Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0161-K/06
Auswärtiges Studium, gleiche Bildungschancen und Berufsaussichten, näher gelegene Universität, Zusatztätigkeiten des Kindes (sportliche Laufbahn)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0161-K/06vom 04.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Zwangsläufigkeit einer auswärtigen Berufsausbildung eines Kindes liegt dann nicht vor, wenn am Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Nahebereich eine gleichartige Ausbildungsmöglichkeit besteht. Bei dem Vergleich ist entscheidend, ob das Studium mit gleichen Bildungschancen und Berufsaussichten auch an einer näher zum Wohnort des Steuerpflichtigen liegenden Universität absolviert werden kann.
Für die Zuerkennung des Pauschbetrages nach § 34 Abs. 8 EStG ist einzig und allein die Vergleichbarkeit der Studien heranzuziehen, weil lediglich die dadurch anfallenden Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen zu außergewöhnlichen Belastungen führen. Nicht in die Betrachtung einzubeziehen sind zusätzliche Tätigkeiten (hier Mitgliedschaft zu einem Handballverein und Trainerausbildung), selbst wenn diese zur Persönlichkeitsbildung des Kindes wesentlich beizutragen können.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des F.W., Angestellter, geb.xy,
F.,Rstr.,vom 6. März 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Veit
an der Glan vom 1. Februar 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2003 und 2004
entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
F.W. (in der Folge Bw.) bezog in den Jahren 2003 und 2004
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Angestellter bei einer
Kärntner Geflügelfirma.
Mit Erklärungen zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2003 und 2004 beantragte der Bw.
neben Sonderausgaben die Berücksichtigung von Aufwendungen für die
Berufsausbildung seiner Tochter B.W., geb.yz, die an der Karl-Franzens
Universität Graz das Lehramtsstudium Geschichte und Sozialkunde sowie
Geographie und Wirtschaftskunde absolviert, als außergewöhnliche
Belastung.
Mit Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2003 und
2004, jeweils vom 1. Februar 2006, berücksichtigte das Finanzamt die vom
Bw. beantragten Sonderausgaben, keine Berücksichtigung hingegen fanden die
Aufwendungen des Bw. für die Berufsausbildung seiner Tochter.
Begründend führte das Finanzamt in beiden Bescheiden
übereinstimmend aus, dass der Pauschalbetrag für die auswärtige
Berufsausbildung von Kindern nur dann gewährt werden könne, wenn die
Schule oder Universität außerhalb des Einzugsgebietes des Wohnortes
liege, und dem Kind auf Grund seines Alters und der Entfernung zum Wohnort eine
tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden könne. Laut
Familienbeihilfenstelle besuche die Tochter die Uni Graz und habe daher die
auswärtige Berufsausbildung deshalb nicht gewährt werden können,
weil im Nahbereich (Klagenfurt) eine gleiche Ausbildungsmöglichkeit zur
Verfügung stehe.
Gegen die angeführten Bescheide erhob der Bw.
einerseits mit Eingaben vom 2. März 2006, beim Finanzamt eingelangt am 6.
März 2006, jeweils Berufung und führte darin gleich lautend aus, dass
auf Grund jahrelanger Verbindungen zum Handballverein HC Graz seine Tochter
gebeten worden sei, als aktives Mitglied in den Verein einzutreten und auch eine
Trainerausbildung zu absolvieren. Diese schulische Ausbildung hätte seine
Tochter in Klagenfurt nicht genießen können, deshalb absolviere sie
ihr Studium in Graz und nicht in Klagenfurt. Die Begründung, dass im
Nahbereich (Klagenfurt) eine gleiche Ausbildungsmöglichkeit zur
Verfügung stehe, sei daher nicht korrekt.
Mit Berufungsvorentscheidungen jeweils vom 11. April 2006
wies das Finanzamt die vom Bw. eingebrachten Berufungen als unbegründet ab.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass der Pauschalbetrag für
die auswärtige Berufsausbildung von Kindern nur dann gewährt werden
könne, wenn die Schule oder Universität außerhalb des
Einzugsgebietes des Wohnortes liege und dem Kind auf Grund seines Alters und der
Entfernung zum Wohnort eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden
könne. Laut Familienbeihilfenstelle besuche die Tochter die
Universität in Graz. Der pauschale Freibetrag habe nicht gewährt
werden können, weil im Nahbereich (Klagenfurt) eine gleiche
Ausbildungsmöglichkeit zur Verfügung stehe. Die Mitgliedschaft im
Handballverein HC Graz stehe in keinem Zusammenhang mit dem Studium an der
Universität und könne daher auch für die Beurteilung einer
auswärtigen Berufsausbildung nicht miteinbezogen werden.
Mir Eingaben vom 4. Mai 2006, beim Finanzamt eingelangt am
5. Mai 2006, stellte der Bw. den Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch den unabhängigen Finanzsenat. Wiederum gleich lautend führte er
darin aus, dass auf Grund jahrelanger Verbindungen zum Handballverein HC Graz
seine Tochter gebeten worden sei, als aktives Mitglied in den Verein einzutreten
und auch eine Trainerausbildung zu absolvieren. Diese schulische und sportliche
Ausbildung hätte sie in Klagenfurt nicht absolvieren können, daher
auch der Studiumsbesuch in Graz und nicht in Klagenfurt. Die Begründung,
dass im Nahbereich (Klagenfurt) eine gleiche Ausbildungsmöglichkeit zur
Verfügung stehe, sei daher nicht korrekt. Der erste Schritt eines jungen
Erwachsenen Richtung Selbständigkeit, Erziehung zur Verantwortung fernab
des Elternhauses und eine breite Basis für das spätere Berufsleben
müsste doch auch vom Finanzamt gewürdigt werden.
Die Anträge des Bw. wurden dem unabhängigen
Finanzsenat mit Schreiben vom 11. Mai 2006, eingelangt am 16. Mai 2006, zur
Entscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110 Euro (1.500,00 S) pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Die Pauschalierung des Mehraufwandes der Höhe nach
durch das Gesetz enthebt nicht von der Prüfung der Frage, ob eine
auswärtige Berufsausbildung dem Grunde nach geboten (zwangsläufig)
ist. Dies trifft nach ständiger Rechtsprechung dann nicht zu, wenn am
Wohnort des Steuerpflichtigen oder in dessen Einzugsbereich - unter
Berücksichtigung der Talente des Kindes - eine gleichartige
Ausbildungsmöglichkeit besteht (vgl. Hofstätter/Reichel, Die
Einkommensteuer, Kommentar, § 34 EStG Einzelfälle, Tz 1, Stichwort
"Auswärtige Berufsausbildung").
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 9.
Juli 1987, Zl. 86/14/0101, ausgeführt hat, sind die durch das
auswärtige Studium verursachten Mehraufwendungen dann nicht
zwangsläufig erwachsen, wenn das gleiche Studium bei gleichen
Bildungschancen und Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahbereich
des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann. Diesfalls
treffe die Eltern weder eine im Unterhaltsanspruch nach § 140 ABGB
begründete rechtliche noch sittliche Pflicht, dem Kind das Studium an einer
entfernt gelegenen Universität zu finanzieren.
Im gegenständlichen Fall steht außer Streit,
dass das von der Tochter des Bw. an der Karl Franzens Universität Graz
absolvierte Studium auch an der Universität Klagenfurt mit gleichen
Bildungschancen und Berufsaussichten (vgl. hiezu Studienpläne der
Universität Graz für das Lehramtsstudium Geschichte, Sozialkunde und
Politische Bildung an der geisteswissenschaftlichen Fakultät und der
Universität Klagenfurt für das Lehramtsstudium, Studienfach
Geschichte, Sozialkunde und Politische Bildung an der Fakultät für
Kulturwissenschaften sowie Studienpläne der Universität Graz,
naturwissenschaftliche Fakultät, für die Studienrichtung Geographie,
Studienzweig Geographie und Wirtschaftskunde/Lehramt an höheren Schulen und
der Universität Klagenfurt, Lehramt an der Fakultät für
Wirtschaftswissenschaften und Informatik, Unterrichtsfach Geographie und
Wirtschaftskunde, jeweils gültig für die Jahre 2003 und 2004)
absolviert werden kann. Den Ausführungen des Finanzamtes sowohl in den
Einkommensteuerbescheiden 2003 und 2004 als auch den Berufungsvorentscheidungen
für die angeführten Jahre, dass im Nahebereich eine gleiche
Ausbildungsmöglichkeit zur Verfügung stehe und aus diesem Grund der
Pauschalbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG nicht gewährt werden könne,
hat der Bw. nichts entgegengesetzt.
Der Bw. stützt sein Berufungsbegehren einzig und
allein auf den Umstand, dass seine Tochter Mitglied eines Grazer
Handballvereines ist, eine Ausbildung zur Trainerin absolviert und im
Handballteam zusammengefasst Fähigkeiten erwirbt, die unter dem
Überbegriff "soziale Kompetenz" einzuordnen sind. Wenngleich nicht von der
Hand zu weisen ist, dass auch die sportliche Laufbahn (insbesondere die
Trainerausbildung) seiner Tochter zu deren Persönlichkeitsbildung
wesentlich beizutragen vermag (was der Bw. in seinem Vorlageantrag auch zum
Ausdruck brachte), so übersieht der Bw. bei dieser Argumentation, dass im
gegenständlichen Fall einzig und allein das Studium der Tochter bzw. die
damit im Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen zu beurteilen sind, weil
lediglich diese zu außergewöhnlichen Belastungen führen
können. Die Motive des Bw., seinem Kind aus den von ihm ins Treffen
geführten Gründen ein auswärtiges Studium zu finanzieren, sind
für den unabhängigen Finanzsenat zwar durchaus einsichtig, die
zusätzlichen Entfaltungsmöglichkeiten des Kindes können in die
gegenständliche Betrachtung jedoch nicht miteinbezogen werden.
Da sich der Wohnort des Bw. in Feldkirchen in Kärnten
zufolge § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen,
BGBl. Nr. 624/1995, i.V.m. § 7 der Verordnung des Bundesministers für
Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach
dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, im Nahbereich des (im
gegenständlichen Fall auf Grund des von der Tochter absolvierten Studiums
in Betracht kommenden) Studienortes Klagenfurt befindet, hat das Finanzamt zu
Recht den Abzug des Pauschbetrages für die auswärtige Berufsausbildung
nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 beim Bw. nicht zugelassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 4. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Auswärtige BerufsausbildungLehramtsstudiumStudium mit gleichen Bildungschancen und Berufsaussichten an näher gelegener UniversitätMitgliedschaft / Trainerausbildung in Handballverein
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0161-K/06
- Stammnummer
- 29296
- Gültig
- 04.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF