Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0043-L/06
Aufwendungen für die Teilnahme einer Lehrerin an einer schulbezogenen Projektwoche als Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0043-L/06vom 03.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Teilnahme einer Lehrerin an einer Projektwoche mit Schülern, die eine schulbezogene Veranstaltung iSd SchuG darstellt, und während der unterrichtsbezogene Themen erarbeitet wurden, stellt eine Basis für abzugsfähige Werbungskosten dar.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., AdresseBw., vom 15. Juli
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten
durch Amtspartei, vom 21. Juni 2005 betreffend Einkommensteuer 2004
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen, bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches und betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2004
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Einkommen
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29.981,56 €
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Einkommensteuer
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8.288,97 €
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minus abziehbare
Lohnsteuer
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-8.884,90 €
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ergibt
Gutschrift
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-595,93 €
Entscheidungsgründe
Bw. erzielte im Jahr 2004 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit als Lehrerin an einem
Oberstufenrealgymnasium.
Laut der am 28. Februar 2005 eingereichten
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung wurden unter Anderem Werbungskosten
in Höhe von 328,00 € geltend gemacht. Diese würden
eine Projektwoche in Spanien betreffen und wie folgt aufgegliedert sein:
|
Spanien 1. bis
10. April 2004
|
Tagesgebühr An/Abreisetag 2 x
26,40 €
|
52,80 €
|
Tagesgebühr Spanien 7 x 34,20 €
|
239,40 €
|
Transferkosten in Spanien
|
13,95 €
|
Museumseintritte und Infomaterial
|
21,85 €
|
|
328,00 €
Zusätzlich wurden unter Anderem folgende
Aufwendungen geltend gemacht:
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Fortbildung/Weiterbildung
|
Spanischseminar in Windischgarsten
18. bis19. November 2004
|
Tagesgebühr: 2 x 26,40
|
52,80 €
|
162 Kilometer x 0,356
|
57,672 €
|
vom Dienstgeber erhalten
|
-22,50 €
|
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87,972 €
|
Sportwoche in Italien
24. bis 29. Mai 2004
|
Tagesgebühr An/Abreisetag 1 x 26,40
|
26,40 €
|
Tagesgebühr Italien 4 x 35,80
|
143,20 €
|
Nächtigung in Italien 4 x 27,9
|
111,60 €
|
vom Dienstgeber erhalten
|
-134,00 €
|
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147,20 €
|
Exkursion München
17. bis 18. Dezember 2004
|
Tagesgebühr An/Abreisetag 1 x 26,40
|
26,40 €
|
Tagesgebühr Deutschland 1 x 35,50
|
35,30 €
|
Nächtigung München 1 x 27,90
|
27,90 €
|
vom Dienstgeber erhalten
|
-53,60 €
|
|
36,00 €
Mit Einkommensteuerbescheid vom 21. Juni 2005
wurden unter Anderem obige Kosten für die Spanienreise nicht als
Werbungskosten anerkannt. Dies mit folgender Begründung: Die
Anerkennung von Studienreisen setze voraus, dass diese ausschließlich oder
nahezu ausschließlich beruflich veranlasst seien. Bei der Projektwoche in
Spanien handle es sich um ein Mischprogramm und sei daher der privaten
Lebensführung zuzuordnen. Die beantragten Aufwendungen hätten daher
nicht berücksichtigt werden können.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2005 wurde gegen
obigen Bescheid Berufung eingereicht wie folgt: Es werde Berufung
eingereicht, da Bw. der Meinung sei, dass die schulbezogene Veranstaltung nach
Spanien einer Berücksichtigung beim Einkommensteuerbescheid
bedürfe. Die Direktion des Gymnasium würde nachfolgend
bestätigen, dass Bw. im Rahmen des Unterrichtsplanes eine rein
schulbezogene, ausschließlich beruflich veranlasste Projektwoche in
Spanien vom 1. bis 10. April 2004 mit Schülern aller Klassen
Wahlpflichtfach Spanisch durchgeführt hätte. Diese Projektwoche
könne daher keinesfalls der privaten Lebensführung zugeordnet werden
(Versehen mit der Unterschrift des Schuldirektors). Beigelegt wurde ein
Informationsschreiben für die Eltern und Schüler betreffend obige
Reise. Darin findet sich unter
Anderem: "Veranstaltungsrichtlinien des
Projektes:
Das Projekt an sich
findet in den Osterferien statt, ist aber eine schul- und unterrichtsbezogene
Veranstaltung und kein reiner Urlaub. Das heißt: die Schüler und
Schülerinnen sind wie bei jeder anderen schulischen Projektwoche
versichert. Weiters arbeiten sie an diversen Themengebieten in Bezug auf
Spanien: Land, Leute, Kultur, Traditionen, Gewohnheiten etc. in mündlicher
und/oder schriftlicher Form, Bildersammlungen, etc., die im Anschluss an die
Reise gesammelt und präsentiert
werden.
Den Anweisungen des
Lehrpersonals muss in jeder Hinsicht unbedingt Folge geleistet werden, um einen
reibungslosen Ablauf der Projektwoche zu
ermöglichen.
.....
Im
Hotel wohnen wir in Dreibett- und Vierbettzimmern mit DU/Bad/WC, Balkon oder
Terrasse, Telefon. Das Hotel verfügt außerdem über 2 Bars,
Liftanlagen, Diskothek, Swimmingpool, Garten, Terrasse, Solarium und Vieles
mehr.
....." Beigelegt
wurde weiters ein "Voraussichtliches Programm in
Spanien": "2. April 2004:
Wir
erreichen San Perede Rodes (wunderschöner Ausblick von einem höher
gelegenen, verfallenen, benediktinischen Kloster auf den Golf von Leon und auf
die Halbinsel von Cap Creus; an äußerst schönen Tage auch auf
die Pyrenäen mit Frankreich im Hintergrund) gegen
Sonnenaufgang.
Nach diesem
"aktiven Aufwachen" setzen wir unsere Fahrt fort nach Figueres (eine schöne
Kleinstadt nahe der französischen Grenze und wichtige Handelsstadt sowie
Verkehrsknotenpunkt zwischen Frankreich und Spanien, in dem sich das
berühmte Dali Museum befindet, das wir auch besichtigen
werden).
Anschließend
eigene Besichtgung der Stadt und
Mittagessen.
Am Nachmittag
erreichen wir unser Hotel in Lloret de Mar, beziehen unsere Zimmer und haben bis
zum Abendessen und danach Zeit zur freien
Verfügung.
3.April 2004:
Nach
dem Frühstück im Hotel Treffpunkt im
Aufenthaltsraum.
Erkundungsspiel/Rätselrallye
durch Lloret de Mar. Der Rest des Tags steht bis zum Abendessen im Hotel zur
freien
Verfügung.
4. April 2004:
Nach
den Frühstück im Hotel Zugfahrt nach Barcelona: Parque Güell,
Sagrada Familia, Montjuich (Poble Espanyol, Olympisches Stadion, Miró),
Tibidabo, Ramblas, Zentrum...Am Palmsonntag kann man vor der Kathedrale im
gotischen Viertel die Leute Sardana tanzen sehen, mitmachen ist auch
möglich, u.a..
Nach dem
Abendessen im Hotel zur freien
Verfügung.
5. April 2004:
Nach
dem Frühstück Ausflug mit dem Bus zum berühmten Kloster von
Montserrat. Anschließend Besichtigung der Weingegend von Sant Sadurni
d`Anoia mit eventueller Wein- bzw.
Champagnerkellereibesichtigung.
Am
Nachmittag besichtigen wir Sitges, eine typische katalanische Kleinstadt an der
Küste mit einer malerischen Altstadt; Einkaufsmöglichkeiten,
Besichtigung, Strandaufenthalt. Nach dem Essen im Hotel zur freien
Verfügung.
6. April 2004:
Nach
dem Frühstück Küstenfahrt an der Costa Brava: Besichtigung von
Blanes (malerischer Ferienort bzw. Kleinstadt, berühmt sind seine
Strandpromenade und der botanische Garten) und Besalé (mittelalterliches
Dorf bzw. Kleinstadt, berühmt für seinen alten, romanischen Kern und
eine Befestigungsbrücke)
Am
Nachmittag besichtigen wir noch Gerona, eine schöne, alte, romanische
Stadt, sehr schön an einem Fluss gelegen mit vielen Brücken
uvm..
Abendessen wieder im
Hotel.
7. April 2004:
Nach
dem Frühstück Zugfahrt nach Barcelona, weitere Besichtigungen, v.a.
Flohmärkte, Zentrum, gotisches Viertel, Hafen und Strand;
Einkaufsmöglichkeiten,...
8. April 2004:
Nach
dem Frühstück im Hotel Treffen im
Aufenthaltsraum.
Rest des Tages
steht bis zum Abendessen im Hotel zur freien
Verfügung.
9. April 2004:
Nach
dem Frühstück Abfahrt nach Österreich."
Mit Berufungsvorentscheidung vom
15. September 2005 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Dies mit folgender Begründung: Von den beantragten Aufwendungen
für die schulbezogene Veranstaltung in Spanien wären die steuerfreien
Ersätze des Dienstgebers gemäß
§ 26 EStG 1988 (laut Lohnzettel) abzuziehen.
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Aufwendungen laut Aufstellung
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328,00 €
|
abzgl. steuerfreier Ersätze laut Lohnzettel
|
339,40 €
|
verbleiben Werbungskosten
|
0,00 €
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 wurde der
Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an den Unabhängigen
Finanzsenat gestellt. Es würde zu berücksichtigen sein, dass
Bw. unter den steuerfreien Ersätzen gemäß
§ 26 EStG 1988 (laut Lohnzettel) laut Beilagen keine solchen
Ersätze für die Schulveranstaltung in Spanien erhalten
hätte. Beigelegt wurden drei Reiserechnungen bezüglich
Schulveranstaltungen im Jahr 2004, wobei die Spanienreise nicht darunter zu
finden ist. Im Hinblick auf die Italienreise von 24. Mai 2004
bis 29. Mai 2004 wurde folgende Reiserechnung eingereicht:
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Ab-fahrt
|
Rück-kehr
|
|
|
Reise-kosten
|
|
|
|
0.00
|
|
Bus: Linz-Bibione-LInz
|
1200 km
|
62
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|
|
|
|
8.00
|
Venedig Campanile
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|
|
13,50
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|
|
Grotta Gigante
|
|
|
|
|
4,00
|
|
|
5 x Nächtigung 25
|
|
|
|
125,00
|
|
|
|
6 x Tages-gebühr 29,30
|
|
|
175,80
|
|
|
|
|
|
|
62
|
175,80
|
125,00
|
17,50
|
Gesamtsumme
|
380,3
Für das Seminar in Windischgarsten liegt folgende
Reiserechnung vor:
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Abfahrt
|
Rückkehr
|
|
|
|
9.00
|
|
2 x Straßenbahn 1,5
|
|
2,70
|
|
18.00
|
Bahn: Linz-Windischgarsten und retour
|
2 x 81 km
|
19,80
|
Gesamtsumme
|
22,50
In Bezug auf die Exkursion München wurde unten
stehende Reiserechnung eingereicht:
|
Abfahrt
|
Rückkehr
|
|
|
|
|
|
8.00
|
|
Bus: Linz - München - Linz
|
270 km
|
35,76
|
|
|
|
19.00
|
|
|
|
|
|
|
|
1 x Nächtigung 49,30
|
|
|
|
49,30
|
|
|
2 x Tagesgebühr 26,80
|
|
|
53,60
|
|
|
|
|
|
35,76
|
53,60
|
49,30
|
Gesamtsumme
|
138,66
Am 25. Oktober 2005 wurde folgender
Ergänzungsvorhalt an Bw. abgefertigt: Aus dem als "Einspruch"
bezeichneten Schreiben sei nicht eindeutig erkennbar, mit welchen Punkten des
Einkommensteuerbescheides die Berufungswerberin nicht einverstanden sein
würde. Die Aufwendungen für die Projektwoche in Spanien seien nicht
anerkannt worden. Dagegen sei in dem oben angeführten "Einspruch" nichts
eingewendet worden. Für die Sportwoche in Italien seien Aufwendungen in
Höhe von 283,20 € beantragt worden, mit der Reiserechnung
hätte Bw. Ersätze in Höhe von 300,80 €
erhalten. Für die Exkursion nach München hätte die
Berufungswerberin Aufwendungen in Höhe von 89,60 € beantragt, die
mit der Reiserechnung abgerechneten Ersätze würden 102,90 €
betragen. Es werde ersucht, unter Berücksichtigung der oben
angeführten Erläuterungen, das Berufungsbegehren konkret zu
formulieren.
Mit Schreiben vom 14. November 2005 wurde wie
folgt geantwortet: Es werde noch einmal gebeten, die Projektwoche in
Spanien, die Bw. 2004 mit Schülern durchgeführt habe, im Rahmen der
Werbungskosten zu berücksichtigen. Wie aus beiliegender
Broschüre bei "Spanisch" ersichtlich sei, zähle die "Reise" zum
Unterricht im Wahlpflichtfach und werde alle zwei Jahre durchgeführt. Alle
weiteren Unterlagen bezüglich dieser "Reise" hätte man bereits
erhalten. Aus dem beigelegen Folder "Wahlpflichtgegenstände
2005/2006" geht unter "Spanisch" unter Anderem Folgendes
hervor: "Es findet alle 2 Jahre eine
gemeinsame Spanienreise aller Spanisch-Schüler und Schülerinnen (auf
freiwilliger Basis, meist in den Osterferien) statt."
Am 27. Dezember 2005 wurde obige Berufung dem
Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.
Am 19. Februar 2007 wurde folgender
Ergänzungsvorhalt an Bw.
abgefertigt: "1.
Aus
den von Ihnen als Werbungskosten beantragten Aufwendungen für die
Spanienreise gehen keine Bus- und keine Hotelkosten
hervor.
Wurden diese nicht von
Ihnen bezahlt?
2.
Wie
wurde die Projektwoche im Unterricht konkret verwertet?
3.
Seminar
Windischgarsten
:
Aus
der von Ihnen eingereichten Reiserechnung gehen keinerlei Hotelkosten hervor.
Wurden diese direkt durch den Dienstgeber beglichen? Ebenso wurden keine
Tagesgebühren geltend gemacht. Welche Bedeutung hat die angekreuzte Rubrik
"Heimverrechnung"?
Der Senat
geht davon aus, dass Hotel mit Vollpension gewährt wurde und daher die von
Ihnen geltend gemachten Tagesgebühren nicht anzuerkennen
sind.
Nehmen Sie
ausführlich dazu Stellung!
4.
Italienreise:
Der
von Ihnen eingereichten Reiserechnung zu Folge wurden durch den Arbeitgeber
380,30 €
rückerstattet.
Laut Ihrer
Werbungskostenaufstellung würden dies nur 134,00 € gewesen
sein.
Da laut Reiserechnung
bereits Tagesgebühren und Hotelkosten, die über den von Ihnen geltend
gemachten Beträgen liegen, gewährt wurden, geht der Senat davon aus,
dass im Hinblick auf diese Reise keinerlei Differenzwerbungskosten
anfallen.
5.
Exkursion
München
Der von Ihnen
eingereichten Reiserechnung zu Folge wurden durch den Arbeitgeber
138,66 €
rückerstattet.
Laut Ihrer
Werbungskostenaufstellung würden dies nur 53,60 € gewesen
sein.
Da laut Reiserechnung
bereits Tagesgebühren und Hotelkosten, die über den von Ihnen geltend
gemachten Beträgen liegen, gewährt wurden, geht der Senat davon aus,
dass im Hinblick auf diese Reise keinerlei Differenzwerbungskosten
anfallen."
Mit Schreiben vom 28. Februar 2007 wurde wie
folgt geantwortet: 1. Für die Projektwoche mit Schülern
in Spanien sei ihr 2004 als Organisatorin/Projektleiterin vom Busunternehmen 1
Freiplatz gewährt worden (Hin- und Rückfahrt; Hotel mit Halbpension) -
daher würden diese Aufwendungen nicht in den Werbungskosten
aufscheinen. 2. Dieses Projekt wäre unter anderen Inhalten
Lehr- und Lehrinhalt des Wahlpflichtfaches Spanisch der 6. und 7. Klassen
für mindestens 6 Monate gewesen. Jeder Schüler bzw. Schülerin
hätte mindestens an zwei Themen gearbeitet, wofür diverse Umfragen mit
Spaniern an Ort und Stelle notwendig gewesen wären, hätten Referate
gehalten und Collagen angefertigt, hätten Ausstellungen präsentiert
(auch am Tag der offenen Tür der Schule). Zudem sei durch die Reise die
Motivation der Schüler für Spanien und Spanisch allgemein, sowie das
Zusammengehörigkeitsgefühl deutlich erhöht
worden. 3. Seminar in Windischgarsten: "Heimverrechnung"
bedeute, dass Hotel und Verpflegung (außer Getränke) direkt mit dem
Dienstgeber verrechnet werden würden. Da sie der Meinung gewesen wäre,
bei Seminaren außerhalb des Dienst/Wohnortes Tagesgebühren in
Rechnung stellen zu können, hätte sie diese bei den Werbungskosten
angeführt. Würden diese nicht anzuerkennen sein, würde um
Berichtigung und um Anerkennung des "Kilometergeldes" für dieses Seminar
gebeten werden. 4. Italienreise: Sie hätte hier nur
die Differenz der vom Dienstgeber erhaltenen Tagesgebühr zu der vom
Finanzamt geltenden Sätze (2004) in Rechnung gestellt; nicht jedoch die
ganze Reise. Sie würde hiermit wie folgt berichtigen, da sie damals
versehentlich nur 5x Tagesgebühr und 4 x Nächtigungsgebühr
aufgelistet hätte anstatt 6 Tage und 5 Nächte wie auf ihrer
Reiserechnung abgegolten worden wären.
|
Tagesgebühr An/Abreise 1 x 26,40
|
26,40 €
|
Tagesgebühr Italien 5 x 35,80
|
179,00 €
|
Nächtigung Italien 5 x 27,90
|
139,50 €
|
vom Dienstgeber erhalten
|
-175,80 €
|
|
-125,00 €
|
|
44,10 €
5. Exkursion München: Es werde
zugestimmt, da vom Dienstgeber mehr Nächtigungsgebühr erstattet worden
wäre, als angenommen.
Mit Schreiben vom 2. März 2007 wurden obige
Ermittlungsergebnisse der Amtspartei zur Stellungnahme übermittelt, welche
mit Schreiben vom 23. April 2007 wie folgt eingereicht
wurde: Spanienreise: Keine Anerkennung von Werbungskosten, da es
sich bei dieser Reise in den Osterferien um eine Reise mit typischem
Mischprogramm (touristische Sehenswürdigkeiten stünden laut dem
vorliegenden Programm im Vordergrund) handle und auch wenn diese Reise im
Unterricht "vor- und nachbereitet" werde, seien die anfallenden Kosten nicht als
Werbungskosten abzugsfähig. Sportwoche in Italien: Ersatz
laut Reiserechnung 380,30 € höher als geltend gemachte
Kosten Exkursion München: Ersatz laut Reiserechnung
138,66 € höher als geltend gemachte
Kosten Windischgarsten: Differenz Kilometergeld zu mit
Reiserechnung verrechneten Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels
würden eventuell als Werbungskosten anerkannt werden können.
Mit Schreiben vom 24. April 2007 wurde obige
Stellungnahme der Berufungswerberin zur Gegenäußerung
übersendet. Eine solche wurde jedoch nicht eingereicht.
Am 24. Mai 2007 wurde folgender Ergänzungsvorhalt
an die Berufungswerberin abgefertigt: Italienreise Erhalte der
Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für eine Dienstreise Ersätze, die aber
die in § 26 Z 4 EStG 1988 vorgesehenen
Höchstsätze nicht erreichen würden, so würden die
Differenzbeträge zu diesen Höchstbeträgen unter der
Voraussetzung, dass eine Reise iSd
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorliege,
Werbungskosten darstellen. Die in
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorgesehene
pauschale Berücksichtigung von Reisekosten könne jedenfalls dann nicht
zum Zug kommen, wenn für den Arbeitgeber Aufwendungen der fraglichen Art
überhaupt nicht anfallen würden (siehe etwa VwGH 17.5.1989, 88/13/0091
oder 28.3.1990, 89/13/0183). Durch die Schaffung von Pauschalsätzen
könne es zwar zur Anerkennung von Werbungskosten in einer Höhe kommen,
die den tatsächlichen Aufwendungen nicht entspreche. Die Schaffung von
Pauschalsätzen diene aber keinesfalls dazu, Werbungskosten dort
anzuerkennen, wo Aufwendungen gar nicht anfallen könnten (VwGH 17.5.1989,
88/13/0066 oder 4.4.1990, 89/13/0232). Gewähre der Arbeitgeber dem
Arbeitnehmer Nächtigungsgeld, das zwar unter dem Pauschalbetrag liege, die
tatsächlichen Nächtigungskosten aber erreiche oder übersteige, so
seien Differenzwerbungskosten ebenfalls nicht zulässig (VwGH 24.2.1993,
91/13/0252, 21.7.1993, 92/13/0193). Im Sinne der oben angeführten
Rechtsprechung sei daher zu prüfen, welche Kosten tatsächlich
angefallen seien. In Bezug auf die Nächtigungskosten sei
festzustellen, dass die Reise am 29. Mai 2004 um 8.00 Uhr morgens
geendet habe. Der Senat gehe daher davon aus, dass die fünfte Nacht
im Bus verbracht worden sei und daher das Nächtigungsgeld nur viermal
zustehe, aus dem Titel Differenzwerbungskosten in Bezug auf die
Nächtigungen daher keine Aufwendungen abzugsfähig seien. Es sei
dazu ausführlich Stellung zu nehmen und die Belege für die
Nächtigungskosten einzureichen. Spanienreise Laut Schreiben
der Berufungswerberin vom 28. Februar 2007 sei ihr das Hotel mit
Halbpension zur Verfügung gestellt worden. Der Senat gehe daher davon aus,
dass die Tagesgebühren Spanien nur zur Hälfte anzusetzen seien. Es sei
dazu Stellung zu nehmen!
Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 wurde wie folgt
geantwortet: Italienreise Wenn der Senat der Meinung sei, dass das
Nächtigungsgeld nur viermal zustehe im Gegensatz zu den vom Dienstgeber
abgegoltenen fünf Nächtigungen, so werde gebeten, diese Reise nun nach
den Sätzen des Senates zu bewerten. Sämtliche Kopien der Belege
(auch die der Nächtigungskosten) sowie der Reiserechnung, die vom
Dienstgeber erneut angefordert worden wären, würden
beiliegen. Spanienreise Für sieben Tage sei Hotel mit
Halbpension zur Verfügung gestellt worden - wofür eventuell die
Tagesgebühren nur zur Hälfte anzusetzen seien - nicht jedoch für
den An- und Abreisetag (zusätzlich zwei Tage). Im Übrigen
würde es eine enorme Ersparnis an Zeit, Arbeit, Porto- und Telefonkosten
sein, wenn man im Voraus wissen würde, was/bzw. wie und zu welchen
Sätzen man Projektwochen mit Schülern im Allgemeinen beim Finanzamt
einreichen könne. Beigelegt wurde unter Anderem eine Rechnung
über Nächtigungskosten bezüglich der Italienreise,
24. Mai 2004 bis 29. Mai 2004, über in Summe
261,29 € für zwei Personen. Darin enthalten sind Kosten für
einen Strandplatz in Höhe von 13,00 €. Für die
Unterbringung der Berufungswerberin sind folglich 124,14 €
angefallen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten
Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen. Reisekosten stellen nur bei ausschließlich beruflich
veranlassten Reisen Werbungskosten dar
(§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988). Erhält
der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für eine Dienstreise Ersätze, die
aber die in § 26 Z 4 EStG 1988 vorgesehenen
Höchstsätze nicht erreichen, so stellen die Differenzbeträge zu
diesen Höchstbeträgen unter der Voraussetzung, dass eine Reise iSd
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorliegt,
Werbungskosten dar. Die in
§ 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 vorgesehenen
pauschale Berücksichtigung von Reisekosten kann jedenfalls dann nicht zum
Zug kommen, wenn für den Arbeitgeber Aufwendungen der fraglichen Art
überhaupt nicht anfallen (siehe etwa VwGH 17.5.1989, 88/13/0091, oder
28.3.1990, 89/13/0183). Durch die Schaffung von Pauschalsätzen kann es zwar
zur Anerkennung von Werbungskosten in einer Höhe kommen, die den
tatsächlichen Aufwendungen nicht entspricht. Die Schaffung von
Pauschalsätzen dient aber keinesfalls dazu, Werbungskosten dort
anzuerkennen, wo Aufwendungen gar nicht anfallen können (VwGH 17.5.1989,
88/13/0066 oder vom 4.4.1990, 89/13/0232). Gewährt der Arbeitgeber
dem Arbeitnehmer Nächtigungsgeld, das zwar unter dem Pauschalbetrag liegt,
die tatsächlichen Nächtigungskosten aber erreicht oder
übersteigt, so sind Differenzwerbungskosten ebenfalls nicht zulässig
(VwGH 24.2.1993, 91/13/0252, 21.7.1993, 92/13/0193).
Spanien
1. bis 10. April 2004 Bei der durch Bw.
geltend gemachten Reise handelt es sich um eine schulbezogene Projektwoche, die
für das Wahlpflichtfach Spanisch - das die Berufungswerberin unterrichtet -
vorgesehen ist. Gemäß
§ 13a SchuG obliegt die
Erklärung einer Veranstaltung zu einer schulbezogenen der
Schulbehörde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist vom Schulleiter
festzustellen. Im gegenständlichen Fall liegt eine Bestätigung
des Schuldirektors vor, dass diese Spanienreise eine
"schulbezogene, ausschließlich beruflich
veranlasste Projektwoche" gewesen sei. Aus den eingereichten
Unterlagen ist ersichtlich und gemäß
§ 51 Abs. 3 SchuG vorgesehen, dass die Lehrerin die
Schüler bei solchen Veranstaltungen zu beaufsichtigen hat. Des
Weiteren wurde von Bw. ausführlich dargelegt, dass unterrichtsbezogene
Themen erarbeitet und schließlich im Schulalltag in Österreich
verwendet worden sind. Der Senat geht im Sinne des Erkenntnisses des VwGH
vom 29.1.2004, 2002/15/0034, davon aus, dass eine solche Reise
"keine Anziehungskraft für andere als in
der spezifischen Richtung beruflich tätigen Personen" gehabt
hätte und daher ausschließlich beruflich veranlasst war. Die
Aufwendungen sind grundsätzlich als abzugsfähige Werbungskosten
einzustufen. Unstrittig sind jedoch die geltend gemachten
328,00 € um 119,70 € zu kürzen. Dies ergibt sich
aus der Zurverfügungstellung von Halbpension im Hotel in Spanien und der
daraus resultierenden Kürzung der Tagesgebühren Spanien um die
Hälfte.
Italien
24. bis 29. Mai 2004 Der Arbeitgeber hat
Nächtigungskosten in Höhe von 125,00 € gewährt.
Angefallen sind laut den eingereichten Unterlagen 124,14 €. Im
Sinne der oben angeführten Judikatur fallen folglich aus dieser Position
keine Differenzwerbungskosten an. Anzuerkennen sind die im Hinblick auf
die Tagesgebühren angefallenen Differenzwerbungskosten in Höhe von
29,60 € (205,40 € minus 175,80 €). Die in
Bezug auf diese Reise durch die Abgabenbehörde erster Instanz bereits
anerkannten Werbungskosten in Höhe von 147,20 € sind daher um
117,60 € zu kürzen.
Windischgarsten
18. bis 19. November 2004 Unstrittig ist, dass
aufgrund der vom Dienstgeber gewährten Vollpension keine Tagesgebühren
als Differenzwerbungskosten anzuerkennen sind. Ebenso unstrittig sind
jedoch die Aufwendungen für Kilometergeld - als Differenz zu dem durch den
Dienstgeber ersetzten Bahnticket - zu gewähren. Die Aufstellung der
Berufungswerberin ist daher wie folgt zu korrigieren:
|
Kilometergeld
|
57,672 €
|
minus Ersatz Dienstgeber
|
-22,500 €
|
Differenzwerbungskosten
|
35,172 €
München
17. bis 18. Dezember 2004 Da vom Dienstgeber
nicht - wie in der Aufstellung der Berufungswerberin angeführt -
53,60 €, sondern 138,66 € ersetzt worden und somit keine
Differenzwerbungskosten angefallen sind, waren solche auch nicht als
Werbungskosten anzuerkennen.
Die anzuerkennenden Werbungskosten errechnen sich wie
folgt:
|
Werbungskosten laut Erstbescheid
|
641,44 €
|
minus Exkursion München
|
-36,00 €
|
minus Seminar Windischgarsten
|
-52,80 €
|
minus Italienreise
|
-117,60 €
|
plus Spanienreise
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+208,30 €
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Werbungskosten laut
Berufungsentscheidung
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643,34 €
Schlussendlich sei noch erwähnt, dass es in der
Verantwortung des Abgabepflichtigen liegt, sich im Hinblick auf die ihn
betreffenden steuerrechtlichen Grundlagen Wissen anzueignen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Linz, am 3.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0043-L/06
- Stammnummer
- 29285
- Gültig
- 03.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF