Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0143-G/07
Werbungskosten (Arbeitsmittel) eines AHS-Lehrers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0143-G/07vom 03.08.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag vom 18. Oktober 2006 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Lehrer und beantragte in
seiner Erklärung auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für
das Streitjahr Werbungskosten für Arbeitsmittel (677,43 Euro) und
Fachliteratur (333,09 Euro).
Mittels Vorhaltes wurde der Bw. in der Folge aufgefordert,
die diesbezüglichen Belege vorzuweisen.
Diesem Auftrag kam der Bw. nach und führte in einem
Schreiben dazu aus, dass die angeführten Bücher für einen
Germanisten/Anglisten auch Fachliteratur darstellen, die als Vorbereitung der
Reifeprüfungsgespräche oder als unbedingt notwendige Weiterbildung
dazu geeignet sei, seine Berufschancen zu erhalten. Diese Bücher
unterscheiden sich daher wesentlich von jenen, die für die "Allgemeinheit
mit höherem Bildungsgrad" von "allgemeinem Interesse" seien, da sie
eingefügte fachliterarische Analysen sowie textvergleichende und
didaktische Hinweise enthielten und dadurch die Berufsbezogenheit dieser
Druckwerke eindeutig nachgewiesen werden könne.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid versagte das
Finanzamt den Aufwendungen für die literarischen Werke die Anerkennung als
Werbungskosten und schied von den Anschaffungskosten für den Laptop und das
Electronic Dictionary einen Privatanteil von 40% aus.
Dagegen wandte sich der Bw. mit dem Rechtsmittel der
Berufung und führte darin aus, dass er das Electronic Dictionary seit
Erwerb ausschließlich im Unterricht verwende und nie mit nach Hause nehme.
Auch werde der Laptop hauptsächlich am Arbeitsplatz benützt.
Hinsichtlich der von ihm angeschafften und anlässlich der Berufung
aufgelisteten Fachliteratur, begründete er nochmals, die berufsspezifische
Notwendigkeit ergebe sich aus den didaktischen Einfügungen und Kommentaren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß
§ 16
Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung
oder Erhaltung der Einnahmen. Gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 7 EStG 1988 zählen Ausgaben für Arbeitsmittel zu den
Werbungskosten.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a
EStG 1988 dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen, nicht bei den
einzelnen Einkünften abgezogen werden.
Diese Bestimmung enthält als wesentliche Aussage ein
Abzugsverbot gemischt veranlasster Aufwendungen, dem der Gedanke der
Steuergerechtigkeit insoweit zu Grunde liegt, als vermieden werden soll, dass
ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung
zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und dadurch
Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann, was
ungerecht gegenüber jenen Steuerpflichtigen wäre, die eine
Tätigkeit ausüben, die eine solche Verbindung zwischen beruflichen und
privaten Interessen nicht ermöglicht, und die derartige Aufwendungen aus
ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen (VwGH 27.3.2002,
2002/13/0035).
1. Fachliteratur und Electronic Dictionary:
Bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den
Kosten der Lebensführung ist eine typisierende Betrachtungsweise derart
anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die
typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss.
Als Ergebnis dieser gebotenen typisierenden Betrachtungsweise hat der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung daran festgehalten, dass
die Anschaffung von Werken der Literatur, die von allgemeinem Interesse oder
für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem
Bildungsgrad bestimmt ist, nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung
begründet (vgl. VwGH 9.10.1991, 88/13/0121 sowie die weitere, bei
Doralt EStG4 , §
20 Tz 163 Stichwort "Literatur" angeführte Judikatur).
Der Umstand, dass aus der Literatur Anregungen und Ideen
für betriebliche und berufliche Tätigkeiten gewonnen werden
können, bewirkt nicht eine hinreichende Zurückdrängung der
privaten Mitveranlassung (VwGH 29.9.2004, 2000/13/0156 und VwGH 30.1.2001,
96/14/0154).
Im vorliegenden Fall hat der Bw. selbst nicht einmal
behauptet und ist aus der zum größten Teil Standardwerke bzw.
Belletristik beinhaltenden Auflistung auch nicht zu entnehmen, dass es sich um
spezifische Fachliteratur, ohne Anziehungskraft für die Allgemeinheit
handelt.
Die durch den Bw. erfolgte "Glossierung" dieser Werke und
die dadurch gegebene Verbesserung seiner Berufschancen vermag daran nichts zu
ändern: Wie der bereits zitierten Bestimmung des § 20 EStG 1988
zu entnehmen ist, sind Aufwendungen für die Lebensführung auch dann
ausgeschlossen, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit
des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (beispielsweise Erkenntnis vom 23.11.2000, 95/15/0029,
24.11.1999, 99/13/0202) stellen gerade Aufwendungen für
Wörterbücher eine Anschaffung von Werken für Literatur dar, die
von allgemeinem Interesse und somit dem Abzugsverbot des § 20
EStG 1988 zu subsumieren sind. Bei einem Electronic Dictionary handelt es
sich um ein solches Wörterbuch, weshalb diese Bestimmung grundsätzlich
anwendbar ist. Da der Bw. im strittigen Fall eine Bestätigung des
Schulleiters vorgelegt hat, dass dieses Wörterbuch von ihm im Unterricht
eingesetzt wird, kann der Auffassung des Finanzamtes doch 60% dieser
Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen, nicht entgegengetreten
werden.
2. Laptop
Der unabhängige Finanzsenat hält die
Ausführungen des Bw., dass er den Laptop für Vor- und Nachbereitung
seiner Unterrichtsstunden für seine Unterrichtsfächer Deutsch und
Englisch benötige, für glaubhaft. Auf Grund der Erfahrungen des
täglichen Lebens ist nach der allgemeinen Verwaltungspraxis davon
auszugehen, dass die private Nutzung eines beruflich verwendeten Computers -
bzw. Laptops wie im vorliegenden Fall - mindestens 40% beträgt. Dem hatte
der Bw. nichts Konkretes entgegenzusetzen, und konnte eine andere Aufteilung
auch nicht durch konkrete Aufzeichnungen oder sonstige messbare
Aufteilungskriterien untermauert werden, weshalb es u.a. im Hinblick auf die
familiäre Situation des Bw. keinen Grund gibt von der Schätzung des
Finanzamtes abzugehen.
Es war somit wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 3.
August 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0143-G/07
- Stammnummer
- 29201
- Gültig
- 03.08.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF