Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1257
Slowenische Musikgruppe in der Rechtsform einer Mitunternehmerschaft
geltende FassungEAS-AuskunftL 22/3-IV/4/98vom 04.05.1998
Wortlaut laut Findok
Engagiert ein österreichischer
Veranstalter eine slowenische Musikgruppe, die in der Rechtsform einer
steuerlichen Mitunternehmerschaft organisiert ist und der nur in Slowenien
ansässige (und in Österreich nur der beschränkten
Einkommensteuerpflicht unterliegende) Musiker angehören, dann ist von der
hiefür bezahlten Gage der Steuerabzug nach § 99 EStG 1988 vorzunehmen.
Aus EAS 1002 lässt sich nicht ableiten, dass bei einer
Musikgruppe, deren Mitglieder dem inländischen Veranstalter namentlich
genannt werden, der Steuerabzug unterbleiben könnte. Denn in EAS 1002 ging
es um die Frage, was zu geschehen hat, wenn einer Musikgruppe nicht nur
beschränkt steuerpflichtige ausländische - wie im vorliegenden Fall -
, sondern auch unbeschränkt steuerpflichtige inländische Musiker
angehören; da der Steuerabzug nur bei Einkünftezuflüssen an
beschränkt Steuerpflichtige vorgesehen ist, wurde in EAS 1002 die
Auffassung vertreten, dass dann, wenn der Veranstalter weiß, welche
Beträge den unbeschränkt steuerpflichtigen Musikern ausbezahlt werden,
insoweit keine Verpflichtung zum Steuerabzug besteht.
4. Mai
1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- L 22/3-IV/4/98
- Stammnummer
- 29318
- Gültig
- 04.05.1998 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF