Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0184-G/05
Vorsteuerabzug - mangelhafte Rechnung (hier: fehlender Tag der Lieferung)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0184-G/05vom 25.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende
Hofrätin Dr. Ursula Leopold und die weiteren Mitglieder Hofrat
Dr. Karl Fink, Mag. Harald Grassel (Wirtschaftskammer
Niederösterreich) und Dr. Raimund Brandl (Arbeiterkammer Burgenland)
über die Berufung der Bw. GmbH (nunmehr H. Automobil
Handelsgesellschaft mbH), Kraftfahrzeughandel, W., vertreten durch Abraxas
Wirtschaftsprüfungs GmbH, Wirtschaftsprüfungskanzlei,
1030 Wien, Am Modenapark 10/10, vom 18. Jänner 2005 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 17. Dezember 2004 betreffend
Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum September 2003, vertreten durch
Hofrätin Dr. Monika Piffl nach der am 25. Juni 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, im Beisein der
Schriftführerin Diana Engelmaier durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat im Zuge einer
Umsatzsteuer-Sonderprüfung nachstehende Feststellungen getroffen:
Die Berufungswerberin (Bw.), deren Unternehmensgegenstand
der An- und Verkauf von gebrauchten Kraftfahrzeugen sei, habe von der
Fa. Z. Ltd. um den Nettopreis von € 1,176.000 sieben
Stück Stahlgussformen erworben, wobei der diesbezüglichen
Eingangsrechnung vom 30. September 2003 eine genaue Bezeichnung der
Liefergegenstände nicht entnommen werden könne. Die darin gesondert
ausgewiesene Umsatzsteuer in Höhe von € 235.200 habe sie als
Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Kalendermonat September
2003 geltend gemacht.
Diese Stahlgussformen seien von der Bw. mit der Rechnung
vom 27. Jänner 2004 an die Fa. T. Inc. in X., USA, um
einen Verkaufspreis in Höhe von € 1,199.520 weiterfakturiert
worden, wobei für jeden Liefergegenstand trotz unterschiedlicher
Bezeichnung ein einheitlicher Einzelstückpreis in Höhe von
€ 171.360 in Rechnung gestellt worden sei. Eine Abholung der
Liefergegenstände durch die Fa. T. Inc. in einem Zollfreilager in
Bratislava sei mit der Auflage einer vollständigen Bezahlung des
Rechnungsbetrages verbunden gewesen. Die Fa. Z. Ltd. habe den
Transport von elf Kisten Stahl- und Stanzgussformen mit einem Gesamtgewicht von
5.600 kg mittels einer Spedition in das Zollfreilager veranlasst.
Auf den Rechnungsbetrag in Höhe von
€ 1,199.520 seien von diversen ausländischen Unternehmen, deren
Konnex zur Fa. T. Inc. nicht hergestellt hätte werden
können, Teilzahlungen in Höhe von € 567.365 geleistet
worden, die von der Bw. an die Fa. A. Ltd., Y., USA, auf ein Bankkonto
in Riga (Lettland) weitergeleitet werden sollten.
Über eine etwaige Abholung der Liefergegenstände
aus dem Zollfreilager in Bratislava, die vor der Gesamtzahlung des vereinbarten
Verkaufspreises erfolgt sein sollte, was dem Schriftverkehr zwischen der
Fa. Z. Ltd. und der Bw. zu entnehmen sei, gebe es keinerlei
Bestätigungen, wer, wann, wie abgeholt habe bzw. ob überhaupt abgeholt
worden sei.
Für den noch immer offenen Rechnungsbetrag in
Höhe von ca. € 630.000 stelle die Fa. Z. Ltd.
keinerlei Schadenersatzanspruch und übernehme die volle Haftung bei nicht
ordnungsgemäßer Zahlung durch die Fa. T. Inc. (vgl.
Schreiben der Fa. Z. Ltd. vom 27. Jänner 2004 an die
Bw.).
Der damalige Geschäftsführer der Bw., Herr R.
habe sich mit seinem Schreiben vom 28. Jänner 2004 eindeutig vom
gegenständlichen Geschäftsfall distanziert.
Auf Grund umfangreicher Ermittlungen hätte
bezüglich des Geschäftsablaufes festgestellt werden können, dass
zwischen dem Waren-, Rechnungs- und Zahlungsfluss keine Zusammenhänge
hergestellt werden können. Auf Grund der mangelnden Bezeichnung der
Liefergegenstände könne kein Rückschluss auf die tatsächlich
gelieferten Gegenstände gezogen werden. Die Stahlgussformen würden
sich in einem Zolllager in Bratislava verlieren, wobei eine Abholung seitens der
Fa. T. Inc. nicht nachvollziehbar gewesen wäre. Weiters
hätten auch die Existenz der in der Rechnung fakturierten
Liefergegenstände bzw. auch deren Wert nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft
gemacht werden können. Schließlich hätte auch die Verbindung der
zahlenden Fremdfirmen zur Fa. T. Inc. nicht dargelegt werden
können.
Da durch das Gebot einer
ganzheitlichen Beurteilung eines Sachverhaltes und einer Betrachtung unter der
Maßgeblichkeit der Verkehrsauffassung die Zahlungsflüsse und die
Abwicklung der gesamten Geschäftsabläufe im Widerspruch zu den
Bedingungen des normalen wirtschaftlichen Verkehrs (Marktes) stünden,
könne die strittige Vorsteuer in Höhe von € 235.200 nicht
gewährt werden (vgl. Bericht vom 16. Dezember 2004 über das
Ergebnis der Außenprüfung und Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 6. Dezember 2004).
Dagegen hat die Bw. mit nachstehender Begründung das
Rechtsmittel der Berufung erhoben:
Obwohl die strittige Vorsteuer im Zuge der Prüfung des
Antrages auf Überrechnung des mit der Umsatzsteuervoranmeldung für den
Kalendermonat September 2003 geltend gemachten Vorsteuerguthabens von zwei
Finanzämtern - das für die Bw. zuständige Finanzamt 6/7/15 und
das für den liefernden Unternehmer zuständige Finanzamt für den
23. Bezirk - eingehend geprüft und schlussendlich anerkannt worden
sei, werde der gegenständliche Vorsteueranspruch nunmehr nach bereits
durchgeführter Überrechnung wegen Vorliegens eines
Karussellgeschäftes nicht anerkannt.
Bis dato sei ihr die Finanzverwaltung jeglichen Nachweis
über das Vorliegen eines "Karussellgeschäftes" schuldig geblieben. In
diesem Zusammenhang sei lediglich nebulos von Bankkonten in Litauen und zwei
"Hintermännern" (ohne Namensnennung), die angeblich ein "Netzwerk von
Firmen eingespannt" hätten, gesprochen worden.
Die Ausführungen im Bericht, wonach Teilzahlungen in
Höhe von € 567.365 von diversen ausländischen Unternehmen
erfolgt seien, deren Konnex zur Fa. T. Inc. nicht hergestellt
hätte werden können, sei für die Beurteilung des Sachverhaltes
völlig irrelevant, da es im Wirtschaftsleben durchaus üblich sei, dass
Zahlungsflüsse mittels Anweisungen an oder durch Dritte erfolgten. Für
sie sei jedenfalls klar gewesen, dass die Beträge im Namen und für
Rechnung ihres Kunden (Fa. T. Inc.) entrichtet worden sind.
Bezüglich des Vorwurfes der Unterlassung eines
Schadenersatzanspruches seitens der Fa. Z. Ltd. sei darauf zu
verweisen, dass die Bw. ihrem Kunden (Fa. T. Inc.) gegenüber den
Lieferanten anfangs nicht preisgeben hätte wollen. Infolge der
Hinhaltetaktik seitens ihres Kunden habe sie das Geschäft mit der
Fa. Z. Ltd. rückabwickeln wollen, worauf sich die
Fa. Z. Ltd. nachträglich bereit erklärt habe, das
wirtschaftliche Risiko aus dem Geschäft zu tragen und die Bw. aus
Schadenersatzansprüchen leistungsfrei zu halten.
Da ihr das Schreiben ihres damaligen
Geschäftsführers, Herrn R. ebenfalls wie der Inhalt der von der
Betriebsprüfung behaupteten umfangreichen Ermittlungen nicht zur Kenntnis
gebracht worden seien, könne dazu keine Stellungnahme abgegeben
werden.
Die Begründung, es könnten zwischen dem Waren-,
Rechnungs- und Zahlungsfluss keine Zusammenhänge hergestellt werden, sei
schlichtweg aktenwidrig. Die Ausführungen, wonach sich "die Stahlgussformen
in einem Zolllager in Bratislava verlieren und eine Abholung seitens der
Fa. T. Inc. nicht nachvollziehbar war" sei rein polemisch. Tatsache
sei vielmehr, dass bereits den Erhebungsorganen der Finanzverwaltung
umfangreiche Unterlagen über die Spezifikation der Stahlgussformen
übergeben worden seien und auch die österreichische Spedition die
Ausfuhrpapiere vorgelegt habe. Es sei damit der Ausfuhrnachweis im Sinne des
Umsatzsteuergesetzes eindeutig und klar erbracht. Wann die Fa. T. Inc.
die Ware abhole oder nicht sei umsatzsteuerlich im gegenständlichen Fall
völlig irrelevant. Die Betriebsprüfung sei lediglich bemüht, den
Sachverhalt möglichst dubios darzustellen, um eine vordergründige
Handhabe zur Streichung des Vorsteuerabzuges geltend machen zu können,
obwohl zwei Finanzämter den Sachverhalt auf Grund der zur Verfügung
gestellten Unterlagen genau überprüft hätten und sodann die
Überrechnung durchgeführt worden sei. Zur Frage der Existenz der in
der strittigen Rechnung fakturierten Waren bzw. zu deren Wert sei sie
überhaupt nicht kontaktiert worden. Im Übrigen seien
Geschäftsvereinbarungen zwischen Fremden a priori als angemessen zu
betrachten.
Dem Prüfungsorgan sei auch der Vorwurf zu machen, dass
hinsichtlich des Wertes der Stahlgussteile keine objektiven Informationen
eingeholt worden seien, weil ansonsten die Angemessenheit und
Fremdüblichkeit der verrechneten Stahl- und Stanzgussformen außer
Frage zu stellen wäre.
Schlussendlich verliere sich die Betriebsprüfung in
der Argumentation, dass die Abwicklung der gesamten Geschäftsabläufe
im Widerspruch zu den Bedingungen des normalen wirtschaftlichen Verkehrs
(Marktes) stehe. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass das
strittige Geschäft als Einstiegschance für neue Geschäftsfelder
betrachtet worden sei, um die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu
verbessern.
Die von der Finanzverwaltung behaupteten
"Karussellgeschäfte" seien für die Bw. keinesfalls nachvollziehbar und
es entziehe sich auch jeglicher weiterer Kenntnis, was tatsächlich damit
gemeint sei. Auf näheres Befragen habe sich die Prüferin auf die
Amtsverschwiegenheit berufen. Mittlerweile sei die Fa. Z. Ltd. in
Konkurs gegangen und es bestünde damit keine Möglichkeit mehr sich am
Vorlieferanten zu regressieren.
Für die Bw. liege eine Lieferung und ein Export vor,
wobei die Ware ordnungsgemäß geliefert, eingelagert, verzollt und
exportiert worden sei, was durch die von den Finanzämtern
überprüften entsprechenden Exportnachweise und Zolldokumente bewiesen
sei.
In der am 25. Juni 2007
abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom
bevollmächtigten Vertreter der Bw. ergänzend Nachstehendes
ausgeführt:
Das in der gegenständlichen Rechnung zitierte
Bestellschreiben vom 26. August 2003 könne nicht vorgelegt
werden, da es in den Unterlagen des Mandanten nicht auffindbar sei. Die
Lieferung habe tatsächlich stattgefunden, da diese auch zollrechtlich
behandelt worden sei. Im Übrigen sei im Rahmen des Erstverfahrens eine
Prüfung der Formalvoraussetzungen erfolgt. Es könnte sein, dass das
Bestellschreiben im Rahmen des umfangreichen Vorhalteverfahrens bzw. der
Außenprüfung dem Prüfungsorgan vorgelegt worden ist. Weiters sei
festzuhalten, dass parallel zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen
für den Vorsteuerabzug der Bw. auch eine Umsatzsteuernachschau bei der
Fa. Z. Ltd. erfolgt sei. Dabei könnte es möglich sein, dass
in diesen Unterlagen das gegenständliche Bestellschreiben aufliegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse
erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an
ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen,
die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als
Vorsteuer abziehen.
Nach
§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 müssen
Rechnungen ua. folgende Angaben enthalten:
"den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den
Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen
oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB
Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes,
soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt".
Gemäß
§ 11 Abs. 2 dritter
Satz UStG 1994 können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch
in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen
wird.
Enthält eine Urkunde nicht die in
§ 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als
Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann
der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (vgl. VwGH 26.6.2001,
2001/14/0023). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist dies auch dann der Fall, wenn die Urkunde entgegen
der Vorschrift des
§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 den Zeitpunkt
der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt [vgl.
VwGH 26.4.2006, 2004/14/0076 und die dort zitierten Erkenntnisse
VwGH 26.2.2004, 2004/15/0004 und VwGH 28.1.2005, 2000/15/0085].
Die nach
§ 11 Abs. 1 Z 1 bis 6 erforderlichen Angaben
können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung
hingewiesen wird (§ 11 Abs. 2 dritter Satz). Aus diesem
Zusammenhang ergibt sich, dass es sich um Belege handeln muss, die vom
Rechnungsaussteller stammen. Eigenbelege der Rechnungsadressaten sind nicht
ausreichend. In Betracht kommen vor allem Lieferscheine,
Auftragsbestätigungen und Frachtbriefe (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek,
Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV, § 11,
Anm. 90).
Unter Bedachtnahme auf die vorhin dargestellte Rechtslage
konnte der Berufung aus nachstehenden Erwägungen kein Erfolg beschieden
sein:
Die der strittigen Vorsteuerkürzung zu Grunde
liegende, mit 30. September 2003 datierte Rechnung der
Fa. Z. Ltd. mit der Nr. 01/03 lautet im Wesentlichen wie
folgt:
"Ihre Bestellung vom: 26.08.2003
|
7 Stück
|
Stahlgussformen lt. Beschreibung zur Herstellung
von Autoersatzteilen und Autozubehör aus Metall und
Kunststoff
zum Einzelpreis von: EURO 168.000,00
|
Nettopreis:
|
EURO
|
1.176.000,00
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|
zuzüglich 20%
MWST:
|
EURO
|
235.200,00
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|
Gesamtpreis:
|
EURO
|
1.411.200,00
|
Wir bedanken uns für Ihren
Auftrag.
Z. Ltd. (Rundstempel mit Firmenadresse)
E.S. Manager"
Demnach enthält die gegenständliche Rechnung
entgegen der eingangs zitierten Vorschrift des
§ 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 offenkundig
keine ausdrückliche Angabe über den Zeitpunkt (das Datum) der
Lieferung. Auch der Hinweis auf die "Bestellung vom 26.08.2003" vermag diesen
Rechnungsmangel unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des
§ 11 Abs. 2 UStG 1994, wonach die nach Abs. 1
erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein können, auf
die in der Rechnung hingewiesen wird, nicht zu beseitigen. Denn aus dem
Regelungszusammenhang ergibt sich, dass es sich dabei um Belege handeln muss,
die vom Rechnungsaussteller stammen. In Betracht kommen vor allem Lieferscheine,
Auftragsbestätigungen und Frachtbriefe (vgl. Scheiner/Kolacny/Caganek,
Kommentar zur Mehrwertsteuer, UStG 1994, Band IV, § 11,
Anm. 90). Während in den vorhin beispielhaft aufgezählten Belegen
der tatsächliche Zeitpunkt der Lieferung vom liefernden Unternehmer
bescheinigt wird, kann diesem Erfordernis ein Bestellschreiben, auch wenn darin
ein voraussichtlicher Lieferzeitpunkt genannt sein sollte, keinesfalls gerecht
werden. Denn abgesehen davon, dass dieses vom Leistungsempfänger stammt,
wird darin lediglich der von ihm im Zeitpunkt der Bestellung (Auftragserteilung)
gewünschte bzw. gegebenenfalls auch vereinbarte Lieferzeitpunkt genannt.
Der für die Ordnungsmäßigkeit einer Rechnung im Sinne des
§ 11 UStG 1994 aber maßgebliche tatsächliche
Lieferzeitpunkt, der in der Rechnung oder in einem geeigneten
Ergänzungsbeleg, auf den in der Rechnung ausdrücklich hinzuweisen ist,
aufzuscheinen hat, ist aber von Umständen abhängig, die
regelmäßig dem liefernden Unternehmer zuzurechnen und keinesfalls in
jedem Fall im Zeitpunkt der Bestellung (Auftragserteilung) mit Gewissheit
vorhersehbar sind. Somit erweist sich der bloße Hinweis in der Rechnung
auf einen im Bestellschreiben genannten Lieferzeitpunkt keinesfalls als
geeignet, den Inhaltserfordernissen des
§ 11 Abs. 1 Z 4 im Zusammenhang mit
§ 11 Abs. 2 UStG 1994 bezüglich des
tatsächlichen Zeitpunktes der Lieferung zu entsprechen (vgl. auch
UFS 28.3.2003, RV/3286-W/02 betr. den Verweis auf einen
Werkvertrag).
In diesem Zusammenhang ist ergänzend auch zu bemerken,
dass sich das Umsatzsteuergesetz, dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend,
nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt
hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen
oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat, begnügt
(vgl. VwGH 2.3.2006, 2006/15/0022 und die dort zitierte
Vorjudikatur).
Überdies ist der an die Bw. gerichtete Vorhalt des
unabhängigen Finanzsenates vom 8. März 2007, die in der
streitgegenständlichen Rechnung der Fa. Z. Ltd. vom
30. September 2003 zitierte "Bestellung vom 26.08.2003" im Original
zur Einsichtnahme vorzulegen, unbeantwortet geblieben. Abgesehen davon, dass die
Bestellung vom Leistungsempfänger ausgeht und damit ein allfälliges
Bestellschreiben, wie oben ausgeführt, für sich allein keinen im Sinne
des § 11 Abs. 2 UStG 1994 geeigneten Beleg
für die Angabe des tatsächlichen Zeitpunktes der Lieferung darstellt,
ist im gegenständlichen Fall mangels Kenntnis des Inhaltes in keiner Weise
verifiziert, ob sich darin überhaupt ein Hinweis auf den Lieferzeitpunkt
findet. Weil auf Grund der obigen Ausführungen ein Bestellschreiben keine
geeignete rechnungsergänzende Urkunde bezüglich des tatsächlichen
Lieferzeitpunktes darstellt, erübrigt es sich auf die diesbezüglichen
Ausführungen des bevollmächtigten Vertreters in der mündlichen
Berufungsverhandlung näher einzugehen.
Da demnach die strittige Rechnung der Fa. Z. Ltd.
vom 30. September 2003 nicht den zwingenden Inhaltserfordernissen des
§ 11 UStG 1994 entspricht und somit nicht als
vorsteuerabzugsberechtigte Rechnung anerkannt werden kann (vgl.
VwGH 26.4.2006, 2004/14/0076 und die dort zitierten Erkenntnisse
VwGH 26.2.2004, 2004/15/0004 und VwGH 28.1.2005, 2000/15/0085) konnte
dem Berufungsbegehren, ohne die der strittigen Rechnung zu Grunde liegende
Lieferung einer näheren materiellrechtlichen Prüfung zu unterziehen,
kein Erfolg beschieden sein.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 25.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0184-G/05
- Stammnummer
- 29145
- Gültig
- 25.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF