Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0059-W/07
Keine Familienbeihilfe ohne Ablegung von Prüfungen bei einer Maturaschule
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0059-W/07vom 02.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., L, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Lilienfeld St. Pölten betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum
1. August 2004 bis 30. Juni 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) bezog im Streitzeitraum August
2004 bis Juni 2006 für seine Tochter B. Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag.
Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf
Familienbeihilfe vom 13. Februar 2004 ersuchte das Finanzamt den
Berufungswerber (Bw.) um
Vorlage
einer Schulbestätigung
Nachweis
über eigene Einkünfte von B. und
Nachweis
über bereits abgelegte Prüfungen von B..
Der Bw. legte folgende Unterlagen vor:
Schulbesuchsbestätigung
des Bundesrealgymnasiums für Berufstätige vom 16. Februar 2004,
aus der hervorgeht, dass die Tochter im Sommersemester 2004 ordentliche
Studierende der Fernstudien-Klasse 2F der AHS für Berufstätige war
(Unterricht 2 Tage/Woche; 10 Wochenstunden; Schuldauer der AHS für
Berufstätige: 9 Semester).
Semesterzeugnis
(Wintersemester 2003/2004) der Tochter vom 30. Jänner 2004.
Schulbestätigung
vom 15. September 2004, dass die Tochter im Wintersemester 2004 in der Humboldt
Matura Schule im 1. Semester des 2-jährigen AHS Tageskurses inskribiert
war.
Im Zuge einer weiteren Überprüfung des
Anspruches (Überprüfungsformular vom 30. November 2004) wurde der
Bw. ersucht, einen Bescheid über die vorgeschriebenen Prüfungen an der
Maturaschule, Zeugnis bzw. Nachweis über abgelegte Prüfungen an der
AHS für Berufstätige (bis Juli 2004) vorzulegen.
Der Bw. übermittelte daraufhin eine
Schulbestätigung der Maturaschule vom 15. Dezember 2004, derzufolge seine
Tochter im Wintersemester 2004 in der Humboldt Matura Schule im 1. Semester
des 2-jährigen AHS Tageskurses inskribiert war. Der Bw. ergänzte das
Überprüfungsformular in der vorgesehenen Spalte wie folgt: "Zeugnis
gibt es noch keines, da die Prüfungen erst nächstes Jahr 2005
sind".
Im Überprüfungsformular vom 31. Jänner 2005
ersuchte das Finanzamt ein weiteres Mal um Vorlage eines Bescheides über
die vorgeschriebenen Prüfungen an der Maturaschule.
Der Bw. übermittelte daraufhin eine
Schulbestätigung, datiert mit 15. Februar 2005, für die Anmeldung an
der Maturaschule im Sommersemester 2005 (2. Semester) und ergänzte das
Überprüfungsformular wie folgt: "Prüfungen sind erst im
Herbst".
Am 15. April 2005 überreichte der Bw. beim Finanzamt
persönlich eine Anmeldebestätigung (= Ansuchen vom 12. April 2005 im
Referat für Externistenangelegenheiten der AHS um Zulassung zur
AHS-Reifeprüfung).
Mit Ergänzungsersuchen vom 30. März 2005 wurde
der Bw. um Übermittlung des Bescheides über die vorgeschriebenen
Prüfungen an der Maturaschule ersucht.
Der Bw. übersandte das Ergänzungsersuchen mit
folgendem handschriftlichen Vermerk an das Finanzamt:
"Die vorgeschriebenen Prüfungen finden im September
statt. Dann kann ich Ihnen die Prüfungsergebnisse vorlegen."
Mit Überprüfungsformular vom 14. Oktober 2005
verlangte das Finanzamt neuerlich einen Nachweis über abgelegte
Prüfungen an der Maturaschule.
Der Bw. ergänzte das Formular wie folgt: "Die
Prüfungen finden erst statt. Die Benachrichtigung für die
Prüfungen gibt der Wiener Schulstadtrat." Weiters legte er eine
Schulbestätigung vor, nach der die Tochter im 3. Semester inskribiert
war.
Am 2. Oktober 2006 langte beim Finanzamt ein Schreiben ein,
in dem der Bw. bekanntgab, dass seine Tochter die Maturaschule mit 31. August
2006 abgebrochen habe.
Das Finanzamt erließ am 25. Oktober 2006 einen
Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge
betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum 1.
August 2004 bis 30. Juni 2006 und führte zur Begründung aus:
"Anspruch auf
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für volljährige Kinder besteht
für die Dauer der Berufsausbildung (Schulausbildung). Die ernsthafte und
zielstrebige Vorbereitung auf die Externistenreifeprüfung stellt eine
Berufsausbildung im Sinne des FLAG dar. Dies wird dann anzunehmen sein, wenn
innerhalb von jeweils 4 Monaten eine Zulassungsprüfung erfolgreich abgelegt
wird. Nach der Anzahl der erfolgreichen Prüfungen richtet sich die
Länge des Familienbeihilfenbezuges.
B. hat bisher keine Zulassungsprüfung
erfolgreich abgelegt, weshalb Anspruch auf Familienbeihilfe und
Kinderabsetzbetrag nur bis Juli 2004 bestand."
Der Bw. erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und
führte dazu aus:
"Ich möchte
Ihnen mittels Bescheid des Stadtschulrates von Wien belegen, warum meine Tochter
... keine der vorgesehenen Prüfungen ablegen konnte.
B. suchte im April 2005 um Zulassung zu
den Prüfungen an. Da sich in abgesehener Zeit niemand meldete, so probierte
sie es telefonisch. Auch das brachte keinerlei Erfolg. So beschloss sie, die
Maturaschule abzubrechen (März 2006) und sollte es irgendeine geeignete
Arbeit geben, in den Arbeitsprozess einzusteigen. Sie kündigte auch ihren
Besuch in der Maturaschule im März 2006. Worauf ich den Bescheid bekam,
dass die monatlichen Zahlungen in der Höhe von ca. 180,-- Euro noch bis zum
September 2006 zu entrichten sind. Ungefähr einen Monat nach ihrer
Kündigung in der Schule bekam sie vom Stadtschulrat von Wien (beiliegende
Kopie vom Schreiben) die Nachricht für einen Prüfungstermin. Dazu
müsste sie sich wieder volle 2 Jahre für die Schule anmelden...Ich
hoffe, dass Sie aus diesem Schreiben entnehmen können, dass meine Tochter
B. keine Möglichkeit hatte, die
für sie wichtigen Prüfungen abzulegen und die Familienbeihilfe nicht
zu Unrecht bezogen wurde."
Der Bescheid des Stadtschulrates vom
21. April 2006 hat folgenden
Inhalt:
"Ihr Ansuchen vom
12.04.2005
...Der
Zulassungsbescheid (Dekret/Entscheidung) wurde an Ihre Prüfungsschule ...
übermittelt und liegt dort zur Abholung bereit. Somit können Sie sich
zum nächstmöglichen Prüfungstermin anmelden..."
Das Finanzamt erließ am 27. November 2006 eine
Berufungsvorentscheidung und wies die Berufung mit folgender Begründung
ab:
"Anspruch auf
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für volljährige Kinder
besteht für die Zeit der Berufsausbildung (Schulausbildung). Das Ziel einer
Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b FLAG ist es, die
fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu
erlangen. Im Fall des Besuches einer Maturaschule manifestiert sich das
ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den
Ausbildungserfolg im Antreten zu den erforderlichen Vorprüfungen. Zwar ist
nicht der Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler muss aber
durch das Antreten zu Prüfungen innerhalb angemessener Zeit versuchen, die
Voraussetzungen für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen. Fest
steht, dass Ihre Tochter B. zu keiner
Prüfung angetreten ist, weshalb seit August 2004 kein Anspruch auf
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag mehr zustand."
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 erhob der Bw. eine als
Vorlageantrag zu wertende "Berufung wegen Zurückzahlung zu Unrecht
bezogener Beiträge". Hierin verwies er nochmals darauf, dass der Bescheid
des Stadtschulrates für Wien erst am 21. April 2006 ausgestellt wurde.
Überdies seien im Bescheid Zahlungen bis 30. Juni 2006 angegeben, was nicht
stimmen könne, da die letzte Überweisung vom Finanzamt mit 10. April
2006 erfolgt sei.
Der unabhängige Finanzsenat ersuchte mit Schreiben vom
13. April 2007 den Stadtschulrat für Wien um Bekanntgabe, warum die Tochter
des Bw. am 12. April 2005 ein Ansuchen um Prüfungszulassung gestellt hat,
die tatsächliche Zulassung aber erst am 21. April 2006 erfolgt ist.
Das Schreiben wurde wie folgt beantwortet:
"Die Kandidatin
B.J. ... hat am 12.04.2005 das Ansuchen um
Zulassung zur Externistenreifeprüfung abgegeben.
Da das Ansuchen von
Frau J. nicht vollständig war, wurde
sie bereits bei der Antragstellung von der Referentin, Frau
S, darauf aufmerksam gemacht, dass die
Abmeldung vom Abendgymnasium für Berufstätige
Wien, nachzureichen ist.
Fr.
S hat die Kandidatin am 18.04.2005 (laut
Aktenvermerk) dann nochmals telefonisch daran erinnert, dass die
Abmeldebestätigung nachgereicht werden muss, da unvollständige
Ansuchen nicht bearbeitet werden können.
Da bis 09.05.2005
der Akt noch immer unvollständig war, wurde die Kandidatin von Frau
S schriftlich aufgefordert, das fehlende
Dokument nachzureichen.
Fr.
J. hat am 24.11.2005 das fehlende Zeugnis
nachgereicht, somit konnte der nun vollständige Akt an die Referatsleitung
zur Bearbeitung weitergeleitet werden.
Bei dieser
Bearbeitung wurde festgestellt, dass bei einigen Gegenständen die
Anrechenbarkeit der Vorbildung am Abendgymnasium überprüft werden
mussten. Ein E-mail-Kontakt mit dem Abendgymnasium für Berufstätige,
Wien, dauerte auf Grund der Schulferien
bis zur endgültigen Abklärung vom 7.12.2005 - bis
23.01.2006.
Erst dann konnte
nach Endbearbeitung (Erstellung des Bescheides, Unterschrift und Endkontrolle
durch die Referatsleitung) der fertige Zulassungsbescheid per Dienstpost am
21.04.2006 an die zuständige Externistenprüfungskommission
übermittelt werden. Ab dem Zeitpunkt war Frau
J. berechtigt, Prüfungen
abzulegen."
Das Schreiben des Stadtschulrates vom 27. April 2007 wurde
dem Bw. mit Schreiben vom 15. Mai 2007 zur Kenntnis und allfälligen
Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens
übermittelt.
Der Bw. gab innerhalb der gesetzten Frist hierzu keine
Stellungnahme ab.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 1 lit b erster und zweiter
Satz FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer
Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die
Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen
Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr.
305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann
anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht
mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein
Ausbildungsjahr überschreiten.
Das Gesetz enthält keine nähere Umschreibung des
Begriffes "Berufsausbildung". Diesem Begriff sind sicher alle Arten schulischer
oder kursmäßiger Ausbildung zuzuordnen, in deren Rahmen noch nicht
berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen
Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige
Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (VwGH 18.11.1987, 87/13/0135,
7.9.1993, 93/14/0100, 23.10.1990, 87/14/0031, 26.6.2001, 2000/14/0192).
Ziel einer Berufsausbildung bzw. einer Berufsfortbildung im
Sinne des § 2 Abs1 lit b FLAG ist es, die fachliche Qualifikation für
die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Dazu gehört
regelmäßig auch der Nachweis der Qualifikation. Das Ablegen der
vorgesehenen Prüfungen ist somit wesentlicher Bestandteil der
Berufsausbildung bzw. Berufsfortbildung (VwGH 15.12.1987, 86/14/0059 und
21.10.1999, 97/15/0111).
Als Zeiten der Berufsausbildung werden nur solche Zeiten
gelten können, in denen aus den objektiv erkennbaren Umständen darauf
geschlossen werden kann, dass eine Ausbildung für den Beruf auch
tatsächlich erfolgt ist. Die Inskription an einer Maturaschule ist als
reiner Formalakt allerdings nicht geeignet eine Berufsausbildung nachzuweisen
und somit den Anspruch auf die Familienbeihilfe zu begründen (zB VwGH
22.11.1995, 94/15/0034; 20.11.1996, 94/15/0130; 19.3.1998, 96/15/0213). Hinzu
muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen
um die Externistenreifeprüfung treten, das sich im Antreten zu den
erforderlichen Prüfungen manifestiert. Zwar ist nicht der
Prüfungserfolg ausschlaggebend; der Maturaschüler muss aber durch
Prüfungsantritte innerhalb angemessener Zeit versuchen, die Voraussetzungen
für die Zulassung zur Reifeprüfung zu erlangen. Ein ernstliches und
zielstrebiges Bemühen wird nicht schon dann in Abrede zu stellen sein, wenn
ein Kind mit vorgesehenen Prüfungen durch einige Zeit in Verzug gerät.
Eine Ausbildung jedoch, bei der das Kind während langer Zeit zu keiner
Prüfung antritt, kann nicht als Berufsausbildung gewertet werden (vgl. VwGH
17.9.1990, 89/14/0070; 16.11.1993, 90/14/0108; 26.6.2002, 98/13/0042).
Im vorliegenden Berufungsfall ersuchte das Finanzamt mit
Überprüfungsformularen vom 13. Februar 2004, 30. November 2004,
31. Jänner 2005 bzw. Ergänzungsersuchen vom 30. März 2005,
Überprüfungsformular vom 14. Oktober 2005, Ergänzungsersuchen vom
3. August 2006 und 11. September 2006 um Nachweis über bereits
abgelegte Prüfungen bzw. um Vorlage von Bescheiden über
vorgeschriebene Prüfungen.
Der Bw. übermittelte zwar für den Streitzeitraum
Schulbesuchsbestätigungen, legte jedoch mit den verschiedensten
Begründungen ("Zeugnis gibt es noch keines, da die Prüfungen erst
nächstes Jahr 2005 sind." ..."Prüfungen sind erst im Herbst."..."Die
vorgeschriebenen Prüfungen finden im September statt. Dann kann ich Ihnen
die Prüfungsergebnisse vorlegen."..."Die Prüfungen finden erst
statt."... Die Benachrichtigung für die Prüfungen gibt der Wiener
Stadtschulrat") die gewünschten Unterlagen nicht vor.
In der Berufung vom 10. November 2006 vermeinte der Bw.
dann schließlich, dass seine Tochter im April 2005 um Zulassung zu den
Prüfungen ersucht habe; da sich aber niemand gemeldet hätte, habe die
Tochter im März 2006 die Maturaschule abgebrochen.
Zu diesen Ausführungen ist Folgendes zu bemerken: Die
Berufungsbehörde nimmt es als erwiesen an, dass das Schreiben des
Stadtschulrates vom 27. April 2007 die tatsächlichen Gegebenheiten
wiedergibt. Dass kein Anlass besteht, an den Ausführungen zu zweifeln,
ergibt sich schon daraus, dass der Bw. dem nicht entgegen getreten ist.
Aus diesem Sachverhalt geht eindeutig hervor, dass der
Grund der zeitlichen Verzögerung für die späte Zulassung zu den
Prüfungen bei der Tochter des Bw. lag.
Dass die Tochter die Berufsausbildung nicht ernsthaft und
zielstrebig betrieben hat, steht schon allein auf Grund der Tatsache fest, dass
sie während ihres Schulbesuches zu keiner einzigen Zulassungsprüfung
angetreten ist. Auch der Umstand, dass der Bw. für die die Schuljahre 2004
bis 2006 Schulgeld bezahlt hat, kann an dieser Tatsache nichts
ändern.
Im vorliegenden Fall konnte also für den gesamten
Rückforderungszeitraum von annähernd zwei Jahren keinerlei Nachweis
über erfolgte Prüfungsantritte erbracht werden. Da ein ernstliches und
zielstrebiges Bemühen um den Ausbildungserfolg somit nach außen hin
nicht erkennbar ist, kann nicht von einer Berufsausbildung im Sinne des § 2
Abs. 1 lit. b FLAG ausgegangen werden.
Was das Vorbringen des Bw. anlangt, die letzte
Überweisung vom Finanzamt sei mit 10. April 2006 erfolgt, so ist aus den
Überweisungsdaten zu ersehen, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag
für Juni 2006 mit einem Gesamtbetrag von 203,60 € letztmals am 2. Juni
2006 angewiesen wurden. Die Rückforderung erfolgte daher auch
betragsmäßig zu Recht.
Wien, am 2.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
- § 10 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 25 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0059-W/07
- Stammnummer
- 29239
- Gültig
- 02.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF