Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0505-I/05
DB- und DZ-Pflicht von Ersätzen für Fahrtkosten (Kilometergelder) bei wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0505-I/05vom 28.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ersätze für Fahrtkosten (Kilometergelder) sind bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in die Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen, da § 26 Z 4 EStG 1988 nur bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit anwendbar ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Ort, Straße,
vertreten durch die Zinell & Madritsch Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungs GmbH, 9900 Lienz, Fanny-Wibmer-Pedit-Straße 3, vom
11. August 2005 gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide des Finanzamtes XY
vom 22. Juli 2005 betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds
für Familienbeihilfen und Zuschlag zu diesem Beitrag für den Zeitraum
1. Jänner 2001 bis 31. Dezember 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung
schrieb das Finanzamt der Abgabenpflichtigen mit Bescheiden vom 22. Juli
2005 (datiert mit 19. Juli 2005) unter anderem die Zahlung des
Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die in
den Jahren 2001 bis 2004 an einen wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Kilometergelder
vor.
Ausschließlich gegen diese Abgabennachforderungen
richtet sich die Berufung, in welcher ausgeführt wird, dass es sich bei den
dem Geschäftsführer ausbezahlten Kilometergeldern um Zahlungen ohne
Entgeltcharakter handeln würde. Diesen Auslagenersätzen komme
lediglich ein bloßer Durchlaufcharakter zu.
In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das
Finanzamt aus, dass in die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und
den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag alle Bezüge und sonstigen
Vergütungen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988
einzubeziehen seien. Pauschale Reisekostenersätze "gem. § 26
Z 4 EStG 1988" würden somit zur Beitragsgrundlage
gehören.
Daraufhin beantragte die Einschreiterin ohne weitere
Vorbringen zu erstatten die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall steht an Sachverhalt fest,
dass die in den streitgegenständlichen Jahren an den wesentlich beteiligten
Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Bezüge und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
2. Teilstrich EStG 1988 dem Grunde nach der DB- und DZ-Pflicht
unterliegen. Strittig ist somit lediglich, ob auch Kilometergelder, welche bei
Benützung des privaten PKW´s des
Gesellschafter-Geschäftsführers für dessen beruflich/betrieblich
veranlasste Fahrten in Höhe des amtlichen Kilometergeldes ausbezahlt
wurden, in die Beitragsgrundlage einzubeziehen sind.
Nach § 41 Abs. 3
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) ist der Beitrag des Dienstgebers
von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem
Kalendermonat an die im § 41 Abs. 1 FLAG 1967 genannten
Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die
Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht
(Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b sowie Gehälter
und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
In die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind somit die
"Bruttobezüge", allfällige aus diesen Bezügen und sonstigen
Vergütungen bestrittene Aufwendungen, die im Einkommensteuerverfahren als
Betriebsausgaben (oder Werbungskosten) geltend gemacht werden können,
kürzen die Beitragsgrundlage nicht.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer im Rahmen seiner Vertragsbeziehungen
mit der Berufungswerberin für in Erfüllung seiner
Geschäftsführeraufgaben mit seinem privaten PKW unternommene Fahrten
von dieser Ersätze in Höhe des amtlichen Kilometergeldes erhalten hat.
Ebenso unbestreitbar ist, dass Kilometergelder durch die Bestimmung des
§ 26 Z 4 EStG 1988, wenn sie nach dieser im Rahmen der
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ausbezahlt werden, nicht zur
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag gehören. § 26 EStG 1988 bestimmt
nämlich unter der Überschrift
"Leistungen des Arbeitgebers, die nicht unter
die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit fallen", dass unter
anderem Reisekostenvergütungen, welche nach den Bestimmungen des
§ 26 Z 4 EStG 1988 ausbezahlt werden, nicht zu den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und daher keine
Bezüge nach § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b
EStG 1988 darstellen.
Würden die im § 26 EStG 1988 genannten
Arbeitgeberleistungen bereits dem Grunde nach nicht den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sein, weil es sich jedenfalls um
außerhalb des Einkommensteuergesetzes angesiedelte Zuflüsse handeln
würde, hätte es der Gesetzgeber unterlassen können, diesen
Paragrafen in das Einkommensteuergesetz aufzunehmen. Bereits daraus ist
offensichtlich, dass ohne die Bestimmung des § 26 EStG 1988 auch
in den dort genannten Fällen Arbeitslohn vorliegen würde, dem sodann
in weiterer Folge allenfalls gleich hohe Werbungskosten gegenüberstehen
würden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom
31.3.2005, 2002/15/0029, und vom 13.4.2005, 2003/13/0014, ausführte, werden
die wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer mit ihren
Bezügen und sonstigen Vergütungen jeder Art nach § 22
Z 2 EStG 1988 gemäß
§ 41 Abs. 2 FLAG 1967
für Zwecke der Vorschreibung des Dienstgeberbeitrages (und des Zuschlages
zum Dienstgeberbeitrag) dem Kreis der "Dienstnehmer" im Sinne des
Familienlastenausgleichsgesetzes zugeordnet. Dies ändert jedoch nichts
daran, dass sie aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht als "Arbeitnehmer"
iSd. § 47 EStG 1988 anzusehen sind und die ihnen
zufließenden Beträge auch keine Bezüge aus
nichtselbständiger Arbeit nach § 25 EStG 1988
darstellen.
Da sich die oben bereits genannte Bestimmung des
§ 26 EStG 1988 ausdrücklich nur auf Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit bezieht, kann sie folgerichtig nicht dazu
führen, dass die dort genannten Vergütungen auch bei den
Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit nicht steuerbar
behandelt werden und daher außer Ansatz bleiben. Vielmehr liegen
Betriebseinnahmen vor, denen (allenfalls gleich hohe) Betriebsausgaben
gegenüberstehen. Für die Einbeziehung in die Beitragsgrundlage
für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag ist aber
die Möglichkeit des Abzuges als Betriebsausgaben irrelevant, da dieser die
"Bruttobezüge" zu Grunde zu legen sind.
Wenn die Berufungswerberin nunmehr als einzige
Begründung für die ihrer Ansicht nach zu Unrecht erfolgte Einbeziehung
der ausbezahlten Kilometergelder in die Beitragsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag anführt, die
Kilometergelder würden Zahlungen ohne Entgeltcharakter darstellen und
wären als reine Durchlaufpositionen anzusehen, ist dem einerseits zu
entgegnen, dass das amtliche Kilometergeld als reine
Schätzungsgröße in einem für alle PKW´s einheitlichen
und somit pauschalem Wert festgelegt wurde und sich daher nicht nach einem
konkret entstandenen Aufwand richtet. In Wahrheit liegt daher der behauptete
Durchlaufcharakter bei Auszahlung des Kilometergeldes gar nicht vor. Pauschal
und ohne Rücksichtnahme auf die tatsächlich entstandenen Kosten
ausbezahlte Aufwandsentschädigungen wären - gäbe es die
Spezialbestimmung des § 26 EStG 1988, welche ausdrücklich
bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, und zwar nur bei diesen,
bestimmte pauschale Vergütungen von der Einbeziehung in die
Einkommensteuerbemessungsgrundlage ausnimmt, nicht - auch bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerhängig. Eine
Rechtfertigung für die steuerliche Sonderbehandlung von
nichtselbständig Tätigen mag darin gelegen sein, dass diese auf Grund
der bestehenden Weisungsgebundenheit vom Arbeitgeber angeordnete Verrichtungen
durchzuführen haben und sich daher bestimmten Ausgaben nicht entziehen
können. Wenn der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang bestimmt, dass konkret
angeführte Zuwendungen des Arbeitgebers (auch in pauschalierter Form, wie
zB Kilometergelder oder Tagesgebühren) nicht steuerbar zu behandeln sind
und daher keine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSd.
§ 25 EStG 1988 darstellen, ist von den Verwaltungsbehörden
demgemäß vorzugehen und sind diese nach § 41 Abs. 3
FLAG 1967 auch nicht in die Beitragsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen.
Andererseits ist es aber offensichtlich, dass ein
selbständig Tätiger in der Art der Erfüllung seiner
übernommenen Verpflichtungen mangels umfassenden Weisungsrechtes des
Auftraggebers weitgehend frei ist. Selbstverständlich entstehen in diesem
Zusammenhang ebenso Ausgaben. Diese Aufwendungen sind in
einkommensteuerrechtlicher Hinsicht gegebenenfalls als Betriebsausgaben
abzugsfähig und vermindern die Einkommensteuerbasis. Es mag nun
dahingestellt bleiben, in welcher Art der Selbständige seine Kalkulationen
anstellt, Tatsache ist aber, dass sich die Höhe des vereinbarten Entgeltes
im Regelfall nach den prognostizierten Aufwendungen und einem Gewinnanteil
richtet. In Ermangelung der Anwendbarkeit des § 26 EStG 1988 ist
des dabei unerheblich, ob bestimmte Aufwandspositionen (wie zB die für die
Auftragserfüllung notwendigen Fahrtkosten) gesondert ausgewiesen und
abgerechnet oder diese in einem Pauschalhonorar ohne gesonderten Ausweis
berücksichtigt werden. In jedem Fall liegen insgesamt steuerbare Einnahmen
aus selbständiger Tätigkeit vor.
Nachdem nun § 41 Abs. 3 FLAG 1967
sämtliche Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art iSd
§ 22 Z 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag einbezieht und die im Rahmen der selbständigen
Tätigkeit vereinnahmten Kilometergelder zweifelsfrei derartige steuerbare
Arbeitgeberzahlungen darstellen, hat das Finanzamt diese zu Recht bei der
Berechnung des Dienstgeberbeitrages mitberücksichtigt.
Auf Grund der Bestimmung des § 122 Abs. 7
Wirtschaftskammergesetz 1998, die als Bemessungsgrundlage für den Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag die Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag
nach § 41 FLAG 1967 festlegt, erfolgte auch die Vorschreibung des
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag gesetzeskonform.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 28. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 122 Abs. 7 WKG, Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103/1998
Gesellschafter-GeschäftsführerKilometergeldFahrtkostenvergütungenKostenersätzeDienstgeberbeitragZuschlag zum Dienstgeberbeitrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0505-I/05
- Stammnummer
- 29174
- Gültig
- 28.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF