Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0242-F/07
Bei Vorliegen der Eingliederung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft treten die Kriterien des Vorliegens bzw Nichtvorliegens eines Unternehmenswagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den Hintergrund.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0242-F/07vom 26.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Vt,vom
12. März 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom
22. Februar 2007 betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988 für die Kalenderjahre 2002 bis 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungs- und Abgabenbescheide vom 22. Feber 2007
betreffend die Kalenderjahre 2002 bis 2006 wurden der Berufungswerberin (Bw) ua
Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu diesen in Höhe von insgesamt
€ 10.445,87 (DB) und € 905,31 (DZ) zur Haftung und Zahlung
vorgeschrieben, da ua der Geschäftsführergehalt sowie die
Provisionszahlungen des Gesellschaftergeschäftsführers, Herrn el,
nicht dem DB, dem DZ und der Kommunalsteuer unterzogen wurden. Herr z sei zu 100
% am Stammkapital der GesmbH beteiligt. Für seine Tätigkeit als
Geschäftsführer (GF) erhalte er einen regelmäßig
ausbezahlten Gehalt. Dieser Gehalt werde monatlich ausbezahlt. Desweiteren
würden von der Bw an den GF Provisionen ausbezahlt.
Gegen obgenannte Bescheide berief der Masseverwalter in
seiner Funktion als Vertreter der Bw mit seiner Eingabe vom 12. März 2007
rechtzeitig und führte hiezu aus, dass er die im oben angeführten
Bescheid (bzw Bescheiden) unterstellte Verpflichtung der Abgabe von DB, DZ
für einen Geschäftsführerbezug aufgrund der bestehenden
Konstellation einem "unternehmerischen Wagnis" einer Einzelfirma
gleichzusetzenden Tatbestand zurückweise. Der GF sei als 100 % beteiligter
geschäftsführender Gesellschafter zu 100 % von seiner
persönlichen Arbeitsleistung abhängig ob ein Bezug aus der GmbH zu
lukrieren ist oder nicht, da keine anderen Einkommensträger vorhanden sind
und bei Krankheit, Urlaub oder anderen Ausfällen, keine Einkommen für
ihn zur Verfügung stehen. Der GF sei sohin direkt in seinem Einkommen von
seinen Vertragsabschlüssen abhängig. Somit seien nach seiner
Auffassung keine Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum
Dienstgeberbeitrag anzusetzen.
In der Stellungnahme des Prüfers vom 21. März
2007 wurde ergänzend angegeben, dass dem GF ein monatlicher Bezug von
€ 1.074,00 für jeweils 12 Monate ausbezahlt worden sei. Dieser
GF-Bezug sei in der Buchhaltung als Lohn- und Gehaltsaufwand verbucht worden.
Von den Vertragspartnern (Versicherungen, Banken) würden an die Bw
Vertragsabschlussprovisionen bezahlt werden. Diese Provisionen würden neben
dem laufenden Geschäftsführerbezug an Herrn z ausbezahlt. Ein
GF-Vertrag sei nicht vorgelegt worden. Wie in der Berufung ausgeführt, sei
Herr z von seiner persönlichen Arbeitsleistung abhängig. In Zeiten von
Krankheit, Urlaub oder sonstigen Ausfällen würden somit keine
Abschlussprovisionen (Einnahmen) für die Bw erzielt. Aber auch in diesen
Zeiten erhalte er den Geschäftsführerbezug von monatlich €
1.074,00 ausbezahlt. Ein Unternehmerwagnis habe bei der Prüfung nicht
erkannt werden können. Neben der laufenden Auszahlung des Gehaltes und der
Auszahlung der Provisionen stehe dem GF ein Büro zur Verfügung. Der GF
sei in den betrieblichen Organismus des Unternehmens eingegliedert. Nach Ansicht
des Prüfers würden die Merkmale eines Dienstverhältnisses
überwiegen. Die GF-Bezüge und Provisionszahlungen würden dem
Dienstgeberbeitrag und dem Zuschlag zu diesem unterliegen.
Mit Schreiben des Finanzamtes vom 12. April 2007 wurde noch
zusätzlich ergänzt, dass der Zwangsausgleich mit einer Quote von 20 %
mit Datum 15. März 2007 angenommen worden sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 41 Abs 1 FLAG 1967 haben alle Dienstgeber, die
im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen, den Dienstgeberbeitrag zu
leisten; als im Bundesgebiet beschäftigt gilt ein Dienstnehmer auch dann,
wenn er zur Dienstleistung ins Ausland entsendet ist.
§ 41 Abs 2 FLAG 1967 bestimmt weiter, dass
Dienstnehmer Personen sind, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des
§ 47 Abs 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte
Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 sind die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs 2 EStG 1988) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden, Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit. Eine Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr
Anteil am Grund- oder Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25%
beträgt.
Der Beitrag des Dienstgebers ist nach § 41 Abs 3 FLAG
1967 von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen, die jeweils in einem
Kalendermonat an die im Abs 1 genannten Dienstnehmer gewährt worden sind,
gleichgültig ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der
Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage). Arbeitslöhne
sind Bezüge gemäß
§ 25 Abs 1 Z 1 lit a und b EStG 1988
sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des §
22 Z 2 EStG 1988.
Nach § 41 Abs 5 FLAG 1967 beträgt der Beitrag 4,5
v.H. der Beitragsgrundlage.
§ 122 Abs 7 Wirtschaftskammergesetz 1998 (WKG), BGBl.
1998/103, bestimmt, dass die Landeskammer zur Bedeckung ihrer Ausgaben festlegen
kann, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese
ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung
(seinen Unternehmungen) nach § 2 WGK anfallenden Arbeitslöhne zu
berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41
FLAG 1967 in der jeweils gültigen Fassung gilt (Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag).
§ 122 Abs 8 WKG enthalten gleichartige Bestimmungen
für die Bundeskammer.
Im gegenständlichen Fall ist die Frage strittig, ob
die in den Jahren 2002 bis 2006 an den Gesellschafter-Geschäftsführer
der Berufungswerberin ausbezahlten Vergütungen in die Bemessungsgrundlage
zur Berechnung des Dienstgeberbeitrages zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen
sind.
An Sachverhalt steht lt. Firmenbuchauszug fest, dass dieser
seine Funktion als Geschäftsführer bereits seit dem Jahre 1996 und ab
dem Jahre 1998 als wesentlich beteiligter (100 %) Gesellschafter
selbständig ausübte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
10.11.2004, 2003/13/0018, in einem verstärkten Senat zum Ausdruck brachte,
treten bei der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 und somit des Vorliegens von
Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätigkeit die Kriterien
des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer
Entlohnung in den Hintergrund. Als entscheidendes Kriterium verbleibt somit -
abgeleitet aus der gesetzlichen Bestimmung des § 47 Abs 2 EStG 1988 -, ob
der Gesellschafter (Geschäftsführer) bei seiner Tätigkeit in den
betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert
ist.
Eine Eingliederung in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem
funktionalen Verständnis dieses Begriffes mit einer auf Dauer angelegten
kontinuierlichen Leistung des Gesellschafters entweder in der
Geschäftsführung oder im operativen Bereich der Gesellschaft
vor.
Im vorliegenden Berufungsfall übte der seit dem Jahre
1998 wesentlich beteiligte Gesellschaftergeschäftsführer seine
Geschäftsführungstätigkeit bereits ab dem Jahre 1996 aus, weshalb
das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft
im Sinne der Rechtsprechung zweifelsfrei gegeben ist. Die gegenteiligen
Argumente in der Berufungsschrift können in Anbetracht der Rechtsprechung
des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes zu keiner anderen Beurteilung
führen.
Wenn aber fest steht, dass eine Eingliederung in den
betrieblichen Organismus gegeben war, sind die (weiteren) Ausführungen in
der Berufung zur laufenden Entlohnung und zum Vorliegen eines Unternehmerrisikos
rechtlich nicht von Relevanz, da diesen Merkmalen nur dann Bedeutung
zukäme, wenn die Eingliederung in den Organismus des Betriebes der
Gesellschaft nicht klar zu erkennen wäre.
Somit steht fest, dass die vom
Gesellschafter-Geschäftsführer bezogenen Vergütungen unter die
Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu subsumieren und
diese entsprechend den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen auch in
die Beitrags- bzw. Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum
Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und den Zuschlag zu diesem Beitrag
einzubeziehen sind.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 26. Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0242-F/07
- Stammnummer
- 29140
- Gültig
- 26.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF