Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0771-W/05
Verspätete Einreichung eines Verzeichnisses nach § 108e EStG 1988
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0771-W/05vom 28.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Mag. Petra Rohatschek, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 1. und
23. Bezirk betreffend Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für
das Jahr 2003 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Die Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das Jahr 2003 (Formular E 6)
sowie die Beilage zur Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das Jahr 2003 (Formular E 106)
der Bw. langten laut Eingangsstempel am 5. August 2004 beim Finanzamt ein. Das
Finanzamt erließ am 16. August 2004 einen Feststellungsbescheid
gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2003. Mit Anbringen vom 19.
Oktober 2004 stellte die Bw. einen Antrag gemäß
§ 299 Abs. 1 BAO
auf Aufhebung dieses Bescheides und begründete dies mit der
Nichtberücksichtigung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr
2003 infolge der verabsäumten Einreichung eines Verzeichnisses nach §
108e EStG 1988 als Beilage zur Feststellungserklärung für 2003. Die
Bw. legte als Beilage zu diesem Antrag ein Verzeichnis nach § 108e EStG
1988 vor und beantragte die Gewährung einer Investitionszuwachsprämie
in Höhe von € 2.704,60. Der Antrag auf Aufhebung des
Feststellungsbescheides für das Jahr 2003 wurde mit Bescheid des
Finanzamtes vom 4. November 2004 mit der Begründung, die
Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG stelle keinen
Spruchbestandteil des Bescheides dar, abgewiesen. Der Antrag auf Zuerkennung
einer Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 wurde mit Bescheid
vom selben Tag wegen nicht fristgerechter Einbringung zurückgewiesen. Mit
Anbringen vom 15. Dezember 2004 stellte die Bw. einen Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens betreffend die Feststellung der Einkünfte für das Jahr
2003, da die von einer Gesellschafterin an die Sozialversicherung geleisteten
Zahlungen in Höhe von € 811,42 in der Abgabenerklärung nicht als
Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt worden seien. Als Beilagen zu diesem
Antrag wurden eine berichtigende Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das Jahr 2003 und ein
Verzeichnis nach § 108e EStG 1988 zur Geltendmachung einer
Investitionszuwachsprämie in Höhe von € 2.704,60 für das
Jahr 2003 vorgelegt. Dem Antrag der Bw. auf Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend die Feststellung der Einkünfte für das Jahr 2003 wurde mit
Bescheid des Finanzamtes vom 22. Dezember 2004 stattgegeben. Mit Bescheid
über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr
2003 vom 22. Dezember 2004 wurde die Investitionszuwachsprämie mit €
0,00 festgesetzt. Diese Entscheidung wurde mit der verspäteten Einbringung
des Verzeichnisses gemäß
§ 108e EStG begründet.
In der dagegen erhobenen Berufung vom 3. Februar 2005
brachte die Bw. im Wesentlichen folgendes vor: Da die mit 15. Dezember 2004
eingebrachte berichtigende Steuererklärung als eine erstmalige (richtige)
anzusehen sei, sei das gleichzeitig als Beilage eingebrachte Verzeichnis
gemäß
§ 108e EStG 1988 nach den EStR 2000, Rz 8229 i.d.F. des
Änderungserlasses vom 22. Juli 2003 rechtzeitig eingebracht worden. Das BMF
habe in den EStR 2000 ausgesprochen, dass auch nach Ergehen des
Abgabenbescheides die Geltendmachung von Prämien durch Einreichung des
betreffenden Formulars in den Fällen zulässig sei, in denen aus der
Abgabenerklärung oder einer Beilage die Inanspruchnahme der
Investitionszuwachsprämie hervorgehe. Das Ankreuzen des entsprechenden
Kästchens am Ende des Erklärungsformulars E 1 (Einzelpersonen) werde
also bereits als Verzeichnis, besser gesagt als "Anbringen" im Sinne des §
85 Abs. 1 BAO anerkannt und somit als verbesserungsbedürftiges Verzeichnis
gemäß
§ 85 Abs. 2 BAO behandelt. In den
Erklärungsformularen E 6 (Personengesellschaften) und K 1
(Körperschaften) für das Jahr 2003 sei aber eine solche
Möglichkeit des Ankreuzens nicht vorgesehen. Hier liege ein schwerwiegendes
Ungleichgewicht vor, dessen Beseitigung mit Erlass des BMF vom 20. Juli 2004 nur
hinsichtlich der Körperschaften (Formular K 1) geregelt worden sei. Die
gesetzlichen Änderungen durch das Steuerreformgesetz 2005 in Bezug auf die
Prämien, gültig ab 2004, würden also bereits im Jahr 2003
für Körperschaften gelten. Eine Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BAO wäre gemäß dem angeführten
Erlass nur für Körperschaften eine Möglichkeit, um die
Geltendmachung der Prämie auch nach formeller Rechtskraft der Bescheide zu
beantragen. Diese Ungleichbehandlung sei im Hinblick auf das
verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit der
Staatsbürger vor dem Gesetz bedenklich.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes vom 22. Februar 2005 als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung dieser Entscheidung wurde sehr ausführlich dargelegt, dass
die Gewährung der beantragten Investitionszuwachsprämie wegen der
verspäteten Einbringung des Verzeichnisses nach § 108e EStG 1988
aufgrund der Rechtslage nicht zulässig wäre.
Mit Anbringen vom 23. März 2005 stellte die Bw.
den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz und brachte folgendes vor: Wenn § 108e Abs. 4 EStG 1988
normiere, dass der Abgabenerklärung ein Verzeichnis der
Investitionszuwachsprämie des betreffenden Jahres anzuschließen sei
und das Verzeichnis als Abgabenerklärung gelte, dann habe laut BAO ein
eigenes Veranlagungsverfahren stattzufinden. Die Entscheidung über die
Investitionszuwachsprämie sei vom Verfahren zur Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO abgekoppelt und müsse nicht
in diesem Verfahren des betreffenden Jahres bei der Feststellung der
Einkünfte berücksichtigt werden. Eine Einreichung nach der in §
108e EStG 1988 genannten Frist verzögere das Feststellungsverfahren des
betreffenden Jahres nicht. Das Gesetz regle zwar, dass die Abgabenerklärung
betreffend die Investitionszuwachsprämie mit der Abgabenerklärung E 6
abzugeben sei. Eine Rechtsfolge bei Nichtabgabe der Abgabenerklärung
betreffend die Investitionszuwachsprämie gleichzeitig mit der
Abgabenerklärung E 6 sehe § 108e EStG 1988 jedoch nicht vor.
Rechtsfolgen einer verspätet abgegebenen Abgabenerklärung bestimme
vielmehr § 135 BAO. Abgabenerklärungen - und nur solche - seien mit
der Sanktion des Verspätungszuschlages gemäß
§ 135 BAO
bedroht. Der Verspätungszuschlag sei eine gesetzlich vorgesehene Sanktion
bei Verletzung der Erklärungsfrist (Stoll, BAO, § 135, 1539). §
135 BAO bestimme, dass die Abgabenbehörde den Abgabepflichtigen, der die
Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahre, einen Zuschlag
von bis zu 10% der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen
könne, wenn die Verspätung nicht entschuldbar sei. Dass im Falle einer
Gutschrift kein Verspätungszuschlag bei Verletzung der
Erklärungspflicht festzusetzen sei, ergebe sich ebenfalls aus § 135
BAO. Die Abgabenerklärung betreffend die Investitionszuwachsprämie sei
eine eigenständige Abgabenerklärung, die auch im Falle einer
verspäteten Einreichung in einem Verfahren nach der BAO abzuhandeln sei.
Die Rechtsfolge, dass bei einer Einreichung der Abgabenerklärung betreffend
die Investitionszuwachsprämie nach Ergehen des Bescheides für das
betreffende Jahr die Investitionszuwachsprämie nicht mehr gewährt
werden könne, sei weder aus dem EStG 1988 noch aus der BAO herauszulesen
und daher durch das Gesetz nicht gedeckt. Mit dem Steuerreformgesetz 2005, BGBl
I Nr. 57/2004, anzuwenden für das Jahr 2004 betreffende Prämien, sei
der letzte Satz in § 108e EStG 1988 - "Das Verzeichnis ist eine
Abgabenerklärung" - ersatzlos gestrichen. Die Rechtsauslegung durch die
EStR 2000 in Rz 8229 bewirke im Falle der Bw., die 2003 den Betrieb einer
Galerie eröffnete und Anfangsverluste verzeichnete, eine zur
Größe des Verschuldens (das Formular E 6 enthalte keinen Hinweis
für ein anzuschließendes Formular E 108e, so wie dies im Formular E 1
vorgesehen sei) unverhältnismäßige Rechtsfolge. Eine solche
Auslegung des Gesetzes sei eine exzessive Rechtsauslegung und somit gegen das
dem Gleichheitsgrundsatz innewohnende Verhältnismäßigkeitsgebot
verstoßend und verfassungswidrig.
Die EStR 2000 würden in Rz 8229 auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Oktober 1983, 83/13/0091 verweisen, das zu
§ 28 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 ergangen sei. Diese Entscheidung könne
jedoch nicht auf die Regelung des § 108e EStG 1988 übertragen werden,
da es sich hier um eine Abgabenerklärung und nicht um einen Antrag
handle.
In der derzeit geltenden Fassung der EStR 2000 (Erlass des
BMF vom 20. Februar 2004, GZ. 06 0104/3-IV/6/04) sei die Rz 8229 bereits
grundlegend verändert worden. Die Begründung durch das erwähnte
VwGH-Erkenntnis sei ersatzlos weggefallen. Das Steuerreformgesetz 2005
ermögliche eine Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie bis zur
Rechtskraft des Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- bzw.
Feststellungsbescheides. Nun sei diese Regelung erstmals für das
Kalenderjahr 2004 betreffende Prämien anzuwenden. Für
Abgabepflichtige, die eine Körperschaftsteuererklärung (Formular K 1)
einreichten werde aber durch den Erlass des BMF vom 20. Juli 2004 die
Möglichkeit eingeräumt, diese Regelung des § 108e Abs. 4 EStG
1988 in der Fassung des Steuerreformgesetzes 2005 bereits für das Jahr 2003
anzuwenden. Wie schon in der Berufungsschrift ausgeführt worden sei, werfe
diese Vorgangsweise verfassungsrechtliche Bedenken bezüglich der
Ungleichbehandlung auf und verletzte jene Steuerpflichtigen, die eine
Feststellungserklärung (Formular E 6) einreichten und für die diese
Regelung nicht gelte, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf
Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. § 108e EStG 1988
normiere ganz klar, dass es sich beim Verzeichnis um eine Abgabenerklärung
handle und dass die Gutschrift auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben sei, es sei
denn, es sei ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen und dass
auf die Gutschriften die Bestimmungen der BAO anzuwenden seien, die für
wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten würden.
Offensichtlich sei das Finanzamt davon ausgegangen, dass eine
antragsbedürftige Entscheidung zu fällen gewesen sei. Das würde
aber bedingen, dass die Einreichung des Verzeichnisses der
Investitionszuwachsprämie ein Antrag sei, dass die Prämie nur auf
Antrag gutgeschrieben werde, dass dieser Antrag bis zum Zeitpunkt der
Einreichung der Steuererklärung befristet sei und dass es sich um eine so
genannte Präklusionsfrist handle. Aus verfahrensrechtssystematischen
Gründen müssten alle diese Merkmale in § 108e EStG 1988
ausdrücklich enthalten sein. Da aufgrund des Gesetzestextes des § 108e
EStG 1988 keine antragsbedürftige Entscheidung zu treffen sei, habe
jedenfalls ein amtswegiges Verfahren stattzufinden. Im Sinne der Lehre vom
Stufenbau der Rechtsordnung ergebe sich die Gebundenheit des rechtsanwendenden
Organs. Ziel des Art. 18 B-VG sei es, "staatliches Handeln vorhersehbar und
berechenbar zu machen" (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3.
Auflage, 101). Das Legalitätsprinzip fordere also im Abgabenverfahren eine
besonders genaue Determinierung. Die Rechtsanwendung in der
Berufungsvorentscheidung müsse aufgrund des Legalitätsprinzips im
Falle des § 108e EStG 1988 ausdrücklich so im Gesetz festgelegt sein,
was nicht der Fall sei. Durch das Steuerreformgesetz 2005 sei der § 108e
EStG 1988 dahingehend geändert worden, dass die Geltendmachung der
Prämie bis zum Eintritt der formellen Rechtskraft des jeweiligen
Jahresbescheides möglich sei. Der oben geforderten Fristenregelung sei also
nun teilweise entsprochen worden, wobei diese Regelung erst ab 2004 gültig
sei. Aufgrund des Legalitätsprinzips und des Gleichheitsgebotes sowie der
Rechtssystematik des Verfahrensrechts könne gesagt werden, dass die
Berufungsvorentscheidung nur dann richtig wäre, wenn der Gesetzgeber in
§ 108e EStG 1988 ausdrücklich formuliert hätte, dass die
Prämie nur auf Antrag zu gewähren sei und dass dieser Antrag bis zum
Zeitpunkt der Einreichung der Steuererklärung bei sonstigem Verlust der
Prämie gestellt werden müsse. Tatsächlich sei das Verzeichnis
nach § 108e EStG 1988 gemäß dieser Bestimmung jedoch eine
Abgabenerklärung und kein Antrag. Da in jedem Fall ein amtswegiges
Verfahren stattzufinden habe, müsse die Behörde eine Entscheidung
innerhalb der Verjährungsfrist fällen. Aufgrund der bereits
stattgefundenen Änderungen des § 108e EStG 1988 und der EStR 2000 sei
vom Gesetzgeber nach dem Erachten der Bw. bereits einigen oben angeführten
Ausführungen Recht gegeben worden. Aus den dargelegten Gründen werde
die Anerkennung der Geltendmachung einer Investitionszuwachsprämie
gemäß
§ 108e EStG 1988 in Höhe von € 2.704,60 für
das Jahr 2003 beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die rechtliche Würdigung des vorliegenden, das Jahr
2003 betreffenden, Sachverhaltes ist unter Zugrundelegung der gesetzlichen
Bestimmungen des § 108e EStG 1988 in der vor dem zeitlichen Geltungsbereich
des Steuerreformgesetzes 2005 anzuwenden Fassung vorzunehmen.
Gemäß
§ 108e Abs. 1 EStG 1988, BGBl. Nr.
400/1988 i.d.F BGBl. I Nr. 155/2002, kann für den Investitionszuwachs bei
prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine
Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung
ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der
Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden.
In § 108e Abs. 2 EStG 1988 ist normiert, welche
Wirtschaftsgüter prämienbegünstigt sind.
In § 108e Abs. 3 EStG 1988 ist normiert, wie der die
Bemessungsgrundlage für die Investitionszuwachsprämie bildende
Investitionszuwachs zu ermitteln ist.
Gemäß
§ 108e Abs. 4 EStG 1988 ist der
Steuererklärung ein Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres anzuschließen (§§ 42, 43). Das Verzeichnis
hat die Ermittlung der Bemessungsgrundlage und die daraus ermittelte
Investitionszuwachsprämie zu enthalten. Das Verzeichnis gilt als
Abgabenerklärung.
Gemäß
§ 108e Abs. 5 EStG 1988 ist die sich
aus dem Verzeichnis ergebende Prämie auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben,
es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201 BAO zu erlassen.
Die Gutschrift wirkt auf den Tag der Einreichung des Verzeichnisses zurück.
Sowohl die Prämie als auch eine Prämiennachforderung bzw.
Rückforderungsansprüche auf Grund einer geänderten
Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 3 gelten als Abgabe vom Einkommen im
Sinne der Bundesabgabenordnung und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes.
Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden,
die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten.
Die Prämie ist zu Lasten des Aufkommens an veranlagter Einkommensteuer zu
berücksichtigen.
In § 201 Abs. 1 BAO, BGBl. Nr. 194/1961 i.d.F BGBl. I
Nr. 97/2002, ist normiert: "Ordnen
Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den
Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des
Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen
oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid
erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen
selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich
die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist."
Soweit sich die Bw. auf den Inhalt der EStR 2000 beruft,
ist dazu festzustellen, dass es sich bei den EStR 2000 nicht um Anordnungen des
Gesetzgebers handelt. Da der Unabhängige Finanzsenat eine weisungsfreie
Behörde ist, ist er bei seinen rechtlichen Beurteilungen nicht an diese
ihrer Rechtsnatur nach generelle Weisungen an nachgeordnete Dienststellen
darstellenden Rechtsinterpretationen des Bundesministeriums für Finanzen
gebunden.
In diesem Sinne ist vom Unabhängigen Finanzsenat zu
prüfen, ob der mit Berufung angefochtene Bescheid den vom Gesetzgeber
erlassenen Rechtsnormen entspricht.
Im Folgenden wird die aktuelle Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes zur berufungsgegenständlichen Problematik
dargestellt:
Mit Erkenntnis vom 21. September 2006, 2004/15/0104, wurde
vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Antrag auf Gewährung der
Investitionszuwachsprämie nach der Stammfassung des § 108e EStG 1988,
wenn er nicht mit der Einreichung der Abgabenerklärung gestellt wird,
verspätet ist.
In diesem Erkenntnis wurde dargelegt, dass die Frage, ob
der erste Satz des § 108e Abs. 4 EStG 1988 dahingehend auszulegen ist, dass
das dort genannte Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie des
betreffenden Jahres gleichzeitig mit der Steuererklärung des betreffenden
Jahres einzureichen ist, also der Wortfolge "ist anzuschließen" auch ein
zeitlicher Aspekt innewohnt, zu bejahen ist: Nach § 108e Abs. 1 EStG 1988
ist die Investitionszuwachsprämie geltend zu machen, woraus sich ergibt,
dass sie nur auf Antrag zu gewähren ist. Nach Abs. 4 dieser Bestimmung ist
der Steuererklärung ein Verzeichnis anzuschließen, das die ermittelte
Prämie zu enthalten hat. Das Gesetz sieht damit eine Antragstellung in der
Form einer Vorlage eines Verzeichnisses vor. Nach dem letzten Satz des §
108e Abs. 4 EStG 1988 gilt das Verzeichnis der Investitionszuwachsprämie
des betreffenden Jahres als Abgabenerklärung. Die Fristen der BAO für
die Einreichung von Abgabenerklärungen sind auf die gegenständliche
Abgabenerklärung jedoch nicht anzuwenden. Abgabenerklärungen nach
§ 108e EStG 1988 sind im § 134 Abs. 1 BAO nicht genannt; der
Antragsteller ist zur Einreichung einer solchen Abgabenerklärung nicht
verpflichtet. Wenn der Steuerpflichtige im Rahmen der Steuererklärung des
betreffenden Jahres den Antrag auf Gewährung einer
Investitionszuwachsprämie stellt, aber nicht die Formvorschrift des §
108e Abs. 4 EStG 1988 einhält, wird das Finanzamt gemäß
§
85 Abs. 2 BAO vorzugehen und dem Steuerpflichtigen die Behebung des
Formgebrechens aufzutragen haben. Der Gesetzgeber hat nach der Stammfassung des
§ 108e EStG 1988 eine Antragsfrist für die Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie nicht ausdrücklich formuliert. Nach der
Systematik und Teleologie der Regelungen sind sie dahingehend zu verstehen, dass
mit der Wortfolge "ist anzuschließen" der zeitliche Rahmen der
Antragstellung festgelegt wird. Es kann dem Gesetzgeber nicht unterstellt
werden, dass er für die Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie -
in der Stammfassung des § 108e EStG 1988 - keine Befristung vorgesehen hat
(vgl. VwGH 21.9.2006, 2004/15/0104).
Eine zusammenhängende Betrachtung der Regelungen der
Prämien nach § 108c bis § 108f EStG 1988 lässt erkennen,
dass der Gesetzgeber jeweils eine überschaubare Frist für die
Einreichung des Antrages auf Prämiengewährung festgelegt hat (vgl.
VwGH 21.9.2006, 2004/15/0104).
Ein Antrag auf Gewährung der
Investitionszuwachsprämie, der nach Einreichung der Steuererklärung
des betreffenden Jahres gestellt wird, ist verspätet (vgl.VwGH 21.9.2006,
2004/15/0104).
Im gegenständlichen Fall beruft sich die Bw. auf den
Umstand, dass die von ihr ursprünglich eingereichte, am 5. August 2004 beim
Finanzamt eingelangte, Erklärung der Einkünfte von
Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das Jahr 2003 fehlerhaft war
und aus diesem Grunde nach Einreichung einer berichtigenden Steuererklärung
samt Verzeichnis gemäß
§ 108e EStG 1988 mit Anbringen vom 15.
Dezember 2004 eine Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Feststellung der
Einkünfte für das Jahr 2003 durchgeführt wurde.
Dem in diesem Zusammenhang erstatteten Vorbringen der Bw.,
dass das gleichzeitig mit der berichtigenden Steuererklärung eingebrachte
Verzeichnis nach § 108e EStG 1988 rechtzeitig eingebracht worden sei, da
die berichtigende Steuererklärung als eine erstmalige (richtige) anzusehen
wäre, kann, ebenso wie den übrigen von der Bw. vorgebrachten
Argumenten, nicht gefolgt werden.
Diese rechtliche Beurteilung stützt sich auf das zu
einem gleich gelagerten Sachverhalt ergangenen Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 2006, 2006/15/0049. Die zentralen
Erwägungen des Höchstgerichtes werden im Folgenden dargestellt:
Der bloße Umstand, dass in einer
Abgabenerklärung materiell unrichtige Steuerbemessungsgrundlagen
ausgewiesen werden, nimmt dieser Erklärung nicht ihre Eigenschaft als
Abgabenerklärung im Sinne des § 133 BAO (vgl. VwGH 22.11.2006,
2006/15/0049).
Mit der Wortfolge "ist anzuschließen" in der
Stammfassung des § 108e EStG 1988 wird der zeitliche Rahmen der
Antragstellung exakt festgelegt. Demnach ist im Falle der Bw. mit der
Einreichung der Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften
(Gemeinschaften) für das Jahr 2003 am 5. August 2004 die gesetzliche Frist
zur Geltendmachung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003
abgelaufen.
Die Abgabe einer weiteren (berichtigenden)
Steuererklärung ändert am bereits eingetretenen Fristenlauf nichts
(vgl. VwGH 22.11.2006, 2006/15/0049).
Dass § 108e EStG 1988 die Antragstellung nicht mit
einem bestimmten, für alle Steuerpflichtigen gleich langen Zeitraum
befristet, erscheint sachgerecht, weil zum einen davon ausgegangen werden kann,
dass im Zeitpunkt der Erstellung der Jahressteuererklärung bereits alle
Informationen vorliegen, die in Bezug auf die Geltendmachung der Prämie
benötigt werden, und dem Abgabepflichtigen zum anderen eine Antragstellung
nach § 134 Abs. 2 BAO (mit entsprechender Folgewirkung für die Frist
zur Abgabe des Verzeichnisses gemäß
§ 108e EStG 1988 in seiner
Stammfassung) offen steht (vgl. VwGH 22.11.2006, 2006/15/0049).
Gegen das Auslegungsergebnis, dass nach der Stammfassung
des § 108e EStG 1988 (geltend für die Investitionszuwachsprämien
2002 und 2003) der Prämienantrag nicht nach Einreichung der
Abgabenerklärung betreffend Einkommensteuer, Körperschaftsteuer (bzw.
Gewinnfeststellungserklärung) wirksam gestellt werden kann, spricht auch
nicht der Umstand, dass der Gesetzgeber für die
Investitionszuwachsprämie 2004 mit Bundesgesetz BGBl. I 2004/57 normiert
hat, dass der Prämienantrag noch bis zum Eintritt der Rechtskraft des
Einkommen-, Körperschaftsteuer oder Feststellungsbescheides gestellt werden
kann. Schon im Hinblick auf die klare Inkrafttretensbestimmung der durch das
Steuerreformgesetz 2005, BGBl. I 2004/57 vorgenommenen Neufassung des §
108e Abs. 4 (vgl. § 124b Z 105 EStG 1988) ist deren Anwendung auf die
Investitionszuwachsprämie 2002 und 2003 ausgeschlossen.
Gleichheitsrechtliche Bedenken erwachsen dadurch, dass die Neuregelung
einheitlich erst für die Investitionszuwachsprämien 2004 gilt, nicht
(vgl. VwGH 22.11.2006, 2006/15/0049).
Aufgrund der dargestellten Rechtslage erfolgte die
Einreichung des Verzeichnisses nach § 108e EStG 1988 für das Jahr 2003
mit Anbringen vom 15. Dezember 2004 zu spät, so dass die Vornahme einer
Gutschrift der geltend gemachten Investitionszuwachsprämie gemäß
§ 108e EStG 1988 in Höhe von € 2.704,60 für das Jahr 2003
auf dem Abgabenkonto der Bw. durch das Finanzamt rechtswidrig gewesen
wäre.
Aus der Anordnung des § 108e Abs. 5 EStG 1988, wonach
die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie auf dem Abgabenkonto
gutzuschreiben ist, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß
§ 201
BAO zu erlassen, ergibt sich implizit, dass in jenen Fällen, in denen keine
Gutschrift erfolgen kann - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen -
die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß
§ 201 BAO
zulässig ist.
Nach herrschender Lehre kann die Festsetzung einer
Selbstberechnungsabgabe gemäß
§ 201 Abs. 1 BAO unter anderem
unter der Voraussetzung, dass sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als
nicht richtig erweist, erfolgen. Eine Selbstberechnung ist "nicht richtig", wenn
sie objektiv rechtswidrig ist. Eine solche Rechtswidrigkeit kann etwa Folge
einer unrichtigen Rechtsauffassung sein (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, Seite 114). Da
dieser Aspekt im Zusammenhang mit der verspäteten Geltendmachung der
Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003 zweifellos
maßgeblich war, kann an der Versagung der begehrten Gutschrift des
Betrages von € 2.704,60 auf dem Abgabenkonto durch die Erlassung des
angefochtenen Feststellungsbescheides gemäß
§ 201 BAO, mit
welchem die Höhe der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2003
mit € 0,00 festgesetzt wurde, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
28. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 108e Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 108e Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 201 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
InvestitionszuwachsprämieVerzeichnis nach § 108e EStG 1988AbgabenerklärungAntragGutschriftberichtigende SteuererklärungFeststellungsbescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
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- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0771-W/05
- Stammnummer
- 29190
- Gültig
- 28.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF