Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0378-S/04
Ist der Wert des übergebenen KG-Anteiles negativ und wird zugleich die Betriebsliegenschaft als Sonderbetriebsvermögen übergeben, so ist der Vorgang insgesamt nach § 15 a ErbStG befreit.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0378-S/04vom 31.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden
Dr. Schatzl und die weiteren Mitglieder Dr. Johann Taferner, Hermann Unterkofler
und Mag. Gottfried Warter über die Berufung des Bw, vom 5. August 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 11. Juli 2003, StNr.
xyz/abcd betreffend Schenkungssteuer nach der am 31. Mai 2007 in
5026 Salzburg-Aigen, Aignerstraße 10, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Der angefochtene
Schenkungssteuerbescheid wird ersatzlos aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungs- und Übergabsvertrag vom 1.8.2002
übertrugen die Eltern des Bw folgende Vermögenswerte an den
Bw: 1) Der Vater seinen 45 % Komplementäranteil an der J.S.OHG sowie
die in seinem Alleineigentum stehende Liegenschaft, die sich im
Sonderbetriebsvermögen befand. 2) Die Mutter von ihrem 45 %
Kommanditanteil an der J.S.OHG einen Anteil von 44 %. Den restlichen 1 %
Kommanditanteil an der J.S.OHG übertrug sie an ihre
Schwiegertochter.
Die Abgabenbehörde I Instanz setzte mit den
Bescheiden vom 11.7.2003, St.Nr. xyz/abcd, ErfNr., folgende Abgaben fest:
a) Grunderwerbsteuer in Höhe von € 1.480,96
ausgehend von der Gegenleistung in Höhe von € 74.048,13
(Wohnrecht, Verpflegung und Pflege, wobei der auf den übertragenen
Gesellschaftsanteil entfallende Teil der Gegenleistung ausgeschieden
wurde).
b) Schenkungssteuer in Höhe von € 46.151,88 von
einer Bemessungsgrundlage in Höhe von € 387.219,00.
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Dreifacher Einheitswert der Liegenschaft
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609.797,73
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zuzüglich Wert des Gesellschaftsanteiles
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+ 18.971,65
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abzüglich der gesamten Gegenleistung
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- 75.200,00
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abzüglich 45 % des Freibetrages nach § 15 a
ErbStG
|
- 164.250,00
|
Summe
|
389.319,38
Gegen den Schenkungssteuerbescheid richtet sich die
Berufung vom 5.8.2003. Dabei wurden zwei Argumente vorgebracht:
1.) Es wurde eine berichtigte Bilanz vorgelegt und die
Teilwerte des Betriebsvermögens neu ermittelt. Dabei wurde der Wert des
Anteiles des J.S. mit € - 248.028,44 ermittelt.
2.) Der Vater des Bw sei am Vermögen der J.S. OHG zu
100 % beteiligt gewesen sei. Es seien keine Anteilsabtretungen erfolgt,
lediglich der Bw sei zum 1.1.1995 mit einer Hafteinlage von ATS 50.000,00 als
Kommanditist der J.S.OHG beigetreten.
Der Wert des OHG-Anteiles sei negativ und daher mit dem
positiven Wertes des Sonderbetriebsvermögens zu saldieren. Aufgrund der
gleichzeitigen Übertragung des Sonderbetriebsvermögens sei auch dieses
nach § 15a ErbStG begünstigt, sodass unter Berücksichtigung des
vollen Freibetrages nach § 15a ErbStG überhaupt keine Schenkungssteuer
vorzuschreiben sei.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3.8.2004 gab die
Abgabenbehörde I. Instanz der Berufung teilweise statt und setzte die
Schenkungssteuer auf € 31.324,59 herab. Dabei saldierte sie - wie in der
Berufung begehrt - den negativen Wert des OHG-Anteiles mit dem Wert des
Sonderbetriebsvermögens, verwehrte jedoch die Anwendung des § 15a
ErbStG zur Gänze mit der Begründung, dass keine Schenkung eines
Mitunternehmeranteiles vorliege, weil der Wert negativ sei.
|
Dreifacher Einheitswert der Liegenschaft
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609.797,75
|
abzüglich negativen Wert des Gesellschaftsanteiles
|
- 248.028,44
|
abzüglich der gesamten Gegenleistung
|
- 75.200,00
|
Summe
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286.569,31
Am 24.8.2004 stellte der Bw den Vorlageantrag, wobei die
Entscheidung durch den gesamten Senat und eine mündliche Verhandlung
beantragt wurde.
Inhaltlich wird beantragt, den Freibetrag des § 15a
ErbStG in voller Höhe zu gewähren, sodass keine Schenkungssteuer
vorzuschreiben sei. Die nach dem Bewertungsgesetz vorzunehmende Bewertung
für Zwecke der Schenkungssteuer bedeute noch nicht, dass auch der gemeine
Wert des Unternehmens negativ sei und deswegen keine Schenkung vorliege.
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Dreifacher Einheitswert der Liegenschaft
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609.797,75
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abzüglich negativen Wert des Gesellschaftsanteiles
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- 248.028,44
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abzüglich der gesamten Gegenleistung
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- 75.200,00
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abzüglich Freibetrag nach § 15a ErbStG
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- 365.000,00
|
Summe (negativ)
|
- 78.430,71
Über Vorhalt der Abgabenbehörde II. Instanz vom
15.12.2005 wurde vom Bw in der Vorhaltsbeantwortung vom 16.1.2006
ausgeführt:
So wie bereits
im Rechtsmittel dargestellt sind wir nach wie vor der Meinung, dass der im
Schenkungsweg übertragene Mitunternehmeranteil einen positiven Verkehrswert
hat und damit trotz des negativen Teilwertes des Gesellschaftsanteiles ein
grundsätzlich steuerbarer Vorgang im Sinne des ErbStG vorliegt und in der
Folge die Anwendbarkeit des § 15a ErbStG gegeben ist. Hinsichtlich der
Höhe des zustehenden Freibetrages vertreten wir die bereits in der
entsprechenden Berufung dargelegte Ansicht, dass nach unserer Aktenlage bis zur
gegenständlich Schenkung eigentlich nie Anteilsübertragungen erfolgt
sind und somit die ursprünglichen Beteiligungsverhältnisse gegeben
waren, also Herr J.S.sen. mit 100% am
Vermögen beteiligt war. Ein anderes Beteiligungsverhältnis wäre
unseres Erachtens nur durch entsprechende Übertragungsakte erreichbar
gewesen und folglich trotz der von Ihnen angeführten Erwähnungen nicht
richtig.
Auszug aus der
betreffenden Berufung:
"Der Freibetrag
nach § 15a ErbStG wird laut dem angeführten Bescheid nur im
Ausmaß von 45% gewährt. Der Geschenkgeber
J.S.sen. war bis zur Schenkung seines
Gesellschaftsanteiles am Gewinn und Verlust der J.S.
OHG mit 45% beteiligt. Am Vermögen der
J.S. OHG war Herr
J.S.sen. unseres Erachtens jedoch zu
100% beteiligt. Die Beteiligung am Vermögen ergibt sich in erster Linie aus
dem Gesellschaftsvertrag.
Laut dem als
Beilage 3 angeführten Gesellschaftsvertrag vom 3. Dezember 1976 hat die
Gesellschafterin A.S. bei der
Errichtung der Gesellschaft nur ihre Arbeitskraft und keine
Vermögenseinlage eingebracht. Herr
J.S.sen. hat hingegen seinen
Gewerbebetrieb eingebracht unter Zurückbehaltung der Betriebsliegenschaft
in seinem Sonderbetriebsvermögen. Nachdem in der Zwischenzeit keine
Anteilsübertragungen erfolgt sind und lediglich
J.S.jun.. im Jahr 1995 mit einer
Hafteinlage von 50.000,-- ATS als Kommanditist der Gesellschaft beigetreten ist,
sind wir der Auffassung, dass bis zur oben angeführten Schenkung mit
Wirkung 31.10.2002 nach wie vor das ursprüngliche
Vermögensbeteiligungsverhältnis, nämlich 100% für Herrn
J.S.sen. gegeben war.
Dementsprechend
steht unseres Erachtens der Freibetrag nach § 15a ErbStG für die
Schenkung des Mitunternehmeranteiles inklusive des Sonderbetriebsvermögens
von Herrn J.S.sen. an seinen Sohn
J.S.jun.. in voller Höhe im
Ausmaß von 365.000,-- EUR zu."
In der am 25. Oktober 2006 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde seitens des steuerlichen Vertreters des Bw
ergänzend ausgeführt:
"Für unsere Argumentation spricht der
ursprüngliche Gesellschaftsvertrag, in dem J.S. sen. den Betrieb bzw. das
Einzelunternehmen in die OHG eingebracht hat und A.S. als reine
Arbeitsgesellschafterin bezeichnet wurde, die ähnlich einer GmbH in einer
GmbH & Co.KG als Arbeitsgesellschafterin ohne Beteiligung an den stillen
Reserven an der OHG beteiligt wurde". Aus den vorliegenden Unterlagen könne
er keinen Übertragungsakt von Betriebsvermögen zwischen J.S. sen. und
A.S. erkennen. Es sei zwar richtig, dass bei Gründung der KG die
Hafteinlagen der Gesellschafter mit bestimmten Beträgen, das sind ca.
Schilling 225.000,-- betreffend A.S. bzw. Schilling 50.000,-- betreffend J.S.
jun. festgehalten wurden. Aus seinem Verständnis handle es sich dabei aber
eben um reine Hafteinlagen, die nichts über eine Beteiligung am
Vermögen der KG aussagen würden. Es sei zwar zuzugestehen, dass der
Notar im Übergabsvertrag die Beteiligungsverhältnisse an der KG
ebenfalls mit den oben angeführten Prozentsätzen von 45/45/10
dargestellt habe, aus dieser Behauptung, und mehr sei es aber nicht, könne
jedoch kein Eigentumsübergang abgeleitet werden. Auch aus dem
BP-Bericht, in dem nach den damaligen Beteiligungsverhältnissen der OHG
sich eine Vermögensbeteiligung und Erfolgsbeteiligung von 50 Prozent
für J.S. sen. und 50 Prozent für A.S. ergeben habe, könne nach
Sicht des steuerlichen Vertreters eine derartige Vermögensübertragung
nicht abgeleitet werden. Bei BP-Berichten gehe es erfahrungsgemäß
eher um die Beteiligung am Erfolg des Unternehmens und weniger um die
Beteiligung am Vermögen. Das Gesellschaftsvermögen und die
Kapitalbeteiligung ergeben sich aus der Eröffnungsbilanz. a) Der
Gesellschafter J.S. bringt den ihm gehörigen Gewerbebetrieb samt allen
Aktiven und Passiven und dem Grundstück zu Buchwerten der Bilanz per
31.1.1977 in die Gesellschaft ein. b) Die Gesellschafterin A.S. bringt
keine Vermögenseinlage sondern nur ihre Arbeitskraft in die Gesellschaft
ein. Der Gesellschaftsvertrag treffe also diesbezüglich sehr wohl
eine Regelung, wem die Vermögenswerte zuzurechen sein."
In der am 31.5.2007 fortgesetzten mündlichen
Berufungsverhandlung wurde seitens des steuerlichen Vertreters des Bw
ergänzend ausgeführt:
"Nach meinem Verständnis ist der einzige
Hinweis auf eine Kapitalbeteiligung im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag
über die Errichtung einer offenen Handelsgesellschaft, Punkt 4, enthalten.
Dort ist angeführt, dass sich das Gesellschaftvermögen und die
Kapitalbeteiligung aus der Eröffnungsbilanz ergeben. Weiter ist
unter lit. a dieses Punktes angeführt, dass der Gesellschafter J.S.sen. den
ihm gehörigen Gewerbebetrieb in Saalbach samt allen Aktiven und Passiven
und dem Grundstück zu den Buchwerten der Bilanz per 31.1.1977 in die
Gesellschaft einbringe. Unter lit. b ist angeführt, dass die
Gesellschafterin A.S. keine Vermögensanlage erbringe, sondern nur ihre
Arbeitskraft in die Gesellschaft einbringe. Daraus ergebe sich sehr
wohl, dass zu Beginn der Gesellschaft eine Kapitalbeteiligung im Ausmaß
von 100% für J.S.sen. bestanden habe und die Gesellschafterin A.S. mit 0%
am Vermögen der Gesellschaft beteiligt war."
Der Vertreter des Finanzamtes führte zu
diesem Vorbringen aus:
"Es handelt sich dabei durchaus um eine
denkmögliche Variante, die allerdings im Widerspruch zu den im
Veranlagungsakt angeführten Beteiligungsverhältnissen steht. Inwieweit
dies durch eine Betriebsprüfung geändert wurde oder nicht, kann nicht
gesagt werden. Es ist somit auch nicht auszuschließen, dass bereits zum
Beginn der Gesellschaft eine Vermögenseinlage der A.S. bestanden
hat."
Der Vertreter des Berufungswerbers führte
dazu aus: "Wenn man meiner Ansicht folgt und zu Beginn der Gesellschaft
zwischen den Ehegatten J.S.sen. und A.S. die Vermögensbeteiligung 100% zu
0% gewesen ist, dann stellt sich aus meinem Verständnis die Frage, wie eine
Vermögensübertragung zwischen Ehegatten stattgefunden haben sollte.
Diese Vermögensübertragungen sind an strenge Formalerfordernisse
gebunden. Im Regelfall wird ein Notariatsakt erforderlich sein. Ein solcher
liegt aber nicht vor, dementsprechend gehe er davon aus, dass keine wie auch
immer geartete Vermögensübertragung des Betriebsvermögens erfolgt
ist. Zuzugestehen ist, dass A.S. eine Hafteinlage ausgewiesen hat. Diese
Hafteinlage passt auch gut zu ihrem Gewinnanteil (45% des Gewinnes). Eine
Hafteinlage bedingt aber nicht notwendig eine Beteiligung am
Betriebsvermögen des Unternehmens."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Als Schenkung im Sinne des ErbStG 1955 gilt
gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG jede Schenkung im Sinne des
bürgerlichen Rechtes.
Schenkungen unter Lebenden unterliegen gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 ErbStG 1955 der Schenkungssteuer.
Gemäß
§ 15a ErbStG bleiben Erwerbe von
Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden von Vermögen gemäß
Abs. 2 nach Maßgabe der Abs. 3 und Abs. 4 bis zu einem Wert von 365.000,00
€ steuerfrei, sofern der Erwerber eine natürliche Person ist und der
Geschenkgeber das 55.Lebensjahr vollendet hat oder wegen körperlicher oder
geistiger Gebrechen in einem Ausmaß erwerbsunfähig ist, dass er nicht
in der Lage ist, einen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung
als Gesellschafter verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen zu erfüllen.
Gemäß Abs. 2 zählen zum Vermögen unter
anderem
1. inländische Betriebe und inländische
Teilbetriebe, die der Einkunftserzielung gemäß
§ 2 Abs. 3 Z 1
bis 3 des EStG 1988 dienen; und
2. Mitunternehmeranteile, das sind Anteile an
inländischen Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als
Mitunternehmer anzusehen sind, wenn der Erblasser oder Geschenkgeber im
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld mindestens zu einem Viertel
unmittelbar am Vermögen der Gesellschaft beteiligt ist.
Gemäß Abs. 3 steht der Freibetrag bei jedem
Erwerb von Vermögen gemäß Abs. 2 zu, wenn Gegenstand der
Zuwendung des Geschenkgebers ist:
1. ein Anteil von mindestens einem Viertel des Betriebes,
2. ein gesamter Teilbetrieb oder ein Anteil des
Teilbetriebes, vorausgesetzt der Wert des Teilbetriebes oder der Anteil
desselben betrage mindestens ein Viertel des gesamten Betriebes,
3. ein Mitunternehmeranteil oder ein Kapitalanteil in dem
im Abs. 2 Z 2 und 3 angeführten Ausmaß.
Tatbestandsvoraussetzung der Befreiungsbestimmung
gemäß
§ 15a ErbStG sind ua. bestimmte persönliche Elemente.
Im Falle einer Schenkung unter Lebenden muss der Geschenkgeber das 55.
Lebensjahr vollendet haben oder wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen
in einem Ausmaß erwerbsunfähig sein, dass er nicht in der Lage ist,
seinen Betrieb fortzuführen oder die mit seiner Stellung als Gesellschafter
verbundenen Aufgaben oder Verpflichtungen zu erfüllen.
Damit ist aber klargestellt, dass der Gesetzgeber nur die
Erwerbsvorgänge begünstigen wollte, in denen der Geschenkgeber
Betriebsinhaber oder Gesellschafter war.
Begünstigt ist ferner nur die Übertragung von
Betrieben und Teilbetrieben, die der Einkunftserzielung aus Land- und
Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb dienen
sowie von Mitunternehmeranteilen. Auf Seiten des Zuwendenden müssen daher
Gewinneinkünfte vorliegen.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist eine Steuer, die
für den einzelnen Erwerbsvorgang festgesetzt wird und vom
Bereicherungsprinzip beherrscht wird (vgl. Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band III, § 1 ErbStG Rz 4f).
Es ist sohin für jeden einzelnen Vermögensvorteil
festzustellen, ob ein Tatbestand der Steuerbefreiungen gemäß
§§15, 15a ErbStG vorliegt.
Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.1.1995, 94/16/0058, zu
den §§ 11, 15 ErbStG (Erwerbsvorgänge von derselben Person)
nachstehende Rechtsansicht vertreten:
Jeder einzelne, einen Tatbestand im Sinne des ErbStG
erfüllende Erwerb unterliegt als selbständiger Vorgang für sich
der Steuer; die Steuer entsteht für jeden einheitlichen Rechtsvorgang
jeweils mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes. Daran ändert
auch nichts die Zusammenrechnungsvorschrift des § 11 ErbStG, da diese
Bestimmung lediglich die Berechnung der Steuer dient, über den
Steuertatbestand aber keine Aussage trifft. Bei der Beurteilung einer Mehrzahl
von Besteuerungsvorgängen ist die Frage der Steuerfreiheit für jeden
einzelnen Erwerbsvorgang gesondert zu prüfen.
Die Bestimmung des § 11 ErbStG soll verhindern, dass
ein Vorgang auf mehrere steuerpflichtige Vorgänge zerlegt wird und damit
steuerschonend die Progression vermieden werden kann. Zudem bestimmt § 11
Abs. 1 2. Satz ErbStG, dass Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen
Bewertungsvorschriften kein positiver Wert ergeben hat, unberücksichtigt
bleiben.
Im gegenständlichen Falle ist gerade die gegenteilige
Sachverhaltssituation zu § 11 ErbStG gegeben. Mit einem einheitlichen
Übertragungsvorgang werden Mitunternehmensanteile und eine Liegenschaft im
Sonderbetriebsvermögen übertragen. Ein einheitlicher - von einem
Bereicherungswillen umfasster - Vorgang kann nicht in Einzelzuwendungen zerlegt
werden, vielmehr hat in Entsprechung des Bereicherungsprinzips des
Schenkungssteuergesetzes eine Saldierung zu erfolgen.
Unter dem Gesichtspunkt des Gegenstandes der Schenkung ist
es zulässig, mehrere Sachen (z. B. Liegenschaft samt aushaftendem
Pfandrecht, Bargeld), somit i. S. d. Bewertungsvorschriften "überschuldete"
und "nicht überschuldete" Sachen, zu einer einheitlichen Schenkung
zusammenzufassen und zu übertragen (VwGH 14.1.1988, 86/16/0035). Mehrere
zugewendete Vermögensgegenstände bilden dabei eine einheitliche
Schenkung, wenn diese nach dem Willen der Parteien und den objektiven
Gegebenheiten als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen ist. Selbst
getrennt abgeschlossene Verträge können als Einheit aufgefasst werden,
wenn die Beteiligten eine einheitliche Regelung beabsichtigen und wenn zwischen
den mehreren Verträgen ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang
besteht (VwGH, 89/13/0098). Werden somit (nur) nach steuerlichen
Bewertungsregeln überschuldete Betriebe oder Betriebsanteile in einem
einheitlichen Vorgang zusammen mit positiven Vermögensgegenständen
übertragen, so ist bei der Steuerberechnung der negative Wert von den
positiven Werten abzuziehen (Fellner, Schenkung negativen
Betriebsvermögens, SWK 6/1999, 176).
Anteilsübertragung und Liegenschaftsübertragung
bilden eine Einheit. Bei der Steuerberechnung sind daher die einzelnen nach den
Bewertungsvorschriften anzusetzenden Werte zu einer Bemessungsgrundlage
zusammenzufassen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
Den einheitlichen Vorgang in die Übertragung des
KG-Anteiles und die Übertragung der Liegenschaftsanteile im
Sonderbetriebsvermögen aufzuspalten und für steuerliche Zwecke zu
folgern, dass zwar insgesamt eine Schenkung vorliege, aber weil die
Anteilsübertragung für sich alleine keine Schenkung sei, deshalb
könne § 15 a ErbstG insgesamt nicht angewendet werden, ist nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates nicht zulässig.
§ 15 a ErbStG enthält einen sachlichen Freibetrag
von bis zu 365.000 Euro für die unentgeltliche Übertragung von in Abs.
2 leg. cit. genanntem Vermögen. Seine Anwendbarkeit setzt voraus, dass der
steuergegenständliche Erwerbsvorgang unter das Erbschafts- und
Schenkungssteuergesetz subsumiert werden kann. Zum Vermögen zählen
laut Abs. 2 Z 1 auch inländische Betriebe und Teilbetriebe.
Auch die Übergabe von Sonderbetriebsvermögen,
sofern daneben ein mindestens 25% Anteil an Betriebsvermögen übergeben
wird, ist nach dieser Befreiungsbestimmung begünstigt.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ist der
Erwerb von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens eines
Mitunternehmers begünstigt, wenn das Sonderbetriebsvermögen gemeinsam
mit dem Mitunternehmeranteil übertragen wird.
Die Befreiung für Betriebsvermögen gilt nur
für die Erbschafts- und Schenkungssteuer, nicht aber für die
Grunderwerbsteuer gilt. Werden bei einer Schenkung Grundstücke
mitübertragen und ist eine Gegenleistung vorhanden (hier: Gewährung
eines Wohnrechtes u.a.), so bleibt dieser Vorgang insoweit
grunderwerbsteuerpflichtig.
Aufgrund der Befreiungsbestimmung im § 3 Abs. 1 Z 2
GrEStG sind Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts-
und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils geltenden
Fassung von der Besteuerung ausgenommen. Schenkungen unter einer Auflage sowie
Rechtsgeschäfte unter Lebenden, die teils entgeltlich und teils
unentgeltlich sind, sind nur insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der
Wert des Grundstückes den Wert der Auflage oder der Gegenleistung
übersteigt.
Es ist daher zurecht von der Gegenleistung
(eingeräumtes Austragsrecht) Grunderwerbsteuer vorgeschrieben worden. Der
den Wert des Austragsrechtes übersteigende Wert des dreifachen
Einheitswertes der Liegenschaftsanteile fließt ein in die
Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 ErbStG richtet sich die
Bewertung der Wirtschaftsgüter, die durch einen dem ErbStG unterliegenden
Vorgang erworben werden, nach den Vorschriften des Ersten Teiles des
Bewertungsgesetzes 1955, soweit nicht im Abs. 2 für inländisches land-
und forstwirtschaftliches Vermögen, für inländisches
Grundvermögen und für inländische Betriebsgrundstücke etwas
Besonderes vorgeschrieben ist.
Für die genannten Grundstücksarten ordnet Abs. 2
an, dass das Dreifache des Einheitswertes maßgebend ist, der nach den
Vorschriften des Zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Besondere
Bewertungsvorschriften) auf den dem Entstehen der Steuerschuld unmittelbar
vorausgegangenen Feststellungszeitpunkt festgestellt ist oder festgestellt wird.
Wird von einem Steuerschuldner nachgewiesen, dass der gemeine Wert dieser
Vermögenswerte im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld geringer ist
als das Dreifache des Einheitswertes, ist der nachgewiesene gemeine Wert
maßgebend.
Betriebsvermögen ist im Bereich der Erbschafts- und
Schenkungssteuer mit dem Teilwert anzusetzen. Das ist die Summe der einzelnen
mit dem Teilwert bewerteten beweglichen Wirtschaftsgüter zuzüglich der
mit dem Dreifachen des Einheitswertes bewerteten unbeweglichen
Wirtschaftsgüter abzüglich der mit dem Teilwert zu bewertenden
Verbindlichkeiten.
Das bedeutet für die gegenständliche
Bemessungsgrundlage, dass der KG-Anteil nicht nur mit den anteiligen Aktiva
angesetzt werden kann, sondern mit der Summe der einzelnen mit dem Teilwert
bewerteten beweglichen Wirtschaftsgüter abzüglich der mit dem Teilwert
zu bewertenden Verbindlichkeiten.
Wenn dabei der "Wert" des KG-Anteiles für die
Schenkungssteuerberechnung einen negativen Wert ergibt, so ist bei der
Saldierung hinsichtlich der KG-Anteile zu differenzieren. Ein negativer
Kommanditanteil ist nur mit Null anzusetzen und es hat keine Saldierung mit
positiven Werten zu erfolgen, soferne keine Auffüllungsverpflichtung
besteht.
Im gegenständlichen Fall wird der
Komplementäranteil übertragen. Der für die Schenkungssteuer
ermittelte Wert des Koplementäranteiles ist daher der Bemessungsgrundlage
hinzuzurechnen, auch wenn dieser Wert negativ ist.
Zur Frage des Ausmaßes der
Vermögensbeteiligung:
Dazu liegen unterschiedliche Angaben und Aussagen
vor:
a.) Im verfahrensgegenständlichen Schenkungs- und
Übergabsvertrag vom 1.8.2002, Vertragspunkt "Erstens" ist
ausgeführt: "Die Beteiligungen in
der J.S. OHG lauten wie folgt:
|
J.S.
|
45
%
|
A.S.
|
45
%
|
J.S.jun.
|
10
%"
Dabei ist nicht näher ausgeführt, ob es sich um
die Vermögens- und/oder Gewinnbeteiligung handelt.
b.) Im Betriebsprüfungsbericht vom 22.12.1978
über die Prüfung der Jahre 1974 bis 1976 ist auf Seite 3 dieses
Berichtes unter Tz. 2. angeführt: "Ab
1977 02 01 OHG (HRA xxxx vom 1977 02
17)
|
Gesellschafter
und Beteiligungsverhältnisse
|
Erfolg
|
Betriebsvermögen
|
J.S.
|
50
%
|
50
%
|
A.S.
|
50
%
|
50
%"
c.) Bei der im Jahre 1992 hinsichtlich der Jahre 1988 bis
1990 durchgeführten Betriebsprüfung wurde Bericht vom 16.6.1992, Seite
3, A. Allgemeines, Tz. 12 Eigentums- bzw. Beteiligungsverhältnisse mit je
50 % dargestellt.
d.) In der Bilanz zum 31.10.2003 ist unter 1. Allgemeine
Angaben, 1.2 Rechtliche Verhältnisse, wörtlich ausgeführt:
Die
Gesellschaftsverhältnisse stellten sich ab 1. Mai 2001 wie folgt
dar:
|
Gesellschafter
|
Beteiligung
|
Vermögenseinlage
|
J.S.
|
45
%
|
|
A.S.
|
45
%
|
16.351,39"
|
J.S.
jun
|
10
%
|
3.633,65
Mit Wirkung vom
01.11.2002 wurden die Anteile von J.S sen. und A.S. an J.S.jun. und seine Frau
K.S. übergeben.
Die neuen
Verhältnisse seit 01.11.2002 stellen siche folgendermaßen
dar:
|
Gesellschafter
|
Beteiligung
|
Vermögenseinlage
|
J.S.
|
99
%
|
|
K.S.
|
1
%
|
163,52
€"
Im
Sonderbetriebsvermögen von J.S jun befindet sich die Liegenschaft EZ ...
.
Mit Ausnahme des ersten Betriebsprüfungsberichtes ist
in keiner Darstellung eine klare Angabe enthalten, was mit dem Begriff
"Beteiligung" genau gemeint ist, ob es sich dabei um die Beteiligung am Gewinn
und/oder am Vermögen handelt.
Zum Betriebsprüfungsbericht ist anzumerken, dass diese
Angaben am Beginn des Berichtes keinen Einfluss auf irgendeine
Abgabenfestsetzung hatten und daher auch seitens des Abgabepflichtigen keiner
Korrektur unterzogen werden konnten. Für die Besteuerung waren diese
Aussagen im BP-Bericht nicht relevant. Selbst für die frühere
Vermögenssteuer waren diese Ausführungen nicht von Bedeutung, da ja
ohnedies eine gemeinsame Besteuerung der Ehegatten erfolgt ist. Daher kommt
dieser Aussage im BP-Bericht nicht die entscheidungsrelevante Bedeutung
zu.
Der Senat ist der Ansicht der Berufung gefolgt und geht bei
der Ermittlung des Sachverhaltes historisch vor, nämlich von der
Gründung der Gesellschaft und der weiteren Entwicklung der Gesellschaft bis
zur verfahrensgegenständlichen Anteilsübertragung.
Die Beteiligung am Vermögen ergibt sich in erster
Linie aus dem Gesellschaftsvertrag oder sonstigen Vereinbarungen, subsidiär
aus dem Gesetz.
Der Gesellschaftsvertrag enthält lediglich eine
konkrete Aussage zur Gewinnbeteiligung der einzelnen Gesellschafter.
Hinsichtlich der Vermögensbeteiligung wird im Vertragspunkt IV.) auf die
Einbringungsbilanz verwiesen, wonach sich das Gesellschaftsvermögen und die
Kapitalbeteiligung aus der Eröffnungsbilanz ergebe.
Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich insgesamt, dass
die Ehegattin des Übergebers A.S. zwar am Gewinn beteiligt sein sollte,
aber nur als Arbeitsgesellschafterin (Vertragspunkt IV.) lit. b) ohne
Vertretungsbefugnis tätig werden sollte.
Der Übergeber brachte nach der Vertragsbestimmung IV.)
lit. a) seinen Gewerbebetrieb zu den Buchwerten der Bilanz per 31.1.1977 ein.
Die Betriebsliegenschaft verblieb im Sonderbetriebsvermögen.
Nach Vertragspunkt XV.) Z. 1 ist für den Fall der
Auflösung der Gesellschaft aus welchem Grund auch immer die
Auseinandersetzung in Form der Übernahme des Geschäftes mit allen
Aktiven und Passiven durch den Übergeber vorgesehen.
In der Folge gab es Änderungen des
Gesellschaftsvertrages, die aber nur in Form der Anmeldung zum Handeslregister
vorliegen:
1.) Eintritt des Bw in die Gesellschaft als Kommanditist
mit Wirkung vom 1.1.1995 mit einer Vermögenseinlage von ATS
50.000,00.
2.) Wechsel der Rechtsstellung der A.S. von der
Koplementärin zur Kommanditistin mit Wirkung vom 30.4.2001 mit einer
Vermögenseinlage von € 16.351,39. In der Handelsregistereingabe ist
weiters angeführt, dass dadurch an den bisherigen
Beteiligungsverhältnissen keine Änderung eintritt.
Bei der Beweiswürdigung geht die Abgabenbehörde
II. Instanz davon aus, dass der Gesellschaftsvertrag vom 3.12.1976, der im
Berufungsverfahren in schriftlicher Form vorgelegt worden ist, die Ausgangsbasis
für die Beurteilung der Vermögens- und Gewinnbeteiligung an der
Gesellschaft ist. Die weitere Entwicklung der Vermögens- und
Gewinnbeteiligung ist anhand der - nachweisbaren - Änderungen zu
beurteilen.
Der Eintritt des Bw. in die J.S.OHG zum 1.1.1995, und die
Umwandlung der Rechtstellung der A.S. in die einer Kommanditistin haben
hinsichtlich der Vermögens- und Gewinnbeteiligungsverhältnisse keine
Änderung bewirkt.
Der Unabhängige Finanzsenat geht daher trotz der
Formulierung des Schenkungs- und Übergabsvertrages vom 1.8.2002, wonach
"die Beteiligungsverhältnisse in der J.S.OHG" lauten wie folgt" davon aus,
dass hier keine klare Differenzierung zwischen Vermögens- und
Gewinnbeteiligung vorgenommen worden ist. Ableitbar aus dem Gesellschaftsvertrag
und mangels Vorliegens entsprechender Abtretungsurkunden und nachvollziehbarer
Abtretungsvorgänge gelangt der Unabhängige Finanzsenat zur Ansicht,
dass die vom Bw vorgebrachte Sachverhaltsvariante, dass lediglich eine
Vermögensbeteiligung des Übergebers an der Gesellschaft vorliege,
während die beiden Kommanditisten lediglich nicht vertretungsbefugte
Arbeitsgesellschafter gewesen seien, als die der Realität wahrscheinlich
nächsten kommende Variante anzusehen ist. Damit steht für den
Schenkungsvorgang vom Vater an den Sohn der gesamte Freibetrag (€
365.000,00) nach § 15 a ErbStG zu.
Somit verbleibt aber für die Vorschreibung einer
Schenkungssteuer keine Bemessungsgrundlage, weshalb der angefochtene Bescheid
ersatzlos aufzuheben war.
Salzburg, am
31. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 15a ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0378-S/04
- Stammnummer
- 29317
- Gültig
- 31.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF