Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2521-W/06
Sehbehinderung und erhöhte Familienbeihilfe?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2521-W/06vom 04.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., W.,H-Gasse, vom 26. Juni
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom
13. Juni 2006 betreffend Abweisung des Antrages auf erhöhte
Familienbeihilfe ab 1. April 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der am 00.00.1977 geborene Berufungswerber (Bw.) beantragte
am 20. April 2006 für sich selbst die Gewährung der erhöhten
Familienbeihilfe ab 4.4.1995. Dem Antrag legte er ua Befunde der
Universitätsklinik für Augenheilkunde und Optometrie vom 19.4.2005 und
vom 24.6.2005 bei. Darin wird ausgeführt, der Bw. leide seit seiner
Kindheit an Nystagmus und Strabismus convergens und könne seit drei Jahren
nur mit einer Lupe lesen.
Im Gutachten des Bundessozialamtes vom 29.5.2006 wurde dem
Bw. unter Zugrundelegung der oben angeführten Befunde und eines vor Ort
erstellten Untersuchungsbefundes ein Gesamtgrad der Behinderung von 80%
bescheinigt und ausgesprochen, der Bw. sei nicht dauernd außerstande, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen und die rückwirkende Anerkennung der
Einschätzung des Grades der Behinderung sei ab 1. April 2005 aufgrund der
vorgelegten relevanten Befunde möglich.
In weiterer Folge wies das Finanzamt den Antrag des Bw.
für den Zeitraum vom 1.4.1977 bis 31.3.2001 zurück, da die
erhöhte Familienbeihilfe höchstens für fünf Jahre
rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden
könne. Im Übrigen wurde der Antrag des Bw. als unbegründet
abgewiesen, da der Grad der Behinderung von 80% rückwirkend erst ab
1.4.2005 festgestellt und keine dauernde Erwerbsunfähigkeit bescheinigt
worden sei.
In der dagegen erhobenen Berufung ersuchte der Bw. um
rückwirkende Gewährung der Familienbeihilfe ab 1.4.2001 und merkte an,
seine Behinderung sei seit Geburt unverändert und eine Verbesserung nicht
zu erwarten.
Nach Ergehen einer abweisenden Berufungsvorentscheidung
beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung zur Entscheidung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit Gutachten vom 29.9.2006 wurde vom Bundessozialamt
ausgesprochen, dass seit dem Gutachten vom 29.5.2006 eine Verschlechterung
eingetreten sei. Auf Grund der vorgelegten Befunde sei die rückwirkende
Anerkennung des Grades der Behinderung von 90% ab 1.8.2006 möglich. Ab
diesem Zeitpunkt sei auch die Erwerbsunfähigkeit zu bejahen.
Im Verfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz
legte der Bw. folgende, bisher bei der Gutachtenserstellung nicht
berücksichtigte Befunde vor:
1. Befund der
Krankenanstalt Rudolfstiftung vom 19.1.2007, in dem ein Visus mit und ohne
Korrektur beidseitig von 0,1 bescheinigt und darauf hingewiesen wurde, dass der
Bw. bereits am 3.3.1997 in der Krankenanstalt Rudolfstiftung gewesen und der
Befund unverändert geblieben sei.
2. Befund des
Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie Dr. med R.M. vom 4.12.2006, in
dem laut Vorbefunden ein Visus beidseitig von 0,08 und ein aktueller Visus
beidseitig von 0,05 bescheinigt wurden.
Diese Befunde wurden dem Bundesamt für Soziales und
Behindertenwesen mit dem Ersuchen übermittelt, eine Stellungnahme
dahingehend abzugeben, ob und inwieweit die Befunde geeignet seien
festzustellen, dass der Bw. wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres
eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
In der Stellungnahme lautet wie folgt:
"In beiden
Befunden wird ein Sehvermögen von 0,1 (=1/10) auf beiden Augen ab 1991 bzw
1997 angeführt. Seit 2006 wird in den Befund des Augenarztes Dr. Mitis eine
Sehverschlechterung auf 0,05 (=1/20) auf beiden Augen angegeben.
Die Diagnose
tapetoretinale Degeneration, die in beiden Befunden angeführt wird, ist
unrichtig, da ein Befund der Augenklinik Wien von 2005 vorliegt, in dem ein
normales ERG festgestellt wurde, wodurch tapetoretinale Degeneration sicher
auszuschließen ist. Auch die in dem Befund des KH Rudolfstiftung
angegebene Gesichtsfeldeinengung kann nicht objektiviert werden, da bei der
Untersuchung in der Augenklinik Wien normale Gesichtsfeldaußengrenzen
festgestellt wurden, was mit der Tatsache eines unauffälligen
Augenhintergrundes - wie auch im Befund des KH Rudolfstiftung vom Jänner
2007 dokumentiert - im Einklang steht.
Sämtliche
vom AS vorgelegten Befunde geben ein Sehvermögen von 1/10 auf beiden Augen
bis zum Jahr 2006 - einem G.d.B. von 70% entsprechend - an.
Die dauernde
Erwerbstätigkeit (gemeint wohl:
Erwerbsunfähigkeit) bei Sehminderung
liegt jedoch erst ab einem diesbezüglichen G.d.B. von 90%
vor.
Die vorgelegten
Befunde bestätigten somit die im Gutachten zur erhöhten
Familienbeihilfe
getroffenen
Feststellungen der Erwerbsunfähigkeit ab August 2006."
Diese Stellungnahme wurde dem Bw. in Wahrung des
Parteiengehörs mit Schreiben vom 17. April 2007 übermittelt. Auch
innerhalb der bis zum 31.5.2007 verlängerten Frist langte keine
Stellungnahme bei der Behörde ein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der Bw. hat erst ab 2006 ein Sehvermögen von 0,05 auf
beiden Augen, was einem Grad der Behinderung von 90% entspricht.
Die Befunde, die auf Untersuchungen verweisen, die vor
Vollendung des 21. Lebensjahres des Bw. durchgeführt wurden,
bestätigen ein Sehvermögen von 0,1 bzw 0,08, wobei ein Visus von 0,1
einem Grad der Behinderung von 70% entspricht.
Einer Untersuchung im AKH im Jahr 2005 zu Folge betrug der
Visus damals beidseitig 0,1.
Der Bw. ist ab August 2006 dauernd außerstande, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die der
Behörde vorliegenden Befunde und auf die Gutachten des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen vom 29.5.2006 und vom 29.9.2006 und die
Stellungnahme vom 14.3.2007 und ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit c FLAG 1967 haben
Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während
einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des
27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen.
Gemäß
§ 6 Abs. 2 lit d iVm § 6 Abs. 5
FLAG 1967 haben volljährige Vollwaisen und Kinder, deren Eltern nicht
überwiegend Unterhalt leisten, dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie
wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer
späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27.
Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung
voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu
verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden.
Nach § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die
Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist.
Als erheblich behindert gilt entsprechend der Bestimmung
des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur
vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen,
geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als
nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei
Jahren. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es
sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande
ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung
des Grades der Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung, und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9. Juni 1965, BGBl. Nr. 150 in der jeweils geltenden
Fassung, anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach
fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine
Änderung ausschließen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 idF BGBl
2002/105 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund
eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Im Sachverständigengutachten vom 29.9.2006 ist die Art
der Krankheit des Bw. dahingehend beschrieben, dass dieser an beiden Augen an
Nystagmus und an einer Sehverminderung auf 1/20 leidet. Da seitens des Bw. keine
Leseleistung (Tabelle Kolonne 7 Zeile 7) vorlag, wurde der Grad der Behinderung
mit 90% festgestellt und ausgesprochen, der Bw. sei voraussichtlich dauernd
außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Als Zeitpunkt des
Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit nimmt das Gutachten in
Anbetracht der Tatsache, dass bei Erstellung des Gutachtens vom 29.5.2006 unter
Berücksichtigung der davor durchgeführten Untersuchung und der Befunde
der Universitätsaugenklinik vom 19.4.2005 und vom 24.6.2005 ein Visus
beidseitig noch von 0,1 festgestellt worden ist, den 1.8.2006 als
maßgeblich an. Dies mit der Begründung, dass zum Gutachten vom
29.5.2006 eine Verschlechterung des Sehvermögens von 1/10 auf 1/20
eingetreten sei. Bei einem Sehvermögen von beidseitig 1/10 kann nach
Aussage des Bundessozialamtes der Gesamtgrad der Behinderung lediglich mit 70%
festgestellt werden. Da aber erst ab einem Gesamtgrad der Behinderung von 90%
eine dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen
vorliegt, war eine derartige Unfähigkeit, rückwirkend auf den
Zeitpunkt vor Vollendung des 21. Lebensjahres, durch das ärztliche
Gutachten nicht zu attestieren.
In Anlehnung an das ärztliche Gutachten und die
Stellungnahme von 14.3.2007 war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 4.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2521-W/06
- Stammnummer
- 29328
- Gültig
- 04.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF