Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0934-L/04
Säumniszuschlag
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0934-L/04vom 27.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. (vormals A), Adr., vertreten
durch Stb., vom 15. Februar 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes B,
vertreten durch AD, vom 10. Dezember 2001 betreffend Säumniszuschlag -
Steuer 2000 und 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden vom 12. Oktober 2001 wurden der
Berufungswerberin (Bw.) Säumniszuschläge von insgesamt € 396,43
vorgeschrieben. Diese resultieren aus der Umsatzsteuer 1-11/2000 und
1-2/2001.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung vom 15.
Februar 2002 wird gleichzeitig gegen die zugrundeliegenden Sachbescheide berufen
und richtet sich das Berufungsvorbringen inhaltlich gegen die Sachbescheide.
Hinsichtlich der Säumniszuschläge führt die Bw. aus, dass die
zugrunde liegenden Zahlen falsch seien und die Säumniszuschläge
aufgrund der sich nach dem Berufungsvorbringen ergebenden Umsatzsteuer
festzusetzen seien. Es werde daher die Anpassung der Bescheide und Aussetzung
der Einhebung beantragt.
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat am 24.
September 2004 zur Entscheidung vorgelegt.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2006 wurde das Verfahren bis
zur Beendigung des beim Verwaltungsgerichtshof zur GZ 2005/14/0017 schwebenden
Verfahrens ausgesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14.
Dezember 2006 im gegenständlichen Verfahren erkannt, dass
Säumniszuschlagsbescheiden Bescheidqualität zukommt.
Das Verfahren konnte daher von Amts wegen fortgesetzt
werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am
Fälligkeitstag entrichtet, so tritt gemäß
§ 217 Abs. 1
erster Satz BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 mit Ablauf dieses Tages die
Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein, soweit der
Eintritt der Verpflichtung nicht gemäß Abs. 2 bis 6 oder § 218
hinausgeschoben wird.
Gemäß
§ 219 BAO idF vor BGBl. I Nr.
142/2000 beträgt der Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages.
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
gemäß
§ 217 Abs. 1 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu
entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht
zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Gemäß
§ 323 Abs. 8 BAO sind die
§§ 210 Abs. 6, 212 Abs. 2 lit. a, 212 Abs. 3, 212a Abs. 7, 214 Abs. 5,
217 sowie 230 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 142/2000 erstmals
auf Abgaben anzuwenden, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember
2001 entsteht. Auf Abgaben, für die der Abgabenanspruch vor dem 1.
Jänner 2002 entsteht, sind die §§ 212 Abs. 3 sowie 218 Abs. 2 und
6 (jeweils in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000) weiterhin
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort genannten Zweiwochenfristen
jeweils einen Monat betragen.
Die Säumniszuschlagsverpflichtung hat
Formalschuldcharakter (VwGH vom 19.10.1992, 91/15/0017; 24.11.1993, 90/13/0084;
29.11.1994, 94/14/0094). Für das Entstehen der Säumniszuschlagspflicht
ist allein maßgeblich, ob die objektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt
sind. Es ist eine formelle Abgabenzahlungsschuld vorausgesetzt und ist weder die
Rechtskraft des Stammabgabenbescheides noch die sachliche Richtigkeit der zu
Grunde liegenden Abgabenfestsetzung nötig (Ritz, BAO Kommentar, § 217
TZ. 3; VwGH vom 3.8.1991, 90/17/0503; 27.9.1994, 91/17/0019; Stoll, aaO,
2319).
Die Abgabenbehörden sind bei Vorliegen der objektiven
Tatbestandsmerkmale zur Vorschreibung des Säumniszuschlages von Gesetzes
wegen verpflichtet. Die Festsetzung erfolgt in Rechtsgebundenheit, für ein
Ermessen ist kein Spielraum (VwGH vom 11.11.1988, 87/15/0138; 30.5.1995,
95/13/0130; Stoll, aaO, 2331).
Die Fälligkeit der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer
tritt gemäß
§ 21 Abs. 1 UStG 1994 jeweils am fünfzehnten
Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonats ein. Für die
Entstehung des Säumniszuschlages nach § 217 BAO kommt es daher auf den
Zeitpunkt der Erlassung der Jahresumsatzsteuerbescheide bzw. eines
Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheides nicht an (VwGH 26.5.1999, 99/13/0054).
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages entsteht nicht erst mit seiner bescheidmäßigen
Geltendmachung, sondern bereits mit Ablauf des für die Entrichtung der
betreffenden Abgaben maßgebenden Fälligkeitstages (VwGH 23.11.1987,
87/15/0088).
Für den gegenständlichen Fall bedeutet diese
Rechtslage, dass es nicht ausschlaggebend ist, ob die den angefochtenen
Säumniszuschlägen zu Grunde liegenden Abgabenschuldigkeiten
(Umsatzsteuer für die Monate 1-6/2000, 7-11/2000 und 1-2/2001) bzw. die
vorgenommenen Schätzungen der Höhe nach richtig festgesetzt wurden, da
der Säumniszuschlag von der formell festgesetzten Abgabenzahlungsschuld und
nicht von der tatsächlich entstandenen Abgabenschuld (§ 4 BAO) zu
entrichten ist. Da die genannten Bescheide wirksam ergangen sind, die
Fälligkeit der Abgaben ungenützt verstrichen ist und die Verpflichtung
zur Entrichtung hinsichtlich der bis 31. Dezember 2001 entstandenen
Abgabenansprüche weder gemäß
§ 217 Abs. 2 bis 6 oder §
218 BAO hinaus geschoben wurde waren Säumniszuschläge im Ausmaß
von 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbeträge
vorzuschreiben.
Ein Verschulden der Bw ist nicht notwendig, die Dauer des
Verzuges ist unbeachtlich.
Ergänzend wird die Bw. darauf hingewiesen, dass im
Fall einer späteren Abänderung oder Aufhebung der Grundlagenbescheide
die davon abgeleiteten Säumniszuschläge über Antrag nach §
221a Abs. 2 BAO idF vor BGBl. I Nr. 142/2000 bzw. gemäß
§ 217
Abs. 8 BAO idF BGBl. I Nr. 142/2000 entsprechend zu berichtigen
wären.
Des weiteren kann für mittelbar von der
Berufungserledigung abhängige Abgaben wie zB den Säumniszuschlag eine
Aussetzung der Einhebung nach § 212 a BAO beantragt werden, auch wenn
hinsichtlich des Säumniszuschlags keine Berufung offen ist. (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar, RZ 7 zu § 212 a)
Die Berufung war demnach spruchgemäß
abzuweisen.
Linz, am 27.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0934-L/04
- Stammnummer
- 29175
- Gültig
- 27.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF