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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0820-W/02

Zeitpunkt der Erfassung eines Übergangsgewinnes bei Einbringung eines Betriebes in GmbH

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0820-W/02vom 26.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Bei Einbringung eines Betriebes nach Art. III UmgrStG ist der beim Einbringenden entstandene Übergangsgewinn gemäß § 14 Abs. 2 UmgrStG als Sonderbestimmung zu § 4 Abs. 10 EStG 1988 in dem Veranlagungsjahr zu erfassen, in das der Einbringungsstichtag fällt.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1996 vom 5. Feber 1999 entschieden:   Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Entscheidungsgründe Der Bw., der seinen Betrieb mit Einbringungsvertrag vom 21. März 1997 rückwirkend auf den 30. Juni 1996 in die am 21. Februar 1997 errichtete X GmbH einbrachte, wendet sich dagegen, dass das Finanzamt den Gewinn, resultierend aus dem Übergang der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 zu einer nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 zum Einbringungsstichtag (30. Juni 1996), somit als Einkunftsbestandteil des Jahres 1996, nicht jedoch erst als einen des Jahres 1997 erfasste. Er beruft sich auf § 4 Abs. 10 EStG 1988, der besagt, dass der Übergangsgewinn beim Gewinn des ersten Gewinnermittlungszeitpunktes nach dem Wechsel zu berücksichtigen sei. Es habe mit der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 per 30. Juni 1996 der Gewinnermittlungszeitraum für 1996 geendet. Es sei somit nach dem Gesetzeswortlaut eindeutig, dass der Übergangsgewinn somit im folgenden Gewinnermittlungszeitraum, dem Jahr 1997 zu erfassen sei. Über die Berufung wurde erwogen: § 14 Abs. 2 UmgrStG besagt, dass die Einkünfte des Einbringenden hinsichtlich des einzubringenden Vermögens so zu ermitteln sind, als ob der Vermögensübergang mit Ablauf des Einbringungsstichtages erfolgt sei. Diese Gesetzesstelle stellt daher eine auf Einbringungsvorgänge normierte lex specialis zu § 4 Abs. 10 EStG 1988 dar. Da als Einbringungsstichtag der 30. Juni 1996 gewählt wurde, erfolgte durch das Finanzamt zu Recht die Besteuerung des aus dem Einbringungsvorgang resultierenden Übergangsgewinnes bereits für das Jahr 1996. Wien, am 26. Feber 2003

Normen und Schlagworte

ÜbergangsgewinnEinbringung nach Art. III UmgrStGBilanzEinbringungsstichtagStichtag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0820-W/02
Stammnummer
2922
Gültig
26.02.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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