Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1480-W/07
Erhöhte Familienbeihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1480-W/07vom 04.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., A., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel vom 25. Juli 2006 betreffend erhöhte
Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2000 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) stellte am 29. Mai 2006 den
Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung für ihren Sohn B, geb. 1998, und zwar
rückwirkend ab 1. Jänner 2000.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde der Sohn der Bw.
am 3. Juli 2006 untersucht und folgendes Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
... B
Untersuchung
am: 2006-07-03 11:00 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: FS
Anamnese:
FA
Mutter hat Neurodermitis. Geburt und Schwangerschaft unauff. Frühkindliche
Entwicklung unauff. Keine Operationen oder schwereren int. Erkrankungen
erhebbar. Mit ca 3 Jahren Beginn mit Ausschlägen an den Händen und
Füßen und am Stamm. Ein Hautarzt stellte die Diagnose Neurodermitis.
Weiterbehandlung beim Hausarzt. Verschlechterung im Winter und bei verschiedenen
Nahrungsmitteln (Ketchup, Schokolade..). keine def. Allergien erhebbar.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
gemischte
Salben, topische Corticoide, bei bed. Elidel,
Untersuchungsbefund:
132
cm 25 kg visus unauff. Gehör unauff. Gebiss regelrecht. Thorax sym. Lunge:
VA,
basen gut verschieblich, Herzaktion regelrecht. Abdomen: BD im Thoraxniveau,
keine path. Resistenzen tastbar. Extremitäten: funktionell und anatomisch
unauff. Haut: an Händen und Füßen etwas trockene, tlw.
schuppende Haut, chron Entzündungszeichen, ebenso im Bereich der
Ellbogenbeugen. Sonst eher trockener Hauttyp, geringe Kratzspuren, keine
weiteren ac. Effloreszenzen.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: unauff. psy. Entwicklung
Relevante
vorgelegte Befunde: keine
Diagnose(n):
Neurodermitis
Richtsatzposition:
696 Gdb: 020% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
URS
bei Befall vorwiegend der Hände und Füße vor allem saisonale
Beschwerden < 30% der Körperoberfläche, keine Allergien
Gesamtgrad
der Behinderung: 20 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-07-03 von F.
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2006-07-13
Leitender
Arzt: S.G.
Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der
erhöhten Familienbeihilfe ab 1. Jänner 2000 vom 29. Mai 2006 mit der
Begründung ab, dass der Grad der Behinderung mindestens 50 % betragen
müsse. Beim Sohn sei nur eine 20%ige Behinderung festgestellt
worden.
Die Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht
Berufung.
Auf Grund der eingebrachten Berufung wurde der Sohn der Bw.
ein weiteres Mal untersucht und folgendes Gutachten erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
... B
Untersuchung
am: 2006-12-20 14:00 Ordination
Identität
nachgewiesen durch: Reisepass
Anamnese:
Großmutter
und Mutter leiden an Neurodermitis; mit 1 1/2 Jahren Beginn der Neurodermitis,
wobei zeitweise ein generalisierter Befall bestand. Behandlung beim Hausarzt
später beim Hautarzt. Fenistil Tropfen bei Juckreiz, pure und
verdünnte Cortisonsalben, Elidel manchmal dazwischen. Besserung im Sommer,
Verschlechterung in der "kalten Jahreszeit". Subjektiv Ketchup- und
Milchunverträglichkeit; bisher keine Allergieteste. Das Vorgutachten vom
3.7.2006 beschreibt die Haut an Händen und Füßen etwas trocken,
tlw. abschuppend, chronische Entzündungszeichen. Ebenso im Bereich der
Ellenbeugen.
Geringe
Kratzspuren. (Dr. F. , Arzt für
Allgemeinmedizin)
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Pure
Cortisonsalben, Cortisonmischsalben; Elidel, Fenistil Tropfen,
Ölbäder.
Untersuchungsbefund:
8
Jahre 7 Monate alter Knabe, normaler AEZ. Typische Veränderungen einer
atopischen Dermatitis mit Rötung und Schuppung am Capillitium, an Wangen
und Stirne. Eccema flexuarum in Ellenbeugen und etwas weniger ausgeprägt in
den Kniekehlen. Am Rücken ekzematöse Veränderungen mit
Kratzspuren (soweit mit den Armen erreichbar); An Händen und
Füßen deutliche Vergröberung der Hautfelderung, dazwischen akut
entzündlich veränderte Areale, dann wieder lichenifizierte Bezirke.
Das übrige Integument mit deutlicher Asteatose.
Status
psychicus / Entwicklungsstand: altersentsprechend
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-11-15
Dr. F, FÄ f. Haut- und
Geschlechtskrankheiten, Z
Diagnose:
atop. Ekzem; seit dem 2. Lj., immer wieder Cortison-Creme, fettende Pflege; Pat.
dzt. mit Salben versorgt. Erhöhter Pflegeaufwand ist gegeben
2006-11-14
MR Dr. K., Arzt f. Allgemeinmedizin,
G: Seit 12. Jänner bin ich der
Hausarzt von B ...
Diagnose:
Neurodermitis
Diagnose(n):
atop. Dermatitis
Richtsatzposition:
699 Gdb: 050% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
Zwei
Stufen über dem unteren Rahmensatz, da trotz adäquater Therapie eine
deutliche Verschlechterung gegenüber dem Vorgutachten mit Befall von
Capillitium, Gesicht, Stamm und Extremitäten eingetreten ist.
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2006-12-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Dem
Antrag auf Berufung wird stattgegeben, da eine deutliche Verschlechterung des
Hautzustandes im Vergleich zum Vorgutachten eingetreten ist.
erstellt
am 2007-01-05 von TC
Facharzt
für Haut- und Geschlechtskrankheiten
zugestimmt
am 2007-01-06
Leitender
Arzt: S.G.
Das Finanzamt erließ am 16. Jänner 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und gab der Berufung - auf Grund der nunmehr mit 50 %
festgestellten Behinderung ab 1. Dezember 2006 - teilweise statt. Betreffend den
Zeitraum Jänner 2000 bis November 2006 verwies es auf den
Abweisungsbescheid vom 25. Juli 2006.
Die Bw. erhob gegen die Berufungsvorentscheidung
"Einspruch" und verwies darauf, dass sie mit ihrem Sohn schon im Jahre 2001 bei
Ärzten in Behandlung gewesen sei.
Das Finanzamt ersuchte das Bundessozialamt um Erstellung
eines weiteren Gutachtens.
Der "Einspruch" wurde als Vorlageantrag gewertet und dem
unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Das - nunmehr dritte Gutachten - lautet wie folgt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
... B
Aktengutachten
erstellt am 2007-05-08
Anamnese:
Mutter
legt Berufung ein, möchte rückwirkende Anerkennung ab 2001. Gibt an,
Befunde nachzureichen. Es liegen 2 Befunde vor, die Diagnosebestätigungen
darstellen (Dr. A , 26.1.2007, Dr.
E , 18.1.2007).Es liegen keine
detaillierten Beschreibungen des Hautbildes im betroffenen Zeitraum vor, die
Bestätigung der Diagnose und einer Therapie erlaubt keine eingehenderen
Rückschlüsse auf die Schwere des Krankheitsbildes.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz): ag
Untersuchungsbefund:
ag
Status
psychicus / Entwicklungsstand: ag
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-01-26
Dr. A
Diagnosebestätigung
atopische Dermatitis
2007-01-17
MR Dr. E
Diagnosebestätigung
Neurodermitis, Behandlung seit 01/2005.
Diagnose(n):
Atopische Dermatitis
Richtsatzposition:
699 Gdb: 050% ICD: L20.8
Rahmensatzbegründung:
Zwei
Stufen über dem unteren Rahmensatz, da trotz adäquater Therapie eine
deutliche Verschlechterung gegenüber dem Vorgutachten mit Befall von
Capillitium, Gesicht, Stamm und Extremitäten eingetreten ist.
Gesamtgrad
der Behinderung: 50 vH voraussichtlich mehr als 3 Jahre anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 2006-12-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
Der
Berufung kann nicht stattgegeben werden, da keine ausreichenden Beweise
über den Ausprägungsgrad der Hauterkrankung im betreffenden Zeitraum
vorliegen.
erstellt
am 2007-05-08 von TC
Facharzt
für Haut- und Geschlechtskrankheiten
zugestimmt
am 2007-05-08
Leitender
Arzt: S.G.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Da der angefochtene Bescheid am 25. Juli 2006 erlassen
wurde, ist im Berufungsfall zu beurteilen, ob für den Zeitraum Jänner
2000 bis Juni 2006 der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe zusteht.
Gemäß
§ 8 Abs 4
Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) erhöht sich die Familienbeihilfe
für jedes erheblich behinderte Kind.
Gemäß
§ 10 Abs 3 FLAG wird die erhöhte
Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4)
höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats
der Antragstellung gewährt.
Als erheblich behindert gilt ein Kind gemäß
§ 8 Abs 5 FLAG, bei dem eine nicht nur vorübergehende
Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen
Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend
gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der
Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind
handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den
Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der
Behinderung sind die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs 1 des
Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl.Nr. 152 in der jeweils geltenden
Fassung und die diesbezügliche Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 9.6.1965, BGBl.Nr. 150 in der jeweils geltenden Fassung,
anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren
neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung
ausschließen.
Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist gemäß
§ 8 Abs 6 FLAG durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen
Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
Die Feststellung des Behindertengrades eines Kindes,
für das erhöhte Familienbeihilfe nach § 8 Abs 4 FLAG
beantragt wurde, hat somit nach den Bestimmungen des § 8 Abs 6 FLAG auf dem
Wege der Würdigung ärztlicher Sachverständigengutachten zu
erfolgen (ohne dass den Bekundungen des anspruchswerbenden Elternteiles dabei
entscheidende Bedeutsamkeit zukommt).
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Im vorliegenden Fall wurde der Sohn der Bw. dreimal
untersucht:
|
Untersuchung am 3.7.2006
|
Arzt für Allgemeinmedizin
|
20 v.H.
|
Untersuchung am 20.12.2006
|
Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten
|
50 v.H. Behinderung, rückwirkend ab 1.12.2006
|
Untersuchung am 8.5.2007
|
Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten
|
50 v.H. Behinderung, rückwirkend ab 1.12.2006
Was die
Höhe des Behinderungsgrades anbelangt, so weichen die Gutachten vom
20. Dezember 2006 und vom 8. Mai 2007 vom Erstgutachten insofern gravierend
ab, als laut untersuchendem Facharzt für Haut- und Geschlechtskrankheiten
eine deutliche Verschlechterung des Hautzustandes im Vergleich zum Vorgutachten
eingetreten war. Wenn aus diesem Grund die späteren Gutachten die
rückwirkende Einschätzung des Behinderungsgrades erst mit
1. Dezember 2006 vornehmen, so ist dies als durchaus schlüssig
anzusehen, umso mehr, als die Bw. keine ausreichenden Beweise über den
Ausprägungsgrad der Hauterkrankung im Zeitraum davor vorlegen
konnte.
Bei den Untersuchungen am 20.12.2006 und 8.5.2007 legte die
Bw. den Befund einer Fachärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten,
demzufolge der Sohn seit dem 2. Lebensjahr immer wieder Cortison-Creme und
fettende Pflege benötige, sowie eine Diagnosebestätigung
(Neurodermitis) des Allgemeinmediziners Dr. E vor, nach der der Sohn seit
Jänner 2005 bei ihm in Behandlung sei.
Der untersuchende Sachverständige bezog diese Befunde
in seine Beurteilung mit ein. Wenn er die Unterlagen als nicht ausreichend
angesehen hat, einen bereits vor dem 1. Dezember 2006 eingetretenen
Behinderungsgrad von zumindest 50 v.H anzunehmen, so kann dem nicht entgegen
getreten werden.
Unter Berücksichtigung aller vorliegenden Gutachten
des Bundessozialamtes kann somit im Rahmen der freien Beweiswürdigung
angenommen werden, dass die Einstufung des Grades der Behinderung mit 50 v.H.
rückwirkend erst ab 1. Dezember 2006 mit größter
Wahrscheinlichkeit den tatsächlichen Gegebenheiten entspricht.
Es sind somit die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen
für den Bezug des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe vom
Jänner 2000 bis Juni 2006 nicht gegeben, wobei für Jänner 2000
bis April 2001 überdies die Frist des § 10 Abs 3 FLAG nicht gewahrt
wurde.
Wien, am 4.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1480-W/07
- Stammnummer
- 29320
- Gültig
- 04.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF