Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0262-S/07
Berufung gegen einen Einkommensteuerbescheid mit einer Begründung, die den Einkünftefeststellungsbescheid betrifft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0262-S/07vom 28.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des BW, Adresse,vom 14. Februar
2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes St. Johann Tamsweg Zell am See vom
15. Jänner 2007 betreffend die Einkommensteuer für 2004, vom
26. Februar 2007 betreffend die Einkommensteuer 2005 sowie vom 27.
März 2007 betreffend die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2007
entschieden:
Den Berufungen gegen die
Bescheide betreffend die Einkommensteuer für 2004 und 2005 wird teilweise
Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Berufung
gegen den Bescheid über die Einkommensteuervorauszahlungen für 2007
wird im Ausmaß von € 333,54 gemäß
§ 274 BAO
für gegenstandslos erklärt. Im Übrigen wird die Berufung gegen
den Bescheid über die Einkommensteuervorauszahlungen für 2007 als
unbegründet abgewiesen.
Damit bleibt
der angefochtene Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2007 und die
Folgejahre vom 27. März 2007 in Höhe von € 693,76
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der BW bezog im Jahr 2004 Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit. Eine Steuererklärung für dieses Jahr
hatte der BW nicht abgegeben. Aufgrund einer Mitteilung des FA St. Johann
Tamsweg Zell am See gemäß
§ 188 BAO wurden dem BW
Einkunftsanteile aus Vermietung und Verpachtung aus der
Miteigentümergemeinschaft A und Mitbesitzer (StNr. 1) in Höhe von
€ 1.825,00 zugewiesen.
Mit Bescheid vom 15. Jänner 2007 wurde der BW im
Schätzungswege zur Einkommensteuer für 2004 veranlagt. Dabei wurden
neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch die
Einkunftsanteile aus Vermietung und Verpachtung bei der Ermittlung des
Gesamtbetrages der Einkünfte berücksichtigt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BW fristgerecht Berufung
und führte dabei im Wesentlichen aus, dass der Unterhaltsabsetzbetrag
für seine Tochter, für die er Unterhalt zu leisten habe, nicht
berücksichtigt worden sei.
In Bezug auf die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung führte der BW an, dass die dazu laufenden Verfahren noch nicht
abgeschlossen seien. Der, der bewirtschafte, zahle und nicht der, der besitze,
zumal in diesem Fall das uneingeschränkte Wirtschaftsrecht nicht bei ihm
liege. Es bestehe eine unmittelbare Verbindung zwischen Bewirtschaftung und
Vermietung. Die mit der Bewirtschaftung zusammenhängenden
Instandhaltungsaufwendungen und Nachteile seien vorhanden. Diese träfen
nicht den Besitzer, sondern den Bewirtschafter. Ein Teilabschluss löse
diese Problematik nicht. Da auch die Verfahren betreffend seinen Bruder (StNr.
2) noch nicht abgeschlossen seien, könne auch dieses Verfahren noch nicht
abgeschlossen sein.
Eine Steuererklärung für das Jahr 2005 hatte der
BW ebenfalls nicht abgegeben. Aufgrund einer weiteren Mitteilung über die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Vermietung und
Verpachtung für 2005 wurde der BW mit Bescheid vom 26. Februar 2007 im
Schätzungswege zur Einkommensteuer für 2005 veranlagt. Dabei wurden
wiederum neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit auch
Einkunftsanteile aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von
€ 1.825,00 bei der Ermittlung des Gesamtbetrages der Einkünfte
berücksichtigt.
Auch gegen diesen Bescheid erhob der BW fristgerecht
Berufung und begründete dies im Wesentlichen gleich, wie in der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2004.
Aufgrund der Veranlagung zur Einkommensteuer für 2004
wurden auch die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2007 mit Bescheid
vom 20. Februar 2007 in Höhe von € 725,63 festgesetzt, aufgrund
der Veranlagung zur Einkommensteuer für 2005 wurden diese Vorauszahlungen
mit € 1.027,30 festgesetzt.
Gegen beide Vorauszahlungsbescheide erhob der BW
fristgerecht Berufung und führte darin an, dass die zugrunde liegenden
Verfahren noch nicht abgeschlossen seien und es eigenartigerweise zwei Bescheide
für dasselbe Jahr mit unterschiedlichen Beträgen gäbe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Februar 2007 gab das
FA der Berufung des BW betreffend die Einkommensteuer 2004 teilweise statt und
berücksichtigte den vom BW beantragten Unterhaltsabsetzbetrag.
Darauf beantragte der BW fristgerecht die Vorlage der
Berufung gegen die Einkommensteuer für das Jahr 2004 zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde 2. Instanz.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 27. März 2007 gab das
FA der Berufung des BW betreffend die Einkommensteuer 2005 teilweise statt und
berücksichtigte den vom BW beantragten Unterhaltsabsetzbetrag.
Darauf beantragte der BW fristgerecht die Vorlage der
Berufung gegen die Einkommensteuer für das Jahr 2005 zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde 2. Instanz.
Weiters wurden mit Bescheid vom 27. März 2007 die
Einkommensteuervorauszahlungen für 2007 auf Basis der
Berufungsvorentscheidung für 2005 angepasst und mit € 693,76
festgesetzt.
Auch gegen diese Festsetzung der
Einkommensteuervorauszahlungen für das Jahr 2007 erhob der BW fristgerecht
Berufung und führte darin wiederum aus, dass sämtliche Verfahren noch
nicht abgeschlossen bzw. in Berufung seien.
Der
UFS hat dazu erwogen:
Der oben dargestellte Verfahrensablauf ergibt sich aus den
Verwaltungsakten und ist im gegenständlichen Verfahren unstrittig.
In rechtlicher Hinsicht ist zu den einzelnen Berufungen ist
folgendes auszuführen:
1. Berufungen
gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2004 und
2005:
Vorab ist auszuführen, dass gemäß
§
276 Abs. 3 BAO durch die Einbringung eines Vorlageantrages die Berufung wiederum
als unerledigt gilt.
Strittig ist somit in den gegenständlichen Verfahren,
ob dem BW der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht. Dies hat der BW durch die Vorlage
der entsprechenden Unterlagen bereits belegt, weswegen den Berufungen in diesem
Punkt - wie auch bereits durch das FA in den Berufungsvorentscheidungen
dargestellt - stattzugeben ist.
Strittig ist in den gegenständlichen Verfahren
weiters, ob bzw. in welcher Höhe dem BW Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung aus einer Miteigentumsgemeinschaft zugeflossen sind. Diese Frage
kann aber nicht auf Ebene der Einkommensteuerveranlagung des BW geklärt
werden, diese Frage ist im Verfahren der Miteigentümergemeinschaft A und
Mitbesitzer (StNr. 1) zu klären. In diesem Verfahren ist zunächst die
Frage des Vorliegens einer Miteigentümergemeinschaft als
grundsätzliche Frage zu klären. Weiters wird nicht nur die Höhe
der Einkünfte der Miteigentümergemeinschaft als Ganzes festgestellt,
sondern auch über die Verteilung dieser Einkünfte gemäß
§ 188 BAO auf die Anteilsinhaber abgesprochen.
Einer Berufung gegen die Einkommensteuer 2004 und 2005 zur
Klärung der vom BW aufgeworfenen Frage, ob bzw. in welcher Höhe ihm
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einer Miteigentumsgemeinschaft
zugeflossen sind, ist daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen, da
gemäß
§ 252 Abs. 1 BAO, ein (Einkommensteuer)Bescheid
nicht mit der Begründung angefochten werden kann, dass die in einem
(Einkünfte)Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend
sind.
2. Berufung gegen
den Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2007 vom 20. Februar 2007 in
Höhe von € 1.027,30 bzw. Berufung gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid für 2007 vom 27. März
2007:
Gemäß
§ 45 Abs. 4 EStG 1988 kann das FA die
Vorauszahlungen für die Einkommensteuer eines Jahres an die sich
voraussichtlich ergebende Steuer dieses Jahres anpassen.
Dies ist im gegenständlichen Verfahren mehrfach
erfolgt, als die Vorauszahlungen für die Einkommensteuer für das Jahr
2007 auf Basis der Schätzung der Einkommenssteuer 2004 und sodann auf Basis
der Schätzung der Einkommensteuer für 2005 mit Bescheid vom
20. Februar 2007 in Höhe von € 1.027,30 festgesetzt wurde
und letztlich auf Basis der Berufungsvorentscheidung mit Bescheid vom 27.
März 2007 für das Jahr 2005 mit € 693,76 festgesetzt wurde.
Nach dem System der Einkommensteuer tritt der Bescheid vom 27. März 2007 an
die Stelle des Bescheides vom 20. Februar 2007.
Der BW hat bereits mit Berufung gegen den Bescheid vom 20.
Februar 2007 die Festsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für 2007
mit € 0,00 anstelle von € 1.027,30 beantragt. In weiterer
Folge wurde dieser Bescheid durch den Bescheid vom 27. März 2007 mit einem
Vorauszahlungsbetrag von € 693,76 ersetzt.
Gemäß
§ 274 BAO ist eine Berufung soweit
als gegenstandlos zu erklären, als ein Bescheid, der an die Stelle eines
mit Berufung angefochtenen Bescheides tritt, dem Berufungsbegehren Rechnung
trägt. Davon umfasst sind auch Vorauszahlungsbescheide nach § 45 EStG.
Damit ist die Berufung im Ausmaß von € 333,54 als gegenstandslos
zu erklären.
Die Berufung gegen den
Einkommensteuervorauszahlungsbescheid vom 27. März 2007 ist als
ergänzender Schriftsatz zur ursprünglichen Berufung zu werten. (Ritz:
Kommentar zur Bundesabgabenordnung Rz. 12 zu § 274 BAO)
Inhaltlich ist zu dieser Berufung betreffend den Bescheid
betreffend die Einkommensteuervorauszahlung für 2007 festzuhalten, dass das
FA bei der Anpassung der Vorauszahlungen alle Umstände zu
berücksichtigen hat, die für die wahrscheinliche Höhe der
Einkommensteuer eines Jahres von Bedeutung sind. Dabei gehen die FA im Regelfall
von der letzten vorliegenden Veranlagung aus, um die Höhe der zu
erwartenden Einkommensteuer zu schätzen. Eine Abweichung von dieser
Schätzung setzt voraus, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit damit zu
rechnen ist, dass die Einkommensteuer eines Jahres niedriger ist, als im
letztveranlagten Jahr.
Diese Wahrscheinlichkeit ist nach Sicht des UFS jedoch nur
beim Vorliegen tatsächliche Umstände, wie zB Umsatzrückgang,
überproportionale Kostensteigerungen udgl. gegeben, die vom BW darzulegen
wären. Der BW hat in seinen Berufungen ausgeführt, dass er eine
Festsetzung der Vorauszahlungen mit € 0,00 begehre, da die in Frage
stehenden Verfahren noch offen seien. Rechtliche Unsicherheiten, offene
Rechtsmittelverfahren udgl. können nach Sicht des UFS nur dann einen
derartigen Grund für die Herabsetzung darstellen, wenn die Berufung eine
sehr hohe Wahrscheinlichkeit der Stattgabe für sich hat.
Ohne dem Verfahren bei der Miteigentümergemeinschaft
vorgreifen zu wollen, ist allerdings im gegenständlichen Verfahren aus den
vom BW selbst bekanntgegebenen Gründen, wonach er zwar Miteigentümer
aber nicht Mitbenutzer der betreffenden Liegenschaft sei, von einer derart hohen
Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen, weswegen die Berufung im Ausmaß des
verbleibenden Vorauszahlungsbetrages von € 693,76 als unbegründet
abzuweisen war.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Salzburg, am
28. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0262-S/07
- Stammnummer
- 29283
- Gültig
- 28.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF