Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0820-W/02
Zeitpunkt der Erfassung eines Übergangsgewinnes bei Einbringung eines Betriebes in GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0820-W/02vom 26.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Bei Einbringung eines Betriebes nach Art. III UmgrStG ist der beim Einbringenden entstandene Übergangsgewinn gemäß § 14 Abs. 2 UmgrStG als Sonderbestimmung zu § 4 Abs. 10 EStG 1988 in dem Veranlagungsjahr zu erfassen, in das der Einbringungsstichtag fällt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1996 vom 5. Feber 1999 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Der Bw., der seinen Betrieb mit
Einbringungsvertrag vom 21. März 1997 rückwirkend auf den
30. Juni 1996 in die am 21. Februar 1997 errichtete X GmbH einbrachte,
wendet sich dagegen, dass das Finanzamt den Gewinn, resultierend aus dem
Übergang der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 zu einer
nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 zum Einbringungsstichtag (30. Juni
1996), somit als Einkunftsbestandteil des Jahres 1996, nicht jedoch erst als
einen des Jahres 1997 erfasste.
Er beruft sich auf §
4 Abs. 10 EStG 1988, der besagt, dass der Übergangsgewinn beim
Gewinn des ersten Gewinnermittlungszeitpunktes nach dem Wechsel zu
berücksichtigen sei.
Es habe mit der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG 1988 per
30. Juni 1996 der Gewinnermittlungszeitraum für 1996 geendet. Es sei
somit nach dem Gesetzeswortlaut eindeutig, dass der Übergangsgewinn somit
im folgenden Gewinnermittlungszeitraum, dem Jahr 1997 zu erfassen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 14 Abs. 2 UmgrStG
besagt, dass die Einkünfte des Einbringenden hinsichtlich des
einzubringenden Vermögens so zu ermitteln sind, als ob der
Vermögensübergang mit Ablauf des Einbringungsstichtages erfolgt
sei.
Diese Gesetzesstelle stellt
daher eine auf Einbringungsvorgänge normierte lex specialis zu
§ 4 Abs. 10 EStG 1988 dar.
Da als Einbringungsstichtag der
30. Juni 1996 gewählt wurde, erfolgte durch das Finanzamt zu Recht die
Besteuerung des aus dem Einbringungsvorgang resultierenden
Übergangsgewinnes bereits für das Jahr 1996.
Wien,
am 26. Feber 2003
Normen und Schlagworte
- § 14 Abs. 2 UmgrStG, Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0820-W/02
- Stammnummer
- 2922
- Gültig
- 26.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF