Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1668-W/02
Doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten eines alleinstehenden Steuerpflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1668-W/02vom 26.02.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Unzumutbarkeit der Vermeidung der Kosten der doppelten Haushaltsführung durch Reduzierung auf eine einzige Wohnung (am Arbeitsort) durch einen alleinstehenden Steuerpflichtigen liegt (nach einer allfälligen Übergangsphase) dann vor, wenn am Arbeitsort keine Wohnung, sondern nur eine Schlafstelle zur Verfügung steht und der Steuerpflichtige keine geeignete Wohnung am Arbeitsort erlangen kann und wenn die Aufgabe des Heimatwohnsitzes unzumutbar ist, insbesondere wegen nur kurzfristigem auswärtigem Arbeitseinsatz und häufigen Versetzungen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Oberwart betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 1999 vom 5. Juni 2000 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird (zur Umrechnung der Spruchbestandteile in Euro)
abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem
als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist
gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Die Bw. beantragte in ihrer
Einkommensteuererklärung (=Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 1999, in der sie ihre
Wohnanschrift mit A, E-Gasse F angab, Werbungskosten in Höhe von
58.081 öS (47 Heimfahrten à 263 öS =
12.361 öS und Miete 12 x 3.810 öS = 45.720 öS).
Ein Fahrschein belegte die Kosten für Hin- und Rückfahrt in Höhe
von 263 öS. Laut Bestätigung des Wiener Vermieters V vom
26. August 1999 (ANV-Akt Bl 4/1999) bewohne die Bw. einen
möblierten, für zwei Personen ausgestatteten Heimplatz mit einer
Größe von 22,30
m2 um monatlich
3.810 öS inklusive Strom, Heizung, Warmwasser, Möblierung,
Betriebskosten und MWSt.
Das Finanzamt
berücksichtigte in dem angefochtenen - mit 5. Juni 2000 datierten -
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999 die beantragten Werbungskosten
nicht, weil "bei einem alleinstehenden
Arbeitnehmer ... Aufwendungen für Heimfahrten nur dann steuerlich
berücksichtigt werden
(könnten), wenn dieser in seinem
Heimatort eine eigene Wohnung (ein eigenes Haus)
besitz(e). Die Kosten für Fahrten
zum Wohnsitz der Eltern stell(t)en
keine Werbungskosten dar."
Mit Schreiben vom 1. Juli
2000 (am 3. Juli 2000 beim Finanzamt abgegeben) erhob die Bw. Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 mit dem Begehren nach Anerkennung der
monatlichen Heimfahrten und der in Wien bezahlten Mieten (ANV-Akt
Bl 8/1999). Es stimme nicht, dass die Bw. im Haushalt ihrer Eltern wohne.
Ihre eigene Wohnadresse sei C-Gasse D und die ihrer Eltern sei
E-Gasse F. Laut Lohnsteuerprotokoll 1999 stehe ihr die doppelte
Haushaltsführung zu, weil sie in Wien lediglich ein möbliertes Zimmer
bewohne, wofür sie eine Monatsmiete inklusive Betriebskosten in Höhe
von 3.810 öS bezahle.
Die Bw. wurde vom Finanzamt mit
der Aufforderung zur Meldezettel-Mitnahme vorgeladen.
Laut Meldezettel (ANV-Akt
Bl 12/1999) meldete sich die Bw. am 30. Dezember 1998 in A,
C-Gasse D als Hauptwohnsitz an (bisheriger Hauptwohnsitz: A, E-Gasse
F).
Am 24. Juli 2000 (offenbar
anläßlich der Vorsprache beim Finanzamt) erklärte die Bw. (auf
dem Original der Berufungsschrift; ANV-Akt Bl 8/1999), dass sie bis 25.
August 2000 einen Mietvertrag betreffend die Wohnung in der C-Gasse vorlegen
werde; bei Nichtvorlage sei die Berufung als gegenstandslos zu
betrachten.
Mit Schreiben vom
4. August 2000 teilte die Bw. mit, dass von ihr anlässlich ihrer
Vorsprache aufgrund der Vorladung die Vorlage eines schriftlichen Mietvertrages
über ihre Wohnung in A, C-Gasse D verlangt worden sei. Sie habe
diesbezüglich von einer Rechtsanwaltskanzlei und einer
Steuerberatungskanzlei die Auskunft erhalten, dass in Österreich keine
Verpflichtung zu einem schriftlichen Mietvertrag bestehe. Der Vermieter habe ihr
erklärt, dass es nicht seine Art sei, mündliche Zusagen nicht
einzuhalten und er deshalb auch keinen Grund für einen schriftlichen
Mietvertrag sehe. Die Bw. ersuche nochmals, ihrer Berufung stattzugeben.
Das Finanzamt erließ eine
- mit 11. August 2000 datierte - Berufungsvorentscheidung, mit der dem
Berufungsbegehren nicht gefolgt wurde, weil die Bw. nun schon seit 1996 beim
selben Dienstgeber beschäftigt sei und daher von einem dauerhaften
Arbeitsplatz ausgegangen werden könne. In einem solchen Fall seien die
Aufwendungen eines alleinstehenden Steuerpflichtigen nur für die ersten
sechs Monate zu berücksichtigen. Werde der Wohnsitz darüber hinaus in
unüblicher Entfernung zum Arbeitsort beibehalten, so stellten die Kosten
der doppelten Haushaltsführung nicht absetzbare Aufwendungen der
Lebensführung gemäß
§ 20 EStG 1988 dar.
Mit Schreiben vom
5. September 2000 (ANV-Akt Bl 21f/1999) stellte die Bw. einen
Vorlageantrag, brachte zusätzlich das Erkenntnis des VwGH 29.5.1996,
93/13/0013 und Folgendes vor: Der Hauseigentümer sei ein kinderloser
Verwandter der Bw., der glaubwürdig versichert habe, dass der Bw. das Haus
einmal übereignet werden solle, sofern sie es schon jetzt laufend in
Ordnung halten würde.
Mit Schreiben vom
30. September 2000 (ANV-Akt Bl 24f/1999) brachte die Bw. gegen die
Begründung der Berufungsvorentscheidung zusätzlich vor, dass es ihres
Wissens nach in der Privatwirtschaft keine sicheren und damit dauerhaften
Arbeitsplätze gebe. Weiters sei der Bw. bei ihrer persönlichen
Einvernahme und nun auch telefonisch - was die Bw. als Unterstellung empfinde -
die Frage gestellt worden, ob sie in einer Lebensgemeinschaft lebe; diese Frage
habe die Bw. schon bei ihrer Einvernahme verneint. Das möblierte
Mietzimmer der Bw. in Wien mit ca. 22
m2 könne man doch
nicht als Wohnung bezeichnen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. hat am 24. Juli
2000 die - bedingte - Erklärung abgegeben, die Berufung sei bei
Nichtvorlage des Mietvertrages als gegenstandslos zu betrachten, wobei die
Gegenstandslosigkeit im vorliegenden Fall der Zurücknahme der Berufung
gemäß
§ 256 BAO entspräche. Die betreffende Bedingung
vom 24. Juli 2000 (=Nichtvorlage des Mietvertrages bis 25. August
2000) ist zwar eingetreten, jedoch ist bereits aufgrund des Inhaltes des
Schreibens der Bw. vom 4. August 2000 davon auszugehen, dass die bedingte
Erklärung der Bw. vom 24. Juli 2000 über die
Zurücknahme/Gegenstandslosigkeit der Berufung bei Nichtvorlage des
Mietvertrages nicht mehr aktuell ist. Die vorliegende Berufung ist daher nicht
zurückgenommen worden und es ist über sie inhaltlich zu
entscheiden.
Die - eine der Voraussetzungen
für die steuerliche Berücksichtigung von doppelter
Haushaltsführung und Familienheimfahrten darstellende - Unzumutbarkeit der
täglichen Fahrt von A zur Arbeitsstätte und zurück war im
bisherigen Verfahren nicht strittig und wurde offenbar als gegeben
vorausgesetzt. Angesichts der folgenden Umstände wird auch der vorliegenden
Berufungsentscheidung zugrundegelegt, dass die tägliche Fahrt von A zur
Arbeitsstätte und zurück unzumutbar ist: A liegt mehr als 130
Straßenkilometer von der Arbeitsstätte in Wien entfernt (laut
Routenplaner 2 1/4 Stunden Fahrzeit); die Fahrzeit mit öffentlichen
Verkehrsmitteln beträgt zumindest ca. 2 1/2 Stunden.
Ein konkretes, für das
Streitjahr relevantes Risiko, dass die Bw. nicht mehr an ihrem seit 1996
bestehenden Arbeitsort Wien eingesetzt werden könnte - sei es durch
Versetzung an einen entfernten Ort oder ersatzlosen Verlust des Arbeitsplatzes
in Wien -, hat die Bw. nicht vorgebracht; und es ist auch kein derartiges
konkretes Risiko zu erkennen. Das bloß abstrakt drohende Risiko, dass der
Arbeitsort Wien in Zukunft nicht mehr aktuell sein könnte - etwa aufgrund
des Vorbringens der Bw., es gebe in der Privatwirtschaft keine sicheren und
dauerhaften Arbeitsplätze - ist für die Frage der steuerlichen
Berücksichtigung von doppelter Haushaltsführung und
Familienheimfahrten irrelevant (vgl VwGH 17.2.1999, 95/14/0059).
Die Bw. lebt laut ihrem
Schreiben vom 30. September 2000 in keiner Lebensgemeinschaft. Die steuerliche
Berücksichtigung von Kosten der doppelten Haushaltsführung und von
Familienheimfahrten setzt bei Steuerpflichtigen, die in keiner - ehelichen oder
unehelichen - Lebensgemeinschaft leben, unter anderem voraus, dass die
Vermeidung der Kosten der doppelten Haushaltsführung durch Reduzierung auf
eine Wohnung am Arbeitsort nicht möglich bzw. unzumutbar ist:
Unmöglich
bzw. unzumutbar ist die Reduzierung auf eine Wohnung am Arbeitsort einerseits
dann, wenn dem Steuerpflichtigen am Arbeitsort nur eine derart einfache
Unterkunft (Schlafstelle) zur Verfügung steht, die nicht als Wohnung im
Sinne der einschlägigen Rechtsprechung anzusehen ist und der
Steuerpflichtige keine geeignete Wohnung am Arbeitsort erlangen kann. Laut VwGH
19.2.1975, 1460/73 sind auch Räumlichkeiten mit 19
m2 (=10
m2 Küche + 9
m2 Zimmer), die somit
noch kleiner als die Unterkunft der Bw. in Wien sind, als Wohnung anzusehen. Die
Unterkunft der Bw. in Wien stellt daher eine Wohnung und keine bloße
Schlafstelle dar.Das von der Bw. herangezogene
Lohnsteuerprotokoll 1999 ist einerseits für den unabhängigen
Finanzsenat nicht bindend. Andererseits wird im Lohnsteuerprotokoll 1999
unter "Doppelte Haushaltsführung eines
ledigen Steuerpflichtigen" als Gegensatz zu
"Wohnsitz" angesehen:
"eine einfache Unterkunft, die ... nicht
geeignet ist, einem dauernden Wohnbedürfnis Rechnung zu
tragen."Wenn auch die Wohnung der Bw. in Wien sehr klein ist, kann
ihr dennoch die Eignung, einem dauernden Wohnbedürfnis Rechnung zu tragen,
nicht abgesprochen werden.
Andererseits
kann auch eine steuerlich relevante Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit der
Aufgabe des bestehenden Heimatwohnsitzes eines Alleinstehenden vorliegen,
insbesondere wegen nur kurzfristigem auswärtigem Arbeitseinsatz und
häufigen Versetzungen.Eine steuerlich relevante Unzumutbarkeit der
Aufgabe des bestehenden Wohnsitzes in A, C-Gasse D kann im Fall der Bw.
aber schon deshalb nicht vorliegen, weil sie laut Aktenlage (Meldezettel) diesen
Wohnsitz erst am 30. Dezember 1998 begründet hat. Gegen die
Richtigkeit dieses ihres Meldezettels bringt die Bw. nichts vor.Die
Neubegründung eines Wohnsitzes am Heimatort ist privat und nicht durch die
Einkünfteerzielung veranlasst.
Es liegen somit zwei
Gründe (Wohnung in Wien und Neubegründung des Wohnsitzes in A) vor,
die jeder für sich im gegenständlichen Fall die Abweisung des
Berufungsbegehrens nach sich ziehen. Das von der Bw. angesprochene Erkenntnis
des VwGH 29.5.1996, 93/13/0013, betraf einen Steuerpflichtigen, der sowohl in
seinem Heimatort Wien als auch in Salzburg berufliche Tätigkeiten
entfaltete, und ist daher auf die Bw. nicht anwendbar.
Da die Spruchbestandteile des
angefochtenen Bescheides noch auf Schilling lauten, werden sie mit der
vorliegende Berufungsentscheidung in Euro umgerechnet.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien,
am 26. Februar 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1668-W/02
- Stammnummer
- 2920
- Gültig
- 26.02.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF