Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1481-W/07
Erhöhte Familienbeihilfe - ist die dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1481-W/07vom 04.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des F. E., K, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Waldviertel betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab August 1991
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) stellte am 21. Juni 2006 den
Antrag auf Gewährung des Erhöhungsbetrages zur Familienbeihilfe wegen
erheblicher Behinderung seiner Tochter E, geb. 1978, und zwar rückwirkend
ab August 1991.
Über Ersuchen des Finanzamtes wurde die Tochter am 14.
August 2006 im Bundessozialamt untersucht und folgendes Gutachten
erstellt:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
E.E
Vers.Nr.:
X
Untersuchung
am: 2006-08-14 11:00 Im Bundessozialamt Niederösterreich
Identität
nachgewiesen durch: --
Anamnese:
Diagnose
der MS wurde 2005 gestellt. Der Beginn der Erkrankung liegt jedoch länger
zurück. Bei einem Urlaub in Griechenland 1991 traten 1. Symptome auf, die
dort einen Krankenhausaufenthalt erforderlich machten, eine Diagnose konnte
dabei jedoch nicht gestellt werden. Im Alter von ca. 16 Jahren traten erste
neurologische Ausfallserscheinungen auf. Sehstörungen und Schwindel machten
stat. Krankenhausaufenthalte nötig. Diese Erscheinungen sind
rückwirkend bereits der Erkrankung zuzuschreiben. Im MRT konnten alte
Vernarbungen festgestellt werden, die auf ein längeres Bestehen der
Erkrankung schließen lassen. Im letzten Jahr traten 3 Schübe auf, in
diesem Jahr bereits 2. Der letzte Schub, vor einigen Wochen, betraf vor allem
die li. Gesichtshälfte. Seit längerer Zeit besteht ein
Taubheitsgefühl und Schwäche der re. Körperhälfte, Schwindel
und Blasenentleerungsstörungen. Sie erhält Endobulininfusionen alle 28
Tage und Psychotherapie. Bei längeren Gehstrecken benutzt sie einen
Stock.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Endobulin,
Physiotherapie, Psychotherapie, chin. Heilmassage, Brille, Stock
Untersuchungsbefund:
Größe:
163cm, Gewicht: 66kg. Caput: Visus mit Brille korrigiert, Hören nicht
eingeschränkt, Zähne in Ordnung. Collum: Schilddrüse nicht
vergrößert tastbar. Thorax: symmetrisch, VA, normaler Klopfschall,
Herztöne rein, rhythmisch. Abdomen: weich, innere Organe nicht
vergrößert tastbar, keine Resistenzen. Wirbelsäule:
achsengerecht, kein Klopfschmerz. Extremitäten:
keine
Einschränkung der Beweglichkeit, grobe Kraft unauffällig. geringe
Sensibilitätsstörung li. Gesichtshälfte, re.
Körperhälfte, mimische Muskulatur unauffällig, Babinski schwach
pos.re.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
abgeschlossene
Hotelfachschule, derzeit Ausbildung zu system. Coaching bis März 2007.Wurde
im Krankenstand im Dez. 2005 gekündigt. Starke psychische Belastung durch
die Erkrankung
Relevante
vorgelegte Befunde:
2006-05-30
DR. SIGRID SCHWARZ (FÄ F. NEUROLOGIE UND PSYCHIATRIE)
chron.
Enc. diss, 1. stat. KH- Aufenthalt bei Griechenland- Urlaub vom 9.- 28.8.1991,
alte Vernarbungen im MRT, Hemihypästhesie re.
2006-07-16
LANDESKLINIKUM ST. PÖLTEN, ABT.F. NEUROLOGIE
MS,
Schub mit Parästhesien und Hypästhesien Gesicht li, zunehmende
Halbseitensymptomatik re.
Diagnose(n):
g.Z. Multiple Sklerose
Richtsatzposition:
567 Gdb: 050% ICD: G83.9
Rahmensatzbegründung:
Mittlerer
Rahmensatz, da Blasenstörung und Sensibilitätsstörungen der
rechten Körperhälfte
Gesamtgrad
der Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Die
rückwirkende Anerkennung der Einschätzung des Grades d. Behinderung
ist ab 1991-08-01 aufgrund der vorgelegten relevanten Befunde möglich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2006-08-21 von T
Arzt
für Allgemeinmedizin
zugestimmt
am 2006-09-04
Leitender
Arzt: S
Das Finanzamt erließ am 5. September 2006 einen
Bescheid und wies den Antrag vom 19. Juni 2007 mit der Begründung ab,
dass das Bundessozialamt im ärztlichen Gutachten vom 4. September 2006 zwar
den Grad der Behinderung mit 50 v.H. festgestellt habe, die Tochter jedoch
voraussichtlich nicht dauernd
außerstande ist, sich den Unterhalt selbst zu verschaffen.
Der Bw. brachte gegen den Bescheid fristgerecht Berufung
ein und führte zur Begründung aus, dass seine Tochter zukünftig
nicht im Stande sein wird, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, da auch vom
Bundessozialamt in der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom
4. September 2006 der Grad der Behinderung mit 50 % festgestellt worden
sei.
In einem Ergänzungsschreiben zur Berufung verwies der
Bw. darauf, dass seine Tochter im Sommer 2006 wieder einen MS-Schub mit
nachfolgender Behandlung im Spital gehabt habe und legte einen Befund von Dr.
Sch, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vor:
"Die Diagnose wurde
im Rahmen einer D 4 2005 gestellt. Fr. E.
leidet jedoch seit mehr als 10 Jahren unter neurolog. Ausfallserscheinungen, war
im Alter von ca. 16 Jahren wg. Sehstörungen, Schwindel in einem
griechischen KH stationär. Diese Beschwerden sind rückwirkend schon
der Enc. diss. zuzurechnen. Im ersten MRT d. Schädel sind auch bereits alte
Vernarbungen zu sehen, was ebenfalls in diese Richtung Schlüsse ziehen
lässt. Die juvenile Enc. Diss. wird meist unterdiagnostiziert! Die alten
Befunde wurden, wenn möglich, nachgereicht."
Auf Grund der eingebrachten Berufung ersuchte das Finanzamt
das Bundessozialamt um Erstellung eines weiteren Gutachtens:
Fach/Ärztliches
Sachverständigengutachten
Betr.:
E.E
Vers.Nr.:
X
Untersuchung
am: 2007-03-21 08:15 Im Bundessozialamt Niederösterreich
Identität
nachgewiesen durch: ---
Anamnese:
2005
Diagnosestellung einer Multiplen Sklerose bei Taubheitsgefühl der rechten
Seite. Damals Cortison abgelehnt, nach 2 Monaten im Rahmen einer 2. Meinung
erfolgt. Restsymptome mit "komischen Gefühl und gewisser Tolpatschigkeit
rechts". Dann Einstellung auf Copaxone. Ende 2005 neuerlicher Schub mit
ähnl. Symptomatik und Cortisontherapie. Weil Pat. Mitte 2006 nicht mehr
Copaxone spritzen wollte erfolgte Einstellung auf Immunglobulin monatlich.
Weiters werden alternativmed. Maßnahmen angewendet von Pat.
Letzter
Schub Sommer 2006, der komplett remittierte. Sie sei leichter ermüdbar-
nach 6-7 Stunden brauche sie eine Pause, Gehstrecke sicher ein paar hundert
Meter ohne Gehhilfe, weiters erfolgte Psychotherapie als Begleitung zur
Krankheitsverarbeitung. Sie habe jetzt auch Ausbildung zum system. Coach gemacht
und möchte dies auch anwenden. Sie sei jetzt bis 2008 in befristeter
Pension. Retrospektiv bereits erstes Ereignis 1991 mit
Gefühlsstörungen während Urlaub in Griechenland (kein Befund)-
dies aber völlig rückgebildet.
Behandlung/Therapie
(Medikamente, Therapien - Frequenz):
Immunglobulin
alle 4 Wochen i.v., Psychotherapie, alternative Methoden
Untersuchungsbefund:
Größe
163, Gewicht 66, HN: bis auf Gefühlsminderung rechts unauff., Extr.: Kraft
stgl, Motilität, Trophik, Tonus unauff., Sens. rechts vermindert, VA und PV
gehalten, FNV und KHV rechts minimalst unsicher, MER mlh. spurweise rechts
betont, keine Pyramidenzeichen Stand und Gang: unauff., Tretversuch sicher,
Fersen und Zehenstand möglich, Einbeinhüpfen rechts gering unsicher
ggü. links, Aufstehen aus der Hocke gut möglich Miktion und Stuhl:
unauff.
Status
psychicus / Entwicklungsstand:
bewusstseinsklar,
voll orientiert, keine kogn. mnest. Defizite, Stimmung stabil ausgeglichen,
kooperativ, gut affizierbar, Antrieb, Aufmerksamkeit Konzentration unauff.
Relevante
vorgelegte Befunde:
2007-02-07
BEFUND MS AMBULANZ LK. ST. PÖLTEN: SCHUBFÖRMIG VERLAUFENDE MS, E
DSS:
2,0, letzter Schub zurückgebildet, jetzt Sensibilitätsstörungen
und Reflexdifferenzierungen
2006-10-06
MRT GEHIRN
periventriculäre
Demyelinisierungsherde idem zum Vorbefund, neu herd im pedicullus cerebelli
sin., keine KM Aufnahme
2006-08-14
VORGUTACHTEN DR. F
Multiple
Sklerose GdB. 50%
Diagnose(n):
Multiple
Sklerose
Richtsatzposition:
567 Gdb: 050% ICD: G35.0
Rahmensatzbegründung:
Mittler.
Rahmensatz, da noch Gefühls- und feinmotorische Störungen rechtsseitig
sowie erhöhte Ermüdbarkeit
Gesamtgrad
der Behinderung:
50
vH
voraussichtlich mehr als 3 Jahre
anhaltend.
Im
Vergleich zur Letztuntersuchung, die in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem
letzten Schub ausgeführt wurde, ist es zur psych. Stabilisierung gekommen
und es liegen leichte neurologische Restsymptome vor.
Eine
Nachuntersuchung in 3 Jahren ist erforderlich.
Der(Die)
Untersuchte ist voraussichtlich n i c h t dauernd außerstande, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen.
erstellt
am 2007-03-21 von K.Ch.
Facharzt
für Neurologie und Psychiatrie
zugestimmt
am 2007-03-21
Leitender
Arzt: S
Das Finanzamt erließ am 22. März 2007 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. C Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) besteht
Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer
vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren
Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres
eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich
dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Da in
der vom Bundessozialamt vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 21.
März 2007 der Grad der Behinderung zwar mit 50 % festgestellt wurde, aber
Ihre Tochter voraussichtlich nicht dauernd außerstande ist, sich den
Unterhalt selbst zu verschaffen, ist Ihre Berufung abzuweisen."
Der Bw. stellte am 17. April 2007 fristgerecht unter
Wiederholung seines Berufungsbegehrens den Antrag auf Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Familienbeihilfe bis
Mai 2001
Gemäß
§ 10 Abs. 3 FLAG kann die
Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich
behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) höchstens für fünf Jahre
rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden.
§ 10 Abs. 3 FLAG normiert somit eine (nicht verlängerbare)
Ausschlussfrist; wird die Frist versäumt, steht kein Anspruch mehr zu (vgl.
VwGH 15.11.2005, 2004/14/0106). Soweit also Familienbeihilfe und der
Erhöhungsbetrag für Zeiträume begehrt werden, die mehr als
fünf Jahre vor der Antragstellung (21. Juni 2006) liegen, ist schon deshalb
kein Anspruch gegeben.
2. Familienbeihilfe ab
Juni 2001
2.1
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG)
haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige
Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder
während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor
Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder
geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich
selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Gemäß
§ 8 Abs. 6 FLAG in der Fassung BGBl.
I Nr. 105/2002 ist der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde
Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine
ärztliche Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und
Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens
nachzuweisen.
Die Abgabenbehörde hat unter sorgfältiger
Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier
Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist
oder nicht (§ 167 Abs 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele VwGH 9.9.2004, 99/15/0250) ist von
mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber
allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit
für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.
Das Bundessozialamt stellte im Gutachten vom 4. September
2006 und im Gutachten vom 21. März 2007 den Grad der Behinderung
übereinstimmend mit 50 v.H. fest. Wenn beide Gutachten aber aufgrund des
oben wiedergegebenen Krankheitszustandes der Tochter bestätigen, dass sie
voraussichtlich nicht dauernd
außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, sind die
Gutachten als schlüssig anzusehen.
Die erhöhte Familienbeihilfe kann jedoch nur
gewährt werden, wenn eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit,
die bei volljährigen Personen vor dem 21. Lebensjahr bzw. während
einer Berufsausbildung, spätestens aber vor Vollendung des 27. Lebensjahres
eingetreten sein muss, gegeben ist. Ob derzeit eine dauernde
Erwerbsunfähigkeit vorliegt oder ob diese in Zukunft eintreten wird, ist
bei dieser Rechtslage ohne Bedeutung.
Schon allein aus diesem Grund steht für die Tochter
des Bw. die (erhöhte) Familienbeihilfe nicht zu.
2.2
Gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe, wenn für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr
liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, es ein zu versteuerndes
Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8.725,--
€ (2001: 120.000 ATS) übersteigt.
Die Tochter des Bw. bezog ab 2001 folgende
Einkünfte:
|
2001
|
5.684,83
€
|
2002
|
3.085,35
€
|
2003
|
10.943,52
€
|
2004
|
10.188,50
€
|
2005
|
13.664,85
€
|
2006
|
14.363,95
€
Somit besteht auch auf Grund der Höhe der
Einkünfte jedenfalls für die Jahre 2003 bis 2006 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe.
2.3 Weiters hat der
Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass
eine mehrjährige Berufstätigkeit der Annahme entgegensteht, das "Kind"
sei infolge seiner Behinderung dauernd außerstande gewesen, sich selbst
den Unterhalt zu verschaffen (vgl. VwGH 25.2.1997, 96/14/0088; 24.10.1995,
91/14/0197; 21.11.1990, 90/13/0129 und 25.1.1984, 82/13/0222).
Die Tochter des Bw. war jedenfalls ab ihrem 20. Lebensjahr
berufstätig; in den Jahren vor 2001 hat sie Einkünfte in Höhe von
ATS 87.524 (1998), ATS 118.284 (1999) und ATS 139.618 (2000) bezogen. Deshalb
steht fest, dass sie sich auch in diesen Jahren durch eigene Einkünfte
selbst den Lebensunterhalt verschafft hat.
Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis
des VwGH vom 21.2.2001, 96/14/0159, in dem der Gerichtshof selbst bei einer
Beschwerdeführerin, bei der wegen Geistesschwäche ein Behinderungsgrad
von 80% festgestellt wurde, aufgrund ihrer mehrjährigen
Berufstätigkeit erkannt hat, dass kein Familienbeihilfenanspruch gegeben
ist.
Somit steht auch die langjährige Berufstätigkeit
der Tochter der Gewährung von Familienbeihilfe entgegen.
Wien, am 4.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1481-W/07
- Stammnummer
- 29306
- Gültig
- 04.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF