Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0254-S/06
Abweisung der Aussetzung der Einhebung zu Recht?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0254-S/06vom 04.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Fehlt es an einem Rechtmittelverfahren, so scheidet die Bewilligung einer Aussetzung schon aus logischen Gründen aus, weil kein auszusetzender Abgabenbetrag mehr vorhanden ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der B.M., vom 10. Oktober 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Stadt vom 28. September 2005
betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß
§ 212a BAO für
den Zeitraum 1. Jänner 2002 bis 31. Dezember 2004
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 28. September 2005 begehrte die Bw gem.
§ 212 a BAO die Aussetzung des gesamten, auf ihrem Abgabenkonto
bestehenden Rückstandes von €101.727,35.
Das Finanzamt wies den Antrag als unbegründet
ab.
Daraufhin legte die Bw das Rechtsmittel der Berufung ein,
worauf die Behörde I. Instanz das Berufungsbegehren mit
Berufungsvorentscheidung vom 7. April 2006 abwies.
Am 19. April 2006 stellte die Bw den Antrag auf
Entscheidung der Berufung gegen den Bescheid über die Aussetzung der
Einhebung dem Unabhängigen Senat als Abgabenbehörde II.
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung
einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung
einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen im näher
beschriebenen Umfang auszusetzen, es sei denn, dass ein nach § 212a Abs. 2
leg. cit. die Aussetzung lindernder Grund vorliegt.
Nach Abs. 3 leg. cit. können Anträge auf
Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung (Abs. 1)
gestellt werden.
Nach Abs. 5 leg. cit. besteht die Wirkung einer Aussetzung
der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung
oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich
einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden a) Berufungsvorentscheidung
oder b) Berufungsentscheidung oder c) andere das Berufungsverfahren
abschließenden Erledigung zu verfügen.
Die Rechtsnorm des § 212 a BAO ermöglicht es also
dem Abgabepflichtigen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Entrichtung
von Abgabenbeträgen, deren endgültige Festsetzung vom Ausgang eines
Rechtsmittelverfahrens abhängt, solange hintanzuhalten, bis das
Berufungsverfahren tatsächlich beendet ist.
Wesentliche Voraussetzung jeglicher
Aussetzungsmaßnahme ist daher unter anderem das Anhängigsein eines
Rechtsmittelverfahrens. Durch § 212 A BAO sollen ja gerade die Folgen
für den Abgabepflichtigen hintangehalten werden, die sich aus der
sofortigen Entrichtung an sich fälliger Abgaben ergeben, obwohl deren
endgültig Höhe vom Ausgang des Rechtsmittelverfahrens abhängig
ist.
Im vorliegenden Fall mangelt es an dieser Voraussetzung.
Die seinerzeit anhängigen Berufungsverfahren betreffend die Veranlagung
2002-2004 wurden- nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor
dem Unabhängigen Finanzsenat mit Berufungsentscheidung vom 30. Mai 2006
(RV/X) bzw durch Zurücknahme der Berufung (RV/Y) rechtskräftig
abgeschlossen.
Fehlt es an einem offenen Rechtsmittelverfahren, so
scheidet die Bewilligung einer Aussetzung schon aus logischen Gründen aus,
weil kein auszusetzender Abgabenbetrag mehr vorhanden ist.
Bei der gegeben Sachlage kann somit über die
vorliegende Berufung nur abweislich entschieden werden.
Salzburg, am
4. Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0254-S/06
- Stammnummer
- 29284
- Gültig
- 04.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF