Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1613-W/04
Bauherrnprojekt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1613-W/04vom 28.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat am 3. Mai 2007 durch die Vorsitzende HR Dr. Hedwig Bavenek-Weber
und die weiteren Mitglieder Oberrätin Andrea Wimmer-Bernhauser, Mag. (FH)
Roland Pichler und Gustav Anderst über die Berufung des L, gegen den
Bescheid des Finanzamtes A vom 17. Februar 2004, xxx, betreffend
Grunderwerbsteuer nach der in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7,
durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag
vom 25. Februar 2000 erwarb Herr L. (der nunmehrige Berufungswerber, kurz
BW) - von der "M, 28/1030 stel Anteile mit Wohnungseigentum an Wohnung W
12, Gang-Abstellraum 3 (B-LNR a) an der Liegenschaft x, bestehend aus dem
Grundstück y Baufl. (Gebäude), Baufl. (befestigt), mit der
Grundstücksadresse z .
Im Kaufvertrag
wurde für dieses Kaufobjekt unter Punkt III. ein Kaufpreis von S 289.000,00
ausgewiesen.
In Punkt V. des
Kaufvertrages wurde von den
Vertragsparteien festgehalten, dass die Wohnung in unsaniertem Zustand gekauft
wird.
Die Grunderwerbsteuer für den Erwerb der
Eigentumswohnung wurde vom Vertragserrichter mit 3,5 % des im
Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreises
selbst berechnet und an das Finanzamt A. abgeführt.
Im Zuge eines Verfahrens beim Finanzamt Z betreffend die
Gesellschafter der Verkäuferin erfolgte eine Beschlagnahme von
Geschäftsunterlagen. Darunter ua. folgende, den Erwerb der Eigentumswohnung
durch den BW betreffende Unterlagen (in Kopie inne liegend im Bemessungsakt des
Finanzamt A-):
vom
BW am 10. Dezember 1999 unterzeichneter
Zeichnungsschein, in welchem für
die Wohnung ein "Wohnungs-Gesamtpreis" von S 850.000,00 ausgewiesen wird. In
diesem Zeichnungsschein wurde unter
Punkt "I. KAUFANBOT (ANLAGE-) WOHNUNG" festgehalten, dass sich der
Wohnungs-Gesamtpreis (WGP) wie folgt
zusammensetzt:"Ein Teil des WGP
beträgt den in einem notariell abzuschließenden
Kaufvertrag
ausgewiesenen Kaufpreis der Wohnung in unsaniertem Zustand. Ein weiterer Teil
des WGP betrifft die Summe des gemäß
Bauauftrag
verrechneten Betrages sowie die Umsatzsteuer."
Unter Punkt III. des
Zeichnungsscheines "III.
Kaufpreisregulierung Wohnung und Abwicklung
Bauauftrag" wird ausgeführt wie
folgt:
"Die Kaufpreisregulierung betreffend der in Punkt I
dieser Vereinbarung angeführten Wohnung(en) sowie die Abwicklung und
Bezahlung des Bauauftrages ist wie folgt
durchzuführen:
|
a.
|
Dem beauftragten Notar ist ein Betrag von öS
289.000,- zur Abwicklung des notariell abzuschließenden
Kaufvertrages und Bezahlung des
Kaufpreises der Wohnung(en) in unsaniertem Zustand zuzüglich der vom Notar
noch bekannt zu gebenden Kaufnebenkosten (ohne jegliche Maklergebühr)
innerhalb von 2 Wochen ab Abschluss des notariellen
Kaufvertrages auf ein Treuhandkonto des
beauftragten Notars gemäß Punkt I dieser Vereinbarung zur
Verfügung zu stellen.
|
b.
|
Ein weiterer Betrag von öS 561.000,- ist der mit
der Renovierung und dem Ausbau gemäß
Bauauftrag befassten "R"
unverzüglich nach gesonderter Unterfertigung des
Bauauftrages und nach Vorlage der
Endabrechnung der "R " auf Konto Nr. yyy bei yyyy, lautend auf "R ", zu
überweisen.
|
|
Der
Bauauftrag-Gesamtbetrag entspricht dem
Rechnungsbetrag für den Ausbau
|
in Höhe von netto
|
S
|
467.500,-
|
zuzüglich 20% USt
|
S
|
93.500,-
|
somit insgesamt
|
S
|
561.500,-
|
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die
Vorsteuer aus der dargestellten Rechnung (d.s. 93.500,-) zur
ausschließlichen, uneingeschränkten Verfügung des
Wohnungskäufers steht."
"Bauauftrag"
des BW vom 10.10.1999 an die
|
"R
|
und S.
|
c/o T
|
A-U"
|
(im folgenden kurz Ausbaufirma genannt)"
|
und
|
L.
|
r
|
s
|
(im folgenden kurz Auftraggeber genannt)
über S 561.000,00, im
Detail
|
Herstellungs-/Errichtungs-/Renovierungskosten
netto
|
S
|
467.500,00
|
zuzüglich 20% USt
|
S
|
93.500,00
|
Gesamtkosten inkl. Umsatzsteuer -
Gesamtrechungsbetrag
|
S
|
561.000,00"
Darin wird als Termin für
die voraussichtliche Fertigstellung der Arbeiten der 28. Februar 2000
genannt.
die
"Endabrechnung Bauauftrag" gleichfalls
vom 28. Februar 2000 über den Betrag von S 561.000,00. In der
Endabrechnung wird ausgeführt: "Die
Übernahme der Wohnung erfolgte von Ihnen am 25.2.2000."
Mit Bescheid gemäß
§201 BAO vom 17.
Februar 2004 setzte das Finanzamt A gegenüber dem BW die Grunderwerbsteuer
für den o.a. Kaufvertrag vom 25.
Februar 2000 mit 3,5 % von einer Bemessungsgrundlage von € 61.771,91
mit € 2.162,02 fest. Der in Form der Selbstberechnung durch Herrn
Notar C abgeführte Betrag in Höhe von € 735,09 wurde angerechnet,
womit sich eine Nachforderung von € 1.426,93 ergab.
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Laut den
vorhandenen Urkunden
(
Kaufvertrag
,
Bauauftrag
,
Kaufanbot
)
hatten die Vertragspartner die Absicht, eine fertig renovierte Wohnung zu
kaufen, bzw. zu verkaufen. Gem. §4 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Gem. §5(1)1 GrEStG ist bei einem Kauf die
Gegenleistung der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen. Da es die Absicht der Vertragspartner war, eine vollständig
sanierte Wohnung zu veräußern bzw. zu erwerben, sind die angelaufenen
und verrechneten Renovierungskosten inkl. Umsatzsteuer Teil der
Bemessungsgrundlage im Sinne obiger
Definition.
Die
Bemessungsgrundlage ergibt sich daher wie folgt:
|
Kaufpreis laut
Kaufvertrag
|
ÖS
|
289.000,00
|
Baukosten inkl.
USt
|
ÖS
|
561.000,00
|
richtige
Bemessungsgrundlage
|
ÖS
|
850.000,00
|
dem entsprechen
|
€
|
61.771,91
Da die von
Herrn Notar C. durchgeführte
Selbstberechnung nur vom Kaufpreis der unsanierten Wohnung, also ohne Baukosten
inkl. UST erfolgte, war diese mit gegenständlichem Bescheid richtig zu
stellen."
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom BW
beantragt, den Bescheid des Finanzamtes A vom 17. Februar 2004, mit dem die
Grunderwerbsteuer von € 735,09 um € 1.426,93 auf
€ 2.162,02 erhöht worden ist, aufzuheben. Dazu wurde eingewandt,
dass es unrichtig sei, dass der BW die Absicht gehabt habe, fertig renovierte
Wohnungen zu erwerben. Der BW habe schon längere Zeit die Absicht gehabt,
unsanierte Wohnungen zu erwerben, zu sanieren und auszubauen, um sie in weiterer
Folge zu vermieten. Nachdem sich der BW bereits längere Zeit am
Immobilienmarkt umgesehen habe, sei er mit der D in Kontakt getreten, die damals
unsanierte Wohnungen am Markt angeboten habe.
Zum Zeitpunkt der Vorverhandlungen über
den Kauf der Wohnung im Oktober 1999 sei mit den allgemeinen
Hausrenovierungsarbeiten bzw. mit Roharbeiten in der Wohnung des BW begonnen
worden. Einen entsprechenden
Bauauftrag habe der BW im Oktober 1999
unterfertigt.
Der BW habe sich erst nach längeren Überlegungen
entschlossen die "R." mit den konkreten Um- und Ausbauten des angekauften Tops
zu beauftragen. Im Vergleich zu anderen Baufirmen sei ihm der
Bauauftrag sehr günstig erschienen.
Als Bauherr im abgabenrechtlichen Sinn dürfe dem BW die Grunderwerbsteuer
nur vom Kaufpreis der Wohnung vorgeschrieben werden. Für die
Bauherrneigenschaft des BW würden folgende Tatsachen sprechen:
|
- Der Vertragswille der Vertragspartner sei es gewesen,
unsanierte Wohnungen zu kaufen, um sie zu sanieren und zu vermieten;
|
- Der BW habe die Möglichkeit der Einflussnahme auf
die Ausgestaltung der Wohnungen gehabt;
|
- Der BW habe den bau ausführenden Unternehmen den
Bauauftrag erteilt, sodass der BW daraus
unmittelbar berechtigt und verpflichtet gewesen sei und das
Baurisiko getragen habe.
Als der BW mit der "M. den
Kaufvertrag
über die Wohnung
abgeschlossen habe, habe er die Absicht gehabt, eine rohe und unsanierte Wohnung
zu erwerben, die er nach seinen eigenen Wünschen gestalten
könnte.
Erst als der BW die Wohnung erstmals besichtigt und
Vorverhandlungen geführt habe, sei mit den Vorbereitungen der Haussanierung
begonnen worden. Die konkreten Renovierungs-
und Ausbauarbeiten seien erst nach Abschluss seines
Bauauftrages
im Oktober 1999 begonnen worden. Die Renovierungsarbeiten seien dann "bis
Feber 2000" abgeschlossen worden. Wesentlich sei, dass für den BW keine
vertragliche Verpflichtung bestanden habe, den
Bauauftrag der
"R."
zu erteilen. Konkret sei es um folgende Arbeiten gegangen:
|
Herstellung
der Decken, Wände und Böden
|
Einbau
der Elektro- und Sanitärinstallationen
|
Einbau
der Heizung und Beleuchtungskörper
|
Einbau
der Küche
Ein wesentliches Kriterium für die
Bauherrneigenschaft des BW sei das Vorhandensein des Baurisikos. Damit meinte
der BW, dass der Bauauftrag von ihm
erteilt worden sei und er Vertragspartner des bau ausführenden Unternehmens
gewesen sei. Maßgeblich sei, wer gegenüber den bau ausführenden
Unternehmern berechtigt und verpflichtet werde. Bauherr sei, wer das finanzielle
Risiko (zB aus allfälligen Preissteigerungen, der Insolvenz etc.) zu tragen
habe.
Der BW stellte unter Hinweis auf die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes 90/16/0169, vom 27.6.1991 und 93/14/0044, vom 5.8.1993,
sowie auf Doralt, Kommentar zum UmsatzsteuerG 1994, 2. Auflage, S 607, fest,
dass die Auftragserteilung entscheidend für die unmittelbare Berechtigung
und Verpflichtung gegenüber dem bau ausführenden Unternehmer sei.
Derjenige, der vom bau ausführenden Unternehmer Rechnungslegung verlangen
könne, sei als Auftraggeber und Bauherr anzusehen.
Dem hielt das Finanzamt in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 16. Juli 2004 im Wesentlichen entgegen,
dass die Kriterien für das Vorliegen der Bauherrneigenschaft kumulativ
vorliegen müssten. Darin wurde dem BW ua. der Inhalt des
Zeichnungsscheines vorgehalten und vom
Finanzamt ausgeführt, dass die Erteilung des
Bauauftrages schon vor dem
Kaufvertrag zeige, dass sich der BW in
ein Vertragskonzept einbinden habe lassen. Der BW sei gegenüber der
Baubehörde nicht als Bau- und Konsenswerber aufgetreten. In dem
Bauauftrag werde die Gesamt-,
Ausführungs- und Detailplanung von Arch. Dipl. Ing. Z.
genannt. Das von einem Bauherrn zu tragende Bau- und Finanzierungsrisiko sei
hier nicht mehr gegeben gewesen. Es bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwischen
den oben genannten Verträgen. Diesem Vertragsgeflecht zufolge sei auch der
vertraglich begründete Bauauftrag
in den grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang einzubeziehen.
Dem Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde noch eine ausführliche
Stellungnahme beigeschlossen und vom BW die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung gemäß
§284 BAO und die Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat gemäß
§282 BAO beantragt.
Zum Sachverhalt wurde vom BW noch ergänzend
vorgebracht, dass das mündliche
Anbot des BW an die "M. zwecks Erwerbes der unsanierten Eigentumswohnung
Top 12 an der x. vom 10. Oktober 1999 noch am selben Tag von der M.. angenommen
worden sei, womit die zivilrechtliche Willensübereinkunft, somit der Kauf
der Eigentumswohnung zustande gekommen sei. Ein
schriftliches Kaufanbot sei dann am 10.
Dezember 1999 nachgereicht, der notarielle
Vertrag am 25. Februar 2000 unterschrieben worden. Aus Sicht des BW habe
es sich beim Notarstermin nur mehr um eine Formalität in Bezug auf eine
bereits fixierte Angelegenheit gehandelt. Selbstverständlich habe der BW
die gegenständliche Wohnung nur mit einer
bereits vorliegenden, rechtskräftigen
Baubewilligung für die Sanierung der Wohnung und einen
Dachgeschoßausbau erworben. Ein Erwerb ohne vorliegende Baubewilligung sei
nicht in Frage gekommen, da der BW unbedingt eine umgehende Sanierung der
gegenständlichen Wohnung aus betriebswirtschaftlichen Gründen in
Auftrag geben wollte. Es sei für den BW undenkbar gewesen, eine unsanierte
Wohnung zu erwerben und sich dann den Mühseligkeiten des Bewirkens einer
Umbaubewilligung auszusetzen. Die Kosten für die
vorhandene
Baubewilligung
seien von Seiten der Verkäuferin auch bereits im Kaufpreis der unsanierten
Wohnung inkludiert gewesen. Die grundsätzliche Willenübereinstimmung
über die Erteilung des Bauauftrages
zur Sanierung seiner Eigentumswohnung zwischen der "R. " und dem BW sei relativ
rasch im Rahmen der Vorgespräche im September und Oktober 1999 erfolgt. Die
gegenständliche ARGE habe deshalb ihre Leistungen des Umbaues deutlich
billiger anbieten können als alle Konkurrenten, weil sie in der
gegenständlichen Liegenschaft nicht nur die Wohnung des BW sondern auch
eine Reihe anderer Wohnungen gleichzeitig umgebaut habe. Die dabei eintretenden
Rationalisierungseffekte seien an die Bauherrn in Form besonders günstiger
Umbaupreise weiter gegeben worden. Der
Bauauftrag sei schriftlich
schließlich am 10.10.1999 ausgefertigt worden. Selbstverständlich
habe er von der ARGE bei Erteilung des
Bauauftrages auch eine
Fertigstellungsgarantie und eine Preisgarantie verlangt. Alles andere wäre
wohl absolut indiskutabel gewesen. Jedenfalls
seien zum Zeitpunkt des Ankaufes der gegenständlichen Wohnung durch den BW
noch keinerlei Sanierungsmaßnahmen in der erworbenen Wohnung gesetzt
gewesen. Lediglich die Sanierungsmaßnahmen an der
Gesamtliegenschaft seien bereits in
Angriff genommen worden. Diese seien aber von der Verkäuferin im Rahmen des
Kaufvertrages
über die unsanierte
Wohnung garantiert worden. Die Gesamtsanierung des Gebäudes sei für
den BW von entscheidender Bedeutung gewesen.
Zum Nachweis des geschilderten Sachverhaltes beantragte der
BW die Einvernahme folgender Zeugen:
Herrn
J als Geschäftsführer und persönlich haftender Gesellschafter der
Verkäuferin zum Beweis dafür,dass die Verkäuferin dem BW im
Oktober 1999 eine unsanierte Wohnung verkauft habe und als
Geschäftsführer der "R. " zum Beweis dafür,dass der
Bauauftrag zum Umbau der unsanierten
Wohnung bereits im Oktober 1999 zustande gekommen und in den darauf folgenden
Wochen realisiert worden sei.
K
als damaligen Geschäftsführer der S., welche den Umbau dann im Auftrag
der ARGE vorgenommen habe, zum Beweis dafür,dass die
tatsächlichen Bauausführungen in der Eigentumswohnung im Zeitraum
Oktober 1999 bis Februar 2002 gesetzt worden seien.
In Entsprechung der Beweisanträge wurde Herr J in
seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Verkäuferin der
Eigentumswohnung zur mündlichen Berufungsverhandlung geladen. Hingegen
wurde von einer Ladung des Herrn K Abstand genommen, weil die durch die
Einvernahme unter Beweis zu stellende Tatsache (nämlich, dass die
tatsächlichen Bauausführungen in der Eigentumswohnung im Zeitraum
Oktober 1999 bis Februar 2000 gesetzt worden seien) einerseits als richtig
anerkannt würden und anderseits dem Zeitpunkt der Durchführung der
Sanierungsmaßnahmen für die grunderwerbsteuerliche Beurteilung keine
entscheidende Relevanz zukomme.
Zu der am 3. Mai 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung sind weder der Berufungswerber noch Herr J persönlich
erschienen. Der Berufungswerber hat jedoch einen Vertreter (Parteienvertreter,
im Folgenden PV) entsandt.
Ergänzend wurde folgendes ausgeführt:
Der PV stellte fest, dass er
die Frage der treuhändigen Hinterlegung der Baukosten beim Notar nicht
beantworten könne.
Hinsichtlich der Frage, ob sich
der Passus in der Berufung vom 3. März 2004
"Zum Zeitpunkt der Vorverhandlungen über
den Kauf der Wohnung im Oktober 1999 wurde mit den allgemeinen
Hausrenovierungsarbeiten bzw. mit Roharbeiten in meiner Wohnung begonnen. Einen
entsprechenden Bauauftrag habe ich im Oktober 1999 unterfertigt." auf
einen allfälligen mündliche Bauauftrag, die Wohnung betreffend beziehe
stellte der PV klar, dass Sanierungsmaßnahmen lediglich an der
Gesamtliegenschaft, also am Haus durchgeführt worden seien, so wie es auch
ausdrücklich im Vorlageantrag stehe. Der Passus im Vorlageantrag
"Es wäre für mich undenkbar gewesen,
eine unsanierte Wohnung zu erwerben und mich dann den Mühseligkeiten des
Bewirkens einer Umbaubewilligung auszusetzen.", sowie
"Die Kosten für die vorhandene
Baubewilligung waren auch selbstverständlich bereits im Kaufpreis der
unsanierten Wohnung von Seiten der Verkäuferin inkludiert.", beziehe
sich lediglich auf die Baubewilligung. Die Baubewilligung habe demnach schon
bestanden und sei von der Verkäuferin praktisch mit der unsanierten Wohnung
mitverkauft worden.
Ob eine Maklergebühr
geflossen ist und wenn ja, in welcher Höhe konnte nicht geklärt
werden, sodass daraus ein Rückschluss auf den Kaufpreis nicht getroffen
werden kann.
Der PV des BW brachte vor, der
BW habe die Wohnung in unsaniertem Zustand erworben, das sei auf beiden Seiten
Vertragswille gewesen. Darüber habe es bereits am
10. Oktober 1999 Willensübereinstimmung gegeben. Es habe zum
damaligen Zeitpunkt auch keinerlei Bindung für den BW gegeben, eine
bestimmte Baufirma zu beauftragen. Für die gegenständliche
Auftragsausführung der Gesellschaft habe sich der BW aus freiem Willen
entschieden, weil ihm das Angebot so günstig vorgekommen sei. Es sei
Vertragswille gewesen, eine unsanierte Wohnung zu verkaufen, es sei auch
tatsächlich eine unsanierte Wohnung verkauft worden und es habe
diesbezügliche Besprechungen mit dem BW gegeben. Diese Besprechungen vom
Oktober 1999 seien aus dem Kalender des Geschäftsführers
ersichtlich.
Zu den Ausführungen der
Referentin, der Bauauftrag zwischen der R und
S und dem BW datiere vom 10. Oktober 1999, der Kaufvertrag sei aber erst
am 25. Februar 2000 abgeschlossen worden, führte der PV aus, dass am 25. 2.
2000 nur der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen worden sei. Die
Willensübereinstimmung über Größe, Lage, Preis und Zustand
des Objektes sei bereits im Oktober 1999 erfolgt und daher sei der Kaufvertrag
zum damaligen Zeitpunkt abgeschlossen worden. Wie der BW überhaupt zu dem
Projekt gekommen sei konnte nicht beantwortet werden. Der PV gab darüber
Auskunft, dass ihm wohl bekannt gewesen sei, dass der BW Wohnungen gesucht habe,
wie er aber zu diesem Projekt gekommen sei, entziehe sich seiner
Kenntnis.
Die Amtspartei brachte vor,
dass es für die Grunderwerbsteuer wesentlich sei, in welchem Zustand
Liegenschaftsanteile erworben werden sollen. Aus dem Zeichnungsschein, der
scheinbar der Zeitpunkt des Erwerbsvorganges war, nämlich der 10./15.12
1999, gehe hervor, dass der Erwerbsvorgang auf eine sanierte Wohnung gerichtet
gewesen sei, wie auch dem Vorlageantrag zu entnehmen sei, dass sich der BW nicht
den Mühseligkeiten unterziehen wollte, eine Baugenehmigung zu erreichen und
auch die Sanierung zu betreiben.
Zum Ablauf der Prüfung
stellte die Amtspartei fest, dass anlässlich der Sichtung der Unterlagen
aufgefallen sei, dass die Verkäuferseite eine Großzahl von Projekten
in Wien saniere. Zur Sanierung seien ARGE's gegründet worden, deren
Gesellschafter wiederum die einzelnen KEG's gewesen seien. Aus den gesichteten
Unterlagen habe unter den zahlreichen Wohnungswerbern kein einziger Fall
gefunden werden können, der sich einer Baufirma außerhalb des
Konzerns bedient habe. Daraus habe sich der Schluss ziehen lassen, dass die
Wohnungswerber an ein gegebenes Konzept gebunden worden seien.
Der PV führte zu der
Aussage des Finanzamtes, nämlich, dass kein einziger Käufer sich einer
Baufirma außerhalb des Konzerns bedient habe, aus, er wolle sich
vorbehalten, das mit der Verkäuferseite abzuklären, ob das wirklich so
gewesen sei. Zu dem Zeichnungsschein betonte er, dass die
Willensübereinstimmung, wie bereits ausgeführt, im Oktober gewesen
sei.
Auf die Frage der Referentin,
dass in dem Prospekt "z " kleine, modern renovierte, von Mietern gesuchte,
Wohneinheiten angeboten worden seien, antwortete der PV, dass nicht bekannt sei,
wann dieser Prospekt erstellt worden sei. Es könne daher nicht abgeleitet
werden, dass er auf die gegenständliche Wohnung Bezug nehmen würde.
Die Amtspartei stellte fest, dass davon auszugehen sei, dass der Prospekt
vor Abverkauf der Wohnungen erstellt
worden sei. Es habe keinen Sinn, dann alles zu bewerben, wenn schon alles
verkauft worden sei. Der PV antwortete darauf, dass es die Intention gegeben
habe, dass Wohnungen, die nicht sofort verkauft werden könnten, aus
Finanzierungsgründen von der D. übernommen werden sollten und es daher
nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Prospekt erst für die
später geplanten Verkäufe erstellt worden sei.
Zur Frage der Amtspartei,
warum, wenn die Willenseinigung nach dem Vorbringen des PV bereits im Oktober
1999 erfolgt sei und die Steuerschuld ebenso im Oktober 1999 entstanden sei,
dieser Vorgang nicht innerhalb der gesetzlichen Anzeigefrist dem Finanzamt
gemeldet worden sei, konnte der PV nicht Stellung nehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§1 Abs.1 Z1 GrEStG unterliegen
Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf
Übereignung begründen, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Gegenstand der Grunderwerbsteuer ist nicht erst das
Erfüllungsgeschäft, sondern schon das Verpflichtungsgeschäft. Der
Grunderwerbsteuer unterliegt nicht die Beurkundung des Kaufvertrages über
eine Liegenschaft, sondern das mit der Einigung über Kaufpreis und
Kaufgegenstand zustande gekommene Rechtsgeschäft selbst (vgl. VwGH
21.3.2002, 2001/16/0429).
In gegenständlichem Fall ist insbesondere
hervorzuheben, dass der PV ausdrücklich auf eine Willenseinigung zum 10.
Oktober 1999 - das ist das Datum des Abschlusses des Bauauftrages - abstellt. Am
25. 2. 2000 sei nur der notarielle Kaufvertrag abgeschlossen worden. Die
Willensübereinstimmung über Größe, Lage, Preis und Zustand
des Objektes sei bereits im Oktober 1999 erfolgt und daher sei der Kaufvertrag
zum damaligen Zeitpunkt abgeschlossen worden. Im Zeichnungsschein - datiert vom
10./15. 12. 1999 - wurden sowohl der Kaufgegenstand als auch das Entgelt
detailliert festgehalten, sodass davon auszugehen ist, dass der
grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgang nicht erst mit Unterzeichung des
Kaufvertrages am 25. Februar 2000, sondern spätestens am Tag der
Unterzeichnung des Zeichnungsscheines verwirklicht worden ist. Abeichend davon
hat der PV aber - wie bereits dargestellt - das Datum des Abschlusses des
Bauauftrages als Zeitpunkt der Willenseinigung und somit als Zeitpunkt der
Verwirklichung des grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorganges genannt.
Über ein und denselben Erwerbsvorgang können auch
mehrere, inhaltlich voneinander abweichende Vertragsurkunden errichtet werden
(z.B. zunächst eine Punktation und sodann eine einverleibungsfähige
Urkunde). Eine Punktation (§ 885 ABGB), die die Hauptpunkte eines
(Kauf-)Vertrages enthält, unterliegt der Steuerpflicht, da sie die in ihr
ausgedrückten Rechte und Verbindlichkeiten bereits begründet und -
obzwar noch zur Errichtung der vorbehaltenen formellen Urkunde verpflichtend -
selbst schon die Wirkungen eines Hauptvertrages entfaltet (vgl. VwGH 20.1.1983,
81/16/0094).
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf in einer
Angelegenheit, die überhaupt noch nicht - oder nicht in der von der
Rechtsmittelbehörde in Aussicht genommenen rechtlichen Art - Gegenstand
eines erstinstanzlichen Verfahrens gewesen ist, keinen Sachbescheid
(Erstbescheid) erlassen. Es ist ihr beispielsweise verwehrt, überhaupt eine
Abgabe erstmals festzusetzen oder - anstelle der vom Finanzamt festgesetzten
Abgabe - eine andere Abgabe festzusetzen; weiters, eine Partei erstmals in eine
Schuldnerposition verweisen etc. Innerhalb dieses Rahmens hat die
Berufungsbehörde jedoch die ihr zu entscheidende Sache unabhängig vom
Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz einer eigenen Beurteilung zu
unterziehen und zwar nach Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung.
Dies schließt die Verpflichtung mit ein, auch Änderungen der Sach-
und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides
eingetreten oder hervorgekommen sind, in der Berufungsentscheidung zu
berücksichtigen. War Angelegenheit des Verfahrens erster ebenso wie zweiter
Instanz der Erwerb desselben, bestimmten, Grundstückes
(Grundstücksanteiles), dann darf die Berufungsbehörde hinsichtlich der
Frage, wann dieser Erwerbsvorgang verwirklicht worden ist, ihre Anschauung an
die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz setzen und dabei auch
einen Zeitpunkt annehmen, der nach der
Erlassung des Bescheides erster Instanz liegt (vgl. VwGH 27.10.1983,
82/16/0158).
Gemäß
§4 Abs.1 GrEStG 1987 ist die Steuer
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§5 Abs.1 Z1 GrEStG 1987 ist
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes alles, was der Erwerber über den Kaufpreis hinaus
aufwenden muss um das Grundstück zu erhalten. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstückes neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - , ist
zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage auf den Besteuerungsgegenstand
zurückzugreifen und zu fragen, in welchem körperlichen Zustand des
Grundstückes der Rechtserwerb von der Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese
Leistungen können auch an Dritte erbracht werden, insbesondere an eine vom
Veräußerer verschiedene Person, etwa den Errichter eines
Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für die Einbeziehung
der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit dem
Grundstückserwerb in finaler Verknüpfung steht. Wenn etwa der
Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden errichtet wurden (vgl. ua. VwGH 17.3.2005,
2004/16/0246).
Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine
zukünftige Sache sein, oder eine Sache, hinsichtlich derer zur
Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer
erst geschaffen werden müssen. Gegenstand ist das Grundstück in
bebautem Zustand auch dann, wenn die Verträge zwar nicht durch den Willen
der Parteien rechtlich verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch
ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver
Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute
Grundstück erhält. Dies ist der Fall, wenn der Veräußerer
auf Grund einer - in bautechnischer und finanzieller Hinsicht - konkreten und
bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung, ein bestimmtes
Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen
feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot als einheitliches
annimmt oder nur als Gesamtes annehmen kann (Hinweis Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II (Grunderwerbsteuer), §1, Rz 117b und 118).
Der Umstand, dass das Vertragswerk in mehrere Urkunden auf
mehrere Vertragspartner aufgespalten worden ist, ist für die Beurteilung
der Gegenleistung ohne Belang, weil nicht die äußere Form der
Verträge maßgeblich ist, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt,
der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Ebensowenig ist
entscheidend, ob in den Vertragsurkunden aufeinander Bezug genommen wird, wenn
schon durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der
Vertragsabschlüsse gewährleistet ist, dass der Erwerber das
Grundstück jedenfalls nur in bebautem Zustand erhalten wird (vgl VwGH
18.12.1995, 93/16/0072).
Die durch die Annahme eines einheitlichen - sowohl den
Verkauf eines bestimmten Grundstücks als auch die Errichtung eines
bestimmten Gebäudes umfassenden - Angebots ausgelöste Indizwirkung
für das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Kauf- und
Bauvertrag im Sinne der Grundsätze zum einheitlichen Leistungsgegenstand
gilt auch dann, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen
auftreten. Ein einheitliches Angebot im vorbezeichneten Sinne kann auch dann
gegeben sein, wenn die bis (annähernd) zur Baureife gediehene Vorplanung
inhaltlich maßgebend von der Erwerberseite mit beeinflusst oder gar
veranlasst worden ist (vgl. BFH 21.9.2005, II R 49/04).
Ein Käufer ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn
er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist
und c) das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. dass er nicht bloß
einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen. Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das Vorliegen
der Bauherreneigenschaft müssen dabei kumulativ vorliegen (vgl. VwGH
29.7.2004, 2004/16/0053 unter Hinweis auf Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 90 zu §5
GrEStG).
Als wesentliches Merkmal der Bauherreneigenschaft ist nicht
nur der Umstand anzusehen, dass der Bauherr das Vorhaben plant, bei der
Baubehörde als Bauwerber auftritt und die Baubewilligung erwirkt.
Entscheidend ist auch, ob dem Abgabepflichtigen ein Recht und eine
Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gestaltung des Gesamtbauvorhabens
oder das Recht zu wesentlichen Änderungen des Projektes zugestanden ist;
ein Käufer ist nämlich nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die
bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen kann (vgl. VwGH 17.10.2001, 2001/16/0230
unter Hinweis auf Fellner, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Randzahl 92 zu §5
GrEStG, 56 X). In vorliegendem Fall ist der BW nicht gegenüber der
Baubehörde aufgetreten und war es ihm - wie er selbst in der Berufung
vorbringt - wesentlich, dass die Baubewilligung bereits vor dem Erwerb der
Eigentumswohnung erteilt worden war.
Darüber hinaus wurde ein Fixpreis vereinbart, womit
der Ausschluss des Risikos von Preiserhöhungen einhergeht, was als weiteres
wesentliches Indiz für den Ausschluss der Bauherreneigenschaft des BW
angesehen werden muss (vgl. dazu VwGH 15.3.2001, 2000/16/0082).
Die Bauherrneigenschaft der Erwerber von
Miteigentumsanteilen ist u.a. auch dann zu verneinen, wenn die Erwerber von
vornherein in ein bereits fertiges Planungs-, Vertrags- und Finanzierungskonzept
im Wege eines Vertragsgeflechtes eingebunden werden. Als Gegenleistung sind die
prognostizierten Gesamtinvestitionskosten heranzuziehen, weil es stets darauf
ankommt, zu welchen Leistungen sich der Erwerber im zeitlichen Umfeld des
Kaufvertrages verpflichtet hat (vgl. VwGH 6.11.2002, 99/16/0204).
In vorliegendem Fall wurden die Wohnungen am Markt in
saniertem Zustand angeboten, wie sich aus dem Prospekt
"Anlage-Wohnungen in Wien
c, z " ergibt. Im Prospekt
werden die Eigentumswohnungen als "kleine,
modern renovierte, gesuchte Wohneinheiten mit niedrigen Gesamtmieten"
beschrieben. Der Prospekt trägt zwar kein Datum, es ist im Prospekt jedoch
auf Seite 5 eine "Übersicht über die
verfügbaren Wohneinheiten"
(darunter auch die vom BW erworbene Top Nr. 12) enthalten, woraus geschlossen
werden kann, dass der Prospekt noch vor
der Verwirklichung des gegenständlichen Erwerbsvorganges erstellt und
für Verkaufsverhandlungen verwendet worden ist. Nach dem Inhalt dieses
Prospektes wurde die (renovierte) Wohnung Top Nr. 12 zu einem
"Wohnungsgesamtpreis (WGP) (inkl. USt)" von S 850.000,00 angeboten. Diese Summe
wird auch in dem vom BW unterzeichneten Zeichnungsschein vom 10./15.12. 1999 als
Wohnungsgesamtpreis ausgewiesen.
Selbst wenn der BW also subjektiv bei den
Verkaufgesprächen den Eindruck gehabt hat, er könne die
Eigentumswohnung auch in unsaniertem Zustand kaufen und für die
Sanierungsarbeiten innerhalb des Wohnungseigentumsobjektes (d.h. für jene
Arbeiten, die nicht die allgemeinen Teile der Liegenschaft berührten) auch
andere Firmen beauftragen, so ließ er sich letztendlich doch in das von
der Verkäuferseite konzipierte Vertragsgeflecht einbinden.
In dem vom BW unterfertigten Zeichnungsschein vom
10./15.12. 1999 ist ausdrücklich von einem
"Kaufanbot" zu einem
"Wohnungs-Gesamtpreis" die Rede und hat
sich der BW darin "unwiderruflich bereit
erklärt, einen Bauauftrag hinsichtlich des gegenständlichen
Kaufobjektes zur entsprechenden vertraglichen Renovierung bzw. zum Ausbau des
Kaufobjektes (beinhaltend die Generalplanung, technische Betreuung sowie die
Gesamtdurchführung bis zur Abnahmereife und Benützungsbewilligung) mit
der für die Renovierung bzw. den Ausbau zuständigen
Arbeitsgemeinschaft abzuschließen".
In gegenständlichem Fall wurde am 10.10.1999 der
Bauauftrag erteilt, worin die "Herstellung des
Objektes gemäß einem gebrauchsfähigen, aktuellen
Wohnstandard" (Punkt 2.1.1. sowie die weiteren Unterpunkte) vereinbart
wurde. Als voraussichtlicher Termin für die Fertigstellung der in Punkt 2.
angeführten Arbeiten wurde der 28. Februar 2000 genannt. Am 25. Februar
2000 wurde der Kaufvertrag unterfertigt. In diesem kurzfristigen zeitlichen
Zusammenhang ist bereits die Absicht, eine baulich fertig gestellte Wohnung zu
erwerben, erkennbar.
Durch die in engem zeitlichem Rahmen eingegangenen
Verpflichtungen des BW auf Erteilung eines Bauauftrages (10.10.1999 mit
Fertigstellungstermin 28.2.2000), Unterfertigung eines Zeichnungsscheines
(10./15.12.1999) und Abschluss eines Kaufvertrages (25.2.2000) wurde die
Eigentumswohnung in saniertem Zustand zum Gegenstand des Erwerbsvorganges
gemacht und sind daher in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung nicht nur der
Kaufpreis in Höhe von S 289.000,00, sondern auch die Sanierungskosten in
Höhe von S 561.000,00 einzubeziehen.
Beim Kauf eines Grundstücksanteiles zum Zweck der
Erlangung einer Eigentumswohnung hindert auch eine Personenverschiedenheit
zwischen dem Verkäufer des Grundstücksanteiles und dem Bauführer
die Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage nicht, sofern die
Abreden über den Kauf des Grundstücksanteiles und über die
Betrauung mit der Errichtung eines Wohnhauses - wirtschaftlich gesehen - eine
Einheit bilden und wenn der wohlverstandene einheitliche Vertragswille
(§914 ABGB) auch in diesem Fall auf den Erwerb einer fertigen Wohnung samt
ideellem Grundstücksanteil gerichtet war (vgl. VwGH 25.2.1993, 91/16/0031
unter Hinweis auf VwGH 26.3.1992, 90/16/0211, 0212).
Von Parteien beantragte Beweise sind gemäß
§183 Abs.3 BAO aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung
gemäß
§167 Abs.1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter
Beweise ist ua. abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als
richtig anerkannt werden oder unerheblich sind (vgl. VwGH 2.3.1993, 92/14/0182).
Dies trifft auf die Beweisanträge des BW aus folgenden Gründen
zu:
Für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung ist
irrelevant, wann die Baumaßnahmen
tatsächlich durchgeführt wurden, weil auch erst nach Erwerb der
Wohnung an Dritte zu erbringende Leistungen, Teil der Bemessungsgrundlage der
Grunderwerbsteuer sein können. Ist Gegenstand des Erwerbsvorganges ein
Grundstücksanteil verbunden mit Wohnungseigentum an einer bestimmten
Wohnung, so sind regelmäßig auch die erst später fällig
werdenden Baukosten in die Bemessungsgrundalge der Grunderwerbsteuer
einzubeziehen (vgl. VwGH 24.5.1971, 1251/69). Für die abgabenrechtliche
Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines Grundstückes
maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Gegenstand eines
Kaufvertrages kann auch eine künftige Sache oder eine Sache sein,
hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften
durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen. Entscheidend ist
hier die finale Verknüpfung zwischen dem Erwerb der Eigentumswohnung und
der - zeitnahen - Erteilung des Bauauftrages. Dass die Willenseinigung des BW
mit der Verkäuferin der Wohnung bereits am 10. Oktober 1999 erfolgt ist,
wurde mehrfach und letztendlich auch in der Berufungsverhandlung vorgebracht. Am
gleichen Tag hat der BW der "R und
S" den Bauauftrag erteilt. In
diesem Punkt ist dem sachverhaltsbezogenen Vorbringen des BW daher zu folgen.
Die vom BW mit den Beweisanträgen unter Beweis zu stellenden Tatsachen
werden daher entweder als richtig angesehen (nämlich, dass die
Willenseinigung mit der Verkäuferin der Eigentumswohnung bereits im Oktober
1999 erfolgt ist bzw. dass bereits im Oktober 1999 der ARGE der Bauauftrag
erteilt wurde) bzw. sind sie unerheblich für die grunderwerbsteuerliche
Beurteilung (Zeitpunkt der Durchführung der Baumaßnahmen). Im
Übrigen besteht kein Anlass daran zu zweifeln, dass im Zeitpunkt der
Besichtigung der Eigentumswohnung durch den BW und der mündlichen
Willenseinigung über den Ankauf, die Sanierungsarbeiten in den konkreten
Eigentumswohnung noch nicht durchgeführt wurden, sondern gerade erst die
Arbeiten an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft im Gang waren.
Zusammenfassend ist die Bauherreneigenschaft des BW wegen
der im Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorganges vorhandenen finalen und
zeitlichen Verknüpfung des Ankaufes der Eigentumswohnung und der
Verpflichtung zur Sanierung zu verneinen und sind daher die Kosten der Sanierung
in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der
Abgabe zulassen, ist gemäß
§ 201 BAO idF vor BGBl. I Nr.
97/2002 ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die
Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt
oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die
Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Die Erlassung solcher
Festsetzungsbescheide liegt für bis zum 31. Dezember 2002 entstandene
Abgabenansprüche nicht im Ermessen der Behörde. Wird der
Abgabenbehörde die Unrichtigkeit der Selbstbemessung bekannt, so ist sie
verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen. Der gegenständliche
Erwerbsvorgang wurde Anfang Oktober 1999 verwirklicht, sodass der
Abgabenanspruch vor dem 31. Dezember 2002 entstanden ist. Aus den oben
dargelegten Gründen hat sich die durchgeführte Selbstberechnung nur
von dem im Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreis als unrichtig erwiesen, sodass
vom Finanzamt zwingend eine bescheidmäßige Festsetzung der
Grunderwerbsteuer von der gesamten Gegenleistung (Kaufpreis und
Sanierungskosten) vorzunehmen war.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 28.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1613-W/04
- Stammnummer
- 29177
- Gültig
- 28.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF