Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1589-W/04
Bauherrneigenschaft beim Erwerb einer zu sanierenden Eigentumswohnung - Zeichnungsschein mit Kaufpreis und Sanierungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1589-W/04vom 28.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat am 3. Mai 2007 durch die Vorsitzende HR Dr. Hedwig Bavenek-Weber
und die weiteren Mitglieder Mag. Ilse Rauhofer, Mag. (FH) Roland Pichler und
Gustav Anderst über die Berufung des BW, Adr, vertreten durch Allaudit
Buchprüfungs- u. SteuerberatungsgmbH, 1090 Wien, Alserstraße 24,
gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien vom 17. Februar 2004 zu ErfNr.xxx betreffend Grunderwerbsteuer nach
der in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 29.10.1999/5.11.1999 erwarb Herr BW
(der nunmehrige Berufungswerber, kurz Bw.) - von der KEG-1 51/1030 stel
Anteile samt Wohnungseigentum an Wohnung W 7+7a und - von der KEG-2
52/1030 stel Anteile samt Wohnungseigentum an Wohnung W 9+10 der
Liegenschaft EZx (X-Gasse).
Im Kaufvertrag wurde für diese beiden Kaufobjekte ein
Gesamtkaufpreis von S 940.000,00, ausgewiesen und dazu festgehalten, dass auf
die Wohnung W 7+7a ein Teil von S 436.000,00 und auf die Wohnung 9+10 ein
Betrag von S 504.000,00 entfällt.
In den Kaufverträgen wurde unter Punkt V von den
Vertragsparteien jeweils festgehalten, dass die Wohnungen in unsaniertem Zustand
gekauft werden.
Die Grunderwerbsteuer für den Erwerb der beiden
Eigentumswohnungen wurde vom Vertragserrichter mit 3,5 % des im Kaufvertrag
ausgewiesenen Kaufpreises selbstberechnet und an das Finanzamt für
Gebühren und Verkehrsteuern in Wien abgeführt.
Im Zuge von Verfahren beim Finanzamt-X zu GZxxx betreffend
die Gesellschafter der Verkäuferinnen erfolgte eine Beschlagnahme von
Geschäftsunterlagen. Darunter ua. folgende, den Erwerb der
Eigentumswohnungen durch den Bw. betreffende Unterlagen (in Kopie im
Bemessungsakt des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien zu
ErfNr.yyy):
vom
Bw. am 15. Oktober 1999 unterzeichneter Zeichnungsschein, in denen für
beide Wohnungen ein "Wohnungs-Gesamtpreis" von S 2.632.000,00 ausgewiesen wird.
In diesem Zeichnungsschein wurde festgehalten, dass sich der
Wohnungs-Gesamtpreis (WGP) wie Folgt zusammensetzt:
"40
% des WGP beträgt der in einem notariell abzuschließenden Kaufvertrag
ausgewiesene Kaufpreis der Wohnung in unsaniertem Zustand. Weitere 50 % des WGP
beträgt die Summe des gemäß Bauauftrag verrechneten Betrages
ohne Umsatzsteuer. Restliche 10 % des WGP beträgt die Umsatzsteuer für
die gemäß Bauauftrag verrechneten Baukosten."
Unter Punkt III. des
Zeichnungsscheines "Kaufpreisregulierung Wohnung und Abwicklung Bauauftrag" wird
ausgeführt wie folgt:
"Die
Kaufpreisregulierung betreffend der in Punkt I dieser Vereinbarung
angeführten Wohnung(en) sowie die Abwicklung und Bezahlung des Bauauftrages
ist wie folgt durchzuführen:
|
a.
|
Dem beauftragten Notar ist ein Anteil von 40% in
Bezug auf den WGP, dass sind öS 940.000,00 zur Abwicklung des
notariell abzuschließenden Kaufvertrages und Bezahlung des Kaufpreises der
Wohnung(en) in unsaniertem Zustand zuzüglich der vom Notar noch bekannt zu
gebenden Kaufnebenkosten (ohne jegliche Maklergebühr) innerhalb von 2
Wochen ab Abschluss des notariellen Kaufvertrages auf ein Treuhandkonto des
beauftragten Notars gemäß Punkt I dieser Vereinbarung zur
Verfügung zu stellen.
|
b.
|
Ein Anteil von weiteren 60% in Bezug auf den
WGP, das sind öS 1.692.000,00 ist der mit der Renovierung und dem
Ausbau gemäß Bauauftrag befassten "ARGE AUSBAU X.-Gasse"
unverzüglich nach gesonderter Unterfertigung des Bauauftrages und nach
Vorlage der Endabrechnung der "ARGE AUSBAU X.-Gasse " auf Konto Nr. xxxx bei
X-Bank, lautend auf "ARGE AUSBAU X.-Gasse", zu überweisen.
|
|
Der Bauauftrag-Gesamtbetrag entspricht dem
Rechnungsbetrag für den Ausbau
|
in Höhe von netto
|
S
|
1.410.500,00
|
zuzüglich 20% USt
|
S
|
282.000,00
|
somit insgesamt
|
S
|
1.692.000,00
|
Es wird ausdrücklich festgehalten, dass die
Vorsteuer aus der dargestellten Rechnung (d.s. S 282.000,00) zur
ausschließlichen, uneingeschränkten Verfügung des
Wohnungskäufers steht."
Bauauftrag
des Bw. vom 1. November 1999/17. Dezember 1999 an die "Arge Ausbau X.-Gasse und
X-GmbH c/o X&Y" S 1.692.000,00Darin wird als Termin für die
voraussichtliche Fertigstellung der Arbeiten der 31. Dezember 1999 genannt.
Endabrechnungen
vom 17. Dezember 1999. Als Datum der Übernahme der Wohnungen wird darin der
17. Dezember 1999 genannt.
An
den Bw. gerichtete Einzahlungsübersicht der Y-GmbH vom 22. Dezember 1999
betreffend "Ankauf und Ausbau der Wohnungen"
Mit Bescheid vom 17. Februar 2004 gemäß
§
201 BAO setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
gegenüber dem Bw. die Grunderwerbsteuer für den o.a. Kaufvertrag vom
5. November 1999 mit 3,5 % von € 191.274,90 = € 6.694,62 fest. Der in
Form der Selbstberechnung durch Herrn Notar Dr.X abgeführte Betrag in
Höhe von € 2.390,94 wurde angerechnet, womit sich eine
Nachforderung von € 4.303,69 ergab.
Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:
"Laut den
vorhandenen Urkunden (Kaufvertrag, Bauauftrag, Kaufanbot) hatten die
Vertragspartner die Absucht, eine fertig renovierte Wohnung zu kaufen, bzw. zu
verkaufen. Gem. § 4 GrEStG ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. Gem. § 5 (1) 1 GrEStG ist bei einem Kauf die Gegenleistung der
Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen
Leistungen und dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Da es die Absicht der
Vertragspartner war, eine vollständig sanierte Wohnung zu
veräußern bzw. zu erwerben, sind die angelaufenen und verrechneten
Renovierungskosten inkl. Umsatzsteuer Teil der Bemessungsgrundlage im Sinne
obiger Definition.
Die
Bemessungsgrundlage ergibt sich daher wie Folgt:
|
Kaufpreis
laut Kaufvertrag
|
ÖS
|
940.000,00
|
Baukosten
inkl. USt
|
ÖS
|
1.692.000,00
|
richtige
Bemessungsgrundlage
|
ÖS
|
2.632.000,00
|
dem
entsprechen
|
€
|
191.274,90
Da die von
Herrn Notar Dr.X durchgeführte
Selbstberechnung nur vom Kaufpreis der unsanierten Wohnung, also ohne Baukosten
inkl. USt erfolgte, war diese mit gegenständlichem Bescheid
richtigzustellen."
In der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom Bw. die
Festsetzung der Grunderwerbsteuer mit einem Betrag von € 2.390,94
beantragt. Dazu wurde eingewandt, dass es unrichtig sei, dass der Bw. die
Absicht gehabt hätte, fertig renovierte Wohnungen zu erwerben. Der Bw. habe
schon längere Zeit die Absicht gehabt, unsanierte Wohnungen zu erwerben, zu
sanieren und auszubauen, um sie in weitere Folge zu vermieten. Nachdem sich der
Bw. bereits längere Zeit am Immobilienmarkt umgesehen habe, sei er mit der
X-Gruppe in Kontakt getreten, die damals unsanierte Wohnungen am Markt angeboten
habe. Der Bw. habe sich erst nach längeren Überlegungen entschlossen
die "ARGE Ausbau X-Gasse" mit den konkreten Um- und Ausbauten der angekauften
Tops zu beauftragen. Im Vergleich zu anderen Baufirmen sei der Bauauftrag sehr
günstig erschienen. Als Bauherr im abgabenrechtlichen Sinn dürfe dem
Bw. die Grunderwerbsteuer nur vom Kaufpreis der Wohnung vorgeschrieben werden.
Für die Bauherrneigenschaft des Bw. würden folgende Tatsachen
sprechen: - Der Vertragswille der Vertragspartner sei gewesen, unsanierte
Wohnungen zu kaufen, um sie zu sanieren und zu vermieten; - Der Bw. habe
die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Ausgestaltung der Wohnungen
gehabt - Der Bw. haben den bauausführenden Unternehmen den
Bauauftrag erteilt, sodass der Bw. daraus unmittelbar berechtigt und
verpflichtet gewesen sei und das Baurisiko getragen habe. Als der Bw. die
Wohnungen erstmals besichtigt und Vorverhandlungen geführt habe, sei erst
mit den Vorbereitungen der Haussanierung begonnen worden. Die konkreten
Renovierungs- und Ausbauarbeiten seien erst im Oktober 1999 begonnen worden. Die
letzten Arbeiten seien erst zwei Monate später, nämlich im Dezember
1999, abgeschlossen worden. Wesentlich sei, dass für den Bw. keine
vertragliche Verpflichtung bestanden habe, den Bauauftrag der "ARGE Ausbau
X-Gasse" zu erteilen. Konkret sei es um folgende Arbeiten
gegangen: Herstellung der Decken, Wände und Böden Einbau
der Elektro- und Sanitärinstallationen Einbau der Heizung und
Beleuchtungskörper Einbau der Küche Grundsatz sei: Wer
das Baurisiko trage, sei Bauherr. Dazu wurde auf die Erkenntnisse des VwGH
27.6.1991, 90/16/0169 und 5.8.1993, 93/14/0044 sowie auf Doralt, Kommentar zum
UmsatzsteuerG 19942, S
607 verwiesen.
Dem erwiderte das Finanzamt in der abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 16. Juli 2004 im Wesentlichen, dass die Kriterien
für das Vorliegen der Bauherrneigenschaft kumulativ vorliegen müssten.
Darin wurde dem Bw. ua. der Inhalt des Zeichnungsscheines vorgehalten und vom
Finanzamt ausgeführt, dass die Erteilung des Bauauftrages schon vor dem
Kaufvertrag zeige, dass sich der Bw. in ein Vertragskonzept einbinden habe
lassen. Der Bw. sei gegenüber der Baubehörde nicht als Bau- und
Konsenswerber aufgetreten. In dem Bauauftrag werde die Gesamt-,
Ausführungs- und Detailplanung von Architekt genannt. Das von einem
Bauherrn zu tragende Bau- und Finanzierungsrisiko sei hier nicht mehr gegeben
gewesen. Es bestehe ein sachlicher Zusammenhang zwischen den oben genannten
Verträgen. Diesem Vertragsgeflecht zufolge sei auch der vertraglich
begründete Bauauftrag in den grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgang
einzubeziehen.
Dem Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde noch eine ausführliche
Stellungnahme des Bw. beigeschlossen und die Abhaltung einer mündlichen
Verhandlung gemäß
§ 284 BAO und die Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat gemäß
§ 282 BAO beantragt. Zum
Sachverhalt wurde vom Bw. noch ergänzend vorgebracht, dass das
mündliche Anbot des Bw. zwecks Erwerbes der unsanierten Eigentumswohnungen
top 7 und 9 an der EZx vom 15. Oktober 1999 noch am selben Tag von den Handels
KEGs angenommen worden sei. Bereits mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 (das dem
Vorlageantrag in Kopie angeschlossen wurde) sei der Notar um die Errichtung
eines Kaufvertrages über die unsanierten Wohnungen ersucht worden. Der
Abschluss des notariellen Kaufvertrages habe sich dann noch bis zum 29. Oktober
1999 verzögert. Aus Sicht des Bw. habe es sich beim Notarstermin nur mehr
um eine Formalität in Bezug auf eine bereits fixierte Angelegenheit
gehandelt. Selbstverständlich habe der Bw. die gegenständlichen
Wohnungen nur mit einer bereits vorliegenden, rechtskräftigen
Baubewilligung vom 19. Oktober 1999 erworben. Ein Erwerb ohne vorliegende
Baubewilligung sei nicht in Frage gekommen, da der Bw. unbedingt eine umgehende
Sanierung der gegenständlichen Wohnungen aus betriebswirtschaftlichen
Gründen in Auftrag geben wollte. Die Kosten für die vorhandenen
Baubewilligungen seien auch bereits im Kaufpreis der unsanierten Wohnungen von
Seiten der Verkäuferin inkludiert worden. Die grundsätzliche
Willenübereinstimmung über die Erteilung des Bauauftrages sei relativ
rasch im Rahmen der Vorgespräche im Oktober 1999 (Besprechungstermin mit
Herrn Y) erfolgt. Der Bauauftrag sei schriftlich zwar erst am 1. November/17.
Dezember 1999 ausgefertigt worden, sei aber bereits etwa seit Oktober 1999
zwischen dem Bw. und der Arge paktiert gewesen. Selbstverständlich habe er
von der Arge bei Erteilung des Bauauftrages auch eine Fertigstellungsgarantie
und eine Preisgarantie verlangt. Jedenfalls seien zum Zeitpunkt des Ankaufes der
gegenständlichen Wohnungen durch den Bw. noch keinerlei
Sanierungsmaßnahmen in den erworbenen Wohnungen gesetzt gewesen. Lediglich
die Sanierungsmaßnahmen an der Gesamtliegenschaft seien bereits in Angriff
genommen worden. Diese seien aber von der Verkäuferin im Rahmen des
Kaufvertrages über die unsanierten Wohnungen garantiert worden. Die
Gesamtsanierung des Gebäudes sei für den Bw. von entscheidender
Bedeutung gewesen.
Zum Nachweis des geschilderten Sachverhaltes beantragte der
Bw. die Einvernahme folgender Zeugen:
Herrn
Y als Geschäftsführer und Gesellschafter der Verkäuferinzum
Beweis dafür,dass die Verkäuferin dem Bw. im Oktober 1999 zwei
unsanierte Wohnungen verkauft habe und als Geschäftsführer der
"ARGE Ausbau X-Gasse" zum Beweis dafür, dass der Bauauftrag zum Umbau
der unsanierten Wohnungen bereits im Oktober 1999 zustande gekommen sei und in
den darauf folgenden Wochen realisiert worden sei.
Herrn
Z als damaliger Geschäftsführer der X-GmbH, welche den Umbau dann im
Auftrag der ARGE vorgenommen habe,zum Beweis dafür, dass die
tatsächlichen Bauausführungen in den Eigentumswohnungen im Zeitraum
Oktober 1999 bis Dezember 1999 gesetzt worden seien.
Zu den oa. Anträgen auf Einvernahme des Herrn Y und
Herrn Z wurde dem Bw im Zuge der Ladung Folgendes mitgeteilt:
"Herr
Y wurde am heutigen Tag in seiner
Eigenschaft als Geschäftsführer der Verkäuferinnen der
Eigentumswohnungen zur mündlichen Berufungsverhandlung geladen. Hingegen
wurde von einer Ladung des Herrn Z
Abstand genommen, weil die durch die Einvernahme unter Beweis zu stellende
Tatsache (nämlich, dass die tatsächlichen Bauausführungen in den
Eigentumswohnungen im Zeitraum Oktober 1999 bis Dezember 1999 gesetzt worden
sind) einerseits als richtig anerkannt wird und anderseits der Zeitpunkt der
Durchführung der Sanierungsmaßnahmen für die
grunderwerbsteuerliche Beurteilung keine entscheidende Relevanz
zukommt."
Zu der am 3. Mai 2007
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung sind weder der Berufungswerber
noch Herr Y persönlich erschienen, beide haben jedoch einen
Bevollmächtigten entsandt (im Folgenden kurz PV für den Vertreter des
Bw. und VerkäuferV, für den Vertreter der beiden Verkäuferinnen).
Zum Sachverhalt brachte der PV noch vor, dass im Oktober 1999 mehrere Begehungen
des Bw. unter Beisein von Herrn Y und Herrn Z stattgefunden hätten. Dabei
sei einerseits die vorliegende Baubewilligung besprochen worden. Klar sei
allerdings gewesen, dass die Wohnungen zu dieser Zeit unsaniert und Bauschutt
von diversen Arbeiten in diesem Objekt vorhanden gewesen seien. Der Bw. habe
diese Wohnungen als Wohnungen für seine Enkel erwerben wollen, wobei er die
Größen von knapp über 50
m2 als ideal angesehen
habe. Der Kauf dieser Wohnungen sei von ihm erinnerlich Mitte bis Ende Oktober
1999 vorgenommen worden. Die Sanierung der Wohnungen sei von ihm so wahrgenommen
worden, dass er diese selbst in Auftrag geben habe können, unabhängig
von einem bestimmten Auftragnehmer. Allerdings seien ihm im Zuge der Begehungen
die Ausstattung, die Einteilung der Räumlichkeiten und die Qualität
der Einbauten (Küchen, Elektroeinrichtungen) als ideal erschienen, wodurch
er in der Folge die ARGE Ausbau X-Gasse mit dem Bau beauftragt habe. Aus der
Sicht des Bw. habe er 1.) unsanierte Eigentumswohnungen gekauft, 2.) die
Sanierung persönlich in Auftrag gegeben, 3.) das zivilrechtliche Risiko
dieser Sanierung in Bezug auf die ARGE auch getragen. In diesem Sinne sehe sich
der Bw. durch die Vorschreibung der Baukosten als Bemessungsgrundlage für
die Grunderwerbsteuer beschwert.
Die Frage der Vorsitzenden, wie
der Bw. zu diesem Projekt gekommen ist, beantwortete der PV dahingehend, dass
der Bw. Wohnungen für seine Enkel gesucht habe und zum Projekt X.-Gasse,
bei dem Sanierungen im Außenbereich stattgefunden hätten, gekommen
sei. Wie genau der Erstkontakt mit Herrn Y bzw. Herrn Z stattgefunden habe, sei
dem Bw. nicht mehr erinnerlich. Ob der Bw. durch Mundpropaganda, Prospekt oder
Zeitung zu diesem Projekt gekommen sei, könne dieser nicht mehr
sagen.
Der VerkäuferV
ergänzte dazu, dass der Nachweis dafür, dass es Besprechungen gegeben
habe, sehr wohl aus den Unterlagen, Kalender des Herrn Y, ersichtlich sei. Diese
Unterlagen seien beschlagnahmt worden und dem Finanzamt daher zugänglich
gewesen. Herr Y sei auch bereit, über diesen Sachverhalt eine
eidesstattliche Erklärung abzugeben. Diese Aussage beziehe sich darauf,
dass es Besprechungen gegeben habe und natürlich auch darauf, dass der Kauf
von unsanierten Wohnungen vereinbart gewesen sei.
Dem erwiderte die Amtspartei,
dass es für die Grunderwerbsteuer wesentlich sei, in welchem Zustand
Liegenschaftsanteile erworben werden sollen. Aus dem Zeichnungsschein, der
scheinbar der Zeitpunkt des Erwerbsvorganges gewesen sei - nämlich der 15.
Oktober 1999, gehe durch die Angabe des Wohnungsgesamtpreises als auch vom
Umfang der Sanierungen eindeutig hervor, dass der Erwerb einer sanierten Wohnung
beabsichtigt gewesen sei. Daher seien sowohl die Grund- als auch die
Sanierungskosten Teil der Bemessungsgrundlage. Anläßlich der Sichtung
der Unterlagen durch die Betriebsprüfung sei aufgefallen, dass die
Verkäuferseite eine Großzahl von Projekten in Wien saniere. Zur
Sanierung seien ARGE gegründet worden, deren Gesellschafter wiederum die
einzelnen KEG's gewesen seien. Es sei kein einziger Fall gefunden worden, bei
dem sich einer der zahlreichen Wohnungswerber einer Baufirma außerhalb des
Konzerns bedient habe. Daraus habe sich der Schluss ziehen lassen, dass die
Wohnungswerber an ein vorgegebenes Konzept gebunden gewesen seien.
Dem hielt der PV entgegen, dass
der Wille der Vertragspartner, insbesondere des Käufers für die
Grunderwerbsteuer bedeutsam sei und nicht der Wille des Verkäufers. Der
Wille des Bw. beim Kauf der Eigentumswohnungen sei, wie schon ausgeführt,
der Kauf einer unsanierten Wohnung gewesen. Dass regelmäßig, um eine
Benützung auch vornehmen zu können, auch weitere Baukosten entstehen,
sei immanent und nicht mit dem hier gegenständlichen Sachverhalt, wie ihn
die Amtspartei dargestellt hat, in Einklang zu bringen. Es sei hier aus der
Sicht der Verkäuferin ein Schluss gezogen worden, der aber für die
Bemessung der Grunderwerbsteuer iS des § 5 GrEStG nicht relevant sei.
Einzig und allein der Wille des Erwerbers sei hier entscheidend. Zum Hinweis der
Amtspartei, dass die Steuerschuld mit der Willensübereinstimmung entstehe
und daher der Wille beider Vertragsparteien entscheidend sei und der Zustand der
Wohnung, wie er zum Gegenstand des Rechtsgeschäftes gemacht wurde, für
die Grunderwerbsteuer wesentlich sei und dieser aus dem Zeichnungsschein
hervorgehe, beteuerte der VerkäuferV, dass der Wille der
Verkäuferseite natürlich gewesen sei, eine unsanierte Wohnung zu
verkaufen. Auf die Frage der Vorsitzenden, ob die unter http://www.cpi.co.at
(Zugriff vom 2.5.2007) unter Unternehmensentwicklung enthaltenen
Ausführungen: "In den 90ger Jahren konzentrierte sich das Unternehmen auf
die Revitalisierung historischer Gebäude und Stilbauten in Wien", nur die
Außenteile des Gebäudes betreffe, erklärte der VerkäuferV:
"Es ist so, wie es in den Bauaufträgen steht. Aus dieser allgemein
gehaltenen Aussage auf der Homepage kann man keine wie auch immer geartete
Rückschlüsse auf den gegenständlichen Sachverhalt ziehen."
Zum Hinweis der Referentin,
dass sich im Akt ein Prospekt "X-Gasse " befinde, in dem von "kleinen,
renovierten, von Mietern gesuchten Wohneinheiten" die Rede sei, erklärte
der VerkäuferV, dass daraus nicht der Schluss zu ziehen sei, dass
renovierte Wohnungen am Markt angeboten wurden. Da der beschlagnahmte Prospekt
kein Datum enthalte, könne man daraus nicht ableiten, dass der Prospekt aus
der Zeit stammt, in welchem es um diese gegenständliche Wohnung geht. Der
Prospekt nehme nicht Bezug auf die gegenständliche Wohnung. Die
Hausdurchsuchung und Beschlagnahme sei 3 oder 4 Jahre nach den
Erwerbsvorgängen gewesen.
Auf die Frage der Amtspartei,
ob es Schriftstücke vom 15. Oktober 1999 gebe, aus denen hervorgehe, dass
der Bw. eine nicht sanierte Wohnung habe erwerben wollen, verwies der PV auf den
Kaufvertrag über die Wohnung. Abschließend beantragte der PV die
Stattgabe der Berufung und wies darauf hin, dass der erfolgte Ausbau einer
Eigentumswohnung nicht automatisch dem Schluss zulasse, dass diese Wohnung
komplett saniert gekauft worden sei. Vielmehr sei es absolut üblich
Eigentumswohnungen im bestehenden, unsanierten Zustand zu kaufen und selbst
umzubauen. Ein "Zeichnungsschein" könne wohl nur als möglicher
Kostenvoranschlag gesehen werden. Der VerkäuferV wies abschließend
noch darauf hin, dass beim Notar, der den Kaufvertrag errichtet hat, auch die
Baukosten treuhändig hinterlegt worden seien und daraus für den Notar
ersichtlich gewesen sei, dass es zwei verschiedene Verträge geben
müsse. Er sei sich aber nicht hundertprozentig sicher, ob das in dem
speziellen Fall auch so gewesen sei, er rege die Überprüfung an. In
anderen Fällen sei diese Vorgangsweise gewählt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG unterliegen
Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den Anspruch auf
Übereignung begründen, soweit sie sich auf inländische
Grundstücke beziehen, der Grunderwerbsteuer.
Gegenstand der Grunderwerbsteuer ist nicht erst das
Erfüllungsgeschäft, sondern schon das Verpflichtungsgeschäft. Der
Grunderwerbsteuer unterliegt nicht die Beurkundung des Kaufvertrages über
eine Liegenschaft, sondern das mit der Einigung über Kaufpreis und
Kaufgegenstand zustande gekommene Rechtsgeschäft selbst (vgl. VwGH
21.3.2002, 2001/16/0429).
Im vorliegenden Fall hat die Willenseinigung zwischen den
Verkäuferinnen und dem Bw. über den Ankauf der beiden
Eigentumswohnungen bereits Mitte Oktober 1999 stattgefunden. Dies wurde sowohl
vom Bw. mehrfach vorgebracht und ergibt sich auch deutlich aus dem Inhalt des
Zeichnungsscheines vom 15. Oktober 1999. Im Zeichnungsschein wurde sowohl der
Kaufgegenstand als auch das Entgelt detailliert festgehalten, weshalb der
grunderwerbsteuerpflichtige Erwerbsvorgang nicht erst mit Unterzeichung des
Kaufvertrages am 5. November 1999, sondern bereits am Tag der Unterzeichnung des
Zeichnungsscheines am 15. Oktober 1999 verwirklicht wurde.
Über ein und denselben Erwerbsvorgang können auch
mehrere, inhaltlich von einander abweichende Vertragsurkunden errichtet werden
(z.B. zunächst eine Punktation und sodann eine einverleibungsfähige
Urkunde). Eine Punktation (§ 885 ABGB), die die Hauptpunkte eines
(Kauf-)Vertrages enthält, unterliegt der Steuerpflicht, da sie die in ihr
ausgedrückten Rechte und Verbindlichkeiten bereits begründet und,
obzwar noch zur Errichtung der vorbehaltenen formellen Urkunde verpflichtend,
selbst schon die Wirkungen eines Hauptvertrages hat (vgl. VwGH 20.1.1983,
81/16/0094).
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz darf in einer
Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der
Rechtsmittelbehörde in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand
des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im
Ergebnis erstmals) erlassen. Sie darf beispielsweise nicht erstmals eine Abgabe
überhaupt oder eine andere Abgabe anstelle der vom Finanzamt festgesetzten
Abgabe vorschreiben, eine Partei erstmals in eine Schuldnerposition verweisen
etc. Innerhalb dieses Rahmens hat die Berufungsbehörde jedoch die ihr zu
entscheidende Sache unabhängig vom Bescheid der Unterbehörde einer
eigenen Beurteilung zu unterziehen und zwar nach der Sachlage und Rechtslage im
Zeitpunkt ihrer Entscheidung. Dies schließt die Verpflichtung mit ein,
auch Änderungen der Sachlage und Beweislage, welche erst nach Erlassung des
erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, in der
Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. War Angelegenheit des Verfahrens
erster ebenso wie jenes zweiter Instanz der Erwerb desselben, bestimmten
Grundstücks (Grundstücksanteiles), dann darf die Berufungsbehörde
hinsichtlich der Frage, wann dieser Erwerbsvorgang verwirklicht wurde, ihre
Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz setzen und
dabei auch einen Zeitpunkt annehmen, der nach der Erlassung des Bescheides
erster Instanz lag (vgl. VwGH 27.10.1983, 82/16/0158). Auch wenn im Betreff des
angefochtenen Bescheides (ebenso wie in den Selbstberechnungserklärungen)
auf den Kaufvertrag vom 5. November 1999 Bezug genommen wurde, so ist im
vorliegenden Fall schon auf Grund der in der Begründung genannten weiteren
Urkunden (Bauauftrag und Kaufanbot) klargestellt, dass von der
Abgabenbehörde erster Instanz der bereits mit Unterzeichnung des
Zeichnungsscheines verwirklichte Erwerbsvorgang der Grunderwerbsteuer unterzogen
wurde.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert
der Gegenleistung zu berechnen.
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 bestimmt, dass
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen ist. Gegenleistung ist nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes auch alles, was der Erwerber über den Kaufpreis
hinaus für das unbebaute Grundstück aufwenden muss. Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll. Erbringt
der Käufer im Hinblick auf die Bebauung eines Grundstücks neben dem
als Kaufpreis bezeichneten Betrag weitere Leistungen - an wen auch immer - , ist
zur Ermittlung der zutreffenden Bemessungsgrundlage auf den
Besteuerungsgegenstand zurückzugreifen und zu fragen, in welchem
körperlichen Zustand des Grundstückes der Rechtserwerb von der
Grunderwerbsteuer erfasst wird. Diese Leistungen können also auch an Dritte
erbracht werden, insbesondere an einen vom Veräußerer verschiedenen
Errichter eines Gebäudes auf dem Grundstück. Voraussetzung für
die Einbeziehung der Baukosten ist, dass die Errichtung des Gebäudes mit
dem Grundstückserwerb in einer finalen Verknüpfung steht. Wenn also
etwa der Grundstückserwerber an ein bestimmtes, durch die Planung des
Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden ist, dann ist ein Kauf mit herzustellendem
Gebäude anzunehmen. Dabei kommt es nicht darauf an, dass über
Grundstückskauf und Gebäudeerrichtung unterschiedliche
Vertragsurkunden abgeschlossen wurden (vgl. ua. VwGH 17.3.2005,
2004/16/0246).
Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine künftige
Sache oder eine Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des
Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen
werden müssen. Gegenstand ist das Grundstück in bebautem Zustand auch
dann, wenn die Verträge zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich
verknüpft sind, zwischen den Verträgen jedoch ein so enger sachlicher
Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als
einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies
ist der Fall, wenn der Veräußerer auf Grund einer in bautechnischer
und finanzieller Hinsicht konkreten und bis annähernd zur Baureife
gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten
Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der
Erwerber dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur insgesamt annehmen
kann (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II
(Grunderwerbsteuer), § 1, Rz 117b und 118).
Der Umstand, dass das Vertragswerk in mehrere Urkunden auf
mehrere Vertragspartner aufgespalten worden ist, ist für die Beurteilung
der Gegenleistung ohne Belang, weil nicht die äußere Form der
Verträge maßgeblich ist, sondern der wahre wirtschaftliche Gehalt,
der nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise zu ermitteln ist. Ebensowenig ist
entscheidend, ob in den Vertragsurkunden aufeinander Bezug genommen wird, wenn
schon durch den unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der
Vertragsabschlüsse gewährleistet ist, dass der Erwerber das
Grundstück jedenfalls nur in bebautem Zustand erhalten wird (vgl VwGH
18.12.1995, 93/16/0072).
Die durch die Annahme eines einheitlichen --sowohl den
Verkauf eines bestimmten Grundstücks als auch die Errichtung eines
bestimmten Gebäudes umfassenden-- Angebots ausgelöste Indizwirkung
für das Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Kauf- und
Bauvertrag im Sinne der Grundsätze zum einheitlichen Leistungsgegenstand
gilt auch dann, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen
auftreten. Ein einheitliches Angebot im vorgezeichneten Sinne kann auch dann
gegeben sein, wenn die bis (annähernd) zur Baureife gediehene Vorplanung
inhaltlich maßgebend von der Erwerberseite mit beeinflusst oder gar
veranlasst worden ist (vgl. BFH 21.9.2005, II R 49/04).
Ein Käufer ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn
er a) auf die bauliche Gestaltung des Hauses Einfluss nehmen
kann, b) das Baurisiko zu tragen hat, d.h. den bauausführenden
Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist
und c) das finanzielle Risiko tragen muss, d.h. dass er nicht bloß
einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen
muss, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu
verlangen. Die von der Judikatur erarbeiteten Kriterien für das Vorliegen
der Bauherreneigenschaft müssen dabei kumulativ vorliegen (vgl. VwGH
29.7.2004, 2004/16/0053 unter Hinweis auf Fellner, Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II, 3. Teil, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Rz 90 zu §
5 GrEStG).
Als wesentliches Merkmal der Bauherreneigenschaft ist nicht
nur der Umstand anzusehen, dass der Bauherr das Vorhaben plant, bei der
Baubehörde als Bauwerber auftritt und die Baubewilligung erwirkt.
Entscheidend ist auch, ob dem Abgabepflichtigen ein Recht und eine
Möglichkeit der Einflussnahme auf die Gestaltung des Gesamtbauvorhabens
oder das Recht zu wesentlichen Änderungen des Projektes zugestanden ist;
ein Käufer ist nämlich nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die
bauliche Gestaltung des Hauses, und zwar auf die Gestaltung der
Gesamtkonstruktion Einfluss nehmen kann (vgl. VwGH 17.10.2001, 2001/16/0230
unter Hinweis auf Fellner, Grunderwerbsteuergesetz 1987, Randzahl 92 zu § 5
GrEStG, 56 X). Im vorliegenden Fall ist der Bw. nicht gegenüber der
Baubehörde aufgetreten und war es ihm (wie er selbst vorgebracht hat),
wesentlich, dass bereits vor dem Erwerb der Eigentumswohnungen eine
Baubewilligung erteilt worden war.
Weiters wurde hier ein Fixpreis vereinbart und wird daher
der Ausschluss des Risikos der Preiserhöhung als weiteres wesentliches
Indiz für den Ausschluss der Bauherreneigenschaft des Bw. angesehen (vgl.
dazu VwGH 15.3.2001, 2000/16/0082).
Die Bauherrneigenschaft der Erwerber von
Miteigentumsanteilen ist u.a. auch dann zu verneinen, wenn die Erwerber von
vorneherein in ein bereits fertiges Planungs-, Vertrags- und
Finanzierungskonzept im Wege eines Vertragsgeflechtes eingebunden werden. Als
Gegenleistung sind die prognostizierten Gesamtinvestitionskosten heranzuziehen,
weil es stets darauf ankommt, zu welchen Leistungen sich der Erwerber im
zeitlichen Umfeld des Kaufvertrages verpflichtet hat (vgl. VwGH 6.11.2002,
99/16/0204).
Im vorliegenden Fall wurden die Wohnungen am Markt in
saniertem Zustand angeboten, wie sich aus dem Prospekt "Anlage-Wohnungen in Wien
10, X-Gasse " ergibt. Im Prospekt werden die Eigentumswohnungen als "kleine,
modern renovierte, gesuchte Wohneinheiten mit niedrigen Gesamtmieten"
beschrieben. Das Prospekt trägt zwar kein Datum, es ist im Prospekt jedoch
auf S. 5 eine "Übersicht über die verfügbaren Wohneinheiten"
(darunter auch die vom Bw. erworbenen top 7+7A und top 9+10) enthalten, woraus
geschlossen wird, dass das Prospekt noch vor der Verwirklichung des
gegenständlichen Erwerbsvorganges erstellt und für
Verkaufsverhandlungen verwendet wurde. Nach dem Inhalt dieses Prospekt wurde die
(renovierte) Wohnung top 7+7A zu einem "Wohnungsgesamtpreis" von S 1.220.800,00
und die (renovierte) Wohnung top 9+10 zu einem "Wohnungsgesamtpreis" von S
1.411.200,00 angeboten. Die Summe dieser beiden Preise von S 2.632.000,00
entspricht dem Wohnungsgesamtpreis in dem vom Bw. unterzeichneten
Zeichnungsschein. Aus diesem Zeichnungsscheinen ergibt sich deutlich, dass der
Erwerb der beiden Eigentumswohnungen und die Erteilung eines Bauauftrages an die
"Arge Ausbau X-Gasse" final miteinander verknüpft waren und der Ankauf der
Wohnung und die Erteilung des Bauauftrages über die Sanierung Teil eines
Vertragsbündels waren. Selbst wenn der Bw. subjektiv bei den
Verkaufgesprächen den Eindruck hatte, er könnte die Eigentumswohnungen
auch in unsaniertem Zustand kaufen und für die Sanierungsarbeiten innerhalb
der Wohnungseigentumsobjekte (d.h. für jene Arbeiten, die nicht die
allgemeinen Teile der Liegenschaft berührten) auch andere Firmen
beauftragen, so ließ er sich letztendlich doch in das von der
Verkäuferseite konzipierte Vertragsgeflecht einbinden. In dem vom Bw.
unterzeichneten Zeichnungsschein ist ausdrücklich von einem "Kaufanbot" zu
einem "Wohnungsgesamtpreis" die Rede und hat sich der Bw. darin
"unwiderruflich bereit erklärt, einen
Bauauftrag hinsichtlich des gegenständlichen Kaufobjektes zur
entsprechenden vertraglichen Renovierung bzw. zum Ausbau des Kaufobjektes
(beinhaltend die Generalplanung, technische Betreuung sowie die
Gesamtdurchführung bis zur Abnahmereife und Benützungsbewilligung) mit
der für die Renovierung bzw. den Ausbau zuständigen
Arbeitsgemeinschaft abzuschließen". Der Bw. ist somit zeitgleich
mit der Willenseinigung über den Ankauf der (zum damaligen Zeitpunkt
tatsächlich noch unsanierten Wohnung) eine vertragliche Verpflichtung
hinsichtlich der Sanierung eingegangen und steht der Inhalt des
Zeichnungsscheines einer Qualifikation als Kostenvoranschlag entgegen. Durch die
zeitgleich eingegangenen Verpflichtungen des Bw. auf Abschluss eines
Kaufvertrages und auf Erteilung eines Bauauftrages wurden die beiden
Eigentumswohnungen in saniertem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorganges und sind
in die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung nicht nur der den
Verkäuferinnen zukommende Kaufpreis von S 940.000,00, sondern auch die
Sanierungskosten in Höhe von S 1.692.000,00 einzubeziehen. Beim Kauf eines
Grundstücksanteiles zum Zweck der Erlangung einer Eigentumswohnung hindert
auch eine Personenverschiedenheit zwischen dem Verkäufer des
Grundstücksanteiles und dem Bauführer die Einbeziehung der Baukosten
in die Bemessungsgrundlage dann nicht, wenn die Abreden über den Kauf des
Grundstücksanteiles und über die Betrauung mit der Errichtung eines
Wohnhauses - wirtschaftlich gesehen - eine Einheit bilden und wenn der
wohlverstandene einheitliche Vertragswille (§ 914 ABGB) auch in diesem Fall
auf den Erwerb einer fertigen Wohnung samt ideellem Grundstücksanteil
gerichtet war (vgl. VwGH 25.2.1993, 91/16/0031 unter Hinweis auf VwGH 26.3.1992,
90/16/0211, 0212).
Von Parteien beantragte Beweise sind gemäß
§ 183 Abs. 3 BAO aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung
gemäß
§ 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme
beantragter Beweise ist ua. abzusehen, wenn die unter Beweis zu stellenden
Tatsachen als richtig anerkannt werden oder unerheblich sind (vgl. VwGH
2.3.1993, 92/14/0182). Dies trifft auf die Beweisanträge des Bw. aus
folgenden Gründen zu:
Für die grunderwerbsteuerrechtliche Beurteilung ist
irrelevant, wann die Baumaßnahmen tatsächlich durchgeführt
wurden, weil auch erst nach Erwerb der Wohnung an Dritte zu erbringende
Leistungen, Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer sein können.
Ist Gegenstand des Erwerbsvorganges ein Grundstücksanteil verbunden mit dem
Wohnungseigentum an einer bestimmten Wohnung, so sind regelmäßig auch
die erst später fällig werdenden Baukosten in die Bemessungsgrundlage
der Grunderwerbsteuer einzubeziehen (vgl. VwGH 24.5.1971, 1251/69). Für die
abgabenrechtliche Beurteilung eines Erwerbsvorganges ist der Zustand eines
Grundstückes maßgebend, in dem dieses erworben werden soll.
Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine künftige Sache oder eine
Sache sein, hinsichtlich welcher zur Erfüllung des Vertrages bestimmte
Eigenschaften durch den Verkäufer erst geschaffen werden müssen.
Entscheidend ist hier die finale Verknüpfung zwischen dem Erwerb der
Eigentumswohnungen und der - zeitnahen - Erteilung des Bauauftrages. Dass die
Willenseinigung des Bw. mit den Verkäuferinnen der Wohnungen bereits im
Oktober 1999 erfolgt ist und dass bereits im Oktober 1999 klar war, dass der Bw.
der Arge Ausbau X-Gasse den Bauauftrag erteilen wird, steht sowohl im Einklang
mit dem Inhalt des vom Bw. unterzeichneten Zeichnungsscheines vom 15. Oktober
1999 als auch dem Schreiben an den Notar vom 18. Oktober 1999, weshalb dem
sachverhaltsbezogenen Vorbringen des Bw. in diesem Punkt zu folgen ist. Die vom
Bw. mit den Beweisanträgen unter Beweis zu stellenden Tatsachen werden
daher entweder als richtig angesehen (nämlich, dass die Willenseinigung des
Bw. mit den Verkäuferinnen der Eigentumswohnungen bereits im Oktober 1999
erfolgt ist bzw. dass bereits im Oktober 1999 klar war, dass der ARGE der
Bauauftrag erteilt werden wird) bzw. sind unerheblich für die
grunderwerbsteuerliche Beurteilung (Zeitpunkt der Durchführung der
Baumaßnahmen). Im Übrigen besteht auch gar kein Anlass daran zu
zweifeln, dass im Zeitpunkt der Besichtigung der Eigentumswohnungen durch den
Bw. und der mündlichen Willenseinigung über den Ankauf, die
Sanierungsarbeiten in den konkreten Eigentumswohnungen noch nicht
durchgeführt waren, sondern gerade erst die Arbeiten an den allgemeinen
Teilen der Liegenschaft im Gang waren.
Zusammenfassend ist die Bauherreneigenschaft des Bw. hier
wegen der im Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorganges vorhandenen
finalen und zeitlichen Verknüpfung des Ankaufes der Eigentumswohnungen und
der Verpflichtung zur Sanierung (dokumentiert im Zeichnungsschein) zu verneinen
und sind daher die Kosten der Sanierung in die Bemessungsgrundlage für die
Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer
Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der
Abgabe zulassen, ist gemäß
§ 201 BAO idF vor BGBl. I Nr.
97/2002 ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die
Einreichung einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt
oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die
Selbstberechnung als nicht richtig erweist. Die Erlassung solcher
Festsetzungsbescheide liegt für bis zum 31. Dezember 2002 entstandene
Abgabenansprüche nicht im Ermessen der Behörde. Wird der
Abgabenbehörde die Unrichtigkeit der Selbstbemessung bekannt, so ist sie
verpflichtet, einen solchen Bescheid zu erlassen. Der gegenständliche
Erwerbsvorgang wurde Mitte Oktober 1999 verwirklicht, sodass der Abgabenanspruch
vor dem 31. Dezember 2002 entstanden ist. Aus den oben dargelegten Gründen
hat sich die durchgeführte Selbstberechnung nur von dem im Kaufvertrag
ausgewiesenen Kaufpreis als unrichtig erwiesen, sodass vom Finanzamt zwingend
eine bescheidmäßige Festsetzung der Grunderwerbsteuer von der
gesamten Gegenleistung (Kaufpreis und Sanierungskosten) vorzunehmen war.
Es war daher die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 28.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 5 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1589-W/04
- Stammnummer
- 29152
- Gültig
- 28.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF