Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2878-W/02
Kein Werbungskostenpauschale für Journalisten betreffend die Pressesprecherin eines Telekommunikationsunternehmens
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2878-W/02vom 28.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Werbungskostenpauschale für Journalisten kann betreffend die Pressesprecherin eines Telekommunikationsunternehmens, auch wenn damit die Tätigkeit als Chefredakteurin der Firmenzeitung verbunden ist, nicht berücksichtigt werden. Die Zeitung erschien nicht regelmäßig, sondern nur viermal jährlich. Im Übrigen richtete sich die Zeitung nur an die Mitarbeiter jenes Unternehmens, bei welchem auch die Steuerpflichtige selbst Mitarbeiterin ist und dementsprechend die Beiträge wie eine Public Relations-Darstellung der Firma wirken.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und
Gerasdorf betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das
Jahr 1999 vom 24. Juli 2001 nach
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1999 machte die Berufungswerberin
(Bw.) u.a. folgende Angaben:
Beruf oder Art der
Tätigkeit: kfm. Angestellte
Bezugs/pensionsauszahlende
Stellen im Veranlagungsjahr: Anzahl beschäftigt
XX (samt Anschrift)
1 01.01. - 31.12.
Abgesehen von (vom Finanzamt
bei der Veranlagung berücksichtigten, nicht berufungsgegenständlichen)
Angaben betreffend Sonderausgaben wurden seitens der Bw. in der
Steuererklärung keine Eintragungen gemacht, insbesondere erfolgte keine
Geltendmachung von Werbungskosten (Seite 3 der Erklärung).
Bei der Veranlagung wurden die
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit so ermittelt, dass von den
seitens der bezugsauszahlenden Stelle, der XX, gemeldeten steuerpflichtigen
Bezügen der Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von
S 1.800,00 in Abzug gebracht wurde.
Die vom steuerlichen Vertreter
der Bw. eingebrachte Berufung lautet wie folgt:
"Laut Bescheid wurden die
Werbungskosten (der Bw.) pauschal mit S 1.800,00 festgesetzt. Da (die Bw.)
Pressesprecherin ist und als solche ausschließlich mit journalistischen
und redaktionellen Aufgaben betraut ist, steht ihr das Werbungskostenpauschale
für Journalisten gemäß
§ 17 Abs. 4 EStG in
Höhe von 7,5 % der Bruttobezüge abzüglich der steuerfreien
Bezüge zu. Namens ... (der Bw.) stellen wir daher den Antrag, den
Einkommensteuerbescheid 1999 ... aufzuheben und an Stelle der pauschalen
Werbungskosten in Höhe von S 1.800,00 das Werbungskostenpauschale
gemäß
§ 17 Abs. 4 EStG in Höhe von
S 52.424,00 (d.s. 7,5 % von S 698.991,00) zu
berücksichtigen."
Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung mit nachstehender
Begründung:
"Als Journalisten gelten unter
anderem alle mit der Verfassung von Texten betrauten Mitarbeiter einer Zeitung,
Zeitschrift oder eines Nachrichtendienstes, die mit festen Bezügen
angestellt sind. Ebenso gehören dazu Korrespondenten ausländischer
Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen, Rundfunk und
Fernsehgesellschaften, die als Journalisten beim Bundespressedienst des
Bundeskanzleramtes akkreditiert sind.
Nicht dazu gehören
Pressesprecher und Pressereferenten von Unternehmen und zwar auch dann,
wenn für sie ein Presseausweis ausgestellt wurde (siehe Verordnung des
Bundesministers für Finanzen vom 23. Dezember 1992 über die
Aufstellung von Durchschnittssteuersätzen für Werbungskosten von
Angehörigen bestimmter Berufsgruppen BGBl 1993/32)."
Der Vorlageantrag, gestellt vom
steuerlichen Vertreter der Bw., enthält folgende
Begründung:
"(Die Bw.) ist seit 1. Mai
1996 bei (der XX) als Pressesprecherin beschäftigt und ist in dieser
Funktion journalistisch und redaktionell tätig. Damit verbunden ist auch
die Stelle als Chefredakteurin der Zeitung "Y", die einen Großteil ihrer
Zeit einnimmt. Zu den Aufgaben der Chefredakteurin dieser Zeitschrift
gehört sowohl das Verfassen von Texten als auch die Zusammenstellung von
Beiträgen. In der Anlage dürfen wir Ihnen einige Exemplare der
Zeitschrift "Y" vorlegen, deren Impressum Sie entnehmen können, dass (die
Bw.) als Chefredakteurin verantwortlich ist. Als Chefredakteurin der Zeitschrift
"Y" hat sie dieselben Aufgaben wie andere Journalisten und Chefredakteure auch,
die für Zeitschriften tätig sind. Es wäre daher unsachlich, (der
Bw.) das Werbungskostenpauschale nicht zu gewähren."
Dem Vorlageantrag waren drei (jeweils 20-seitige) Exemplare
"Die MitarbeiterInnenzeitung der XX" sowie Spezialausgaben mit derselben
Bezeichnung beigelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 17 Abs. 4 EStG 1988 in der der
nachfolgenden Verordnung zugrunde liegenden Fassung bestimmte:
Ist die genaue Ermittlung von
Werbungskosten mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten
verbunden, so können vom Bundesminister für Finanzen neben dem
Werbungskostenpauschbetrag gemäß
§ 16 Abs. 3
Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für
bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der
Praxis festgelegt werden. Der Bundesminister für Finanzen kann bei
Berufsgruppen, die eindeutig von der Verordnung erfasst werden, anordnen, dass
diese Durchschnittssätze vom Arbeitgeber beim Steuerabzug vom Arbeitslohn
ohne Vorliegen eines Bescheides über einen Freibetrag zu
berücksichtigen sind.
Auf Grund des § 17 Abs. 4 des
Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl 1988/400, wurde verordnet:
§ 1. Für nachstehend genannte Gruppen von
Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des
Werbungskostenpauschbetrages gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG
1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten
Dienstverhältnisses festgelegt:
...
4. Journalisten
7,5 vH der Bemessungsgrundlage, höchstens
54.000 S jährlich.
...
§ 2. Bemessungsgrundlage für die Ermittlung
der Pauschbeträge sind die Bruttobezüge abzüglich der
steuerfreien Bezüge und abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit
diese nicht wie ein laufender Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind
(Bruttobezüge gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge
gemäß Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes
L 16). ...
...
§ 6. Diese Verordnung ist anzuwenden,
1. wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug
eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für
Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1992 enden,
2. wenn die Einkommensteuer
veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1993.
§ 1
Journalistengesetz bestimmt:
(1)
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für alle mit der Verfassung des
Textes oder mit der Zeichnung von Bildern betrauten Mitarbeiter einer
Zeitungsunternehmung, die mit festen Bezügen angestellt sind und diese
Tätigkeit nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben
(Redakteure, Schriftleiter).
(2)
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten sinngemäß für die
Mitarbeiter einer Nachrichtenagentur, einer Rundfunkunternehmung (Ton- oder
Bildfunk) oder einer Filmunternehmung, die mit der Gestaltung des Textes oder
mit der Herstellung von Bildern (Laufbildern) über aktuelles Tagesgeschehen
betraut und mit festen Bezügen angestellt sind und diese Tätigkeit
nicht bloß als Nebenbeschäftigung ausüben.
Als Journalisten gelten alle
mit der Verfassung von Texten betrauten Mitarbeiter einer Zeitung, Zeitschrift
oder eines Nachrichtendienstes, die mit festen Bezügen angestellt sind
(Chefredakteure, andere Schriftleiter, Redakteure, andere ausschließlich
journalistisch tätige Mitarbeiter, z.B. Redakteursaspiranten, nicht
hingegen auch mit kommerziellen oder verlegerischen Fragen beschäftigte
Personen). Unter Zeitungen und Zeitschriften sind regelmäßig
(täglich, wöchentlich, vierzehntäglich, mindestens aber
monatlich) erscheinende Publikationen zu verstehen. Nachrichtendienste
müssen mindestens einmal wöchentlich erscheinen. Ebenso gehören
zu dieser Berufsgruppe Korrespondenten ausländischer Zeitungen,
Zeitschriften, Nachrichtenagenturen, Rundfunk- und Fernsehgesellschaften, die
als Journalisten beim Bundespressedienst des Bundeskanzleramtes akkreditiert
sind.
Journalisten sind auch
journalistische Mitarbeiter im Sinne des § 17 Abs. 3 des
Rundfunkgesetzes 1974, die an der journalistischen Gestaltung von Programmen im
Hörfunk und Fernsehen mitwirken, insbesondere Redakteure, Reporter,
Korrespondenten und Gestalter. Ebenso gelten als Journalisten Personen, die eine
gleichartige Tätigkeit bei anderen Radio- und Fernsehgesellschaften
ausführen.
Nicht als Journalisten gelten
u.a. Personen, die fallweise Artikel oder Kommentare in Zeitungen
veröffentlichen, sowie Pressereferenten oder Pressesprecher von Unternehmen
oder anderen Institutionen, und zwar auch dann, wenn für sie ein
Presseausweis ausgestellt wurde, weiters Mitarbeiter in Redaktionen, die
graphische oder technische Arbeiten, Schreibarbeiten oder Kanzleiarbeiten bzw.
sonstige Verwaltungsarbeiten und Hilfsdienste ausführen.
Als Journalist ist derjenige
anzusehen, der, sei es für ein Zeitungsunternehmen, sei es für ein
Rundfunkunternehmen, aktuelle Informationen des Tagesgeschehens sammelt und
entsprechend verarbeitet, indem er sie in eine zur Weiterverbreitung geeignete
Form bringt. (VwGH vom 26.9.1985, Zl. 85/14/0057)
Nach den eigenen Angaben der
Bw. ist sie bei der XX, einem im Bereich der Telekommunikation tätigen
Unternehmen, als Pressesprecherin beschäftigt und ist damit auch die Stelle
als Chefredakteurin der MitarbeiterInnenzeitung der XX "Y" verbunden.
Aus der Offenlegung nach
§ 25 Mediengesetz geht hervor, dass die MitarbeiterInnenzeitung "ein
vier- bis sechsmal jährlich erscheinendes Magazin ist, das unabhängig
und unparteiisch Mitarbeiter (der XX) über aktuelle Themen - auch aus der
Telekom-Branche - informiert."
Anhand der in der Ausgabe
"3/99" aufscheinenden Namen, Positionen und Abteilungen mehrerer neuer
MitarbeiterInnen im August 1999 (Seite 15) kann die Datierung der dritten
MitarbeiterInnenzeitung mit September 1999 vorgenommen werden und kann daher von
vier MitarbeiterInnenzeitungen im Jahr 1999 ausgegangen werden.
Aus den
MitarbeiterInnenzeitungen ergeben sich - beispielhaft angeführt - folgende
Inhalte:
"... vielleicht ist gerade jetzt - ein Zeitpunkt, zu dem
wir uns nicht unmittelbar vor den Folgen eines 2000er-Megagaus in den
Computernetzen zu fürchten brauchen - noch Zeit genug zu überlegen,
welcher Zukunft unsere (Firma) in den ersten Jahren des nächsten
Millenniums entgegensteuern könnte.
(Name des Arbeitgebers der Bw.) in jedem
Haushalt
In wenigen Jahren werden vier von fünf
Österreichern ein (Produkt des Arbeitgebers der Bw.) besitzen. Dank
gediegenem funktionalen Design und vom Mitbewerb unerreichter
Funktionalität - vor allem im multimedialen Bereich - ist die
zukünftige logische Folge: (Name der Fa.) ist der führende
...lieferant (Produkt des Arbeitgebers der Bw.).
Die (Name der Fa. des Arbeitgebers der Bw.) ist ... dank
des dichten Vertriebs-, Beratungs- und Dienstleistungsnetzes im
Volumengeschäft unumstrittener Marktführer sowohl bei ... als auch bei
...systemen.
Die (Geschäftspartner des Arbeitgebers der Bw.)
bereiten sich auf die Einführung der ... vor. Auf diesem Gebiet erwartet
(der Arbeitgeber der Bw.) aufgrund des technologischen Vorsprunges und der
erstklassigen Vorort-Kompetenz einen Marktanteil von etwa ... Prozent.
Konjunkturmotor Kommunikation
(Die Geschäftspartner des Arbeitgebers der Bw.)
schließen nach Erstellung entsprechender Zugangsregelungen Allianzen zur
Lieferung konvergenter Services für ihre Teilnehmer, die immer mehr Dienste
zu immer niedrigeren Gebühren konsumieren. ... und ...komponenten werden
auf Grund der Nachfrage nach hochwertigen und flexiblen Architekturen zunehmend
(beim Arbeitgeber der Bw.) beschafft.
Die technologische Entwicklung hat zu einer enormen
Steigerung der wirtschaftlichen Bedeutung der ...kommunikation als
Konjunkturmotor geführt. Die Vielzahl von Anwendungen erfordert
professionelle Planung und Beratung. (Der Arbeitgeber der Bw.) ist
unumstrittener Marktführer auf diesem Gebiet. Entscheidend dafür sind
die extrem konkurrenzfähigen Konzernressourcen auf Grund geschickter
Akquisitionspolitik - vor allem im Bereich der ...kommunikation basierend auf
... Systemen -in Verbindung mit dem gezielten Aufbau spezialisierter,
einschlägiger Kompetenzen (beim Arbeitgeber der Bw.).
Zukunftorientierte
Konzernstrategien, die der Bedeutung des Standortes Österreich als
Drehscheibe für ... Netze - im Hinblick auf die zügig fortschreitende
Entwicklung der zentral- und osteuropäischen Staaten nach der erfolgten
Ostöffnung der Europäischen Union - gerecht werden, führen zu
bedeutenden Investitionen in die Aufrüstung der Forschung und Entwicklung
(beim Arbeitgeber der Bw.). ...
In der anschließenden
"neuen Serie" werden Frauen bei der Firma des Arbeitgebers der Bw. im Frage- und
Antwortstil vorgestellt.
Der nächste Artikel (einer
Mitarbeiterin des Arbeitgebers der Bw.: Human Resources und Recht) hat zum
Inhalt, dass der Arbeitgeber der Bw. auf Chancengleichheit und
Geschlechterparität achtet.
Im folgenden Beitrag (einer
Mitarbeiterin des Arbeitgebers der Bw.: Werbung und Public Relations) wird
über ein besuchtes Seminar berichtet.
Ein weiterer Artikel (eines
Mitarbeiters des Arbeitgebers der Bw.: Geschäftsbereichsleitung) befasst
sich damit, dass ein bestimmter Geschäftsbereich für den indirekten
Vertrieb verschiedener Produkte verantwortlich ist.
Im Rahmen der "Y-News" sind
Name und Tätigkeit der Firmeneintritte in den jeweiligen Monaten sowie
ferner "Hochzeiten" und "Babys bei X..." aufgelistet.
Die Bw. war/ist bei der XX in erster Linie als
Pressesprecherin beschäftigt und ist mit dieser Funktion auch die Stelle
als Chefredakteurin der firmeninternen Zeitung verbunden. Mit der
Hauptbeschäftigung der Bw. als Pressesprecherin, also der Vertretung
des Unternehmens nach außen (den Medien, der Presse, gegenüber)
stimmt überein, dass die Firmenzeitung im Sinne der obigen
Ausführungen nicht regelmäßig (täglich, wöchentlich,
vierzehntäglich, mindestens aber monatlich), sondern nur viermal
jährlich erschien.
Gemäß den obigen
Rechtsausführungen ist die Bw. daher nicht als Journalistin anzusehen.
Die Berufung musste daher schon
aus diesem Grund als unbegründet abgewiesen werden.
Dem Berufungsvorbringen kann aus einem weiteren Grund nicht
gefolgt werden:
Beurteilt man schließlich den Inhalt der
"Die MitarbeiterInnenzeitung der XX", so ist festzuhalten, dass die
Firmenzeitung nicht an einen unbestimmten Interessentenkreis
(an die Öffentlichkeit - wie bei Zeitungen und Zeitschriften von
Zeitungsunternehmungen und dergleichen üblich), sondern an die Mitarbeiter
und Mitarbeiterinnen jenes Unternehmens gerichtet ist, bei welchem auch die Bw.
selbst Mitarbeiterin ist (und als Pressesprecherin nichtselbständig
beschäftigt ist) und dementsprechend die Beiträge, wie oben
beispielhaft wiedergegeben, wie eine interne Public relations- Darstellung der
Firma wirken.
Wien,
am 28. Feber 2003
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2878-W/02
- Stammnummer
- 2921
- Gültig
- 28.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF