Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0850-L/06
Steuerfreiheit für Essensbons, die in Umsetzung des Punktes 63b des Kollektivvertrages für Arbeiter der chemischen Industrie ("gesundheitliche Maßnahmen für SchichtarbeiterInnen") in elektronisch gespeicherter Form ausgegeben werden.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0850-L/06vom 29.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten
durch A., vom 1. August 2006 gegen die Bescheide des Finanzamtes
Kirchdorf Perg Steyr vom 29. Juni 2006 betreffend Haftung
des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 sowie
Vorschreibung von Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für den Zeitraum
1. Jänner 2004 bis 31. Dezember 2005
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben.
Für den
Zeitraum vom 1. Jänner 2005 bis zum 31. Dezember 2005
wird die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgaben wie
folgt abgeändert:
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Lohnsteuer:
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€ 1.173,64 (bisher:
€ 1.957,64)
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Dienstgeberbeitrag:
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€ 163,80 (bisher:
€ 274,05)
|
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag:
|
€ 13,10 (bisher:
€ 21,92)
Das
Mehrbegehren wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin entwickelt und produziert
Kunststoff-Profile. Punkt 63b ("Gesundheitliche Maßnahmen für
SchichtarbeiterInnen") des hier anzuwendenden Kollektivvertrages für
Arbeiter der chemischen Industrie
lautet: "Für Arbeitnehmer, die
regelmäßig Schichtarbeit im Wechseldienst leisten, wird vom
Arbeitgeber ein Betrag von 50 Euro pro Jahr für gesundheitliche
Maßnahmen bereitgestellt. Über die Art der Maßnahmen
entscheidet der Arbeitgeber einvernehmlich mit dem Betriebsrat. Bestehende
gleichwertige betriebliche Maßnahmen sind, soferne Arbeitgeber und
Betriebsrat darüber gemeinsam entscheiden, auf diesen Betrag anrechenbar.
Sollte es nach zwei Jahren zu keiner Einigung über die Verwendung der
Mittel im Betrieb kommen, so kommt Punkt 129 des Kollektivvertrages zur
Anwendung. Werden auf gesetzlicher Ebene gleichwertige Regelungen
eingeführt, so vereinbaren die KV-Partner, erneut über diesen Punkt zu
verhandeln."
Bei der über den Zeitraum vom
1. Jänner 2003 bis 31. Dezember 2005 vorgenommenen
Lohnsteuerprüfung stellte das Erhebungsorgan u.a. fest, dass die genannte
kollektivvertragliche Regelung dahingehend umgesetzt worden sei, dass jenen
Mitarbeitern des Unternehmens, die mindestens 50 Nachtschichten pro Jahr
verrichtet hätten, ein Betrag von 50,00 Euro auf einen Schlüssel
für einen im Betrieb aufgestellten Essensautomaten geladen worden sei. Im
Jahr 2004 habe die Berufungswerberin einen Betrag von 1.675,00 Euro, im
Jahr 2005 einen Betrag von 2.450,00 Euro an den Betriebsrat
ausbezahlt. Gem. § 3 EStG 1988 seien nur jene Zuwendungen
an den Betriebsratsfonds steuerfrei, bei deren weiterer Verwendung die Organe
des Betriebsratsfonds unabhängig vom Willen des Arbeitgebers die Person
bestimmen könnten, an die der Fonds Leistungen erbringe, oder bei denen
sie, gleichfalls unabhängig vom Willen des Arbeitgebers, auch darüber
entscheiden könnten, welche Leistung an jede einzelne Person erbracht
werde. Die bloß manipulative Einschaltung des Betriebsratsfonds bei der
Auszahlung von Zuwendungen des Arbeitgebers an die Arbeitnehmer genüge
nicht, um die Steuerfreiheit zu begründen. Nachdem es sich um eine
kollektivvertragliche Regelung handle, könne nicht davon ausgegangen
werden, dass die Leistung unabhängig vom Willen des Arbeitgebers erbracht
werde. Im Kollektivvertrag sei weiters geregelt, dass der Betrag von
50,00 Euro pro Dienstnehmer für gesundheitliche Maßnahmen
bereitgestellt werden müsse. Das Zurverfügungstellen von
Gratismahlzeiten stelle keine gesundheitliche Maßnahme dar, denn die
Kosten einer Mahlzeit zählten zu den Kosten des täglichen Lebens, die
der Privatsphäre zuzurechnen seien. Die Prüferin errechnete
diesbezüglich eine Nachforderung an Lohnsteuer von 1.320,00 Euro
(2004: 536,00 Euro; 2005: 784,00 Euro) sowie eine Nachforderung an DB
in der Höhe von 185,63 Euro (2004: 75,38 Euro; 2005:
110,25 Euro) und DZ von 15,19 Euro (2004: 6,37 Euro; 2005:
8,82 Euro).
Das Finanzamt schloss sich der Rechtsansicht der
Prüferin an und schrieb der Berufungswerberin mit Haftungs- und
Abgabenbescheiden vom 29. Juni 2006 für das Jahr 2004
insgesamt 1.836,58 Euro an Lohnsteuer, 262,86 Euro an
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
22,20 Euro an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag sowie für das
Jahr 2005 insgesamt 1.957,64 Euro an Lohnsteuer, 274,05 Euro an
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und
21,92 Euro an Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zur Nachentrichtung
vor.
Dagegen wurde Berufung erhoben und beantragt, Lohnsteuer,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag im Ausmaß von insgesamt 1.520,82 Euro
hinsichtlich der gesundheitlichen Maßnahmen für Schichtarbeiter nicht
vorzuschreiben. Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung: Nach
dem für die Arbeiter der Berufungswerberin geltenden Kollektivvertrag habe
der Arbeitgeber für Arbeitnehmer, die regelmäßig Schichtarbeit
im Wechseldienst leisten, einen Betrag von 50,00 Euro pro Jahr für
gesundheitliche Maßnahmen bereitzustellen. Über die Art der
Maßnahme entscheide der Arbeitgeber einvernehmlich mit dem Betriebsrat.
Auf Vorschlag der Betriebsärztin sei ein Essensautomat angeschafft worden,
weil die Ärztin das Verzehren einer warmen Mahlzeit als absolut
empfehlenswerte gesundheitliche Präventivmaßnahme ansehe. Der
jeweilige Mitarbeiter erhalte daher für 50,00 Euro einen
Schlüssel ("Scheckkarte") für den im Betrieb aufgestellten
Essensautomat. Die Abgabenvorschreibung für diese Zuwendungen sei
aus folgenden Gründen nicht rechtens: Neben der
Einkommensteuerbefreiung nach
§ 3 Abs. 1 Z 16 EStG seien im gegebenen
Zusammenhang auch die Steuerbefreiung nach
§ 3 Abs. 1 Z 13 EStG sowie die
Steuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Z 17 EStG zu
beachten. Im vorliegenden Fall handle es sich um keine Zuwendungen an den
Betriebsratsfonds, vielmehr werde die kollektivvertraglich verpflichtende
Maßnahme des Arbeitgebers zur Gesundheitsförderung der
Schichtarbeiter in Absprache mit dem Betriebsrat festgelegt. Die Steuerfreiheit
für Zuwendungen an den Betriebsratsfonds sei daher hier gar nicht
einschlägig. Eine Steuerfreiheit ergebe sich aber schon unter
Bezugnahme auf die Steuerbefreiung nach
§ 3 Abs. 1 Z 13 EStG. Beim Essensautomaten
handle es sich - anders als etwa bei den in den LStR 2002 (Rz 77)
angeführten Garagen- oder Autoabstellplätzen - eindeutig um eine
Einrichtung bzw. Anlage. Die Finanzverwaltung habe beispielsweise Heiß-
und Kaltgetränkeautomaten als betriebsstättenbegründende feste
Geschäftseinrichtungen angesehen (EAS 1269 vom 12.6.1998).
Diesbezüglich sei auch auf die Änderung der LStR 2002 im
kürzlichen update (1. LStR-Wartungserlass 2006) zu verweisen,
wonach der betriebsärztliche Dienst bzw. - in Ermangelung eines solchen -
die Zurverfügungstellung einer ärztlichen Leistung im Betrieb, die
üblicherweise durch den betriebsärztlichen Dienst erbracht werde, eine
Einrichtung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 13 EStG
darstelle. Auch das Kriterium der Gewährung des Vorteils an eine
bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern sei erfüllt. Die Rechtsprechung habe
wiederholt festgehalten, dass die Gruppenmerkmale betriebsbezogen sein
müssten. Schichtarbeiter würden unzweifelhaft eine betriebsbezogene
Gruppe darstellen (LStR 2002, Rz 76). Demgemäß
müsse auch die Einrichtung eines Essensautomaten, der auf Basis des
Kollektivvertrages zur Gesundheitsförderung der Schichtarbeiter aufgestellt
werde, unter diese Steuerbefreiung fallen.
Des Weiteren sei die Steuerbefreiung des
§ 3 Abs. 1 Z 17 EStG einschlägig.
Zunächst sei festzuhalten, dass die Mahlzeiten nur unmittelbar am
Arbeitsplatz eingenommen werden könnten. Zu prüfen sei in weiterer
Folge das im Gesetz geforderte Kriterium der freiwilligen Gewährung. Nach
den LStR 2002 (Rz 93) handle es sich um freiwillige Zusagen, wenn
diese im Arbeitsvertrag vorgesehen seien, nicht jedoch, wenn sich eine
Verpflichtung aus dem Kollektivvertrag ergebe. Die Verpflichtung zur
Essensgewährung ergebe sich hier nicht aus dem Kollektivvertrag, weil dort
nur die Durchführung einer gesundheitsfördernden Maßnahme im
Wert von 50,00 Euro vorgeschrieben sei. Die Festlegung, dass
Schichtarbeiter einen Anspruch auf Verköstigung am Arbeitsplatz
hätten, erfolge nicht auf kollekivvertraglicher, sondern - wenn auch nach
Abstimmung mit dem Betriebsrat und auf Ratschlag der Betriebsärztin - auf
nachgelagerter einzelvertraglicher Ebene. Letztlich müsse noch festgehalten
werden, dass das im Sinne der LStR 2002 verstandene Kriterium der
Freiwilligkeit nicht sachgerecht sei und insofern verfassungswidrig sein
müsse (Doralt, EStG-Kommentar, § 3 Rz 105). Bei
verfassungskonformer Interpretation des Gesetzestextes könne es daher auf
die Frage, ob die Verpflichtung zur Essensgewährung aufgrund des
Kollektivvertrages oder auf Basis einer Entscheidung auf nachgelagerter Ebene
gewährt werde, gar nicht ankommen.
In ihrer Stellungnahme vom 27. April 2007 brachte
die Berufungswerberin im Wesentlichen ergänzend vor, dass der Essensautomat
für alle Mitarbeiter jederzeit zugänglich sei. Er könne
ausschließlich mit einer "Checkkarte" bedient werden. Ein Geldeinwurf sei
nicht möglich. Im Essensautomaten sind Menüs, die in der Mikrowelle
gewärmt werden. Die im Automaten enthaltenen Speisen würden daher
ausschließlich im gewärmten Zustand konsumiert. Die
Vorteilseinräumung an die Schichtarbeiter erfolge in der Weise, dass der
Betriebsrat eigenhändig 50,00 Euro auf die Karte des Mitarbeiters
lade.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem.
§ 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988 sind von der
Einkommensteuer befreit: "Der geldwerte Vorteil aus der Benützung
von Einrichtungen und Anlagen, die der Arbeitgeber allen Arbeitnehmern oder
bestimmten Gruppen seiner Arbeitnehmer zur Verfügung stellt (z.B.
Erholungs- und Kurheime, Kindergärten, Betriebsbibliotheken,
Sportanlagen)."
Nach dieser Bestimmung ist der geldwerte Vorteil
(Sachbezug) aus der Benützung von
Einrichtungen und Anlagen begünstigt. Die Begünstigung erfolgt an alle
Arbeitnehmer bzw. an bestimmte Arbeitnehmergruppen bereits dadurch, dass diesen
die Möglichkeit zur Benützung der Einrichtungen und Anlagen gegeben
ist, auch wenn von dieser Möglichkeit nicht von allen Arbeitnehmern
Gebrauch gemacht wird (Werner-Schuch, Komm. zur Lohnsteuer, EStG 1988,
Abschn. 5, Tz 200). Der Sachbezug muss sich nach dem Gesetzeswortlaut
aus der Benützung der jeweiligen Einrichtung oder Anlage ergeben. Eine
sachliche Rechtfertigung für die genannte Befreiungsbestimmung liegt
insbesondere in der Vermeidung eines unwirtschaftlichen Verwaltungsmehraufwandes
im Zusammenhang mit der individuellen Feststellung des dem einzelnen
Arbeitnehmer zukommenden Vorteils (vgl. VfGH 23.6.1970, B 357/69 zu
§ 3 Abs. 1 Z. 29 EStG 1953 und
EStG 1967).
Nach der Aktenlage und den Ausführungen der
Berufungswerberin werden jenen Mitarbeitern, welche regelmäßig
Schichtarbeit im Wechseldienst leisten, jährlich 50,00 Euro auf eine
Karte (von der Berufungswerberin als "Scheck-" bzw. "Checkkarte" bezeichnet)
geladen, mit der Menüs aus dem im Betrieb aufgestellten Essensautomaten
bargeldlos bezahlt werden können. Die Vorteilseinräumung erfolgt hier
also nicht bereits dadurch, dass Schichtarbeitern die Möglichkeit zur
Benützung einer Einrichtung oder Anlage gegeben ist, sondern durch die
Abgabe eines elektronisch gespeicherten Gutscheins (Essensbons) für
Mahlzeiten aus dem Essensautomaten im Wert von 50,00 Euro pro Jahr. Es
handelt sich somit nicht um einen geldwerten Vorteil, der aus einer
Benützung einer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Einrichtung
oder Anlage im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988 resultiert.
Für den Betrieb und die Abnutzung des Essensautomaten wurde im Übrigen
ohnehin kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis in Ansatz
gebracht. Die Steuerbefreiung für Gutscheine für Mahlzeiten ist
nicht im § 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988,
sondern im § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988
geregelt. Dazu kommt, dass es sich bei einem Warenverkaufsautomaten nicht um
eine Einrichtung oder Anlage im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988 handelt. Die
Begriffe Einrichtungen und Anlagen sind zwar im Gesetz nicht näher
definiert. Der Gesetzgeber sah sich aber veranlasst, eine beispielhafte
Aufzählung vorzunehmen (vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer -
Kommentar, § 3 EStG 1988, Tz 20.2). Begünstigt
sind Sozialeinrichtungen (Doralt,
EStG7 zu
§ 3 Tz 77). Hinsichtlich sozialer Zuwendungen des
Arbeitgebers ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zu
§ 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988
(VwGH 29.1.2003, 97/13/0172) bzw. zu
§ 3 Z 28 EStG 1972
(VwGH 30.6.1981, 81/14/0055) zu verweisen. Demnach kommt der
Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988
nur eingeschränkte Bedeutung zu, was daran liege, dass der Gesetzgeber
schon in den vorhergehenden Ziffern des § 3
soziale Zuwendungen des Arbeitgebers in
weitem Maße von der Einkommen (Lohn-) Steuer befreit hat, sodass dieser
Bestimmung nur noch der Charakter einer subsidiären Generalklausel zukommt.
Die Z 16 stellt sich somit insoweit als Ergänzung zu den Z 13
bis 15 dar, als es sich auch hier um freiwillige soziale Zuwendungen des
Arbeitgebers handeln muss, ohne dass aber der Inhalt dieser Leistungen
näher, auch nicht beispielsweise, umschrieben worden wäre
(Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar,
§ 3 EStG 1988, Tz 23). Auch vor diesem Hintergrund
handelt es sich bei einem im Betrieb aufgestellten Warenverkaufsautomaten nicht
um eine mit den im Gesetz genannten Beispielen vergleichbare Sozialeinrichtung,
sodass ein Warenverkaufsautomat nicht als Einrichtung oder Anlage im Sinne des
§ 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988 beurteilt
werden kann. Zusammengefasst liegen daher im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach
§ 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988 nicht
vor.
Gem.
§ 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 sind von der
Einkommensteuer befreit: "Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der
Arbeitgeber an nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur
Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt. Gutscheine für
Mahlzeiten bleiben bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro Arbeitstag
steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer nahe gelegenen
Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden. Können die
Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, die nicht
sofort konsumiert werden müssen, sind sie bis zu einem Betrag von
1,10 Euro pro Arbeitstag steuerfrei."
§ 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988
in der für den hier maßgeblichen Zeitraum vom
1. Jänner 2004 bis 30. Dezember 2004 geltenden Fassung
(BGBl. I Nr. 71/2003) lautete: "Von der Einkommensteuer
sind befreit: Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an
nicht in seinen Haushalt aufgenommene Arbeitnehmer zur Verköstigung am
Arbeitsplatz freiwillig gewährt."
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
26. November 2003, 2000/13/0040, ausgeführt hat, ist vom
Gesetzeswortlaut in der bis 30. Dezember 2004 geltenden Fassung
eindeutig nur der geldwerte Vorteil in Form des Naturalbezuges der Kost bzw.
Verköstigung am Arbeitsplatz (etwa in betriebseigenen Kantinen) umfasst.
Demnach ist die Befreiungsbestimmung nicht auf die an Arbeitnehmer
gewährten geldwerten Vorteile in Form von Essenbons zur Anwendung zu
bringen, auch wenn diese Bons bei der Bezahlung in betriebsnah gelegenen
Gaststätten oder von den Gaststätten "zum Betriebsgelände"
angelieferten Mahlzeiten Verwendung fanden. Vor Inkrafttreten der mit
BGBl. I Nr. 180/2004 geänderten Fassung des
§ 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 am
31. Dezember 2004, also den Prüfungszeitraum
1. Jänner 2004 bis 30. Dezember 2004 betreffend, konnte
daher diese Befreiungsbestimmung schon nach dem Gesetzeswortlaut nicht auf die
Vorteilsgewährung in Form von (elektronisch gespeicherten) Gutscheinen bzw.
Essensbons zur Anwendung kommen.
Im Jahr 2005 erhielten 49 Schichtarbeiter diese
Begünstigung. Diesbezüglich liegen im Berufungsfall die
Tatbestandsvoraussetzungen des
§ 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988 in der ab
31. Dezember 2004 geltenden Fassung vor. Demnach bleiben auch
Gutscheine für Mahlzeiten bis zu einem Wert von 4,40 Euro pro
Arbeitstag steuerfrei, wenn die Gutscheine nur am Arbeitsplatz oder in einer
nahe gelegenen Gaststätte zur dortigen Konsumation eingelöst werden.
Dies ist hier der Fall, da nach den vorgelegten Akten die "Karte" nur zur
Verwendung für den im Betrieb aufgestellten Essensautomaten bestimmt ist
und daher eine Einlösung des auf der "Karte" gespeicherten Essensbons nur
am Arbeitsplatz möglich ist. Auch wurde der Höchstbetrag von
4,40 Euro pro Arbeitnehmer und Arbeitstag nicht überschritten.
Nach dem Gesetzeswortlaut ist ferner erforderlich, dass der
Arbeitgeber kostenlose oder verbilligte Mahlzeiten freiwillig gewährt. Hat
der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch (insbesondere aufgrund von
Kollektivverträgen) auf unentgeltliche oder verbilligte Verköstigung,
sind die Voraussetzungen der Z 17 nicht erfüllt
(Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar,
§ 3 EStG 1988, Tz 24). Punkt 63b des
anzuwendenden Kollektivvertrages enthält nur die allgemeine Regelung, dass
für Arbeitnehmer, die regelmäßig Schichtarbeit im Wechseldienst
leisten, vom Arbeitgeber ein Betrag von 50 Euro pro Jahr für
gesundheitliche Maßnahmen bereitgestellt wird. Über die konkrete Art
der Maßnahmen hat der Arbeitgeber einvernehmlich mit
demBetriebsrat zu entscheiden. Ein
Rechtsanspruch der Arbeitnehmer speziell auf unentgeltliche oder verbilligte
Verköstigung bzw. auf Erhalt von Gutscheinen für Mahlzeiten ist aus
der genannten kollektivvertraglichen Regelung, welche ganz allgemein und ohne
nähere Konkretisierung auf gesundheitliche Maßnahmen abstellt, nicht
ableitbar. Kommt es aufgrund der genannten Bestimmung des Kollektivvertrages zu
einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und wie im vorliegenden
Fall zur "Ausgabe" eines elektronisch gespeicherten Essensbons im Wert von
50,00 Euro pro Jahr, so kann daher nicht davon gesprochen werden, dass
dieser vom Arbeitgeber nicht freiwillig gewährt worden ist.
Gem.
§ 41 Abs. 4 lit. c FLAG 1967
gehören u.a. die im § 3 Abs. 1 Z 13 bis 21
des EStG 1988 genannten Bezüge auch nicht zur Beitragsgrundlage für
den Dienstgeberbeitrag und damit gem. § 122 Abs. 7 und 8 des
Wirtschaftskammergesetzes 1998 auch nicht zur Bemessungsgrundlage für
den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag.
Die für das Kalenderjahr 2005 vorgeschriebenen
Nachforderungen vermindern sich somit um folgende Beträge: Lohnsteuer:
784,00 Euro, Dienstgeberbeitrag: 110,25 Euro, Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag: 8,82 Euro.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 29.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 13 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 3 Abs. 1 Z 17 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 4 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0850-L/06
- Stammnummer
- 29213
- Gültig
- 29.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF