bei diesem Gebäude nachträgliche Herstellungskosten in
Höhe von 578.969 S an (Anlagenverzeichnis 1997). Hiefür machte die
Berufungswerberin (Bw.) einen IFB in Höhe von 52.107 S geltend (TZ 21 BP-
Bericht).
Es ist nicht erkennbar, dass zum Zeitpunkt der
Fertigstellung dieser nachträglichen Arbeiten von der Bw. andere Absichten
mit den Wohn- und Geschäftseinheiten verfolgt wurden als zum Zeitpunkt des
Eintrittes der erstmaligen Benützbarkeit dieser Wohn- und
Geschäftseinheiten (Siehe oben Punkt b.). Die Feststellungen betreffend den
Betriebszweck der Bw. und den Zusammenhang der Vermietungstätigkeit der Bw.
mit diesem Betriebszweck sind dieselben wie für 1996 (siehe oben Punkt
d.).
Die zum Zeitpunkt der Fertigstellung dieser
nachträglichen Arbeiten konkret der Vermietung dienenden Flächen des
gesamten Gebäudes umfassten somit 100 % der vorhandenen Wohn- und
Nutzflächen.
Der IFB beträgt somit in Bezug auf dieses Bauvorhaben
1997 52.107 S (§ 10 Abs 1 EStG 1988).
2.) Bauvorhaben AAS
-ASR -Platz 6: Die Baumaßnahmen zu diesem Objekt haben 1998 begonnen
(Jahresabschlüsse der Bw. 1996-1999). Dieses Gebäude ist nicht
streitgegenständlich (BP- Bericht).
3.) Bauvorhaben AUE
gasse 37
Die Bw. errichtete 1997 das Gebäude AUE gasse 37. Die
gesamten Herstellungskosten 1997 betrugen 27,665.005,62 S netto (Schreiben der
Vertreterin der Bw. vom 15.6.2007). Einen Teilbetrag dieser Herstellungskosten
in Höhe von 10,911.080 S (AB 117, 118: AfA- Listen 1997 und 1998) (nach
Abzug der AfA 10,804.993 S) setzte die Bw. ab Erstellung der Bilanz 1997
(September 1998) im Anlagevermögen an. Zuvor hatte die Bw. sämtliche
Herstellungskosten im Umlaufvermögen angesetzt.
Im Zusammenhang mit diesen ab Erstellung der Bilanz 1997 im
Anlagevermögen angesetzten Herstellungskosten machte die Bw. für 1997
einen IFB in Höhe von 1,309.327 S geltend (12 % von 10,911.080 S, TZ 21 BP-
Bericht).
Durch das gegenständliche Bauvorhaben wurden folgende
Objekte errichtet und wie folgt verwertet:
|
Wohn-Büro, oder Geschäftseinheit
|
Art der Verwertung
|
Anteil am Nutzwert (AB 117, 118: AfA- Listen 1997 und
1998; Beilagen 8 und 14 im Schreiben der Bw. vom 15.6.2007)
|
G I
|
Vermietet ab 15.7.1998 (AB 161) - bereits im November 1997
war eine Vermietung geplant (Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 15.6.2007, ad
A 2 b, AB 115, 116)
|
6,834/100
|
G II
|
noch am 31.12.1998 weder verkauft noch vermietet.
Erstmalige Vermietung ab Juli 2001 (Schreiben der Vertreterin der Bw. vom
15.6.2007 samt Beilage 10)
|
8,875/100
|
Top I
|
verkauft 1997
|
|
Top II
|
vermietet ab 15.7.1998 (AB 161; Beilage 12 zum Schreiben
vom 15.6.2007)
|
5,031/100
|
Top III und IV
|
von der Bw. zu 29,72% vermietet ab Jänner 1998 und ab
November 1997 zu 70,28% als Büro von der Bw. selbst genutzt (AB 117,
118,185; Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 15.6.2007)
|
4,260/100 betreffend 29,72 % des Objektes
10,073/100 betreffend 70,28 % des Objektes
|
Top O/B I
|
verkauft1997
|
|
Top O/B II
|
verkauft 1997
|
|
Top O/B III
|
verkauft 1997
|
|
Top O/B IV
|
verkauft 1997
|
|
Top V
|
verkauft 1997
|
|
Top VI
|
vermietet ab 1.12.1998
|
2,326/100
|
Top VII
|
verkauft 1997
|
|
Top VIII
|
verkauft 1997
|
|
Top IX
|
verkauft 28.2.1998
|
|
Top X
|
verkauft 1.12.1998
|
2,041/100
|
Top XI
|
verkauft 1997
|
|
Top XI a
|
verkauft 23.3.1998
|
|
Top XII
|
verkauft 1997
|
|
Top XII a
|
verkauft 1997
|
|
Top XIII
|
verkauft 1997
|
|
Top XIV
|
verkauft 1997
|
|
Top PH I
|
verkauft 1997
|
|
Top PH II
|
verkauft 1997
|
(AV des Prüfers AB 119, 120; Liste der
Eigentümer und Wohnungen AUE gasse 37, BKA = AB 108; Schreiben der
Vertreterin der Bw. vom 15.6.2007 samt den darin erwähnten Beilagen
8-14)
Die gesamten Wohn- Büro- und Geschäftseinheiten
waren ab November 1997 benützbar. November 1997 ist daher der Zeitpunkt der
Anschaffung oder Herstellung dieser Objekte durch die Bw. Diese Feststellung
ergibt sich aus dem Vorbringen in der Berufung, dass im November 1997 das Wohn-
und Geschäftsprojekt, soweit die Einheiten verkauft waren, übergeben
oder in eigene Nutzung genommen worden sei (HA 23/1998).
Die Bw. hat am 11. April 1997 und 12.12.1997 je ein Inserat
in der LIZ Zeitung veröffentlichen lassen, in dem sie Wohn- Büro oder
Geschäftsobjekte in diesem Gebäude zum Verkauf anbot (AB 105, 106).
Die Bw. hat noch am 23.1.1998 ein Inserat in der LIZ Zeitung
veröffentlichen lassen, in dem sie Eigentumswohnungen in derselben Stadt
zum Verkauf anbot (AB 104). Erst am 19.6.1998 hat die Bw. ein Inserat in der LIZ
Zeitung veröffentlicht, und darin Objekte in diesem Gebäude zur
Vermietung angeboten (AB 107).
Aus diesen Inseraten folgt: Für die Zeit vom April
1997- 18.6.1998 hatte die Bw. (abgesehen vom Objekt Top III/IV, das die Bw. zur
Vermietung und zur Eigennutzung als Büro vorgesehen hatte und von jener
Büroeinheit Top GI, die zur Vermietung an die INR Versicherungs- AG
vorgesehen war) die Absicht, die Wohn- Geschäfts- und Büroeinheiten in
diesem Gebäude zu verkaufen. Jene Büroeinheit, die sie für die
Versicherungsgesellschaft vorgesehen hatte, wollte die Bw. im Zeitraum August
1997-November 1997 vermieten (AB 115, 116: Fax der Bw. vom 28.8.1997 an die
Versicherungs- AG; Fax der Versicherungs- AG vom 10.11.1997 an die Bw.). Andere
Hinweise auf Vermietungsabsichten, die durch konkrete Bemühungen
nachweisbar sind, können abgesehen vom Objekt Top III/IV im Zeitraum April
1997-18.6.1998 nicht festgestellt werden.
In dieses Bild fügt sich, dass die Bw. die ersten
Mietverträge in Bezug auf Wohn- Büro- oder Geschäftseinheiten in
Bezug auf dieses Gebäude (abgesehen vom Objekt Top III/IV) erst am
15.7.1998 schloss und während des gesamten Jahres 1997 nur
Kaufverträge für die Objekte in diesem Gebäude abschloss.
Dass die Bw. im Jahresabschluss 1997 einen wesentlichen
Teil des Gebäudes ins Anlagevermögen übernommen hat, ist kein
ausreichender Gegenbeweis für einen früheren Zeitpunkt des Beginnes
der Vermietungsabsicht der Bw. Dieser Jahresabschluss wurde dem Finanzamt erst
am 1. Oktober 1998 vorgelegt. Die Buchungen, durch die Teile dieses
Gebäudes ins Anlagevermögen übernommen wurden, wurden erst
anlässlich der Um- und Nachbuchungen für den Jahresabschluss 1997
durchgeführt. Da der Jahresabschluss 1997 erst im Oktober 1998 dem
Finanzamt vorgelegt wurde, ist anzunehmen, dass diese Buchungen erst im
September 1998 durchgeführt wurden. Noch im Jahresabschluss 1996 war das
gesamte Gebäude im Umlaufvermögen angesetzt worden.
Unter Zugrundelegung eines Datums der erstmaligen
Benützbarkeit November 1997war
somit zu diesem Zeitpunkt von diesen Wohn- Büro und Geschäftsobjekten
in diesem Haus lediglich eines von 23 Objekten (das Objekt, das für die
Vermietung durch die Versicherungsgesellschaft vorgesehen war) zur Gänze
zur Vermietung vorgesehen. Alle anderen Objekte waren (abgesehen vom nicht
strittigen Objekt Top III/IV) damals zum Verkauf vorgesehen. Dieselben
Feststellungen gelten auch für den Bilanzstichtag 1997.
Zum Objekt Top III und IV: Dass die Bw. 29,72 % (AB 118:
AfA- Liste 1997) der Fläche dieses Objektes ab November 1997 zur Vermietung
vorgesehen hatte, erscheint auf Grund der zeitlichen Nähe des
tatsächlichen Beginnes der Vermietung dieses Teiles des Objektes (ab
Jänner 1998 laut Beilage 11 des Schreibens der Vertreterin der Bw. vom
15.6.2007) zum November 1997 nahe liegend. Da die Bw. ab November 1997 (laut
Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 15.6.2007) bereits 70,28% der Fläche
dieses Objektes als Anlagevermögen genutzt hat, war bereits im November
1997 die Annahme nahe liegend, dass sich die Verkaufsabsichten der Bw. weder auf
das gesamte Objekt III und IV noch auf einen Teil desselben bezogen.
3.a.) IFB und AfA
AUE gasse
Die Feststellungen betreffend den Betriebszweck der Bw. und
den Zusammenhang der Vermietungstätigkeit der Bw. mit diesem Betriebszweck
sind dieselben wie für 1996 betreffend das Bauvorhaben AAS -ASR -Platz 5
(siehe oben Punkt 1.d).
Der IFB für diese eine im November zur Vermietung an
die Versicherungsgesellschaft bestimmte Büroeinheit Top GI (Schreiben der
Vertreterin der Bw. vom 15.6.2007) beträgt: 1,890.627 S (AB 118: AfA- Liste
1997) x 12 % = 226.875,24 S
IFB AUE gasse 1997
|
IFB für zur Vermietung an die
Versicherungsgesellschaft vorgesehene Einheit GI
|
226.875,24 S
|
IFB Top III/IV (70,28 %): 2,786.761 S x 12 %
|
334.411,32 S [bereits vom Finanzamt anerkannt (TZ
21)]
|
IFB Top III/IV (29,72 %): 1,178.463 S x 12 %
|
141.415,56 S (Beilagen 8, 14 zum Schreiben vom 15.6.2007;
AB 117, 118: AfA- Liste 1997, 1998)
|
IFB Betriebsausstattung Büro (TZ 21 BP-
Bericht)
|
34.772 S, bereits vom Finanzamt anerkannt (TZ 21)
|
IFB AUE gasse 1997
|
737.474,12 S
Der IFB 1997 erhöht sich daher im Vergleich zum
bekämpften Bescheid wie folgt:
|
IFB GI
|
226.875,24 S
|
IFB Top III/IV
|
141.415,56 S
|
|
368.290,8
Der gesamte IFB 1997 beträgt daher
|
AAS - ASR Platz
|
52.107 S
|
AUE gasse
|
737.474,12 S
|
IFB 12 % von 439.535 S
|
52.744,20 S
|
|
842.325,32 S
Für die restlichen Wohn-Büro- und
Geschäftseinheiten kommen für 1997 weder ein IFB noch eine AfA in
Betracht, da die Bw. in Bezug auf die restlichen Einheiten zum Zeitpunkt der
erstmaligen Benutzbarkeit (= Anschaffungs- oder Herstellungszeitpunkt) und zum
Bilanzstichtag 1997 (31.12.1997) eine Verwertung durch Verkauf vorgesehen
hatte.
Daraus ergibt sich folgende Gewinnerhöhung 1997 wegen
Reduktion der AfA für die am 31.12.1997 noch zum Verkauf vorgesehenen
Einheiten (AfA- Liste 1997, AB 118; Beilage 14 zum Schreiben vom
15.6.2007):
|
Top G II
|
24.552 S
|
Top II
|
13.918 S
|
Top VI
|
4.826 S
|
Top X
|
4.234 S
|
|
47.530 S
3 b.) Bauvorhaben
AUE gasse 37 - Vorsteuer 1997 und 1998:
Die Bw. begehrte für 1997 einen Vorsteuerabzug in
Höhe von 1,694.589,95 S (Umsatzsteuererklärung der Bw. 1997). Die
restlichen, nicht geltend gemachten Vorsteuern entfielen auf verkaufte
Objekte.
Das Wohn- und Geschäftshaus wurde von der Bw. entweder
im November 1997 (siehe oben zum Zeitpunkt der Benützbarkeit) den
Käufern der Wohn- Büro- oder Geschäftseinheiten übergeben
oder damals in eigene Nutzung genommen ( Berufung der Bw.). Daraus folgt, dass
die Bw. die Werklieferungen der Unternehmer, die das Wohn- und
Geschäftshaus errichtet haben, und in deren Zusammenhang die Bw. das Recht
zum Vorsteuerabzug geltend macht, spätestens im November 1997 abgenommen
haben muss (Vorhalt vom 16.4.2007).
Für die Zeit vom April 1997- 18.6.1998 hatte die Bw.
(abgesehen vom Objekt Top III/IV, das die Bw. zur Vermietung und zur
Eigennutzung als Büro vorgesehen hatte und bis November 1997 von jener
Büroeinheit Top GI, die zur Vermietung an die INR Versicherungsgesellschaft
vorgesehen war) grundsätzlich die Absicht, die Wohn- Geschäfts- und
Büroeinheiten in diesem Gebäude zu verkaufen. Jene Büroeinheit,
die sie für die Versicherungsgesellschaft vorgesehen hatte, wollte die Bw.
im Zeitraum August 1997-November 1997 vermieten (AB 115, 116: Fax der Bw. vom
28.8.1997 an die Versicherungsgesellschaft; Fax der Versicherungsgesellschaft
vom 10.11.1997 an die Bw.; Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 15.6.2007 ad
A2b). Andere Hinweise auf Vermietungsabsichten, die durch konkrete
Bemühungen nachweisbar sind, können abgesehen vom Objekt Top III/IV im
Zeitraum April 1997-18.6.1998 nicht festgestellt werden (siehe oben).
Zu jenem Zeitpunkt, zu dem die Bw. die Werklieferungen der
Unternehmer, die das Gebäude AUE gasse 37 errichtet haben, abgenommen hat
(November 1997), hatte die Bw. lediglich eine von 23 Wohn- Büro oder
Geschäftseinheiten (Top GI) zur Gänze zur Vermietung an eine
Versicherungsgesellschaft vorgesehen. Die restlichen Einheiten hatte die Bw.
abgesehen vom Objekt Top III/IV zu diesem Zeitpunkt zum Verkauf vorgesehen.
Der zulässige Vorsteuerabzug beträgt:
|
Vorsteuerabzug betreffend das Objekt AUE gasse für
die zur Vermietung an die Versicherungsgesellschaft vorgesehene Büroeinheit
Top GI (laut AB 121 = Aufstellung der Bw. "aktivierte Eigenleistungen 1997" und
laut TZ 15 BP - Bericht)
|
355.033,53
|
Vorsteuern laut bekämpftem Bescheid
|
390.255 S
|
Vorsteuern 1997 gesamt
|
745.288,53 S
Weitere Vorsteuern sind nicht abzugsfähig, weil sie
im Zusammenhang mit zum Verkauf bestimmten Einheiten anfielen.
Im Jahre 1998 wurden folgende Einheiten, die zum Zeitpunkt
der Abnahme der Werklieferungen der Unternehmer, die das Gebäude errichtet
haben (November 1997), durch die Bw. zum Verkauf vorgesehen waren,
vermietet:
|
|
Vorsteuerabzug gem. § 12 Abs 11 UStG
|
Top II
|
261.365,38 S
|
Top VI
|
120.838,01 S
|
Vorsteuerabzug 1998 gem. § 12 Abs 11 UStG 1994
betreffend dieses Gebäude
|
382.203,39 S
Die Einheit Top 10 wurde nicht vermietet, sondern im
Dezember 1998 verkauft (Schreiben der Vertreterin der Bw. vom 15.6.2007). Daher
kommt in Bezug auf diese Einheit eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten der Bw.
gem. § 12 Abs 11 UStG nicht in Betracht.
3 c.) Ad Aktivierung der
nicht abzugsfähigen Vorsteuer durch das Finanzamt (TZ 19 und 24 BP-
Bericht):
Die Bw. betreibt im Gebäude AUE
gasse ein Büro (Top III/IV). Da die
Bw. neben steuerpflichtigen auch unecht steuerfreie Umsätze erzielt, ist
der entsprechende Teil der Vorsteuern, der den unecht befreiten Umsätzen
zuzuordnen ist, gem. § 12 Abs 3 UStG 1994 nicht abzugsfähig. Diese
1997 nicht abzugsfähige Vorsteuer (439.535 S) gehört zu den
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten(§ 6 Z 11 EstG 1988). Daher wurde vom
Finanzamt zu Recht eine Gewinnerhöhung von 435.140 S für 1997
vorgenommen (439.535 S nicht abziehbare Vorsteuer - 4.395 AfA nicht abziehbare
Vorsteuer = 435.140 S: TZ 19,24 BP- Bericht)
Daher ist für 1997 ein IFB zu Gunsten der Bw. in
Höhe von 52.744 S zu berücksichtigen
(Stellungnahme des Betriebsprüfers vom 19. 2.
2001).
4.)
abgabenrechtliche
Konsequenzen:
Vorsteuern 1997 laut UFS: 745.288,53 S
Vorsteuern 1998 laut UFS: 1,050.680 S (TZ 15 BP- Bericht) +
382.203,39 S = 1,432.883,39 S
Feststellungen von Einkünften:
|
|
1996
|
1997
|
1998
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut Finanzamt
|
-2,120.554 S
|
+ 11,901.469 S
|
-2,563.481 S
|
IFB AAS -ASR
-Platz
|
-761.175 S
|
-52.107 S
|
|
IFB AUE
gasse
|
|
-368.290,8 S
|
|
IFB 12 % von 439.535 S laut Berufung
|
|
-52.744,20 S
|
|
Vorsteuerkorrektur AUE gasse laut Berufung und laut
Bedenkenvorhalt vom 16.4.2007
|
|
|
+ 34.693 S
|
Korrektur der gewinnerhöhenden Auflösung des IFB
laut Punkt 16 a G+V- Rechnung
|
|
|
-67.757 S
|
Korrektur AfA 1997
|
|
+ 47.530 S
|
|
Summe: Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut UFS
|
= -2,881.729 S
|
= + 11,475.857 S
|
= -2,596.545 S
1996
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
-2,881.729 S
|
Bei der Veranlagung des beteiligten Steuerpflichtigen sind
im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
|
|
In Frage kommende Begünstigungen und
Besteuerungswahlrechte (insbesondere nach § 24, § 37, § 97,
§ 117 und § 117 a EstG 1988)
|
|
Nicht ausgleichsfähige Verluste
|
762.947 S
-
|
Anteil der KomplementärGmbH an diesen Einkünften
|
+41.347 S
|
Bei der Veranlagung dieses Steuerpflichtigen sind im
Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen
|
|
In Frage kommende Begünstigungen und
Besteuerungswahlrechte
|
-
|
Anteil des Kommanditisten an diesen Einkünften
|
-2,923.076 S
|
Bei der Veranlagung dieses Steuerpflichtigen sind im
Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen
|
|
In Frage kommende Begünstigungen und
Besteuerungswahlrechte (insbesondere nach § 24, § 37, § 97,
§ 117 und § 117 a EstG 1988)
|
|
Nicht ausgleichsfähige Verluste
|
762.947 S
-
|
Investitionsfreibetrag
|
762.947 S
1997
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
+11,475.857 S
|
Bei der Veranlagung des beteiligten Steuerpflichtigen sind
im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
|
|
In Frage kommende Begünstigungen und
Besteuerungswahlrechte (insbesondere nach § 24, § 37, § 97,
§ 117 und § 117 a EstG 1988)
|
|
Verrechenbare IFB- Verluste:
|
|
Aus 1991
|
-39.151
|
Aus 1992
|
-26.087
|
Aus 1993
|
-29.075 S
|
Aus 1994
|
-14.248 S
|
Aus 1995 laut VwGH 19990
|
0
|
Aus 1996
|
-762.947
|
Summe verrechenbare IFB- Verluste
|
-871.508 S
-
|
Anteil der KomplementärGmbH an diesen Einkünften
|
43.915 S
|
Bei der Veranlagung dieser Steuerpflichtigen sind im
Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
|
|
In Frage kommende Begünstigungen und
Besteuerungswahlrechte
|
-
|
Anteil des Kommanditisten an diesen Einkünften
|
11,431.942 S
|
Bei der Veranlagung dieses Steuerpflichtigen sind im
Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
|
|
In Frage kommende Begünstigungen und
Besteuerungswahlrechte (insbesondere nach § 24, § 37, § 97,
§ 117 und § 117 a EstG 1988)
|
|
Verrechenbare IFB- Verluste
|
|
Aus 1991
|
-39.151
|
Aus 1992
|
-26.087
|
Aus 1993
|
-29.075
|
Aus 1994
|
-14.248 S
|
Aus 1995 VwGH 19990
|
0
|
Aus 1996
|
-762.947 S
|
Summe verrechenbare IFB- Verluste
|
-871.508 S
-
|
Investitionsfreibetrag
|
842.325,32 S
1998
|
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
|
-2,596.545 S
|
Bei der Veranlagung des beteiligten Steuerpflichtigen sind
im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
|
|
In Frage kommende Begünstigungen und
Besteuerungswahlrechte (insbesondere nach § 24, § 37, § 97,
§ 117 und § 117 a EstG 1988)
|
|
Nicht ausgleichsfähige Verluste
|
108.681 S
-
|
Anteil der KomplementärGmbH an diesen Einkünften
|
+ 69.633 S
|
Bei der Veranlagung dieser Steuerpflichtigen sind im
Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
|
|
In Frage kommende Begünstigungen und
Besteuerungswahlrechte
|
-
|
Anteil des Kommanditisten an diesen Einkünften
|
-2,666.178 S
|
Bei der Veranlagung des beteiligten Steuerpflichtigen sind
im Rahmen der Einkommensermittlung zu berücksichtigen:
|
|
In Frage kommende Begünstigungen und
Besteuerungswahlrechte (insbesondere nach § 24, § 37, § 97,
§ 117 und § 117 a EstG 1988)
|
|
Nicht ausgleichsfähige Verluste
|
108.681 S
-
|
Investitionsfreibetrag
|
108.681 S
|
Vorsorge für Abfertigungen
|
31.097 S
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 5. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 10 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
InvestitionsfreibetragZweckbestimmungZeitpunktAnschaffungHerstellungBenützbarkeitVorsteuerabzugZusammenhangLeistungszeitpunktÄnderungVerhältnisse
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0211-K/02
- Stammnummer
- 29335
- Gültig
- 05.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF