Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0818-W/06
Nichtfestsetzung von Anspruchzinsen, welche die Folge einer beantragten rückwirkenden Aufteilung der Einkünfte aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit auf drei Jahre (§ 37 Abs. 9 EStG) waren.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0818-W/06vom 05.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des W.K., geb. XXX, Adr., vertreten
durch Europa Treuhand Steuerberatungsgesellschaft m.b.H.,
5020 Salzburg, Sterneckstraße 33, vom 18. Jänner 2006
gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom
11. Jänner 2006 und vom 13. Jänner 2006 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Abgabenbehörde erster Instanz schrieb mit
Bescheid vom 11. Jänner 2006 Anspruchszinsen 2002 in Höhe von
€ 260,78 für eine am selben Tag festgesetzte
Einkommensteuernachforderung 2002 in Höhe von € 3.291,49
(Verzinsungszeitraum 1. Oktober 2003 bis 11. Jänner 2006) vor.
Des Weiteren wurden mit Bescheid vom 13. Jänner
2006 Anspruchszinsen 2003 in Höhe von € 161,11 für eine am
selben Tag festgesetzte Einkommensteuernachforderung 2003 in Höhe von
€ 3.592,92 für den Verzinsungszeitraum 1. Oktober 2004 bis
15. Jänner 2006 vorgeschrieben.
In der gegen diese Bescheide rechtzeitig eingebrachten
Berufung vom 18. Jänner 2006 wird die Aufhebung der angefochtenen
Bescheide mit der Begründung begehrt, dass der Bw. Einkünfte aus
künstlerischer Tätigkeit habe und beantragt worden sei, den Gewinn
2004 rückwirkend auf drei Jahre zu verteilen. Es könne nicht Sinn
dieser Vorschrift sein, dass in der Folge für die vorangegangenen Jahre
Anspruchszinsen vorgeschrieben werden. Tatsächlich handle es sich nur um
die Verteilung des Gewinnes 2004 und nicht um eine Nachzahlung für die
Jahre 2002 und 2003.
In der das Berufungsbegehren abweisenden
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde erster Instanz vom
27. Februar 2006 werde zur Begründung ausgeführt, dass es
für die Anwendung des § 205 BAO bedeutungslos sei, aus welchen
Gründen die Abgabenfestsetzung früher oder später erfolgt
wäre und dass es auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen dabei nicht
ankomme.
Rechtzeitig am 5. März 2006 wurde die Vorlage der
gegenständlichen Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt und dazu ausgeführt, dass es bei einer rückwirkenden
Aufteilung des Gewinnes 2004 nicht Sinn dieser Vorschrift sein könne, dass
dann für die vorangegangenen Jahre Anspruchszinsen vorgeschrieben
würden. Tatsächlich handle es sich nur um eine Verteilung des Gewinnes
2004 und nicht um eine Nachzahlung für die Jahre 2002 und 2003.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 6 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen Anspruchszinsen
insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der Differenzbetrag
(Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses (§ 295a) und
die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses betreffen (AbgÄG 2004,
BGBl. I 2004/180 ab 31. Dezember 2004).
Gemäß
§ 295a BAO ist unter einem rückwirkenden Ereignis ein Ereignis zu
verstehen, das abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf dem
Bestand oder Umfang eines Abgabenanspruches hat.
Im vorliegenden Fall wurden auf Grund der Inanspruchnahme
der Verteilungsregel des § 37 Abs. 9 EStG im Rahmen
Einkommensteuerveranlagung 2004 nur ein Drittel der positiven
verteilungsfähigen Einkünfte des Bw. angesetzt. Die ausgeschiedenen
zwei Drittel wurden über Antrag des Bw. im Zuge einer Wiederaufnahme des
Verfahrens gleichmäßig dem Einkommen der beiden Vorjahre zugerechnet.
Aus den daraus begründeten Nachforderungen an Einkommensteuer 2002 und 2003
resultieren die nunmehr angefochtenen Anspruchszinsenbescheide für 2002 und
2003.
Zwar ist den Ausführungen der Abgabenbehörde
erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung grundsätzlich
zuzustimmen, dass Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem
allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Behörde
entstehen.
Unter Hinweis auf die rückwirkende Aufteilung seiner
Einkünfte aus der künstlerischen Tätigkeit bringt der Bw. jedoch
in der gegenständlichen Berufung vor, es könne seiner Ansicht nicht
Sinn dieser Vorschrift sein, dass durch eine derartige Aufteilung
Anspruchszinsen für die vorangegangenen Jahre vorgeschrieben würden
und beantragt daher die Gutschrift der vorgeschriebenen Anspruchszinsen in
Höhe von insgesamt € 421,89.
Dieses Vorbringen, auf welches gemäß
§ 280 BAO im Berufungsverfahren Bedacht zu nehmen ist, richtet sich
inhaltlich auf Nichtfestsetzung der Anspruchszinsen (§ 205
Abs. 6 BAO) mit der Begründung, dass die Differenzbeträge an
Einkommensteuer 2002 und 2003 die Folge eines rückwirkenden Ereignisses
gemäß
§ 295a BAO seien.
Ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des
§ 295a BAO liegt vor, wenn ein Ereignis eintritt, das
abgabenrechtliche Wirkung für die Vergangenheit auf den Bestand oder Umfang
eines Abgabenanspruches hat. Die antragsgemäße
gleichmäßige Aufteilung der selbständigen künstlerischen
Einkünfte des Jahres 2004 gemäß
§ 37
Abs. 9 EStG auf das Erklärungsjahr und die beiden Vorjahre 2002
und 2003 im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens stellt für beiden
Vorjahre ein solches rückwirkendes Ereignis im Sinne der Bestimmung des
§ 295a BAO dar, welches Auswirkung auf den Umfang der
Einkommensteuerschuldigkeiten (Differenzbeträge) für die Jahre 2002
und 2003 hatte und zur Vorschreibung der nunmehr in Berufung gezogenen
Anspruchszinsen 2002 und 2003 führte.
Für eine antragsgebundene Herabsetzung bzw.
Nichtfestsetzung von Anspruchszinsen kann jeder Verfahrenstitel, unter welchen
ein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO
bescheidmäßig berücksichtigt wurde, herangezogen werden, da nach
dem Wortlaut des § 205 Abs. 6 BAO lediglich ein
rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 295a BAO und nicht eine
Bescheidänderung gemäß
§ 295a BAO erforderlich ist.
Die im gegenständlichen Fall durch § 37 Abs. 9 EStG
gesetzlich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens angeordnete
rückwirkende Aufteilung der selbständigen Einkünfte 2004 auf die
Jahre 2002 und 2003 hindert daher eine Herabsetzung der Anspruchszinsen 2002 und
2003 nicht.
Anspruchszinsen sind gemäß
§ 205
Abs. 6 BAO "insoweit herabzusetzen", als der "Differenzbetrag Folge eines
rückwirkenden Ereignisses" ist.
Im gegenständlichen Fall stellen die
Differenzbeträge an Einkommensteuer 2002 und 2003, welche die Basis
für die Festsetzung der verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen
bildeten, zweifelsfrei die Folge der rückwirkenden Aufteilung der
Einkünfte des Jahres 2004 dar.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 5.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0818-W/06
- Stammnummer
- 29332
- Gültig
- 05.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF