Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0452-G/05
(Keine) Vorsteuererstattung bei Nichtvorlage von Originalbelegen und im Zusammenhang mit PKW
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0452-G/05vom 28.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Im Vorsteuererstattungsverfahren ist die Vorlage von Originalbelegen (nach § 3 Abs. 1 der Verordnung BGBl. 279/1995) grundsätzlich unabdingbare Voraussetzung für die Vergütung der Vorsteuer an ausländische Unternehmen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, vom
1. Oktober 2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom
20. September 2002 betreffend Vorsteuererstattung an ausländische
Unternehmer für den Zeitraum 1-7/2000 und 1-12/2001 entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Erstattung der abziehbaren
Vorsteuern gemäß der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 für den Zeitraum 1-7/2000 erfolgt mit
€ 105,39 (entspricht S 1.450,26).
Die Erstattung der abziehbaren
Vorsteuern gemäß der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen, BGBl. Nr. 279/1995 für den Zeitraum 1-12/2001 erfolgt mit
€ 1.413,92 (entspricht S 19.455,94).
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin (in der Folge: Bw.) handelt es
sich um eine Reinigungsfirma mit Sitz in Deutschland, die mit rechtzeitig
eingebrachten Anträgen die Vorsteuererstattung für 1-7/2000; 8-12/2000
und 1-12/2001 begehrte. Vorwiegend handelte es sich um Vorsteuern im
Zusammenhang mit Betankungen der Firmenfahrzeuge und Vorsteuern aus diversen
Shopeinkäufen bei Tankstellen, wie Zeitungen, alkoholfreie Getränke,
Bier und Lebensmittel. Mit Erstbescheiden vom 20.9.2002 wurde die
Erstattung nur teilweise gewährt. Begründend wurde ausgeführt,
dass die Erstattung der Vorsteuer grundsätzlich nur bei Vorlage der
Originalbelege möglich sei. (§ 3 Abs. 1 der VO BGBl.
279/1995). Weiters gälten als nicht für das Unternehmen
ausgeführt die mit dem Betrieb von Personenkraftfahrzeugen im Zusammenhang
stehenden Lieferungen und sonstigen Leistungen. Zudem seien vom
Vorsteuerabzug und der Erstattungsfähigkeit ausgenommen Lieferungen und
sonstige Leistungen, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen
Ausgaben (Aufwendungen der privaten Lebensführung,
Repräsentationsaufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5
EStG 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des KStG 1988
seien. Bewirtungsspesen gehörten grundsätzlich zu den
Repräsentationskosten. Erfolge die Bewirtung nachweislich aus Gründen
der Werbung oder der Geschäftsanbahnung, könnten diese zur Hälfte
berücksichtigt werden. Betankungen unter 70 Liter ließen auf
einen PKW schließen und der LKW-Nachweis sei nur für den Kraftwagen
mit dem Kennzeichen XXX erbracht worden. Super Bleifrei-Tankungen seien
auszuscheiden gewesen.
Gegen die Bescheide 1-7/2000, 8-12/2000 und 1-12/2001
brachte die Bw. einen als Berufung gewerteten Einspruch ein und führte
begründend aus, dass die vorgenommenen Kürzungen für sie nicht
nachvollziehbar seien, eine genaue Aufschlüsselung der Kürzungen wurde
verlangt. Die Annahme, bei niedrigen Betankungen handle es sich um einen
PKW, treffe nicht zu. Es handle sich hiebei um einen Ford Fiesta Curier (LKW
geschlossener Kasten, siehe beiliegenden Fahrzeugschein). Dieser habe leider nur
einen kleinen Tank, dafür könne die Bw. nichts. Gemäß den
Listen sei das Fahrzeug als Firmenfahrzeug zugelassen. Leider seien
nicht alle Tankkarten für das Ausland zugelassen, deshalb müssten
diese ausgetauscht werden. Nachweise zum Ford Galaxy mit dem amtlichen
Kennzeichen aaa wurden ebenfalls beigelegt.
Das Finanzamt übermittelte daraufhin ein Schreiben und
führte unter anderem aus, dass die Rechnungen 1-6/2000 und 8/2000 nicht dem
Antrag beigelegen seien. Weiters wurde aufgeschlüsselt, welche
Rechnungspositionen (Snacks, Eis, Speisen, Süßgebäck, Shopware
etc.) nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten.
Weiters hätten die Rechnungen 11/2000 und 12/2000
gefehlt, sowie für 1,2 und 11/2001 seien nur Rechnungskopien beigelegt
gewesen.
Die Vorsteuerbeträge aus PKW-Treibstoffen
(Superbenzin) seien ausgeschieden worden.
Die ausgeschiedenen Beträge seien nur erstattbar, wenn
die Originalrechnungen vorgelegt würden. Weiters sei die Fahrzeugart
nachzuweisen und es wäre insbesondere zu erklären, warum für ein
Dieselfahrzeug (laut Fahrzeugschein) Superbenzin (laut Tankabrechnung für
das Fahrzeug) getankt worden sei.
Zu diesem Schreiben nahm die Bw. wie folgt mit Schreiben
vom 14.6.2005 Stellung: dem Antrag 1-7/2000 seien die Rechnungen des
Tankunternehmens beigelegt worden. Das Superbenzin sei für den Ford
Galaxy gewesen. Dieses Fahrzeug sei nach dem Urteil des EuGH absetzbar. Weiters
seien die Snacks usw. in den beantragten Summen nicht enthalten. Sollten diese
wider Erwarten doch in den Abrechnungen enthalten sein, könnten diese
selbstverständlich gekürzt werden. Diese würden seitens der Bw.
auch nicht beantragt.
Zum Antrag 8-12/2000 gelte das Gesagte ebenfalls.
Als Anlage würden die Originalrechnungen für 11/2000 und
12/2000 beigelegt werden.
Zum Antrag 1-12/2001 würden als Anlage die
Originalrechnungen für 1,2 und 11/2001 beigelegt. Als Nachweis
für die Fahrzeugart würde der Fahrzeugschein für den Ford Galaxy
beigelegt sowie ein Schreiben der Leasingfirma aus dem ersichtlich sei, dass es
sich um einen Ford Galaxy handle, der von der Bw. genutzt werde.
Dass auf eine Tankkarte für ein Dieselfahrzeug
Superbenzin getankt worden sei, erkläre sich aus dem Umstand, dass die
Karten von den jeweiligen Fahrern mitgeführt würden, die Fahrzeuge
aber nicht immer die gleichen seien. Weiters seien nicht alle Tankkarten im
Ausland gültig und würde kurzfristig mit Ersatzfahrzeugen gefahren,
wenn einzelne Fahrzeuge beim Kundendienst oder Service seien.
Mit Berufungsvorentscheidungen wurden der Bw. der
Großteil der Vorsteuern erstattet. Vorsteuerbeträge aus fehlenden
Rechnungen bzw. Originalen wurden weiterhin nicht erstattet wie auch solche aus
den Shopeinkäufen.
Mit 21.7.2005 brachte die Bw. einen Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein
betreffend den Bescheid für den Zeitraum 1-7/2000 und
1-12/2001. Begründend wurde ausgeführt: Am 20.9.2002 habe Frau
C. die Originalbelege für 2000 und 2001 komplett an die Bw.
zurückgeschickt. Auf diesen Belegen sei ein Stempel des Finanzamtes Graz
und das Entwertungszeichen angebracht. Laut dem Schreiben von Frau C. seien die
Originalbelege für 2000 und 2001 komplett zurückgeschickt worden. Die
Bw. habe mehrfach Schreiben an das Finanzamt geschickt, dass die Belege für
1-6/2000, 8/2000, 11,12/2000, 1-3/2001 und 11/2001 nicht dabei gewesen seien.
Diese Belege sowie das Schreiben des Finanzamtes in Kopie würden
zurückgesendet. Aus dem Schreiben des Finanzamtes sei nicht ersichtlich,
dass die Belege vorgelegen hätten. Es sei nichts erwähnt, dass es sich
hiebei um Kopien gehandelt habe. Dieses Verschulden liege beim Finanzamt Graz
und nicht bei der Bw.. Aufgrund dessen fordere die Bw. dazu auf, die
Kürzungen wegen angeblich fehlender Originale zu berichtigen. Im
Anhang folgte eine für das Berufungsverfahren inhaltlich nicht wesentliche
Passage über offenbar sehr von Emotionen getragenen und unsachlich
abgelaufenen Telefonaten, was sich auch in etlichen Aktenvermerken des
Finanzamtes wieder findet.
Mit Schreiben vom 12.8.2005 reichte die Bw. nochmals die
Originalbelege für 11,12/2000, 1,2,11/2001 ein. Diese Belege seien der Bw.
am 14.7.2005 vom Finanzamt zugeschickt worden. Die Originalbelege für
7,9,10/2000,12/2001, 4-10/2001 seien bereits am 21.7.2005 per Einschreiben
zugeschickt worden. Es fehlten also noch die Originalbelege für
1-6/2000. Diese seien von der Bw. komplett beim Finanzamt eingereicht
worden. In dem Schreiben von Frau C. vom 20.9.2002 stehe, dass sie der Bw. die
Unterlagen für den Zeitraum 1-7/2000, 8-12/2000 und 1-12/2001 beiliegend
zurück übermittle. Also hätten dem Finanzamt die Unterlagen
vorgelegen. Es sei auch ersichtlich, dass der Bw. diese nur ratenweise wieder
zurückgeschickt worden seien. Leider müsse die Bw. davon ausgehen,
dass die fehlenden Monate im Finanzamt abhanden gekommen seien. Ansonsten
hätte Frau C. o.g. Brief nicht schreiben können. Eine Kopie des
Schreibens von Frau C. vom 20.9.2002, sowie das Schreiben vom 14.7.2005
würden beigelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Klarstellend wird vorausgeschickt, dass sich der
Vorlageantrag lediglich auf die Zeiträume 1-7/2000 und 1-12/2001 bezieht.
Der Zeitraum 8-12/2000 ist durch die Berufungsvorentscheidung vom 14.7.2005
rechtskräftig erledigt. Es muss aber auch angemerkt werden, dass bis auf
einen Vorsteuerbetrag von rund € 18,80, welcher auf die nicht
abzugsfähigen Shopwaren entfällt, die Vorsteuer erstattet worden
ist.
Gemäß
§ 1 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen mit der ein eigenes Verfahren für die
Erstattung der abziehbaren Vorsteuern an ausländische Unternehmer
geschaffen wird, BGBl. Nr. 279/1995 (in der Folge: VO), ist die Erstattung der
abziehbaren Vorsteuerbeträge an Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz
noch eine Betriebsstätte haben, in einem eigenen Verfahren
durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum u.a. keine
Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994
ausgeführt hat.
Gemäß
§ 3 Abs. 1 der VO sind dem
Erstattungsantrag die Rechnungen im
Original beizufügen.
Gemäß
§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. a berechtigen
nicht zum Vorsteuerabzug, weil nicht für das Unternehmen ausgeführt
geltend, Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte
überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des EStG 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12
Abs. 1 Z 1 bis 5 des KStG 1988 sind. Weiters nach lit. b leg. cit., die im
Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von
Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen,
ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und
Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen
Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu
mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der
gewerblichen Vermietung dienen. Der Bundesminister für Finanzen kann
durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen
näher bestimmen (vgl. Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die steuerliche Einstufung von Fahrzeugen als Kleinlastkraftwagen und
Kleinbusse, BGBl. II Nr. 193/2002).
Nach dieser Verordnung sind die
verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge (für welche im Zuge des
Berufungsverfahrens die entsprechenden Nachweise vorgelegt worden sind), Ford
Fiesta Courier Kastenwagen, Ford Transit Kastenwagen und Ford Galaxy als
vorsteuerabzugsberechtigte Kleinlastkraftwagen bzw. der Ford Galaxy als Kleinbus
anzuerkennen. Soweit die Rechnungen und Unterlagen im Zuge der Erlassung
der Berufungsvorentscheidung bereits dem Finanzamt vorgelegen waren, ist der
Vorsteuerabzug aus den Betankungen dieser Fahrzeuge auch gewährt worden.
Für die mit dem Vorlageantrag nachgereichten Originalrechnungen wird die
Vorsteuer ebenfalls gewährt. Was die beantragten Vorsteuern aus
diversen Tankstellenshopwaren betrifft, ist auf die Bestimmung des § 12
Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 zu verweisen, wonach diese Ausgaben nicht zum
Vorsteuerabzug berechtigen. Im Übrigen hat aber auch die Bw. in ihrem
Schreiben vom 14.6.2005 zu erkennen gegeben, dass sie die Vorsteuer aus diesen
Ausgaben nicht mehr weiter beantragt.
Als letzter Streitpunkt bleibt demnach die Vorsteuer aus
den Rechnungen 1-6/2000 und 8/2000. Die Vorsteuer aus der Rechnung 7/2000,
sofern auf Betankungen entfallend, wird idHv. S 1.450,26 (€ 105,39)
erstattet. Gemäß
§ 3 Abs. 1 der VO ist für das
Vorsteuererstattungsverfahren das Vorliegen von Originalbelegen unabdingbare
Voraussetzung. Entgegen dem Vorbringen der Bw. geht der unabhängige
Finanzsenat in freier Beweiswürdigung von einer nicht erfolgten Vorlage
dieser Originalrechnungen im Zuge der Erstantragstellung aus. Im
Steuerakt findet sich auf der Rückseite des Antrages für 1-7/2000 der
von der bearbeitenden Sachbearbeiterin, Frau C., mit Handzeichen versehene
Aktenvermerk vom 20.9.2002, dass "keine Originalrechnungen anbei waren". Bei der
Rechnungsauflistung steht bei den Positionen 1-6 und 8 (= 1-6, 8/2000) "keine
Belege dabei bzw. keine Belege". Der Vermerk "keine Originalbelege"
findet sich auch beim Antrag 8-12/2000 zu den Rechnungen 11,12/2000 und beim
Antrag 1-12/2001 zu den Rechnungen 1,2,11/2001 wurde vermerkt "Kopie"; alle
Anmerkungen mit gleichem Datum, 20.9.2002, also dem Datum des Erstbescheides.
Weiters findet sich bei allen Anträgen der Vermerk vom gleichen Tag "Belege
an ZV", womit die Rücksendung der Belege an den von der Bw. benannten
Zustellbevollmächtigten dokumentiert wurde. Dies deckt sich auch mit dem
Schreiben vom 20.9.2002 an die Bw., wonach "die Belegunterlagen betreffend
Erstattung von Vorsteuerbeträgen für den Zeitraum 1-8/2000 erledigt
als 1-7/2000, 8-12/2000 und 1-12/2001 beiliegend rückübermittelt
werden". Daraus ergibt sich aber, dass nur Belege zurückgeschickt
werden konnten, die beim Finanzamt auch vorgelegt worden sind. Durch die
Wortwahl "Belegunterlagen" - zum Unterschied vom Schreiben des Finanzamtes vom
14.7.2005, wo von "Originalrechnungen" die Rede ist - wurde zum Ausdruck
gebracht, dass es sich eben nicht nur um Originalrechnungen handelte. Es ist
weiters kein Grund ersichtlich, warum eine Beamtin im Zuge der Bearbeitung von
Anträgen den ausdrücklichen Vermerk über nicht vorhandene Belege
bzw. Originalrechnungen anbringen sollte, wenn diese tatsächlich vorhanden
gewesen sein sollten. Gerade BearbeiterInnen von Erstattungsanträgen sind
sich der Bedeutung und des Erfordernisses von Originalbelegen bewusst und
dahingehend geschult bzw. sensibilisiert, dass die dahingehende Vorschrift des
§ 3 Abs. 1 der VO von den Antragstellern erfüllt wird. Ein
zusätzlicher Hinweis auf fehlende Belege war in diesem Schreiben auch
deshalb entbehrlich, weil ja der Bescheid vom gleichen Tag in der
Begründung den Hinweis auf fehlende Originalrechnungen
enthielt. Aber noch ein weiteres Indiz spricht dafür, dass die
angesprochenen Originalbelege nicht beim Erstantrag vorhanden waren.
Erst auf das Schreiben des Finanzamtes vom 28.4.2005 hin legte die Bw.
ihrerseits mit Schreiben vom 14.6.2005 als Anlage die Originalrechnungen
11,12/2000 und 1,2,11/2001 vor. (Auch zu diesen fünf Belegen findet sich im
Akt der - richtige -Hinweis, dass am 20.9.2002 keine Originalrechnungen
vorlagen). Diese fünf
Originalrechnungen wurden im Zuge der Berufungsvorentscheidung bearbeitet und
mit Schreiben des Finanzamtes vom 14.7.2005 (Datum auch der
Berufungsvorentscheidung) an die Bw. unter ausdrücklicher Auflistung als
Originale rückgesandt. Eingegangen sind diese bei der Bw. nach ihrem
Eingangsstempel auf der Kopie offenbar am 25.7.2005. Im Vorlageantrag
vom 21.7.2005 behauptet die Bw., dass mit Schreiben vom 20.9.2002 das Finanzamt
alle Originalbelege rückgesandt hätte. Die Belege u.a. 11,12/2000 und
1,2,3,11/2001 seien jedoch nicht dabei gewesen. Wenn aber die
Originalbelege 11,12/2000 und 1,2,11/2001 vom Finanzamt nicht
zurückgeschickt worden sind, von der Bw. aber mit Schreiben vom 14.6.2005
dem Finanzamt vorgelegt werden konnten, lässt dies nur den logischen
Schluss zu, dass diese Belege die Bw. nie verlassen haben, bzw. eben
nicht an das Finanzamt anlässlich
der Erstantragstellung geschickt wurden. Wenn nun die Bw. mit Schreiben
vom 12.8.2005 die Originalbelege 11,12/2000 und 1,2,11/2001 abermals mit dem
Bemerken übermittelt, dass ersichtlich sei, dass das Finanzamt die Belege
ratenweise wieder zurückgeschickt hätte, übersieht sie, dass die
Bw. selbst erst mit Schreiben vom 14.6.2005 diese Originalbelege an das
Finanzamt gesendet hat. Die Belege für das Jahr 2001 (weil es sich
hier im Gegensatz zu den einzeln mit Sichtvermerken versehenen Belegen des
Vorjahres um eine größere Anzahl gehandelt hat) wurden mit einer
Stanzmaschine seitens des Finanzamtes gekennzeichnet. Die nachgereichten
Originalbelege 1,2,11/2001 weisen jedoch keine derartige Lochung auf. Daraus
folgt, dass diese im Zuge der Erlassung des Erstbescheides dem Finanzamt nicht
vorgelegen sind, weil sie sonst ebenfalls gelocht sein müssten. Das
spricht zusätzlich dafür, dass auch die Belege 1-6/2000 und 8/2000
entgegen den Ausführungen der Bw. nie vorgelegt wurden.
Es ist demnach als erwiesen anzunehmen, dass die
Originalbelege für 1-6/2000 und 8/2000 dem Finanzamt nicht vorgelegt
wurden.
Zur Klarstellung wird informativ festgehalten, dass der
Erstattungsbetrag für 1-12/2001 (trotz Kürzungen) deshalb den im
Antrag aufscheinenden Betrag übersteigt, weil die Bw. eine falsche
Gesamtsumme (zu ihren Ungunsten) aus den einzelnen Vorsteuerbeträgen laut
Rechnungen gebildet hat und diese Summe im Zuge der Berufungsentscheidung
richtig gestellt wurde.
Durch die Umrechnung der Beträge von Euro in Schilling
bzw. von Schilling in Euro kann es zu geringfügigen Rundungsdifferenzen
kommen.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Beilagen:
17 (Original)rechnungen (7/2000; 9,10,11,12/2000; 1,2,11/2001 (in Original und
Kopie; die Originale 1,2,11/2001 ungelocht, die Kopien gelocht), 3/2001 (nur in
Kopie), 4,5,6,7,8,9,10,12/2001 (gelocht).
Graz, am 28.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 3 Abs. 1 Verfahren für die Erstattung der abziehbaren Vorsteuern, BGBl. Nr. 279/1995
VorsteuererstattungErstattungsverfahrenOriginalrechnungVorsteuer aus PKW-Kostennicht abzugsfähige Aufwendungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0452-G/05
- Stammnummer
- 29162
- Gültig
- 28.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF